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Steuerrecht

Steuerrecht. Einführung Sommersemester 2012. Steuerrecht - Einführung. Inhalt: Allgemeines zum Steuerrecht Einkommensteuer Körperschaftsteuer Solidaritätszuschlag Gewerbesteuer. I. Allgemeines zum Steuerrecht. I. Wesen und Begründung der Steuern 1. Steuern als Einnahmequelle.

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  1. Steuerrecht Einführung Sommersemester 2012

  2. Steuerrecht - Einführung Inhalt: • Allgemeines zum Steuerrecht • Einkommensteuer • Körperschaftsteuer • Solidaritätszuschlag • Gewerbesteuer

  3. I. Allgemeines zum Steuerrecht

  4. I. Wesen und Begründung der Steuern1. Steuern als Einnahmequelle • Definition: „Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistungen für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich – rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.“ (§ 3 AO) • Steuern sind die wichtigste Einnahmequelle für Bund, Länder und Gemeinden • Aus Steuergelder werden die hoheitlichen Aufgaben, d.h. die Aufgaben von Bund, Ländern und Gemeinden, finanziert

  5. II. Wesen und Begründung der Steuern1. Steuern als Einnahmequelle

  6. I. Wesen und Begründung der Steuern2. Einteilung der Steuern

  7. I. Wesen und Begründung der Steuern2. Rechtsquellen

  8. I. Wesen und Begründung der Steuern3. Einteilung der Steuern

  9. I. Wesen und Begründung der Steuern3. Einteilung der Steuern

  10. I. Wesen und Begründung der Steuern3. Einteilung der Steuern

  11. I. Wesen und Begründung der Steuern3. Einteilung der Steuern

  12. II. Allgemeinen Steuerrecht1. Steuerliche Pflichten Jeder Steuerpflichtige hat Mitwirkungspflichten, i.W.: • Anzeigepflichten • Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten • Abgabe von Steuererklärungen • Auskunftspflicht • Zahlungspflicht (bei festgesetzten Steuern innerhalb der angegebenen Frist)

  13. II. Allgemeinen Steuerrecht2. Besteuerungsverfahren

  14. II. Allgemeinen Steuerrecht2. Besteuerungsverfahren: Beispiel

  15. II. Einkommensteuer Hinweis: genannte §§ ohne Gesetzesabgabe betreffen immer das Einkommensteuergesetz

  16. 1. Einordnung • Die Einkommensteuer ist eine: • Direkte Steuer • Gemeinschaftsteuer • Ertragsteuer • Personensteuer • Rechtliche Grundlagen: • Einkommensteuergesetz (EStG) -> siehe Inhaltsverzeichnis zum Überblick! • Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV) • Einkommensteuerrichtlinien (EStR) u.-hinweise (EStH)

  17. 2. Persönliche Steuerpflicht

  18. 3. Sachliche Steuerpflicht3.1 Überblick Verkürztes Grundschema gem. § 2 EStG / R 2 EStR: Summe der Einkünfte aus allen Einkunftsarten - Altersentlastungsbetrag - Freibetrag für Land- und Forstwirte = Gesamtbetrag der Einkünfte - Sonderausgaben - Außergewöhnliche Belastungen - Verlustabzug = Einkommen - versch. Freibeträge (z.B. für Kinder) = zu versteuerndes Einkommen x Steuertarif (Tabelle) - anzurechnende Gewerbesteuer = Steuerschuld

  19. 3. Sachliche Steuerpflicht3.2 Die sieben Einkunftsarten § 2 Abs. 1 S. 1: „Der Besteuerung unterliegen • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, • Einkünfte aus Gewerbebetrieb, • Einkünfte aus selbständiger Arbeit • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit • Einkünfte aus Kapitalvermögen • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung • Sonstige Einkünfte iSd § 22, …“

  20. 3. Sachliche Steuerpflicht3.2 Die sieben Einkunftsarten § 2 Abs. 2 S. 1: „Einkünfte sind: • bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7 k und 13 a), • bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9 a).“

