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START: Abgrenzung zwischen Regel- und Verbraucherinsolvenzverfahren

ARGE Anwältinnen, 22. Januar 2008 Insolvenzverfahrensrecht Handlungsmöglichkeiten im Vorfeld und im Umfeld der Insolvenz. START: Abgrenzung zwischen Regel- und Verbraucherinsolvenzverfahren. Verbraucherinsolvenz. 1. Außergerichtliches Verfahren

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START: Abgrenzung zwischen Regel- und Verbraucherinsolvenzverfahren

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Presentation Transcript


  1. ARGE Anwältinnen, 22. Januar 2008 Insolvenzverfahrensrecht Handlungsmöglichkeiten im Vorfeld und im Umfeld der Insolvenz Barbara Fahlke Rechtsanwältin

  2. START:Abgrenzungzwischen Regel-und Verbraucherinsolvenzverfahren Barbara Fahlke Rechtsanwältin

  3. Barbara Fahlke Rechtsanwältin

  4. Verbraucherinsolvenz 1. Außergerichtliches Verfahren • Gläubiger ist verpflichtet, den Schuldenbereinigungsplan zu prüfen. • Aufstellung der Forderung nach Höhe, Zinsen, Kosten (§ 305 Abs. II InsO) durch Gläubiger Barbara Fahlke Rechtsanwältin

  5. Wenn keine Einigung: 2.Gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren • Wenn nicht von allen Gläubigern angenommen, stellt Gericht allen Gläubigern Schuldenbereinigungsplan zu • PROMLEM: Reagieren Gläubiger nicht, gilt Zustimmung als erteilt. Barbara Fahlke Rechtsanwältin

  6. Also: Aktiver Widerspruch ! • § 306 InsO: Schweigen gilt als Zustimmung Barbara Fahlke Rechtsanwältin

  7. Vereinfachtes Insolvenzverfahren: Prüfungstermin Treuhänder Ziel des Schuldners: RESTSCHULDBEFREIUNG Barbara Fahlke Rechtsanwältin

  8. Barbara Fahlke Rechtsanwältin

  9. Barbara Fahlke Rechtsanwältin

  10. Stellung der Gläubiger gemeinschaftliche Befriedigung aus Schuldnervermögen Barbara Fahlke Rechtsanwältin

  11. Fakt ist • hierzu reicht das schuldnerische Vermögen in der Regel nicht aus • Quoten von 3 – 5 % • für ungesicherte Insolvenzgläubiger Barbara Fahlke Rechtsanwältin

  12. Wer ist Insolvenzgläubiger? • Begriff des Insolvenzgläubigers § 38 InsO • Geltendmachung einer Insolvenzforderung: durch Anmeldung zur Tabelle Barbara Fahlke Rechtsanwältin

  13. Gläubigergruppen Barbara Fahlke Rechtsanwältin

  14. Reihenfolge der Gläubigerrechte: • 1. Aufrechnung/Aussonderung • 2. Absonderung ----------------------------------------------------------- • Verfahrenskosten: Gericht / Verwalter ----------------------------------------------------------- • 3. Massegläubiger • 4. Insolvenzgläubiger Barbara Fahlke Rechtsanwältin

  15. Welche Sicherheiten bieten Sicherheit? • Aussonderungsberechtigte • Stärkste Stellung • Aussonderungsrechte aus Eigentum • Insolvenzverfahren über das Vermögen des Verkäufers • Anwartschaftsrecht für Gläubiger • Insolvenzverfahren über das Vermögen des Käufers • Weitere Nutzung durch Verwalter bis Berichtstermin • Verwalter muss sich erst im Berichtstermin erklären § 103 • Ersatzaussonderung Barbara Fahlke Rechtsanwältin

  16. Absonderungsberechtigte • Verlängerter Eigentumsvorbehalt, erweiterter Eigentumsvorbehalt, Kontokorrentvorbehalt • Kein Anspruch auf Herausgabe, nur auf Erlös • Verwertungsrecht bei Gläubiger, wenn er Sicherungsgut in Besitz hat • Verfahrenskostenbeiträge gehen zur Masse • Gläubiger muss vor Verwertung angehört werden und kann innerhalb einer Woche ein besseres Angebot machen Barbara Fahlke Rechtsanwältin

