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Der neue Uni-Kollektivvertrag und seine Implementierung an der KUG

Der neue Uni-Kollektivvertrag und seine Implementierung an der KUG. Informationsveranstaltung für das wissenschaftliche und künstlerische Universitätspersonal 24. September 2009. Genese des Kollektivvertrags (KV). Warum KV? Zustandekommen des KV

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Der neue Uni-Kollektivvertrag und seine Implementierung an der KUG

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Presentation Transcript


  1. Der neue Uni-Kollektivvertrag und seine Implementierung an der KUG Informationsveranstaltung für das wissenschaftliche und künstlerische Universitätspersonal 24. September 2009

  2. Genese des Kollektivvertrags (KV) • Warum KV? • Zustandekommen des KV • Wie sind die Rahmenbedingungen der Implementierung an der KUG? • Was haben wir bisher getan?

  3. Grundstruktur & Eckpunkte des KV • Verwendungsbilder • Lehrverpflichtung • Anrechnung von Vordienstzeiten • Pensionskasse • Weitere Betriebsvereinbarungen

  4. Implementierung des KV an der KUG Auswirkungen des Universitätsrechts-Änderungsgesetzes 2009

  5. Warum KV? UG 2002 sieht KV vor: • § 108 (1) Auf Arbeitsverhältnisse zur Universität ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, anzuwenden. • § 108 (2)  Die Universitäten bilden gemeinsam den Dachverband der Universitäten, in den das Rektorat jeder Universität eine Vertreterin oder einen Vertreter zu entsenden hat. Der Dachverband beschließt eine Geschäftsordnung und wählt mit Stimmenmehrheit eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. • § 108 (3)  Der Dachverband ist für die ihm angehörenden Universitäten auf Arbeitgeberseite „kollektivvertragsfähig“ im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974. Ein vom Dachverband abgeschlossener „Kollektivvertrag“ gilt für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der im Dachverband zusammengefassten Universitäten.

  6. Gründung des Dachverbands (DV) Aus UG 2002: § 121 (20) Der Gründungskonvent jeder Universität hat bis spätestens 31. Dezember 2002 eine Vertreterin oder einen Vertreter in den „Dachverband“ der Universitäten zu entsenden. Die Funktionsperiode dieser Vertreterin oder dieses Vertreters endet mit der Entsendung einer neuen Vertreterin oder eines neuen Vertreters durch das Rektorat der betreffenden Universität (§ 108 Abs. 2). Mitglied für die KUG seit der Gründung Dr. Becke, seit seiner Pensionierung Rektor Schulz.

  7. Zustandekommen des KV Verhandlungen Dachverband – GÖD seit 2003 Paraphierung bereits April 2007 Mehrkostenberechnung durch Dachverband Gemeinsames Bemühen um Finanzierung Druck des BMWF/BMF auf Universitäten Nachverhandlungen zum Übergangsrecht Unterzeichnung: 5.5.2009 Inkrafttreten: 1.10.2009

  8. Rahmenbedingungen für die Implementierung an der KUG • Zeitplan unendlich gedrängt • 6 Monate zwischen Unterzeichnung und Implementierung waren immer Minimalforderung. • Einführung schrittweise, z.B. Geld voraussichtlich erst im Dezember • Für die Bekanntgabe der Anrechnungen hätte die KUG ein Jahr Zeit, sie findet sich aber bereits in den Überleitungsvereinbarungen. • Viele offene Fragen werden erst in Abstimmung der Universitäten gelöst (DV 18.9.2009, 15.10.2009). • Die KUG kann durch den Abschluss von im KV vorgesehenen Betriebsvereinbarungen den KV für ihre Bedürfnisse an einigen Stellen konkretisieren.

  9. Was wir bisher getan haben: • Verhandlungen mit den BetriebsrätInnen über Modalitäten besonders die Betriebsvereinbarung (BV) • Zwei BV bereits abgeschlossen, andere in Arbeit • Ständige Abstimmung Rektor Schulz / Mag.aSchagowetz für die konkrete Ausformulierung von Dienstverträgen und Überleitungsvereinbarungen • Ab Juni 2009 Beginn der personenbezogenen Umsetzung - VR Straub verhandelt in den Lehrbetrauungssitzungen mit den StuRiKos die Überleitung der Lehrenden und beauftragt diese, die Betroffenen zu informieren. - VR Höldrich spricht mit fast allen Forschenden und Erschließenden und den InstitutsvorständInnen. - UDinWedenig verhandelt mit Schulz die konkreten Auswirkungen auf das administrative Personal. • Infoveranstaltungen

