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US 3 – Internationales Steuerrecht und unternehmerische Entscheidungen Sommersemester 2004

US 3 – Internationales Steuerrecht und unternehmerische Entscheidungen Sommersemester 2004. Organisatorisches. Vorlesungszeit Klausur (Vorbereitung) Referat – Themenvergabe Begleitlektüre Titel: Einführung in die internationale betriebswirtschaftliche Steuerlehre

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US 3 – Internationales Steuerrecht und unternehmerische Entscheidungen Sommersemester 2004

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  1. EY helle Vorlage US 3 – Internationales Steuerrecht und unternehmerische EntscheidungenSommersemester 2004

  2. Organisatorisches • Vorlesungszeit • Klausur (Vorbereitung) • Referat – Themenvergabe • Begleitlektüre • Titel: Einführung in die internationale betriebswirtschaftliche Steuerlehre Autoren: Breithecker, Volker Verlag: Schmidt Erich (ESV) Auflage: 2., neubearbeitete Auflage 2002 Preis: 32,80 Euro* ISBN: 3-503-06324-2

  3. Organisatorisches • Weitere Literatur • Titel: Lehrbuch des internationalen Steuerrechts Autoren: Wilke, Kay-Michael Verlag: NWB Auflage: 7., umfassend überarbeitete und verbesserte Auflage 2002 Preis: 27,80 Euro* ISBN: 3-482-75517-5 • Titel: Internationale Unternehmensbesteuerung Autoren: Jacobs, Otto Verlag: Beck Auflage: 5., neubearbeitete und erweiterte Auflage 2002 Preis: 99,00 Euro* ISBN: 3-406-48657-6 * In derFH-Bibliothek vorhanden

  4. Inhaltsfolie I. Einführung in das internationale Steuerrecht II. Steuerpflichten im Deutschen Steuerrecht III. DBA-Recht 1. DBA-Grundlagen 2. DBA-Geltungsbereich 3. DBA-Unternehmenseinkünfte 4. DBA-Dividende 5. DBA-Zinsen 6. DBA-Lizenzen 7. DBA-Selbständige Arbeit

  5. Inhaltsfolie (Fortsetzung) 8. DBA-Unselbständige Arbeit 9. DBA-Vermietung und Verpachtung & DBA-Veräußerungsgewinne 10. DBA-Sonstiges

  6. Inhaltsfolie (Fortsetzung) IV. Outbound Besteuerung V. Inbound Besteuerung VI. Gesellschafter-Fremdfinanzierung VII. Spezielles Außensteuerrecht 1. Überblick 2. Verrechnungspreise 3. Wegzugsbesteuerung 4. Hinzurechnungsbesteuerung

  7. Inhaltsfolie (Fortsetzung) VIII. Vergleich Betriebstätte vs. Tochterkapitalgesellschaft 1. DBA-Betriebstättenbesteuerung 2. Vor- und Nachteile einer Betriebstätte im Ausland 3. Besteuerung ausländischer Tochterkapitalgesellschaften IX. Zusammenfassung

  8. EY helle Vorlage Einführung in das internationale SteuerrechtBegleitlektüre: Seite 1-36 und Seite 103-131

  9. I. Einführung in das internationale SteuerrechtBeispiele - Outbound Lizenzvergabe A GmbH Schweiz Lizenzzahlung Dividenden US Inc. BS France Gewinn/Verlust Gewinn/Verlust

  10. I. Einführung in das internationale SteuerrechtBeispiele - Inbound Lizenzvergabe US Inc. Deutschland (Lizenznehmer) Lizenzzahlung Dividenden A GmbH BS Germany Gewinn/Verlust Gewinn/Verlust

  11. I. Einführung in das internationale SteuerrechtBeispiele – Natürliche Person Gehalt A Entsendung nach UK (Arbeitnehmer) Mieteinnahme Dividenden Nestle SA Immobilie Spain

  12. I. Einführung in das internationale SteuerrechtEinordnung des internationalen Steuerrechts Internationales Steuerrecht Deutsches AußensteuerechtAllgemeines AStR auslösend (§§ 1, 49 EStG)  mildernd (§ 34c EStG; § 26 KStG) Besonderes AStR  AStG  § 42 AO DoppelbesteuerungsabkommenVölkerrechtliche VerträgeArt. 59 GG iVm Art. 32 GG  § 2 AO (Vorrang)  beachte treaty overriding EU-Rechtprimäres und sekundäres EU-Recht

