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Verfahrensrecht als Teil des Unternehmenssteuerrechts

Verfahrensrecht als Teil des Unternehmenssteuerrechts. Marian Wakounig / Wolfgang Berger. Spielregeln zwischen Abgabepflichtigen und Finanzverwaltung – Ausgewählte Fragen u nd aktuelle Entwicklungen WS 2014/2015. Autorenhinweise.

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Verfahrensrecht als Teil des Unternehmenssteuerrechts

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  1. Verfahrensrecht als Teil desUnternehmenssteuerrechts Marian Wakounig / Wolfgang Berger Spielregeln zwischen Abgabepflichtigen und Finanzverwaltung – Ausgewählte Fragen und aktuelle Entwicklungen WS 2014/2015

  2. Autorenhinweise • Die vorliegende Unterlage kann das Studium des Gesetzestextes, der Richtlinien sowie der Judikatur nicht ersetzen, sondern bloß ergänzen. • Alle Angaben in der gegenständlichen Unterlage erfolgen trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Autoren ist ausgeschlossen. • Achtung: Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung sowie der Übersetzung sind den Autoren vorbehalten. Kein Teil des Werkes darf in irgendeiner Form (zB durch Fotokopie, Mikrofilm, Einscannen oder ein anderes Verfahren) ohne schriftliche Genehmigung der Autoren reproduziert oder unter Verwendung elektronischer Systeme gespeichert, verarbeitet, vervielfältigt oder verbreitet werden.

  3. Aufbau- und Ablauforganisation Finanzverwaltung

  4. Was sind Aufbau- und Ablauforganisation? • Die Aufbauorganisation bildet das hierarchische Gerüst einer Organisation (z. B. einer Behörde oder eines Unternehmens) • Während die Aufbauorganisation die Rahmenbedingungen festlegt, d. h. welche Aufgaben von welchen Menschen und Sachmitteln zu bewältigen sind, regelt die Ablauforganisation die innerhalb dieses Rahmens ablaufenden Arbeits- und Informationsprozesse.

  5. Rechtsgrundlagen – Finanz • Bundesverfassungsgesetz (B-VG) • Bundesministeriengesetz (BMG) • Bundesabgabenordnung (BAO) • Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 (AVOG) • Div ministerielle Erlässe wie • Geschäfts- und Personaleinteilung (GPE) • Organisationshandbuch (OHB) • ab 2014 BFGG (bis Ende 2013 UFSG)

  6. Rechtsgrundlagen - OHB • Regelt die Aufbauorganisation der Finanzämter (FA), Zollämter (ZA), Großbetriebsprüfung (GBP), Steuer-fahndung (Steufa), Finanzpolizei (FinPol) und FA für Gebühren/ Verkehrsteuer/Glücksspiele (FA GVG) • Ablauforganisation der Finanzämter • Definition und Standard (definieren verbindliche Regelungen, legen die Rahmenbedingungen für Arbeitsabläufe fest) • Arbeitsbehelfe, Checklisten und Links (dieser Teilbereich soll Anleitung, Unterstützung und Hilfsmittel zur täglichen Arbeit bieten und hat keinen Weisungscharakter) • OHB tw abrufbar in Findok

  7. Wie hat sich das Steueraufkommen 2010-2013 verändert?

  8. Wie hat sich das Zollraufkommen 2010-2013 verändert?

  9. Organisationsstruktur BMF + Gesamtressort Bundesministerium für Finanzen (inkl Regionalmanagement) FinProk BFG (UFS bis Ende 2013) Steufa GBP FAGVG FinPol 9 ZÄ 39 FÄ

  10. Organisationsstruktur Regionen + Aufgaben Steuer- und Zollkoordination 5 Regionalmanagement für 5 Regionen Region Mitte (OÖ, Sbg), Mag. Manhal) Region Wien (Mag. Ziegner) Region Ost (Bgld, NÖ), (DDr. Wakounig) Region West (Tirol, Vbg, Mag. Oberacher) Region Süd (Ktn, Stmk)(Mag. Schmalz)