  21. 3. Sachliche Steuerpflicht3.2 Die sieben Einkunftsarten

  22. 4. Die einzelnen Einkunftsarten4.1 Übersicht Was gehört jeweils zu den einzelnen Einkunftsarten? • Einkünfte aus L & F -> § 13 – 14 a • Einkünfte aus Gewerbebetrieb -> § 15 – 17 (4.2) • Einkünfte aus selbständiger Arbeit -> § 18 • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit -> § 19 • Einkünfte aus Kapitalvermögen -> § 20 • Einkünfte aus V & V -> § 21 • Sonstige Einkünfte -> §§ 22 u. 23

  23. 4. Die einzelnen Einkunftsarten4.2 Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15) • Arten: i.W. • Einzelunternehmer • Gesellschafter einer OHG oder KG oder andere Mitunternehmer • Merkmale eines Gewerbebetriebs (Abs. 2): • Selbständigkeit • Nachhaltigkeit • Gewinnerzielungsabsicht • Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr • Keine Land- und Forstwirtschaft • Keine selbständige Arbeit • Keine Private Vermögensverwaltung

  24. 5. Der Gewinn (§§ 4 – 7 k u. 13 a)5.1 Übersicht

  25. 5. Der Gewinn (§§ 4 – 7 k u. 13 a)5.2 Betriebsvermögensvergleich (§ 4 I) • Ermittlung des Gewinns / Verlustes: Betriebsvermögen am Ende des WJ - Betriebsvermögen zu Beginn des WJ + Entnahmen - Einlagen - steuerfreie Einnahmen + nicht abzugsfähige Betriebsausgaben = steuerlicher Gewinn / Verlust • Betrifft: • Buchführungspflichtige nach § 141 AO (sofern nicht bereits durch HGB zur Buchführung verpflichtet, vgl. dazu § 5 I) • Freiwillige Anwendung anstatt Einnahmen-Überschuss- Rechnung gem. § 4 III

  26. 5. Der Gewinn (§§ 4 – 7 k u. 13 a)5.3 Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 III) • Ermittlung des Gewinns / Verlustes: Betriebseinnahmen des Geschäftsjahres - Betriebsausgaben des Geschäftsjahres - steuerfreie Einnahmen + nicht abzugsfähige Betriebsausgaben = steuerlicher Gewinn / Verlust • Betrifft: • Steuerpflichtige, die weder verpflichtet sind, noch freiwillig Bücher führen

  27. 5. Der Gewinn (§§ 4 – 7 k u. 13 a)5.4 Bilanzielle Gewinnermittlung (§ 5 I) • Ermittlung des Gewinns / Verlustes: Handelsbilanzgewinn + / - Gewinnabweichungen aufgrund steuerlicher Vorschriften = Gewinn / Verlust lt. Steuerbilanz *) - Steuerfreie Einnahmen + nicht abzugsfähige Betriebsausgaben = steuerlicher Gewinn / Verlust (* Hinweis: § 60 II EStDV) • Betrifft: • Gewerbetreibende, die buchführungspflichtig sind • Gewerbetreibende, die freiwillig Bücher führen

  28. 5. Der Gewinn (§§ 4 – 7 k u. 13 a)5.5 Begriffsbestimmungen des § 4 • Betriebsvermögen (R 4.2 EStR): Abgrenzung zum Privatvermögen anhand des Kriteriums „Grad der eigenbetrieblichen Nutzung“ > 50 % -> notwendiges Betriebsvermögen 10 % - 50 % -> gewillkürtes BV (Wahlrecht) < 10 % -> notwendiges Privatvermögen (gilt für alle WG außer Grundstücke) • Grundstücke: Aufteilung in mehrere WG