  13. I. Einführung in das internationale SteuerrechtGrundprinzipien Grundprinzipien Wohnsitzbesteuerung und Universalitätsprinzip Quellenbesteuerung und Territorialprinzip (=beschränkte Steuerpflicht z.B. § 1 IV i.V.m. § 49 EStG) (=unbeschränkte Steuerpflicht z.B. § 1 I EStG)

  14. I. Einführung in das internationale SteuerrechtGrundfall

  15. EY helle Vorlage Steuerpflichten im Deutschen SteuerrechtBegleitlektüre: Seite 139-193

  16. II. Steuerpflichten im Deutschen SteuerrechtEinkommensteuerpflicht - Übersicht Einkommensteuerpflicht unbeschränkt(§ 1 I, II EStG) Quasi- unbeschränkt(§ 1 III EStG) beschränkt(§ 1 IV EStG) EU/EWR-Ansässig(§ 1a EStG) Andere Ausländer (§1 III EStG)

  17. II. Steuerpflichten im Deutschen SteuerrechtUnbeschränkte ESt-Pflicht - § 1 I EStG • natürliche Person (§ 1 BGB) • Wohnsitz (§ 8 AO)oder • gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) • im Inland (§ 1 I S. 2 EStG)

  18. II. Steuerpflichten im Deutschen SteuerrechtUnbeschränkte ESt-Pflicht - § 1 I EStG Wohnsitz (§ 8 AO) • “Wohnung” (bescheidene Bleibe ausreichend) • Innehaben (Schlüsselgewalt) • Umstände, die auf eine Beibehaltung und Nutzung schließen lassen • Negativbeispiele: Hotelzimmer, Besuch bei Freunden/Verwandten • Gesamtwürdigung der Umstände • Rechtsprechung/Verwaltung • Meldebehörden als Indiz • Keine Mindestaufenthaltsdauer • Inlandswohnsitz bei Expats

  19. II. Steuerpflichten im Deutschen SteuerrechtUnbeschränkte ESt-Pflicht - § 1 I EStG Gewöhnlicher Aufenthalt (§ 9 AO) • “Aufenthalt” • Umstände, die erkennen lassen, dass eine Person nicht nur vorübergehend verweilt • Gesetzliche Aufenthaltsvermutung (Satz 2) • Zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als 6 Monaten (kurzfristige Unterbrechung unbeachtlich; Urlaub, Geschäftsreise etc.) • Ausnahme (Satz 3) • ausschließlich Kur, Erholung, Besuch • Gesetzliche Regelung ist widerlegbar • Grenzgänger, da allabendliche Heimkehr

  20. II. Steuerpflichten im Deutschen SteuerrechtErweiterte unbeschränkte ESt-Pflicht - § 1 II EStG • deutsche Staatsangehörige • kein Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland • Dienstverhältnis mit inländischer juristischer Person des öffentlichen Rechts und Arbeitslohn aus inländischer Kasse (z.B. Diplomaten) • In dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich beschränkt zur ESt herangezogen werden geringe praktische Bedeutung

  21. II. Steuerpflichten im Deutschen SteuerrechtQuasi- unbeschränkte ESt-Pflicht - § 1 III EStG  Schumacker-Urteil (EuGH 14.2.1995, NJW 1995, S. 1207) • Antrag (Wahlrecht !) • natürliche Person ohne Wohnsitz und ohne gewöhnlichen Aufenthalt im Inland • mindestens 90% inländische Einkünfte odernicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende (Welt-)Einkünfte betragen max. EUR 6.136 im Kalenderjahr(Nachweis durch ausländisches Wohnsitz-FA)

  22. II. Steuerpflichten im Deutschen SteuerrechtQuasi- unbeschränkte ESt-Pflicht - § 1 III EStG EU/EWR Staatsangehörige (§ 1a EStG) • Splitting-Tabelle • Haushaltsfreibetrag • Unterhaltsleistungen auch wenn Ehegatte im Inland oder EU/EWR-Ausland Andere Ausländer • keine Anwendung des § 1a EStG • Veranlagungsantrag nach § 50 V S. (2), (3) EStG möglich

