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Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007

Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007. Neue Vorschriften im Personalbereich und in der Lehrverpflichtung. Akademischer Mitarbeiter (§ 52 LHG). NEU. Lehrverpflichtung: 7 bis 13 LVS, wenn FO und Lehre zu gleichen Teilen übertragen

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Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007

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  1. Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007 Neue Vorschriften im Personalbereich und in der Lehrverpflichtung Personaldezernat/Hundt

  2. Akademischer Mitarbeiter (§ 52 LHG) NEU Lehrverpflichtung: 7 bis 13 LVS, wenn FO und Lehre zu gleichen Teilen übertragen 5 bis 12 LVS, wenn überwiegend FO - Aufgaben übertragen 13 bis 19 LVS, wenn überwiegend Lehraufgaben übertragen 20 bis 25 LVS, wenn ausschließlich Lehraufgaben übertragen Personaldezernat/Hundt

  3. Lehrverpflichtung bei angestellten akademischen Mitarbeitern: Richtet sich nach der Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses (§ 1 Ziffer 7a LVVO) Lehrverpflichtung in der Qualifikationsphase bis zu 4 LVS im befristeten Beamtenverhältnis, 4LVS im befristetes Arbeitsverhältnis bis zum Erreichen des Ziels der Weiterqualifikation, danach 6 LVS Personaldezernat/Hundt

  4. Lehrverpflichtung und Dienstaufgabenbeschreibung (DAB): • Jeder akademische Mitarbeiter hat Anspruch auf eine Dienstaufgabenbeschreibung, aus der sich der Umfang der Lehrverpflichtung ergibt. • Ohne DAB: 25 LVS zu leisten (§1 Abs. 4 LVVO). • Übergangsfrist für vorhandene akademischen Mitarbeiter: Bis 23.11.2009! • Verantwortlich für DAB: Rektorat auf Vorschlag des Fakultätsvorstands; Delegation zulässig (§ 52 Abs. 1 LHG) • DAB sind aktuell zu halten. Personaldezernat/Hundt

  5. Spezialprobleme: • Beamtete akademische Mitarbeiter auf Dauer  mindestens 5 LVS zu leisten • angestellte akademische Mitarbeiter auf Dauer  0 LVS möglich • befristete akademische Mitarbeiter außerhalb der Qualifikationsphase (7-13 LVS ?) Personaldezernat/Hundt

  6. Dozent (§ 51a LHG) NEU • mehr Lehre: 12 bis 18 LVS • Einstellungsvoraussetzung: i. d. R. qualitätsvolle Promotion und besondere pädagogische Eignung • Zugehörigkeit zur Gruppe der Hochschullehrer (§ 44 Abs. 1 LHG) • 2 Phasen: Phase 1 Berufung als Juniordozent, Dauer: 4 Jahre bei positiver Evaluierung + 2 weitere Jahre = max. 6 Jahre Bezahlung: W1/W1 + Zulage Personaldezernat/Hundt

  7. Phase 2  Bei Bewährung in der Verlängerungsphase: Übernahme in ein unbefristetes Dienstverhältnis als Hochschuldozent möglich („Kann“ – Regelung); Bezahlung: W2 (mit Zulagenmöglichkeit) Titel: Universitätsdozent; apl. – Prof. erleichterte Berufung auf eine W3-Professur möglich Personaldezernat/Hundt

  8. Professur auf Probe NEU • Wegfall der Erstbefristung • Dafür Probezeit möglich: 3 Jahre (§ 50 Abs.1 LHG) Personaldezernat/Hundt

  9. Forschungsprofessur auf Zeit +Lehrprofessur (§46 LHG) NEU FO - Professur „ausschließlich oder überwiegend“, bis zu 5 Jahre mit Ausgleichspflicht innerhalb der Lehreinheit, ohne Ausgleichspflicht, wenn Dritter FO - Professur bezahlt oder Haushaltsgesetzgeber dies so festlegt; Verlängerung um jeweils 5 Jahre sind möglich. Entscheidung: Rektorat im Benehmen mit Fakultätsvorstand Personaldezernat/Hundt

  10. Professoren - Lehrverpflichtung FO – Professoren: 0 LVS (wenn ausschließlich FO) 2 - 8 LVS (wenn überwiegend außerhalb der Lehre tätig) 9 LVS (Regelverpflichtung) 10 – 12 LVS („Lehrprofessur“) Personaldezernat/Hundt

  11. Fakultätsdeputat (Art. 15) • Experimentierklausel • Summe der individuellen Lehrverpflichtungen aller Lehrpersonen darf nicht unterschritten werden • mit Zustimmung des Wissenschaftsministeriums Personaldezernat/Hundt

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