  17. Barbara Fahlke Rechtsanwältin

  18. Das Insolvenzeröffnungsverfahren • Insolvenzantrag § 13 InsO • Verfahren nur auf Antrag eröffnet • Gläubiger und Schuldner zur Antragstellung berechtigt Barbara Fahlke Rechtsanwältin

  19. Gläubigerantrag • Rechtsschutzinteresse: • Zahlungsunfähigkeit / und Überschuldung glaubhaft machen § 14 InsO • Die Forderung ist schlüssig nach Grund und Höhe (Vertrag, Rechnung, Titel) glaubhaft zu machen. Barbara Fahlke Rechtsanwältin

  20. Wirkung des Insolvenzantrages: • Insolvenzgericht bestellt Gutachter • eventuell einen vorläufigen Insolvenzverwalter (§ 21 InsO) • Anordnung von Sicherungsmaßnahmen Barbara Fahlke Rechtsanwältin

  21. Konsequenzen für Gläubiger: • mögliche Insolvenzanfechtung • rückgängig machen von Vermögensverlagerungen aus dem Zeitraum vor Eröffnung des Verfahrens, die zu Lasten der Gläubigergesamtheit gehen Barbara Fahlke Rechtsanwältin

  22. bei der Anfechtung (§§ 130 ff. InsO) wird an die Insolvenzantragsstellung angeknüpft • könnte für einzelne Gläubiger nachteilig sein • wenn Gläubiger 3 Monate vor Antragsstellung erfolgreich gegen Insolvenzschuldner die Zwangsvollstreckung betrieben hat • Erlös aus der Zwangsvollstreckung unter Umständen an die Masse auskehren Barbara Fahlke Rechtsanwältin

  23. Antragsrücknahme • Schuldner bezahlt die Forderung des Gläubigers • besondere Drucksituation für Schuldner, da Schuldner sein Unternehmen aufrechterhalten will Barbara Fahlke Rechtsanwältin

  24. Wenn Schuldner bezahlt: • Der Gläubiger erklärt die Erledigung der Hauptsache gegenüber dem Gericht oder • Rücknahme des Insolvenzantrages Barbara Fahlke Rechtsanwältin

  25. Kostenfolge: • Erledigungserklärung: Kosten des Antrags trägt der Schuldner (§§ 4 InsO, 91 ZPO) • Rücknahme des Insolvenzantrages Kosten für das Insolvenzverfahren trägt der Gläubiger §§ 269 ZPO, 4 InsO. Barbara Fahlke Rechtsanwältin

  26. Insolvenzgründe • Die Eröffnung setzt voraus, dass ein Insolvenzgrund gegeben ist (§ 16 InsO). Drei Eröffnungsgründe: • Zahlungsunfähigkeit § 17 Absatz I InsO (allgemeiner Eröffnungsgrund) • Überschuldung § 19 InsO (weiterer Eröffnungsgrund bei juristischen Personen) • drohende Zahlungsunfähigkeit § 18 InsO (nur bei Eigenantrag des Schuldners) Barbara Fahlke Rechtsanwältin

  27. Zahlungsunfähigkeit • § 17 Absatz I InsO Zahlungsunfähigkeit: der Schuldner ist nicht mehr in der Lage, die Zahlungspflichten zu erfüllen. • Zahlungseinstellung • Kein Ausgleich fälliger Verbindlichkeiten Barbara Fahlke Rechtsanwältin

  28. Anzeichen für Zahlungsunfähigkeit • Einstellung des Geschäftsbetriebes durch den Schuldner; • Erklärung der Zahlungseinstellung durch den Schuldner; • häufige Zwangsvollstreckungen wegen unstreitiger Forderungen; • Haftbefehle zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung; • Wechsel- und Scheckprotest; • Nichtzahlung von Löhnen und Gehältern, von Energielieferung und Steuern sowie Sozialversicherungsbeiträgen. Barbara Fahlke Rechtsanwältin

  29. Legaldefinition ist § 17 Absatz II Satz 1 InsO • Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Barbara Fahlke Rechtsanwältin

  30. Abzugrenzen ist die Zahlungsunfähigkeit von einer Zahlungsstockung • Zahlungsstockung, wenn Schuldner einzelne Verbindlichkeiten vorübergehend nicht erfüllen kann • Aber kurzfristig ausreichende Mittel auf Kredit beschaffen kann • BGH: Zahlungsunfähigkeit liegt bereits dann vor, wenn der Schuldner 90 % der fälligen Verbindlichkeiten nicht innerhalb von 4 Wochen bedienen kann. Barbara Fahlke Rechtsanwältin