  11. Wie finde ich die richtige Behörde (zB Finanzamt)?

  12. Wie überprüft das Finanzamt? • Die Innenprüfung umfasst alle Maßnahmen zur Feststellung der formellen und materiellen Richtigkeit von Erklärungs- und Antragsdaten, die nicht im Zuge einer Außenprüfung durchgeführt werden. • Für Erstbescheide erfolgt die Fallauswahl auf Grund von bestimmten Risikokriterien durch die EDV, die zur Vorbescheid- oder Nachbescheidkontrolleführen. • Zusätzlich werden Fälle noch nach dem Zufallsprinzip ausgewählt. • Darüber hinaus besteht die Möglichkeit für den Bearbeiter, im Zuge der Erfassung der Besteuerungsgrundlagen oder Bearbeitung des Falles eine individuelle Fallauswahl durch Setzung eines individuellen Kontrolljahres (IKJ) auszulösen.

  13. Verhältnis Finanzamt - Großbetriebsprüfung • Das Finanzamt ist als Abgabenbehörde und Finanzstrafbehörde Herr des Verfahrens • Sachverhaltsermittlung: • Die Großbetriebsprüfung ermittelt den abgabenrechtlichen Sachverhalt. • Dabei nimmt die GBP die Gestaltung des Ermittlungsverfahrens und die Auswahl und Zuteilung der Prüfungsfälle wahr. • Weiterserfolgt durch die GBP nach Maßgabe des Prüfungsauftrages, die Setzung der Prüfungsschwerpunkte, die Festlegung Prüfungsintensität, die Wahl der Prüfungsmethoden und -maßnahmen. • Rechtliche Würdigung: Aufgrund der festgestellten Sachverhalte hat die GBP die rechtliche Würdigung vorzunehmen.

  14. Verhältnis Finanzamt - Großbetriebsprüfung • Nach Abschluss der Prüfungshandlungen Kontaktaufnahme der GBP mit der Vorständin/dem Vorstand des zuständigen Finanzamtes • Klärung, ob Fall in Eigenverantwortungabgeschlossen werden kann oder ob vor der Schlussbesprechung noch eine INFO erfolgen soll. • Nach außen soll jedenfalls in der Schlussbesprechung eine einheitliche Rechtsmeinungerarbeitet werden • Kann kein Einvernehmen erzielt werden, obliegt die Letztentscheidung der Vorständin/dem Vorstand des zuständigen Finanzamtes. • Schriftstücke mit Bescheid-Charakter (Androhung bzw. Festsetzung von Zwangsstrafen), die im Rahmen der Prüfungshandlungen anfallen, sind im Namen der zuständigen Behörde zu erlassen

  15. Was macht ua die Finanzpolizei? • Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des Ausländer-beschäftigungsgesetzes(AuslBG), • Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), • Bekämpfung und Verfolgung des volkswirtschaftlich schädlichen Sozialbetruges nach Artikel III des Sozialbetrugsgesetzes, • Kontrolle der Einhaltung und Mitwirkung an der Überwachung der versicherungs- und melderechtlichen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), • Meldung von Verstößen gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AIVG) • Meldung von Verstößen gegen die Gewerbeordnung (GewO 1994) – unbefugte Gewerbeausübung, • Unterstützung der Strafverfahren als Amtspartei, als Zeuge, als Auskunftsperson oder informierter Vertreter

  16. Ausgewählte Fragen des Verfahrensrechtes (insbesondere BAO)

  17. Neues BFG ab 2014 - Gesetzliche Änderungen N E U ! • Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) • Ersetzt mit 1. 1. 2014 das UFSG • keine Auslaufregelung • Bundesabgabenordnung • Anpassung an zweistufiges Verwaltungsgerichtsverfahren • Rechtsbereinigung • Terminologieanpassung • Verwaltungsvereinfachung/ Beschleunigung • Finanzstrafgesetz • Anpassung an zweistufiges Verwaltungsgerichtsverfahren • Terminologieanpassung • ZollR-DG, AVOG, AbgEO • Harmonisierung der Zollverfahren mit Steuerverfahren