  23. II. Steuerpflichten im Deutschen SteuerrechtBeschränkte ESt-Pflicht - § 1 IV EStG • natürliche Person (§ 1 BGB) • keinen Wohnsitz (§ 8 AO)und • keinen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) • im Inland (§ 1 I S. 2 EStG)

  24. II. Steuerpflichten im Deutschen SteuerrechtFall 1 - Einkommensteuerpflicht • Antonio Ribeiro aus Portugal ist am 3. 11. 2001 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Er hat hier keinen Wohnsitz begründet. In der Zeit vom 20. 12. 2001 bis zum 15. 1. 2002 hat er sich bei seiner Familie in Portugal aufgehalten. Am 10. 4. 2002 ist er endgültig wieder in seine Heimat zurückgekehrt. Während seines Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland hat er mit Teppichwaren gehandelt und hieraus einen Gewinn von 15 000 € erzielt. Seinen Teppichhandel betrieb er in einer Lagerhalle, die er kurzfristig angemietet hatte. • Frage: Unterliegt Antonio Ribeiro dem deutschen Einkommensteuerrecht ?

  25. II. Steuerpflichten im Deutschen SteuerrechtFall 2 - Einkommensteuerpflicht • Werner Wichtig hat sich vor Jahren aus dem aktiven Erwerbsleben zurückgezogen und lebt seither zusammen mit seiner Ehefrau in Spanien. Das inländische Unternehmen wird von einem angestellten Geschäftsführer geführt. Außerdem erzielt er Einkünfte aus der Vermietung mehrerer inländischer Immobilien sowie aus der Beteiligung an inländischen Kapitalgesellschaften. Die Eheleute verfügen im Inland über keinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt. • Frage: Können die Eheleute gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt werden?

  26. II. Steuerpflichten im Deutschen SteuerrechtFall 3 - Einkommensteuerpflicht • Fabio Falini ist leitender Angestellter der Pirello SpA (= italienische Kapitalgesellschaft) in Rom. Im Kj. 2002 übernimmt er für voraussichtlich drei Jahre die Leitung der deutschen Tochtergesellschaft in München. Die Familie bleibt aus persönlichen Gründen in Rom zurück. Fabio erzielt Einkünfte aus seiner nichtselbständigen Tätigkeit und geringfügige Einkünfte aus Kapitalvermögen in Italien (unter 10 v. H. der Gesamteinkünfte), die Ehefrau erzielt keine Einkünfte. • Frage: Unterliegt Fabio Falini der deutschen Einkommensteuer?

  27. II. Steuerpflichten im Deutschen SteuerrechtUnbeschränkte KSt-Pflicht - § 1 I KStG • Körperschaften, insbesondere Kapitalgesellschaften (AG, KGaA, GmbH) • Sitz (§ 11 AO)oder • Geschäftsleitung (§ 10 AO) • im Inland (§ 1 III KStG)

  28. II. Steuerpflichten im Deutschen SteuerrechtUnbeschränkte KSt-Pflicht - § 1 I KStG Sitz (§ 11 AO) • Gleichbedeutend mit Registersitz (Sitzbestimmung in Gesellschaftsvertrag, Satzung etc.) • Muss im Zusammenhang mit der in Deutschland noch herrschenden „Sitztheorie“ gesehen werden (vs. „Gründungstheorie“) • „Centros“-Entscheidung des EuGH

  29. II. Steuerpflichten im Deutschen SteuerrechtUnbeschränkte KSt-Pflicht - § 1 I KStG Ort der Geschäftsleitung (§ 11 AO) • Geschäftsleitung ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung • Jede nichtnatürliche Person muss einen Ort der GL haben • Geschäftliche Oberleitung: • Geschäftsführung im engeren Sinne, d.h. laufende kaufmännische Geschäftsführung (sog. Tagesgeschäfte) • Ort der Willensbildung und Entscheidung, nicht Ort der Ausführung oder Auswirkung • Standardfall: Büro des Geschäftsführers • Briefkastenfirmen/Internetzeitalter • Organgesellschaft hat eigenen Ort der GL

