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Rechtsgrundlagen und Organisation

Rechtsgrundlagen und Organisation. der Feuerwehr. Brand- und Katastrophenschutzrecht. Gesetzliche Grundlagen. Wo steht was ?. HBKG. Ortssatzung. HGO, HVwVFG. Dienstvorschriften. Aufgaben der Gemeinde § 3 HBKG. Bedarfs- und Entwicklungsplanung erstellen.

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Rechtsgrundlagen und Organisation

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Presentation Transcript


  1. Rechtsgrundlagen und Organisation der Feuerwehr Brand- und Katastrophenschutzrecht

  2. Gesetzliche Grundlagen Wo steht was ? HBKG Ortssatzung HGO, HVwVFG Dienstvorschriften

  3. Aufgaben der Gemeinde § 3 HBKG • Bedarfs- und Entwicklungsplanung erstellen • Aufstellung, Ausstattung und Unterhaltung einer leistungsfähigen • Feuerwehr • Aus- und Fortbildung der Feuerwehrangehörigen • Erstellung von Alarm- und Einsatzplänen für den Brandschutz und • die Allgemeine Hilfe • Sorge für eine angemessene Löschwasserversorgung • Einrichten von Notrufmöglichkeiten und Brandmeldeanlagen, • Funkanlagen sowie die Warnung der Bevölkerung • Förderung des Selbstschutzes der Bevölkerung und der • Brandschutzerziehung

  4. Aufgaben der Feuerwehr § 6 HBKG; (§ § 19 / 27 HBKG ) • Abwehrender Brandschutz, Allgemeine Hilfe • Vorbeugender Brandschutz, Brandschutzerziehung • Hilfeleistung bei anderen Vorkommnissen • Mitarbeit im Katastrophenschutz • Amtshilfe für andere Behörden

  5. Arten der Feuerwehren Nichtöffentliche Feuerwehren (§ 14 HBKG) ÖffentlicheFeuerwehren (§ 7 HBKG) • Freiwillige Feuerwehr • Berufsfeuerwehr • Pflichtfeuerwehr • Werkfeuerwehr

  6. Leitung der Feuerwehr§ 12 HBKG / § 14 HBKG • Leiter / in der Berufsfeuerwehr • Leiter / in der hauptamtlichen Kräfte Gemeinde- / Stadtbrandinspektor /in stellv. GBI / StBI Wehrführer / in stellv. Wefü Wehrführer / in stellv. Wefü Nichtöffentliche Feuerwehren Wehrführer / in stellv. Wefü Wehrführer / in stellv. Wefü Leiter / in der Werkfeuerwehr

  7. Pflichten der Bevölkerung§§ 44; 45; 46; 49 HBKG • Gefahrenmeldung • Vorsorgepflicht der Eigentümer und Besitzer von Grundstücken • Duldungspflicht der Eigentümer und Besitzer von Grundstücken • Hilfeleistungspflichten Beachte: Verhältnismäßigkeit der Mittel

  8. Angehörige der FF§ 10 HBKG • Sind freiwillig und ehrenamtlich im Dienste einer Gemeinde oder eines Brandschutzverbandes tätig • Bei Angehörigen der Einsatzabteilungen von FF muss eine geistige und körperliche Eignung vorhanden sein • Feuerwehrangehörige müssen das 17. Lebensjahr vollendet und dürfen das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben • Angehörige der JF in Hessen, müssen mindestens das 10. Lebensjahr vollendet haben

  9. Welche Rechte und Pflichten habe ich ? • Rechte • Wahlrecht (aktiv und passiv) • Schadenersatz • Versicherungsschutz • Verdienstausfallerstattung • Anhörungsrecht • Recht auf Ausbildung • Recht auf Dienstkleidung • Pflichten • Teilnahme an Einsätzen, Übungen und • dienstlichen Veranstaltungen • kameradschaftliches Verhalten • Pflege von Ausrüstung und Ausstattung • Aus- und Fortbildung • Übernahme von Brandsicherheitsdienst (BSD)

  10. Wahlrecht Wählen darf jeder aktive Feuerwehrangehörige ! • StBI / GBI und stellv. • Wehrführer und stellv. Laut HBKG werden diese Personen zu Ehrenbeamten ernannt

  11. Helmkennzeichnungen Blauer Punkt bds. am Helm = Feuerwehrsanitäter Roter Punkt bds. am Helm = Atemschutzgeräteträger Gruppenführer Wehrführer; stellv. Wehrführer; Zugführer 1 Ring = Leiter einer Feuerwehr (GBI / StBI und Stellvertreter); KBM 2 Ringe = KBI / stellv. KBI

  12. Verkehrsrecht § 35 Straßenverkehrsordnung § 38 Straßenverkehrsordnung § 70 Straßenverkehrszulassungsordnung

  13. Sonderrechte § 35 StVO • Bundeswehr • Bundesgrenzschutz • Feuerwehren • Katastrophenschutz • Polizei • Zolldienst • Rettungsdienst Sind von den Vorschriften der StVO befreit, soweit dies zur ist. Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringendgeboten Die Sonderrechte dürfen nur unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden

  14. Blaues Blinklicht ( Wegerecht )§ 38 StVO Blaues Blinklicht zusammen mit demEinsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um • Menschenleben zu retten • schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden • bedeutende Sachwerte zu erhalten • flüchtige Personen zu verfolgen • eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden Es ordnet an: Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen !

  15. Blaues Blinklicht ( Wegerecht )§ 38 StVO Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen verwendet werden, nur zur Warnung an Unfallstellen oder • bei Einsatzfahrten • bei Begleitung von Fahrzeugen oder geschlossenen Verbänden Die Verpflichtung für andere Verkehrsteilnehmer freie Bahn zu schaffen besteht nur, wenn Blaulicht und Einsatzhorn benutzt werden

  16. Befreiung von Vorschriften der StVZO§ 70 Straßenverkehrszulassungsordnung • Überschreiten des zul. Gesamtgewichts, wenn zum Einsatz zusätzliche Geräte mitgenommen werden müssen • Plötzlich erforderlicher Transport eines Rettungsbootes auf einem zugelassenem Anhänger • Führen eines Fahrzeuges mit Mängeln, die erst nach Auslösung des Alarms bekannt geworden sind, sofern dadurch die Betriebssicherheit des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt wird Nutzung nur zur Erfüllung dringend gebotener hoheitlicher Aufgaben

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