  18. BAO - Terminologieanpassungen

  19. Allgemeines • Normen • BAO (1961) • AVOG (2010) • Gebührenämterfusions-VO (1999) • UFSG (2002), BFGG (2013) • Zustellgesetz (1982) • Wirtschaftsraum-Finanzämter-VO (2003) • Aufgaben-Übertragungs-VO (2004) • FinanzOnline-VO (2006) • Literatur • Stoll, BAO-Kommentar, Wien, 1994 (LexisNexis) • Ritz, BAO-Kommentar, Wien, 2005 (Linde) • Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, Wien, 2001 (ManZ) • Kahr/Kovacs, BAO&Finanzstrafrecht, LexisNexis 2010

  20. Aufbau der BAO 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen §§ 4 – 48b 2. Abschnitt Abgabenbehörden und Parteien §§ 49 - 84 3. Abschnitt Verkehr zw. Abgabenbehörden, Parteien u. sonstigen Personen §§ 85 - 113 4. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen über die Erhebung der Abgaben §§ 114 - 160 Obliegenheiten der Abgabepflichtigen §§ 119 - 142 Befugnisse der Abgabenbehörden §§ 143 - 157 5. Abschnitt Ermittlung der Abgabenerhebungsgrundlagen u. deren Festsetzung §§ 161 – 209a

  21. Aufbau der BAO 6. Abschnitt Einhebung der Abgaben §§ 210 - 242 7. Abschnitt Rechtsschutz §§ 243 – 311a 8. Abschnitt Kosten §§ 312 - 315 9. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen §§ 317 - 324

  22. Anwendungsbereich • Bundes,- Landes-, Gemeindeabgaben • Abgaben iSd Finanz-Verfassungsgesetzes (F-VG): Öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die Gebietskörperschaften kraft öffentlichen Rechts zur Deckung ihres Finanzbedarfs erheben • NICHT: Verwaltungsabgaben (§ 78 AVG), Kammerumlagen, Beiträge zu Tourismusverbänden, Sozialversicherungsbeiträge, "GIS-Gebühren“, Kirchenbeiträge, Gerichtsgebühren etc

  23. Anwendungsbereich • Nebenansprüche Bsp: Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Zwangs-, Ordnungs- und Mutwillensstrafen, Beschwerdezinsen, Nebengebühren (Stundungszinsen, Aussetzungszinsen, Säumniszuschläge, div. Kosten, Mahngebühren) • § 2a (ab 1.1.2014) Sinngemäße Anwendung der BAO im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten (Bundesfinanzgericht – BFG, und Landesverwaltungsgerichten – LVerwG)

  24. Entstehung der Steuerschuld Generalklausel(§ 4 Abs 1) Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands Spezialregelungen (§ 4 Abs 3) Schuldentstehungs-Sonderregelungen (§ 4 Abs 2) Andere gesetzliche Bestimmungen • ESt/KöSt (Vorauszahlungen)Beginn des Quartals bzw • (Veranlagungsabgabe) Ablauf des Kalenderjahres • Abzugssteuern (LSt, KESt) Einkünftezufluss • zB § 19 UStG: • Ablauf des Kalender-monats in dem der Umsatz erfolgte • Jährlich wiederkehrende Abgaben Beginn des Kalenderjahres • zB Grundsteuer, Bodenwertabgabe, AbgLuF Abgabenanspruch