  30. II. Steuerpflichten im Deutschen SteuerrechtBeschränkte KSt-Pflicht - § 2 KStG • Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die • ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung • nicht im Inland haben, mit ihren • inländischen Einkünften

  31. II. Steuerpflichten im Deutschen SteuerrechtFall 4 - Körperschaftsteuerpflicht • F Klammer aus Wien besitzt eine Produktionsgesellschaft für Ski-Bindungen mit Sitz in Österreich. Aus klimatischen Gründen lebt er im Berchtesgadener Land und unterhält dort Büroräume, die er für Besprechungen und Telefonkonferenzen insbesondere mit Geschäftskunden nutzt. Alle wesentlichen Entscheidungen, die die österreichische Produktionsgesellschaft betreffen, werden dort getroffen. • Frage:Welche körperschaftsteuerliche Folgen sind zu beachten ?

  32. II. Steuerpflichten im Deutschen SteuerrechtFall 5 - Körperschaftsteuerpflicht • Die A-Ltd. hat ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung in Nigeria (Nicht-DBA- Staat). Die Körperschaft hat 2002 in der Bundesrepublik Deutschland folgende Einkünfte bezogen: 1. Mieteinnahmen in Höhe von 100 000 € aus einem Grundstück in München. Für Reparaturen hat die A-GmbH 20 000 € aufgewendet. Die Abschreibungen gem. § 7 EStG betragen 4 995 €. 2. Dividenden aus einer Beteiligung der deutschen C-GmbH mit Sitz in Düsseldorf. Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag wurden zutreffend abgeführt. Der im Dezember 2002 gutgeschriebene Betrag lautet über 78 900 €. Aufgrund einer vorgelegten Bescheinigung ist der Ausschüttungs­betrag mit 20 000 € Kapitalertragsteuer und 1 100 € Solidaritätszuschlag einbehalten worden. Für die Verwaltung dieser Beteiligung fielen 1 000 € Kosten in 2002 an. • Frage: Wie hoch ist die Körperschaftsteuerschuld der A-Ltd. für den Veranlagungszeitraum 2002?

  33. II. Steuerpflichten im Deutschen SteuerrechtSachliche Steuerpflicht Unbeschränkt ESt-pflichtige Welteinkommen (inländische und ausländische Einkünfte) Beschränkt ESt-pflichtige Inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG

  34. II. Steuerpflichten im Deutschen SteuerrechtFall 6 – unbeschränkte vs. beschränkte ESt-Pflicht • Welche Unterschiede ergeben sich zwischen dem Einkünfte-Katalog des § 49 EStG gegenüber den Einkünften im Sinne des § 13-23 EStG ?

  35. II. Steuerpflichten im Deutschen SteuerrechtInländische Einkünfte i.S.d. § 49 EStG

  36. II. Steuerpflichten im Deutschen SteuerrechtInländische Einkünfte i.S.d. § 49 EStG

  37. II. Steuerpflichten im Deutschen SteuerrechtInländische Einkünfte i.S.d. § 49 EStG

  38. II. Steuerpflichten im Deutschen SteuerrechtIsolierende Betrachtungsweise - § 49 II EStG • Die im Ausland gegebenen Besteuerungsmerkmale bleiben außer Betracht, soweit bei ihrer Berücksichtigung inländische Einkünfte im Sinne des § 49 Abs. 1 nicht angenommen werden könnten Beispiel: NL BV Verkauf Immo Berlin

  39. II. Steuerpflichten im Deutschen SteuerrechtTypenvergleich Fällt ein ausländischer Rechtsträger unter das KStG • Vergleich mit den Wesensmerkmalen der körperschaftsteuer-pflichtigen deutschen Organisationsform (und z.B. nicht Anknüpfung an Rechtsfähigkeit und Qualifizierung im AuslandBeispiel: Kommanditgesellschaft spanischen Rechts (vgl. „Venzuela-Entscheidung“ des RFH) • Probleme mit dem sog. Sitzstatut (vs. Gründungsstatut)  Auswirkungen z.B. auf Anwendbarkeit § 8b KStG

