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Vorlesung Steuerrecht

Vorlesung Steuerrecht. WS 2009/10. Univ.-Prof. Dr. Tina Ehrke-Rabel Univ.-Prof. DDr. Georg Kofler (LLM). U M S A T Z S T E U E R. Univ.-Prof. Dr. Tina Ehrke-Rabel. System der Umsatzsteuer. Rechtsgrundlagen Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft Umsatzsteuergesetz

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Presentation Transcript


  1. Vorlesung Steuerrecht WS 2009/10 Univ.-Prof. Dr. Tina Ehrke-Rabel Univ.-Prof. DDr. Georg Kofler (LLM)

  2. U M S A T Z S T E U E R Univ.-Prof. Dr. Tina Ehrke-Rabel

  3. System der Umsatzsteuer • Rechtsgrundlagen • Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft • Umsatzsteuergesetz • Verordnungen des Bundesministers für Finanzen (BMF)

  4. System der Umsatzsteuer Finanzamt 20 USt 40 USt 20 VSt 100 + 20 USt 200 + 40 USt Unternehmer FUnternehmer XPrivate A Belastung F = 0 Belastung X = 0 Belastung A = 40

  5. Steuerbarer Umsatz(§ 1 Abs 1 UStG) • Umsätze von Lieferungen u sonstigen Leistungen, • die ein Unternehmer • im Inland • gegen Entgelt • im Rahmen seines Unternehmens ausführt • Eigenverbrauch im Inland • Spezieller Eigenverbrauch im Inland • Einfuhr von Waren aus dem Drittland

  6. Der Unternehmer(§ 2 UStG) • Unternehmer ist, wer • selbständig • eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt • Selbständigkeit • Frage: In welchem Verhältnis steht die leistende Person zu ihrem Auftraggeber? • In keinem, wenn Verpflichtung, den Weisungen des Unternehmers zu folgen

  7. Der Unternehmer(§ 2 UStG) • Gewerbliche od berufliche Tätigkeit • Nachhaltig • Tun, Unterlassen, Dulden • Einnahmenerzielungsabsicht • Gewinnerzielungsabsicht grundsätzlich nicht Voraussetzung • Ausnahme: Liebhaberei • Wenn auf Dauer keine Gewinne zu erwarten sind • Und Tätigkeit auf persönliche Neigung zurückzuführen ist

  8. Der Unternehmer (§ 2 UStG) • Beginn d unternehmerischen Tätigkeit • Mit Aufnahme der auf Einnahmenerzielung ausgerichteten Handlung • Ende d unternehmerischen Tätigkeit • Mit dem letzten unternehmerischen Tätigwerden

  9. Der Unternehmer (§ 2 UStG) • Weltunternehmer • Unternehmer ist jeder, der die Voraussetzungen des UStG erfüllt • Zivilrechtliche Rechtsfähigkeit egal • Unternehmer ist jeder, der nach außen als Einheit unternehmerisch auftritt • Personengesellschaften, juristische Personen, ARGE, ...

  10. Der Unternehmer (§ 2 UStG) • Körperschaften öffentlichen Rechts • Bund, Länder, Gemeinden • Sind Unternehmer, wenn sie wie Private tätig werden • Maßstab: • Betriebe gewerblicher Art iSd KStG • Fiktive Betriebe gewerblicher Art iSd § 2 Abs 3 UStG

  11. Der Unternehmer (§ 2 UStG) • Grundsatz der Unternehmenseinheit • Merksatz: Ein Unternehmer kann mehrere Betriebe, aber nur ein Unternehmen haben • Unternehmen alle Betriebe eines Unternehmers im In- und Ausland

  12. Der Unternehmer (§ 2 UStG) • Grundsatz der Unternehmenseinheit • Konsequenzen • Eine gemeinsame USt-Erklärung • Für die Anwendung von Betragsgrenzen sind alle Tätigkeiten eines Unternehmers zusammenzuzählen • Umsätze zwischen den einzelnen Betrieben eines Unternehmens  nicht steuerbare Innenumsätze