  25. Haftung = Einstehenmüssen für eine fremde Schuld Persönliche Haftung Sachhaftung Vertreterhaftung (§ 9 f) Wer?  Alle in §§ 80-83 genannten Vertreter zB GmbH-Gf, AG-Vorstand, Masseverwalter sowie der „faktische GF“ (§ 9a) Wann?  1.Uneinbringlichkeit beim Primärschuldner  2. Schulhafte Pflichtverletzung des Vertreters  3. Kausalität zwischen 1. und 2. Gegenstände, die der Verbrauchsteuer unterliegen, haften ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter für die Geschuldeten Beträge (§ 17) zB Tabakprodukte, Mineralöle, Kohle, Erdgas, nicht aber USt! • Weitere Fälle persönlicher Haftung: • „Schadenersatzhaftung“ (§ 11) • Gesellschafterhaftung (§ 12) • Organgesellschaften (§ 13, nur noch in der USt!) • Erwerberhaftung (§ 14, Einzelrechtsnachfolge) • sonstige Nachfolgerhaftung (§ 15, zB Erben, Kuratoren) • Haftung des Eigentümers (§ 16) • Rechtsnachfolgerhaftung (§ 19, GesamtRNF) • Weitere SachhaftungenBsp: • Motorboot (KtnMotorbootAbgG) • Pfandrecht für die GrundSt

  26. Arten des Ermessens Handlungs- ermessen Auswahl- ermessen Behördliche Aktion JA oder NEIN Bsp: Verspätungszuschlag gem § 135  JA oder NEIN Wenn JA Dann WIE Bsp: Verspätungszuschlag Wenn JA  WIE HOCH (gem § 135: bis 10 %) Elemente des Ermessens Zweckmäßigkeit Billigkeit Parteien- Interessen Öffentliche Interessen (insbes an der Abgabeneinhebung) A B W Ä G U N G

  27. Missbrauch - § 22 BAO • Abgrenzungen • Steuervermeidung  alltägliche Entscheidung • Steuerumgehung  Prüffälle für § 22 BAO • Steuerhinterziehung  FinStrG • Zwei Tatbestandselemente • Objektives Element: zivilrechtlich zwar zulässiger, aber ungewöhnlicher und unangemessener Weg • Subjektives Element: zur Umgehung bzw Minderung der Abgabepflicht

  28. Sachliche Zuständigkeit –Finanzämter

  29. Örtliche Zuständigkeit I (AVOG)

  30. Örtliche Zuständigkeit II (AVOG)

  31. Befangenheit - Angehörige - § 25 BAO • Ehegatten (auch der Geschiedene(!), Abs 2) • Verwandte in gerader Linie: (Groß-)Eltern, (Enkel-) Kinder; in Seitenlinie bis 4. Grad: inkl Cousin/Cousine • Verschwägerte in gerade Linie: Schwiegereltern, -sohn, -tochter; in Seitenlinie bis 2. Grad: Schwager/Schwägerin • Wahl- und Pflegekinder, -eltern • Lebensgefährten • eingetragene Partner (seit 1.1.2010)

  32. Befangenheit - § 76 BAO • absolute Befangenheit • eigenes Verfahren oder dass eines Angehörigen • aktiver oder ehemaliger Parteienvertreter • Mitwirkung im erstinstanzlichen Verfahren • relative Befangenheit • Zweifel an der vollen Unbefangenheit des Organs

  33. Befangenheit - § 76 BAO • Feststellung der Befangenheit • grds von Amts wegen • vor BFG: Ablehnungsrecht der Partei • Mitwirkung eines befangenen Organs • Mangelhaftigkeit des Verfahrens • Geltendmachung im Beschwerdeverfahren vor BFG bzw Beschwerde-/Revisionsverfahren vor Höchstgerichten Unger, BAO

  34. Behördliche Handlungsformen Unger, BAO

  35. Erledigungen • Erledigungen der Abgabenbehörde • Erledigungen mitBescheidcharakter • Bescheid: Individueller, hoheitlicher, normativer, rechtskraftfähiger Verwaltungsakt • Bescheiderlassung, wenn • Rechte/Pflichten begründet, abgeändert oder aufgehoben • Tatsachen oder Rechtsverhältnis festgestellt