  10. Grundstruktur & Eckpunkte des KV KV ist eine generelle Regelung von (Mindest-)Arbeitsbedingungen KV ersetzt zur Gänze VBG, insbesondere wenn in den Arbeitsverträgen Vorbehalt „bis KV kommt“ angeführt KV ergänzt gesetzliches Arbeitsrecht (Angestelltengesetz, Urlaubsgesetz, Arbeitsverfassungsgesetz, Universitätsgesetz) KV kann durch die in ihm vorgesehenen BVs und durch die Einzelverträge konkretisiert werden.

  11. Der KV gilt: für alle, die ab 1.1.2004 angestellt wurden (ehemalige Lehrbeauftragte wurden 2004 von der KUG erstmals angestellt; wenn befristete Verträge nach dem 1.1.2004 ausgelaufen sind: Neuanstellung) für diejenigen, die vor dem 1.1.2004 angestellt wurden und in den KV optieren (bis 30.9.2012 möglich)

  12. Der KV gilt nicht: für BeamtInnen für Vertragsbedienstete des Bundes, die mit 1.1.2004 Angestellte der KUG wurden (lt. UG 2002) für Mitglieder des Rektorats für freie DienstnehmerInnen

  13. Verwendungsbilder UniversitätsprofessorIn § 25, Gehaltsgruppe A1 Sechsjährige Vorrückungsintervalle nach zumindest einer positiven Evaluierung, Lehrverpflichtung frei vereinbar. UniversitätsassistentIn § 26, Gehaltsgruppe B1 Derzeitige KÜWIs, das Arbeitsverhältnis dient zur Vertiefung und Erweiterung der fachlichen und wissenschaftlichen/künstlerischen Bildung, an der KUG nur befristet, 2 bis 4 SSt. Senior Scientist § 26, Gehaltsgruppe B1 Derzeitige KÜWIs, für eine nicht nur vorübergehende wissenschaftliche Verwendung, befristet oder unbefristet, BA 20 bis 49%: 2 SSt., BA 50 bis 100%: 4 SSt. inkludiert, für mehr Lehre Möglichkeit der Nebentätigkeit.

  14. Verwendungsbilder - Fortsetzung Senior Artist § 26, Gehaltsgruppe B1 Derzeitige KÜWIs oder VN, für eine nicht nur vorübergehende künstlerische Verwendung, befristet oder unbefristet, BA 20 bis 49%: 2 SSt., BA 50 bis 100%: 4 SSt. inkludiert, für mehr Lehre Möglichkeit der Nebentätigkeit. Senior Lecturer § 26, Gehaltsgruppe B1 Derzeitige VN und LA, befristet oder unbefristet, wenn ausschließlich gelehrt wird: 16 SSt. höchstwertiger Lehre; darüber hinaus gehende Betrauungen sind an der KUG nicht möglich. AssistenzprofessorIn § 27, Gehaltsgruppe A2 UAss, SenS, SenA und SenL, denen eine Qualifizierungsvereinbarung angeboten wurde (Zahl und Fachbereiche sind im Entwicklungsplan festgelegt)

  15. Verwendungsbilder-Fortsetzung Assoziierte/r ProfessorIn § 27, Gehaltsgruppe A2 AssistenzprofessorIn nach Erfüllung der Qualifizierungsvereinbarung ProjektmitarbeiterIn § 28, Gehaltsgruppe B1 befristet LektorIn § 29, Gehaltsgruppe B2 Ausschließlich Lehraufgaben, befristet oder unbefristet, max. 4 SSt. Studentische MitarbeiterIn § 30, Gehaltsgruppe C Dürfen das für die Verwendung vorgesehene Master-(Diplom)Studium noch nicht abgeschlossen haben, maximal 20 Wochenstunden, befristet, maximal vier Jahre

  16. Lehrverpflichtung Betriebsvereinbarung (BV) am 29.6.2009 befristet auf zwei Jahre mit Verlängerungsmöglichkeit abgeschlossen BV bildet Lehrveranstaltungskategorien mit 100%, 75%, 65% und 50% BV gilt für alle Verwendungsbilder mit Ausnahme der Professur Konkretisierung des mit den Lehraufgaben und mit dem Anstellungsverhältnis verbundenen Arbeitsaufwandes Arbeitsaufwand außerhalb dieser Festlegung muss bei SenL zusätzlich durch Äquivalente von SSt. mit der Gewichtung 50% abgegolten werden