  13. „gegen Entgelt“ • Umsatzsteuerbar nur, wenn „gegen Entgelt“ • Leistungsaustausch • Unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung • Geld • Anderer Gegenstand (Tausch) • Sonstige Leistung (tauschähnlicher Umsatz)

  14. Gegenstand der USt • Grundtatbestand • Lieferungen • Sonstige Leistungen • Ergänzungstatbestand • Eigenverbrauch • Einfuhr aus dem Drittland

  15. Lieferungen(§ 3 UStG) • Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht an einem Gegenstand • Auch Strom und Gas • Zivilrechtliches Eigentum ohne Bedeutung • zB Lieferung unter Eigentumsvorbehalt

  16. Sonstige Leistungen(§ 3a UStG) • Sonstige Leistung • Alles, was keine Lieferung ist • Dienstleistungen • Nutzungsüberlassungen (zB Vermietung) • Duldung eines Zustandes (zB Servitut) • Unterlassungen • Übertragung von Rechten (zB Urheberrechte) • Abgrenzungsfrage • Worauf kommt es den Vertragsparteien an?

  17. Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung • Leistungen, die sowohl Elemente der Lieferung als auch der sonstigen Leistung enthalten  entweder Lieferung od sonstige Leistung

  18. Bemessungsgrundlage(§ 4 UStG) • Entgelt • Alles, was der Empfänger der Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung od sonstige Leistung zu erhalten • Was ein anderer als der Empfänger für die Lieferung od sonstige Leistung gewährt • Wesentlich • Unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Entgelt und Leistung!

  19. Bemessungsgrundlage(§ 16 UStG) • Änderung der Bemessungsgrundlage • Berichtigung ist sowohl beim leistenden als auch beim empfangenden Unternehmer vorzunehmen • In dem Voranmeldungszeitraum, in dem Änderung eingetreten ist • Zeitlich unbefristet • Anwendungsfälle • Mängelrügen, Skonti, Rabatte • Zahlungsunfähige Kunden

  20. Ort der Lieferung(§ 3 Abs 7 und Abs 8 UStG) • Lieferung „im Inland ausgeführt“ • steuerbar in Österreich • Grundtatbestand • Wo sich der Gegenstand zum Zeitpunkt d Verschaffung der Verfügungsmacht befindet (§ 3 Abs 7 UStG) • Ergänzungstatbestand • Wo die Beförderung od Versendung beginnt (§ 3 Abs 8 UStG)

  21. Ort der sonstigen Leistung ab 1.1.2010(§ 3a Abs 4 – 16 UStG) Grundregelung Beispiel: Technische Beratung durch einen deutschen Unternehmer. B2B - Empfängerort:1. Ort an dem der empfangende Unternehmer sein Unternehmen betreibt2. Wird die Leistung an eine Betriebstätte des Unternehmers erbracht, gilt diese als Ort der Leistung B2C – Unternehmerort:1. Ort an dem der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt2. Wird die Leistung von einer Betriebstätte des Unternehmers erbracht, gilt diese als Ort der Leistung

  22. Ort der sonstigen Leistung ab 1.1.2010(§ 3a Abs 4 – 16 UStG) Spezialnormen • § 3a Abs 8 bis 16 UStG • Art 3a UStG • Verhältnis der Absätze zueinander • Reihenfolge bestimmt sich nach der Reihenfolge der Absätze!