  36. Bescheide bedürfen grds der Schriftform, es sei denn, die Abgabenvorschriften gestatten eine mündliche Erledigung + Bescheide sind als solche ausdrücklich zu bezeichnen und haben einen Spruch inkl genauem Bescheidadressaten zu enthalten + qualifizierte Begründung, wenn nicht vollinhaltlich dem Parteiantrag stattgegeben wird sowie bei amtswegiger Bescheiderlassung + qualifizierte Rechtsmittelbelehrung (§ 93 Abs 3 lit b), binnen welcher Frist bei welcher Behörde ein Rechtsmittel eingebracht werden kann + Bezeichnung der bescheiderlassenden Behörde, das Ausstellungsdatum sowie eventuell eine Unterschrift Gem den §§ 92 ff BAO müssen Bescheide folgender Form entsprechen:

  37. Erledigungen • Erledigungen der Abgabenbehörde • Erledigungen ohneBescheidcharakter • Stets abänderbar und widerrufbar • Unbedenklichkeitsbescheinigungen • Lastschriftanzeigen • („Betriebs“-)prüfungsberichte • Auskünfte nach dem AuskunftspflichtG

  38. Verfahrensrechtliche Akte • Verfahrensrechtliche Verwaltungsakte • Verfahrensanordnungen • Regelung des Verfahrensablaufs • Keine Bescheidqualität • Keine Rechtskraft • Bsp: Anberaumung von Verhandlungen • Verfahrensleitende Verfügungen • Bescheidqualität • Nicht gesondert anfechtbar • Formvorschriften: § 94 BAO • Bsp: Verweigerung der Akteneinsicht, Abweisung eines Fristverlängerungsantrages

  39. Verfahrensrechtliche Akte • Verfahrensrechtliche Verwaltungsakte • Verfahrensrechtliche Bescheide • Gegenstand: Abschluss des Verfahrens oder Verfahrensteils • Gesondert anfechtbar! • Bsp: Zurückweisungsbescheid, Gegenstandloserklärung einer Berufung, Abweisung eines Wiederaufnahme- oder Wiedereinsetzungsantrages, Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber Unbefugten

  40. Behördliche Befugnisse • Auskunftsverlangen (§ 143 BAO) • in fremder und eigener Sache • Über alle für die Abgabenerhebung maßgebenden Tatsachen • Vorlage von schriftlichen Unterlagen zur Einsichtnahme • Vernehmungsverbote und Aussageverweigerungsrechte • Auskunftsverlangen sind verfahrensleitende Verfügungen • Auskunft kann schriftlich oder mündlich (Niederschrift) erfolgen • Zwangsstrafe möglich

  41. Befugnisse der Abgabenbehörden • Nachschau (§ 144 bis 146 BAO) • Zur Führung von Büchern oder Aufzeichnungen Verpflichtete • Sonstige Personen bei Annahme eines Abgaben-anspruches • Betretungsrecht von Gebäuden, Grundstücken, Betrieben • Vorlagepflicht der Bücher/Aufzeichnungen • Unaufgeforderte Ausweispflicht (§ 146) • Eventuell Niederschrift • Kein Wiederholungsverbot (Unterschied Außenprüfung)

  42. Befugnisse der Abgabenbehörden • Außenprüfung (§ 147 bis 151 BAO) • Zur Führung von Büchern oder Aufzeichnungen Verpflichtete • Tunliche Ankündigung 1 Woche vorher (§ 148 Abs 5) • Unaufgeforderte Ausweispflicht und Vorlage des Prüfungsauftrages (§ 148 Abs 1) • Prüfungsauftrag: Gegenstand der Prüfung, zu prüfenden Abgabenarten und Zeiträume sowie alle in den §§ 93 und 96 geforderten Inhalte; verfahrens-leitende Verfügung • Zwangsstrafenverfahren bei Widerstand

  43. Befugnisse der Abgabenbehörden • Außenprüfung (§ 147 bis 151 BAO) • Neuerlicher Prüfungsauftrag für denselben Prüfungs-zeitraum ist (ohne Zustimmung des AbgPfl) nur zulässig: • zur Prüfung anderer Abgabenarten • zur Prüfung der Voraussetzungen einer Wiederaufnahme • im Auftrag des BFG (§ 269 Abs 2) zur Prüfung der Berufungsbegründung oder neuer Tatsachen/Beweise • für Prüfungen nach § 99 Abs 2 FinStrG

