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Dr. Bettina Leonhard, Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V.

Friedrichshainer Kolloquium 2014 Autonomie und Selbstbestimmung - Selbstbestimmung im Betreuungsrecht -. Dr. Bettina Leonhard, Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V. Selbstbestimmung im Betreuungsrecht | | Dr. Bettina Leonhard, Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V.

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Presentation Transcript


  1. Friedrichshainer Kolloquium 2014Autonomie und Selbstbestimmung - Selbstbestimmung im Betreuungsrecht - Dr. Bettina Leonhard, Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V.

  2. Selbstbestimmung im Betreuungsrecht| |Dr. Bettina Leonhard, Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vom 27.11.2013: „Wir wollen das Betreuungsrecht in struktureller Hinsicht verbessern und damit das Selbstbestimmungsrecht hilfebedürftiger Erwachsener bedarfsgerecht stärken.“

  3. Selbstbestimmung im Betreuungsrecht| |Dr. Bettina Leonhard, Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V. Rechtliche Betreuung: § 1896 Abs. 1 BGB: „Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer.“

  4. Selbstbestimmung im Betreuungsrecht| |Dr. Bettina Leonhard, Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V. Wie sieht es mit dem Selbstbestimmungsrecht im geltenden Betreuungsrecht aus? • Reform des Vormundschafts- und Pflegschaftsrechts für Volljährige durch das am 1.1.1992 in Kraft getretene Betreuungsgesetz gilt als eine der wichtigsten Reformen unter der Geltung des Grundgesetzes • Das seit dem 01.01.1900 geltende Recht der Entmündigung war eher als Ordnungsrecht ausgestaltet • Betreuungsrecht stellt den betroffenen Menschen mit seinem Unterstützungsbedarf in den Mittelpunkt

  5. Selbstbestimmung im Betreuungsrecht| |Dr. Bettina Leonhard, Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V. Wie sieht es mit dem Selbstbestimmungsrecht im geltenden Betreuungsrecht aus? Ausgangspunkt: die mit der Bestellung und Tätigkeit des Betreuers verbundene Einschränkung der Freiheitsrecht des Betreuten ist nur zu rechtfertigen, wenn hierdurch sein Recht auf Selbstbestimmung, auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und auf ein menschenwürdiges Leben ermöglicht oder zumindest gefördert wird.

  6. Selbstbestimmung im Betreuungsrecht| |Dr. Bettina Leonhard, Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V. Wie sieht es mit dem Selbstbestimmungsrecht im geltenden Betreuungsrecht aus? • Keine Betreuung gegen den freien Willen des Betroffenen • § 1901 BGB: Handeln zum Wohl des Betreuten (Leben nach eigenen Wünschen und Vorstellungen), Beachtung der Wünsche • Der Erforderlichkeitsgrundsatzentfaltet eine begrenzende Wirkung auf die Einrichtung und Führung von Betreuungen: • Subsidiarität der Betreuung gegenüber anderen Hilfen • Nur in den Aufgabenbereichen, in denen Betreuung notwendig • Zeitliche Begrenzung • Unterstützung des Betreuten vor Stellvertretung

  7. Selbstbestimmung im Betreuungsrecht| |Dr. Bettina Leonhard, Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V. Das Selbstbestimmungsrecht in der Praxis des Betreuungsrechts: oft mangelhaft • Betreuungen werden angeordnet, obwohl eine rechtliche Betreuung nicht erforderlich ist • Betreuung erfasst Aufgabenkreise, die vom Betreuten selbst wahrgenommen werden könnten • Betreuer führen Betreuungen inhaltlich nicht nach den Grundsätzen des § 1901 BGB

  8. Selbstbestimmung und Betreuungsrecht| |Dr. Bettina Leonhard, Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V. Betreuungsrecht und UN-Behindertenrechts- konvention • Mit der seit dem 26.03.2009 gültigen Ratifikation setzt die BRK für Deutschland verbindliche Maßstäbe zur Gestaltung und Anwendung der Rechte von Menschen mit Behinderungen. • Kernziel der BRK ist die Garantie gleicher und uneingeschränkter Menschenrechte für Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen. • Art. 12 BRK – gleiche Anerkennung vor dem Recht – garantiert die Rechts- und Handlungsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen.

  9. Selbstbestimmung und Betreuungsrecht| |Dr. Bettina Leonhard, Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V. Betreuungsrecht und UN-Behindertenrechts- konvention • Art. 12 Abs. 3: „Die Vertragsstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen Zugang zu der Unterstützung zu verschaffen, die sie bei der Ausübung ihrer Rechts- und Handlungsfähigkeit gegebenenfalls benötigen.“ • BRK verbietet stellvertretende Entscheidungen, vgl. den General Comment on Art. 12 des Committee on theRightsofPersonswithDisabilities • Zulässig ist nur Assistenz

  10. Selbstbestimmung und Betreuungsrecht| |Dr. Bettina Leonhard, Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V. Betreuungsrecht und UN-Behindertenrechts- konvention • Radikales Selbstbestimmungskonzept: jeder Mensch kann frei entscheiden und sich in allen Situationen seines Lebens selbst bestimmen, wenn er die dazu erforderliche Unterstützung erhält.

  11. Selbstbestimmung und Betreuungsrecht| |Dr. Bettina Leonhard, Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V. Impulse aus der BRK für das Betreuungsrecht und das Selbstbestimmungsrecht der Betreuten • Ausrichtung von§12 Abs. 3 BRK auf Unterstützung bedeutet, dass die Wünsche und Vorstellungen von Menschen mit Behinderungen ermittelt werden müssen und sie Unterstützung bei deren Verwirklichung erhalten. • In den Situationen, in denen Stellvertretung als ultima ratio zum Einsatz kommt, müssen unter Ausschöpfung aller Kommunikationsmöglichkeiten die Wünsche und Vorstellungen auch von Menschen mit hohem Unterstützungsbedarf ermittelt und beachtet werden.

  12. Betreuungsrecht – weiter flicken oder neu stricken?| |Dr. Bettina Leonhard, Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V. Gesetzgeberischer Handlungsbedarf (vgl. Koalitionsvertrag) • Rechtstatsachenforschung • Konkretisierung der Betreuerpflichten in § 1901 BGB • Pflicht zur Rechtfertigung stellvertretenden Handelns, z.B. in der jährlichen Berichtspflicht des § 1908 i Abs. 1 S. 1 BGB • Strukturelle Verankerung der Nachrangigkeit stellvertretenden Handelns • Bedingungen für unterstütztes Handeln schaffen (Finanzierung)

  13. Selbstbestimmung und Betreuungsrecht| |Dr. Bettina Leonhard, Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V. BRK richtet sich an die Gesellschaft als Ganzes - Auftrag an alle, die mit Menschen mit Behinderung zu tun haben – Angehörige, rechtliche Betreuer, Bezugspersonen in Einrichtungen und bei ambulanten Diensten • Förderung von empowerment-Prozessen für Menschen mit Behinderungen als Voraussetzung für selbstbestimmtes Handeln • Selbstbestimmung als wesentliches Prinzip der gesetzlichen Betreuung ist zu beachten: Vereinbarungen über gute gesetzliche Betreuung, z.B. vom Rat behinderter Menschen der BV Lebenshilfe entworfen hat www.lebenshilfe.de/de/in_leichter_sprache/mitreden/Downloads/Vereinbarung-maennlich.pdf

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