  31. Zahlungseinstellung:nach § 17 Absatz II Satz 2 InsO unwiderlegbare Vermutung für das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit Barbara Fahlke Rechtsanwältin

  32. Überschuldung • § 19 Absatz I InsO: bei juristischen Personen auch Überschuldung Eröffnungsgrund Barbara Fahlke Rechtsanwältin

  33. gesetzlichen Definition • Überschuldung, wenn Vermögen des Schuldners bestehende Verbindlichkeiten nicht mehr deckt • Fortführungswerte • Feststellung der Überschuldung schwierig Barbara Fahlke Rechtsanwältin

  34. Drohende Zahlungsunfähigkeit • Insolvenzverfahren kann bei drohender Zahlungsunfähigkeit eröffnet werden • nur auf Schuldnerantrag • „drohende Zahlungsunfähigkeit“, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. • Ziel: Fortführung bzw. Sanierung des Unternehmens zu erreichen Barbara Fahlke Rechtsanwältin

  35. Insolvenzgericht • Amtsgerichte • Örtlich: wo ist Schwerpunkt wirtschaftlicher Tätigkeit ? Barbara Fahlke Rechtsanwältin

  36. Kosten des Verfahrens • Antragssteller = Kostenschuldner • mindestens 150,00 € • Zuzüglich im Verfahren entstandene Auslagen bei Antragsrücknahme oder Abweisung d.h. - Gutachter - Veröffentlichungskosten Barbara Fahlke Rechtsanwältin

  37. Abweisung mangels Masse: ___________________ Kostentragungspflicht des Schuldners Zweitschuldner ist der Gläubiger Jeder Gläubigerantrag½ Gebühr §34 GKG min. 150,00 € Barbara Fahlke Rechtsanwältin

  38. Sicherungsmaßnahmen im Eröffnungsverfahren§ 21 InsO Barbara Fahlke Rechtsanwältin

  39. Vorläufiger Verwalter neben • dem Gutachter Barbara Fahlke Rechtsanwältin

  40. Haftung des vorläufigen Verwalters Vorläufiger Verwalter ohne Verfügungsverbot Vorläufiger Verwalter mit Verfügungsverbot Barbara Fahlke Rechtsanwältin

  41. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens Barbara Fahlke Rechtsanwältin

  42. Wirkung der Eröffnung • Beschlagnahme der Insolvenzmasse • Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis geht auf Verwalter über • Pflicht des Insolvenzverwalters, ganzes Vermögen in Besitz zu nehmen und zu verwerten Barbara Fahlke Rechtsanwältin

  43. Konsequenzen für Gläubiger • Gläubiger kann schuldbefreiend nur an Verwalter zahlen • Wenn er von Insolvenz keine Kenntnis hatte, befreit • Verbot der Einzelzwangsvollstreckung • Rückschlagsperre, Pfändungspfandrecht einen Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam • Prozesse nach Eröffnung unterbrochen § 240 ZPO Barbara Fahlke Rechtsanwältin

  44. Konsequenzen für Schuldner • Verfügungen des Schuldner sind unwirksam § 81 InsO • Wenn Drittschuldner die Eröffnung des Verfahrens nicht kannte und an den Schuldner leistet: unschädlich Barbara Fahlke Rechtsanwältin

  45. Folgen der Eröffnung • Insolvenzverwalter tritt in alle Vertragsverhältnisse des Schuldners ein. • Arbeitgeberfunktion • Kostenschuldner von Miete, Versicherungsleistungen, Verträgen etc. Barbara Fahlke Rechtsanwältin

  46. Insolvenzverwalter wird aber nicht: • Geschäftsführer einer GmbH • Grundsstückseigentümer oder Eigentümer der KFZ, von Anlage- Umlaufvermögen • Nur Verfügungsbefugnis! Barbara Fahlke Rechtsanwältin

  47. Forderungsanmeldung • Nach Eröffnung • Beim Verwalter • Schriftlich • mit Grund und Höhe • Auch nachträglich ist Forderungsanmeldung möglich Barbara Fahlke Rechtsanwältin

  48. Absonderungsberechtigte melden unter Hinweis auf Absonderung an. • Aussonderungsberechtigte und Massegläubiger sind nicht zur Anmeldung berechtigt Barbara Fahlke Rechtsanwältin

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