  44. Befugnisse der Abgabenbehörden • Außenprüfung (§ 147 bis 151 BAO) • Schlussbesprechung • Nach Beendigung der Außenprüfung über deren Ergebnis • Zu laden sind: AbgPfl und sein Bevollmächtiger innerhalb einer angemessenen Frist • Über die Schlussbesprechung ist eine Niederschrift aufzunehmen

  45. Befugnisse der Abgabenbehörden • Außenprüfung (§ 147 bis 151 BAO) • Schlussbesprechung kann entfallen, wenn • die ergangenen Bescheide sich nicht ändern • sich keine Abweichung gegenüber den eingereichten Erklärungen ergibt • der AbgPfl oder sein Vertreter in einer eigenhändig unter-fertigten Erklärung darauf verzichten • trotz Vorladung keiner von beiden erscheint

  46. Schlussbesprechung • Gemäß § 149 Abs. 1 BAO ist nach Beendigung der Außenprüfung über deren Ergebnis eine Besprechung abzuhalten (Schlussbesprechung). • Die Schlussbesprechung dient der Wahrung des Parteiengehörs und der Erörterung der Prüfungsergebnisse. • Zur Schlussbesprechung sind der Abgabepflichtige/Dienstgeber und sein steuerlicher Vertreter/Bevollmächtigter unter Setzung einer angemessenen Frist zu laden. Liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, so ist die Ladung mit Zustellnachweis zuzustellen. • Ob der Vorstand oder der Fachvorstand zweckmäßigerweise an Schlussbesprechungen bei den Fällen mit Informationspflicht teilnimmt, wird im Einzelfall zu entscheiden sein. • Nimmt der/die Vorstand/Vorständin oder der/die Fachvorstand/Fachvorständindes sachlich und örtlich zuständigen Finanzamtes an einer Schlussbesprechung der GBP/Betriebsprüfung-Zoll teil, so obliegt diesem/dieser die Leitung der Amtshandlung.

  47. Befugnisse der Abgabenbehörden • Außenprüfung (§ 147 bis 151 BAO) • Prüfungsbericht • Unabhängig davon, ob Schlussbesprechung stattfand • Dem AbgPfl ist eine Abschrift zu übermitteln (§ 150) • Prüfungsbericht ist kein Bescheid

  48. Außenprüfung , Prüfungsgegenstand • Einkommensteuer • Umsatzsteuer • Kapitalertragssteuer • Körperschaftssteuer • Einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte • Elektrizitätsabgabe, Erdgasabgabe, Feuerschutzsteuer • Kammerumlage, Aufsichtsratsabgabe • Nova, Straßenbenützungsabgabe, Kfz-Steuer • Werbeabgabe, Versicherungssteuer … usw.

  49. Wie läuft die Prüfung in der Praxis ab? Fallauswahl Anmeldung zur Prüfung (Aktenvorbereitung) Prüfungsbeginn Prüfungsdurchführung Vorbesprechung – Schlussbesprechung (Wahrung Parteiengehör) Erstellung BP-Report / Neue Bescheide Würdigung durch Finanzstrafbehörde 1. Instanz Einleitung Strafverfahren Keine Bindungswirkung des Abgabenverfahrens für das Finanzstrafverfahren, aber …

  50. AußenprüfungThemenbereiche im Zuge von Außenprüfungen • Prüfungsort • Prüfungsbeginn • Selbstanzeige • Betriebsbesichtigung • Ordnungsmäßigkeit der Buchführung • Schwerpunktprüfung • Rechtsmittelverzicht • Teilnehmer Schlussbesprechung • Prüfungsbericht • Folgearbeiten • Finanzstrafverfahren / Betriebsprüfung

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