  29. 5. Der Gewinn (§§ 4 – 7 k u. 13 a)5.5 Begriffsbestimmungen des § 4 • Entnahmen und Einlagen (§ 4 I) • Betriebsausgaben = Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 IV). • Nichtabzugsfähige Betriebsausgaben (§ 4 V): • Geschenke (€ 35 – Grenze) • Bewirtungskosten (30:70 – Regelung) • Gästehauser • VMA (Pauschalen) • uvm

  30. 5. Der Gewinn (§§ 4 – 7 k u. 13 a)5.6 Regelungsinhalt des § 5 • Maßgeblichkeitsprinzip (§ 5 I) • Bestimmungen zum Ansatz: • Verrechnungsverbot (§ 5 Ia) • Immaterielle Wirtschaftsgüter (§ 5 II) • Rückstellungen / Verbindlichkeiten (§ 5 IIa ff.) • RAP (§ 5 V) • Anwendung anderer Vorschriften (§ 5 VI) • Teilweise abweichende Vorschriften im Vgl. zum HGB

  31. 5. Der Gewinn (§§ 4 – 7 k u. 13 a)5.7 Bewertung § 6 • Vorschriften zur Bewertung einzelner Positionen des Betriebsvermögens, z.B. • Abnutzbare WG des AV (§ 6 I Nr. 1) • Sonstige WG (§ 6 I Nr. 2) • Vorräte (Verbrauchsfolge, § 6 I Nr. 2 a) • Verbindlichkeiten (§ 6 I Nr. 3) • Rückstellungen (§ 6 I Nr. 3 a) • Entnahmen und Einlagen (§ 6 I Nr. 4 u. 5) • Teilweise abweichende Bestimmungen im Vergleich zum HGB

  32. 5. Der Gewinn (§§ 4 – 7 k u. 13 a)5.8 Weitere Regelungen • Absetzung für Abnutzung (AfA) u.a.: • Grundsätzliches: § 7 • Sonderregelungen: § 7 a ff.

  33. 6. Beispiel Abweichung HB / StB Aufgabenstellung: Die P & Co. weist 2012 in ihrer Handelsbilanz einen Jahresüberschuss i.H.v. € 150.000 aus. Darin enthalten ist die degressive Abschreibung i.H.v. 25.000 € für eine neue Maschine, die am 1.1.2012 angeschafft worden ist. Die lineare Abschreibung hätte nur 10.000 € betragen. Wie hoch ist der Gewinn lt. Steuerbilanz?

  34. 6. Beispiel Abweichung HB / StB Lösungshinweise: • Degressive AfA steuerlich 2012 nicht zulässig => lineare Abschreibung muss angewandt werden • Berechnung Gewinn lt. StB: JÜ lt. HB 150.000 „Storno“ degr. Abschr. + 25.000 statt dessen lineare AfA- 10.000 = JÜ lt. StB 165.000

  35. 6. Beispiel Abweichung HB / StB Aufgabenstellung (Fortsetzung): Im Jahresüberschuss enthalten sind steuerfreie Einnahmen i.H.v. € 5.000 und nicht abzugsfähige Betriebsausgaben i.H.v. € 1.000. Wie hoch ist der steuerliche Gewinn?

  36. 6. Beispiel Abweichung HB / StB Lösungshinweis: • Berechnung: JÜ lt. StB 165.000 - steuerfreie Einnahmen - 5.000 + n. abzugsf. BA + 1.000 = steuerlicher Gewinn 161.000

  37. III. Körperschaftsteuer Hinweis: genannte §§ ohne Gesetzesabgabe betreffen immer das Körperschaftsteuergesetz

  38. 1. Steuerpflicht • § 1 Abs. 1 KStG „Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind die folgenden Körperschaften (…), die ihre Geschäfts- leitungoder ihren Sitz im Inland haben: 1. Kapitalgesellschaften (…) “ Hauptfälle: GmbH, AG • § 1 Abs. 2 KStG „Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche Einkünfte.“

  39. 2. Zu versteuerndes Einkommen • Gesetzliche Grundlage für die Ermittlung des Einkommens: Regelungen des EStG und des KStG (§ 8 I 1 KStG) • Nicht abziehbare Aufwendungen gem. § 10 KStG • Körperschaftsteuer • Solidaritätszuschlag • Gewerbesteuer