  17. Anrechnung von Vordienstzeiten Neuanstellungen (Eintritt ab 1.10.2009): § 49 (3) lit a: tätigkeitsbezogene Vorerfahrung bis max. drei Jahre, die vom Dienstnehmer nachgewiesen wird. Als tätigkeitsbezogen gilt an der KUG nur Lehrtätigkeit an einer mit der Universität vergleichbaren Institution • Überleitungen (Eintritt nach 31.12.2003) • § 76 (3): Alle in einer vergleichbaren Verwendung an der betreffenden Universität zurückgelegten Zeiten. Anrechnung nur von KUG-Zeiten ab 1.1.2004, keine Anwendung des § 49 (3) lit a und daher auch keine tätigkeitsbezogene Vorerfahrung außerhalb der KUG • OptantInnen (Eintritt vor dem 1.1.2004) • Alle Dienstzeiten an der KUG werden angerechnet (§ 126 Abs. 8 UG differenziert nicht zwischen Art der Verwendung, mit Ausnahme LB, da kein Dienstverhältnis); keine tätigkeitsbezogene Vorerfahrung außerhalb der KUG

  18. Pensionskasse Alle ArbeitnehmerInnen erhalten im KV eine Pensionskassenzusage(§ 71 bis § 75) Ausgenommen Personen unter 18 Jahren, Beschäftigungszeitraum kürzer als 24 Monate ununterbrochen, geringfügig Beschäftigte Beiträge der KUG für UniversitätsprofessorInnen in den nächsten beiden Studienjahren: 7,27%, dann 10% Beiträge für alle anderen in den nächsten beiden Studienjahren: 2,18%, dann 3% (10% für Teile über Höchstbeitragsgrundlage) KUG bezieht den Prozentsatz auf gesamtes Gehalt und nicht nur auf KV-Mindestgehalt

  19. Weitere Betriebsvereinbarungen § 4 (6): Modalitäten Qualifizierungsvereinbarungen § 4 (8): Lehrtätigkeiten zu außergewöhnlichen Zeiten § 4 (19): Abgeltungen für Dienstreisen Betriebsvereinbarung zur Pensionskassenzusage (ArbVG) § 4 (3): Bildungsurlaub § 4 (4): Sabbatical § 4 (9): Studienurlaub § 4 (21): Jubiläumszuwendungen

  20. Implementierung des KV an der KUG Bestehende Arbeitsverträge bleiben inklusive ihrer möglichen Befristung unberührt, werden allerdings nach § 76 übergeleitet, wenn sie zwingend in den KV fallen. Ist das derzeitige Gehalt höher als das nach KV gebührende, so wird aufgesaugt (§ 76 (5)), d.h. das bisherige Gehalt wird weiter bezahlt und auch entsprechend valorisiert. Erst wenn das Gehalt nach KV durch zeitabhängige Vorrückungen höher ist, gilt dieses. Aufgesaugt wird immer nur auf ein Gehalt bezogen auf das Beschäftigungsausmaß. Alle Überzuleitenden erhalten einen Überleitungsvertrag. In diesem ist eine entsprechende Vorrückung ausgehend vom aktenkundigen Material bereits enthalten. Einsprüche bitte bis 15.10.2009 inklusive aller Bestätigungen an die Personalrechtsabteilung. Sprechtag BR/Mag.a Schagowetz 7.10.2009, 11.00-15.00 Uhr

  21. Auswirkungen des Universitätsrechts-Änderungsgesetzes 2009 Bis zu 4 SSt. soll nun doch wieder ein freier Dienstvertrag möglich sein. Bedingung dafür ist allerdings, dass der/die ArbeitnehmerIn nachweist, dass er/sie durch eine andere Beschäftigung bereits durchgehend 60% der Höchstbemessungsgrundlage an eine Sozialversicherung einzahlt. Außerdem muss die Universitätsleitung prinzipiell eine Vertretungs-möglichkeit einräumen. Professuren nach § 99 können bis zu sechs Jahre befristet werden. Kettenverträge sind bis zu zehn (bei Teilzeitbeschäftigung zwölf) Jahren möglich.

  22. www.kug.ac.at

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