  23. Ort der sonstigen Leistung ab 1.1.2010(§ 3a Abs 5 UStG) • Abgrenzung B2B und B2C • Sonstige Leistung zwischen Unternehmern (Business to Business – B2B) • Sonstige Leistung zwischen Nichtunternehmern (Business to Consumer – B2C) • Erweiterter Unternehmerbegriff für die Zwecke der Leistungsortbestimmung

  24. Unternehmer sind Unternehmer gem § 2 UStG Unternehmer gem § 2 UStG, die auch nicht steuerbare Umsätze erbringen Nichtunternehmerische juristische Personen mit UID-Nummer Zur UID-Nummer (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer) siehe Art 28 UStG Ort der sonstigen Leistung ab 1.1.2010(§ 3a Abs 5 Z 1 und 2 UStG) Beispiel B2B: Ist eine Holding geschäftsleitend tätig, so gilt sie als Unternehmer iSv § 2 UStG. Verwaltet die Holding zusätzlich noch andere Beteiligungen, ohne geschäftsleitend tätig zu werden, so gilt dies als nichtunternehmerisch. Werden nun Beratungsleistungen von einem deutschen Unternehmer erbracht, gilt für beide Bereiche das Empfängerortprinzip nach § 3 Abs 6 UStG.

  25. Nichtunternehmer sind Natürliche und juristische Personen, die nicht Unternehmer sind iSv § 3a Abs 5 Z 1 und 2 UStG Personengemeinschaften, die nicht Unternehmer sind iSv § 3a Abs 5 Z 1 und 2 UStG Ort der sonstigen Leistung ab 1.1.2010(§ 3a Abs 5 Z 3 UStG) Beispiele B2C: Ein Verein (ohne UID) nimmt Beratungsleistungen von einem deutschen Unternehmer in Anspruch. Leistungsort Deutschland. Ein Tischler gönnt sich im Urlaub in Italien eine Massage (tritt als Privatperson auf). Leistungsort Italien.

  26. Ort der sonstigen Leistung ab 1.1.2010Spezialnormen • Vermittlungsleistungen (§ 3a Abs 8 UStG) • B2C: Leistungsort, wo der Vermittelte Umsatz ausgeführt wird • B2B: Leistungsort bestimmt sich nach dem Empfängerortprinzip Beispiel: Ein deutscher Unternehmer vermittelt einer österreichischen nichtunternehmerischen Holding eine Rechtsberatung in Frankreich. Leistungsort Frankreich, weil die vermittelte Rechtsberatung auch in Frankreich den Leistungsort hat

  27. Grundstücksleistungen (§ 3a Abs 9 UStG) B2C und B2B: Leistungsort, wo das Grundstück gelegen ist Grundstücksmakler, Grundstückssachvertändige Beherbergung Einräumung von Rechten zur Nutzung von Grundstücken Sonstige Leistungen zur Vorbereitung oder Koordinierung von Bauleistungen (zB Architekten) Ort der sonstigen Leistung ab 1.1.2010Spezialnormen Beispiel: Ein ungarischer Architekt hat ein Büro in Wien und Budapest, wo er zu gleichen Teilen tätig ist. Er arbeitet an Plänen für ein Ferien-Hotel auf Malta. Leistungsort in Bezug auf das Hotel ist gem § 3a Abs 9 UStG Malta.

  28. Personenbeförderung (§ 3a Abs 10 UStG) B2C und B2B: Leistungsort, wo die Beförderung bewirkt wird (inländischer Teil der Leistung) Restaurant und Verpflegungsdienstleistungen (Art 3a Abs 3 und 4 UStG) An Bord von Schiffen, Luftfahrzeugen oder in Eisenbahnen Bei einer Beförderung innerhalb der Gemeinschaft B2C und B2B: Leistungsort ist am Abgangsort des Beförderungsmittels Ort der sonstigen Leistung ab 1.1.2010Spezialnormen

  29. Güterbeförderung in ein Drittland B2C: Leistungsort, wo die Beförderung bewirkt wird (§ 3a Abs 10 UStG) B2B: Leistungsort bestimmt sich nach dem Empfängerortprinzip Güterbeförderung innerhalb der Gemeinschaft B2C: Leistungsort, am Abgangsort der Beförderung (Art 3a Abs 1 UStG) B2B: Leistungsort bestimmt sich nach dem Empfängerortprinzip Nebenleistungen zur Güterbeförderung (zB Umschlag, Lagerung etc) B2C: Leistungsort, dort wo der Unternehmer ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird (§ 3a Abs 11 lit b UStG) B2B: Leistungsort bestimmt sich nach dem Empfängerortprinzip Ort der sonstigen Leistung ab 1.1.2010Spezialnormen