  40. 2. Zu versteuerndes Einkommen Ermittlung des zu versteuerndes Einkommen: Jahresüberschuss / fehlbetrag lt. HB +/- Abweichung HB/StB = Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag lt. StB +/- Außerbilanzielle Zu-/Abrechnungen, z.B.: + nicht abziehbare Betriebsausgaben + Gesamtbetrag der Zuwendungen = steuerlicher Gewinn / Verlust ./. abzugsfähige Zuwendungen = Gesamtbetrag der Einkünfte ./. Verlustabzug = Einkommen ./. Freibetrag §§ 24, 25 KStG = zu versteuerndes Einkommen

  41. 3. Berechnung der Steuerschuld • Berechnung der Körperschaftsteuer auf Grundlage des zu versteuernden Einkommens (§ 7 I KStG) • Steuersatz: 15 % (§ 23 I KStG) • Berechnung der KSt: zu versteuerndes Einkommen x Steuersatz (15 %) = festzusetzende Körperschaftsteuer ./. geleistete Vorauszahlungen = Nachzahlung (Rückstellung) oder Erstattung (Sonst. VG)

  42. IV. Solidaritätszuschlag

  43. Gesetzliche Grundlage: Solidaritätszuschlaggesetz • Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer • Bemessungsgrundlage: ESt bzw. KSt • Zuschlagsatz: 5,5 %

  44. V. Gewerbesteuer Hinweis: genannte §§ ohne Gesetzesabgabe betreffen immer das Gewerbesteuergesetz

  45. 1. Steuerpflicht und Erhebung • § 2 I 1 und 2 GewStG: „Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuer- gesetzes zu verstehen.“ • Zweistufiges Verfahren: • Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags durch das Finanzamt (einheitlich) • Festsetzung der Gewerbesteuer durch die Gemeinde (individueller Hebesatz)

  46. 1. Steuerpflicht und Erhebung • Erhebung der Gewerbesteuer durch die Gemeinden • Festlegung des Hebesatzes durch die Gemeinden • Gesetzlicher Mindesthebesatz 200 % • Landshut 380 % • München 490 % • Berlin 410 % • Zerlegung bei Betriebsstätten in mehreren Gemeinden anhand der Arbeitslöhne

  47. 2. Gewerbeertrag • Besteuerungsgrundlage: Gewerbeertrag (§ 6 GewStG) • Berechnungsschema: Gewinn aus Gewerbebetrieb (lt. EStG / KStG) + Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) ./. Kürzungen (§ 9 GewStG) ./. 24.500 € Freibetrag für natürliche Personen und Personengesellschaften (§ 11 I 3 Nr. 1 GewStG) = Gewerbeertrag • Beachte: Gewerbesteuer ist seit der Unternehmen- steuerreformvon 2008 nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig

  48. 2. Gewerbeertrag • Kürzungen gem. § 9 GewStG: • 1,2 % des Einheitswerts von betrieblichen Grundstücken • Hinzurechnungen gem. § 8 GewStG: 25 % der Summe aus folgenden Finanzierungsanteilen, soweit 100.000 € (Freibetrag) übersteigend: • Schuldzinsen • 20 % der Miete / Pacht für bewegliche Anlagegüter • 50 % der Miete / Pacht für unbewegliche Anlagegüter

  49. 3. Berechnung der Steuerschuld • Berechnung in zwei Stufen: • Steuermessbetrag (§ 11 GewStG) • Festzusetzende Gewebesteuer (§ 16 GewStG) • Berechnungsschema: Gewerbeertrag x Steuermesszahl (3,5 %) = Steuermessbetrag x Hebesatz = festzusetzende Gewerbesteuer ./. Geleistete Vorauszahlungen = Nachzahlung (Rückstellung) / Erstattung (Sonst. VG)

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