  40. EY helle Vorlage DBA-RechtBegleitlektüre: Seite 15 f., 32-36, 137-138, 219-240, 339 ff.

  41. EY helle Vorlage 1. DBA-GrundlagenBegleitlektüre: Seite 15 f., 32 ff., 137 ff., 219 ff., 251 ff.

  42. III. DBA-Recht1. DBA-GrundlagenUrsachen der Doppelbesteuerung Grundprinzipien Wohnsitzbesteuerung und Universalitätsprinzip Quellenbesteuerung und Territorialprinzip (=beschränkte Steuerpflicht im Quellstaat) (=unbeschränkte Steuerpflicht im Ansässigkeitsstaat)

  43. III. DBA-Recht1. DBA-GrundlagenUrsachen der Doppelbesteuerung

  44. III. DBA-Recht1. DBA-Grundlagen • Bilaterale Maßnahmen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung • Aufbau orientiert sich am Musterabkommen der OECD • DBA´s mit allen wichtigen Industrieländern (insgesamt ca. 76 DBA´s), aber z.B. kein DBA mit Hongkong, Saudi-Arabien, Taiwan, Nigeria • Keine DBA´s mit Steueroasen wie z.B. Andorra, Liechtenstein, Monaco und Bahamas • Nur mit wenigen Ländern DBA im Bereich der Erbschaftsteuer (6 Abkommen) • 8 Sonderabkommen für Schiff- und Luftfahrt-Unternehmen

  45. III. DBA-Recht1. DBA-GrundlagenRechtliche Grundlagen • Ein DBA ist ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen zwei Staaten • Regeln über Abschluss, Anwendung und Einhaltung ist im Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge geregelt • Ablauf • Verhandlungen • Paraphierung des Abkommensentwurfes durch Unterhändler • Unterzeichung des Entwurfes durch Beauftragte • Zustimmung der Parlamente • Ratifizierung • Notenwechsel  aber auch Anlagen und Briefwechsel werden oft Bestandteil

  46. III. DBA-Recht1. DBA-GrundlagenRechtliche Grundlagen • Rechtliche Grundlage in Deutschland ist Art. 59 i.V.m. Art. 32 GG • Zustimmung und Mitwirkung von Bundestag und Bundesrat ist in Art. 59 II GG geregelt • Vorrang DBA vor nationalen Steuernormen ist in § 2 AO festgestellt. Problem: treaty override • Beispiele: • § 2a I EStG (Ausschluss negativer Progessionsvorbehalt) • § 50d I EStG (Quellensteuer trotz DBA) • § 50d III EStG („treaty shopping“ mit Zwischengesellschaften) • § 20 II AStG (Hinzurechnungsbesteuerung für ausl. Betriebstätte

  47. III. DBA-Recht1. DBA-GrundlagenDBA-Prüfungsreihenfolge • Persönliche Steuerpflicht nach nationalen Steuergesetzen- nach EStG, KStG- nach AStG • Sachliche Steuerpflicht nach nationalen Steuergesetzen- nach EStG, KStG- nach AStG • Steuerpflicht nach DBA (inkl. Freistellung/Anrechnung) • Treaty Overriding

  48. III. DBA-Recht1. DBA-GrundlagenAuslegung eines DBA´s Reihenfolge nach Art. 3 II: • Spezielle Begriffsbestimmungen des Abkommens • Allgemeine Definitionen des Abkommens • Auslegung und Sinnzusammenhang des Abkommens • Erläuterung nach dem innerstaatlichen Recht des Anwenderstaates Beachte jedoch, keine strenge Reihenfolge in der Rechtsprechung des BFH zu beobachten.

  49. III. DBA-Recht1. DBA-GrundlagenAufbau eines DBA • Geltungsbereich eines Abkommens • Begriffsbestimmungen • Besteuerung des Einkommens • Besteuerung des Vermögens • Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung • Besondere Bestimmungen • Schlussbestimmungen

  50. III. DBA-Recht1. DBA-GrundlagenMethoden zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung Methoden Anrechnung § 34c EStG für nat. Pers. § 26 KStG für jur. Pers. Freistellung DBA (Art. 23A MA) § 2 AO (DBA-Art. 23B MA)

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