  30. Leistungsort, wo der Unternehmer ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird § 3a Abs 11 lit a UStG nennt ua folgende Tätigkeiten: kulturelle künstlerische wissenschaftliche unterrichtende sportliche unterhaltende § 3a Abs 11 lit d UStG Restaurant und Verpflegungsdienstleistungen Ort der sonstigen Leistung ab 1.1.2010Spezialnormen Beispiel: Die Sängerin S gibt Konzerte in Österreich, Deutschland und der Schweiz. Die Leistung wird jeweils dort erbracht wo S tätig wird, also in dem jeweiligen Staat, in dem ein Konzert stattfindet.

  31. Leistungsort, wo der Unternehmer ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird Arbeiten an beweglichen Gegenständen oder die Begutachtung beweglicher Gegenstände B2C: Leistungsort, dort wo der Unternehmer ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird (§ 3a Abs 11 lit c UStG) B2B: Leistungsort bestimmt sich nach dem Empfängerortprinzip Ort der sonstigen Leistung ab 1.1.2010Spezialnormen Beispiel: Wird ein Laptop zur Reparatur von Österreich nach Belgien verschickt, so bestimmt sich der Leistungsort der Reparatur danach, ob diese für einen Unternehmer oder für einen Nichtunternehmer iSd § 3a Abs 5 UStG geleistet wird. Bei einem B2C-Umsatz ist der Leistungsort Belgien, bei einem B2B-Umsatz Österreich.

  32. Kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels B2C und B2B: Leistungsort, wo es tatsächlich zur Verfügung gestellt wird Nicht mehr als 90 Tage bei Wasserfahrzeugen Nicht mehr als 30 Tage bei allen anderen Beförderungsmitteln Keine Kurzfristige Vermietung B2C: Leistungsort ist der Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt (Grundregel gem § 3a Abs 7 UStG) B2B: Leistungsort bestimmt sich nach dem Empfängerortprinzip Ort der sonstigen Leistung ab 1.1.2010Spezialnormen Beispiel: Frau X mietet für eine Woche ein Auto während ihres Urlaubes auf Zypern. Leistungsort gem § 3a Abs 12 lit b UStG ist Zypern. Mietet Frau X das Auto zwei Monate ist der Leistungsort gem § 3a Abs 7 ebenfalls Zypern. Die Ö-GmbH mietet in Frankreich für 6 Monate eine Yacht für eine Werbekampagne. Leistungsort ist Österreich gem § 3a Abs 6 UStG.

  33. Ort der sonstigen Leistung ab 1.1.2010Spezialnormen • Katalogleistungen (§ 3a Abs 14 UStG) • Liste von sonstigen Leistungen • Werbung • Beratung • Gestellung von Personal • Etc • Rechtsfolgen • Empfänger ist Nichtunternehmer (§ 3a Abs 5 Z 3 UStG) und hat keinen Wohnsitz oder Sitz im Gemeinschaftsgebiet  Leistungsort ist im Drittland (§ 3a Abs 13 lit a UStG) • Katalogleistung (Z 1 bis Z 13) aus dem Drittland an eine inländische KöR, die Nichtunternehmer ist  Leistungsort ist im Inland, wenn hier genutzt und ausgewertet (§ 3a Abs 15 Z 2 UStG) – zB Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit einer Gemeinde

  34. E-Commerce (§ 3a Abs 14 Z 14 UStG) Katalogleistung - elektronisch erbrachte Dienstleistung (zB kostenpflichtiger Download einer mp3-Musikdatei) Unternehmer oder dessen Betriebstätte (zB Server) nicht im Gemeinschaftsgebiet B2C: Leistungsort ist der Wohnsitz, Sitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Inland (§ 3a Abs 13 lit b UStG) B2B: Leistungsort bestimmt sich nach dem Empfängerortprinzip Unternehmer oder dessen Betriebstätte (zB Server) ist im Gemeinschaftsgebiet B2C: Leistungsort ist der Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt (Grundregel gem § 3a Abs 7 UStG) B2B: Leistungsort bestimmt sich nach dem Empfängerortprinzip Ort der sonstigen Leistung ab 1.1.2010Spezialnormen

  35. Eigenverbrauch im Inland • Ersatztatbestand • Entnahmeeigenverbrauch • Nutzungseigenverbrauch • Ziel • Gleichstellung mit dem Letztverbraucher, wenn der Unternehmer seinen privaten Bedarf aus dem Unternehmen deckt

  36. Entnahmeeigenverbrauch(§ 3 Abs 2 UStG) • Der Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt • Entnahme eines Gegenstandes • Durch einen Unternehmer • Aus seinem Unternehmen • Für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen • Für den Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten oder • Für jede andere unentgeltliche Zuwendung, • ausgenommen Geschenke von geringem Wert und • Warenmuster • Voraussetzung: vorher Vorsteuerabzug

  37. Nutzungseigenverbrauch(§ 3a Abs 1a UStG) • Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes • Der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug (VStA) berechtigt hat, • Für Zwecke, die außerhalb d Unternehmens liegen, • Für den Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen • AUSNAHME: private Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes fällt nicht darunter!

  38. Eigenverbrauch durch sonstige Leistung (§ 3a Abs 1a UStG) • Unentgeltliche Erbringung von anderen sonstigen Leistungen durch den Unternehmer • Für Zwecke, die außerhalb d Unternehmens liegen • Für den Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten • Aufmerksamkeiten: zB Bereitstellung von Getränken am Arbeitsplatz

  39. Spezieller Eigenverbrauch(§ 1 Abs 1 Z 2 UStG) • Aufwandseigenverbrauch • Bei ertragsteuerlich nicht abzugsfähigen Aufwendungen, für die davor VStA geltend gemacht wurde • Aufwendungen für bestimmte Auslandsleistungen • Befristet bis 1.1.2011 • Bsp: Auslandsleasing von PKW (zB in Deutschland) • Gemeinschaftsrechtswidrig?

  40. EigenverbrauchBemessungsgrundlage (§ 4 Abs 8 UStG) • Entnahmeeigenverbrauch (§ 4 Abs 8 lit a UStG) • Wiederbeschaffungskosten im Zeitpunkt der Entnahme • Nutzungseigenverbrauch (§ 4 Abs 8 lit b UStG) • Auf die Nutzung entfallende Kosten • Nach hA AfA + Betriebskosten im Ausmaß der privaten Nutzung • Eigenverbrauch durch sonstige Leistung (§ 4 Abs 8 lit b UStG) • Die auf die sonstige Leistung entfallenden Kosten • Spezieller Eigenverbrauch (§ 4 Abs 8 lit c und d UStG) • Die nicht abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) bei § 1 Abs 2 Z 1 UStG • Die Ausgaben (Aufwendungen) bei § 1 Abs 2 Z 2 UStG

  41. Einfuhrumsatzsteuer(§ 1 Abs 2 Z 3 UStG) • Einfuhr von Gegenständen aus dem Drittland • Unabhängig davon, ob Abnehmer der Lieferung Unternehmer oder Privatperson ist • Bemessungsgrundlage (§ 5 UStG) • Zollwert + Eingangsabgaben + Kommissions- und Beförderungskosten + Versicherungskosten bis zum 1. Bestimmungsort im Gemeinschaftsgebiet

  42. Steuersätze(§ 10 UStG) • Allgemeiner Steuersatz 20 % • Allgemeiner Steuersatz 19% (Deutscher Steuersatz in den Enklaven Jungholz und Mittelberg) • ermäßigter Steuersatz 10 % • ermäßigter Steuersatz 12 % (für Weinlieferungen ab Hof) • Preise beinhalten im Zweifelsfall die Umsatzsteuer • MwSt-Anteil bei USt-Satz von 20 %: 16,667 % (Divisor: 6) • MwSt-Anteil bei USt-Satz von 10 %: 9,091 % (Divisor: 11)

  43. Steuerschuldner(§ 19 Abs 1 UStG) • Regel • Lieferung u sonstige Leistung  leistender Unternehmer • Eigenverbrauch  eigenverbrauchender Unternehmer • Einfuhr  einführende Person • Ausnahme • Reverse-Charge

  44. Echte Umsatz befreit Vorsteuerabzug bleibt USt bleibt neutral § 6 Abs 1 Z 1 – 6 UStG Unechte Umsatz befreit Kein Vorsteuerabzug § 6 Abs 1 Z 7 ff UStG Folge Gleichstellung mit Letztverbraucher USt Belastung Tw Optionsrecht auf Regelbesteuerung Steuerbefreiungen Bsp: Ausfuhrlieferung in ein Drittland Bsp: Vermietung von Geschäftsräumen zu unternehmerischen Zwecken; Tätigkeiten als Arzt etc

  45. Steuerbefreiungen mit VStA • Ausfuhrlieferung (§ 6 Abs 1 Z 1 UStG iVm § 7 UStG) • Ins Drittlandsgebiet befördert oder versendet • Abnehmer befördert oder versendet selbst ins Drittland („tax free shopping“) • Ausnahme: Touristenexport < 75 € (§ 7 Abs 1 Z 1 UStG) • Abnehmer ohne Wohnsitz in Österreich • Zw Erwerb und Ausfuhr nicht mehr als 3 Monate • Wert der Lieferung nicht mehr als 75 €  Keine Steuerbefreiung  steuerpflichtig in Ö

  46. Steuerbefreiungen ohne VStA • Kleinunternehmer (§ 6 Abs 1 Z 27 UStG) • Voraussetzungen • Jahresumsatz nicht über 30.000 Euro (netto) • Einmaliges Überschreiten von 15 % innerhalb von 5 Jahren zulässig Von der USt befreit Kein VStA Keine Befreiung von den Aufzeichnungspflichten • Ausnahme: Jahresumsatz nicht über 7.500 €

  47. Steuerbefreiungen ohne VStA • Kleinunternehmer • Option auf Steuerpflicht (§ 6 Abs 3 UStG) • Bis zur Rechtskraft des USt-Bescheides • Empfehlenswert, wenn überwiegend Umsätze an Unternehmer und wenn hohe Vorsteuern • Verpflichtet für 5 Jahre • Bei Wechsel  Vorsteuerkorrektur

  48. Steuerbefreiungen ohne VStABeispiele • Grundstücksumsätze (§ 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG) • Erfasst alle Umsätze von Grundstücken iSd GrEStG • Steuerfrei ist auch die fiktive Lieferung • Option auf Steuerpflicht (§ 6 Abs 2 UStG) • Vermietung und Verpachtung von Grundstücken • Ausgenommen Vermietung zu Wohnzwecken (10 % USt) • Vorübergehend unternehmensfremde Nutzung fällt nicht unter die Befreiung! • Option auf Steuerpflicht (§ 6 Abs 2 UStG)

  49. Vorsteuerabzug(§ 12 UStG) • Kernstück des MwSt-Rechts • Inhalt • Erstattung der Umsatzsteuer auf empfangene Lieferungen und sonstige Leistungen auf Ebene des Unternehmers • Zweck • Verwirklichung der Konsumbelastung

  50. Vorsteuerabzug(§ 12 UStG) • Betrifft • USt • EUSt • Reverse-Charge-Steuer • Voraussetzungen • Leistungsempfänger ist Unternehmer • Leistung für das Unternehmen ausgeführt • USt von anderem Unternehmer gesondert in Rechnung ausgewiesen • Bezahlung der USt jedoch nicht notwendig • Ausnahme Anzahlung

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