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Religiöser Extremismus am Beispiel des Islamismus

::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::. Religiöser Extremismus am Beispiel des Islamismus. Hintergründe und Problemfelder Die Rolle des Verfassungsschutzes Beobachtungsschwerpunkte in NRW.

lorand
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Religiöser Extremismus am Beispiel des Islamismus

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Presentation Transcript


  1. :::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::: Religiöser Extremismus am Beispiel des Islamismus

  2. Hintergründe und Problemfelder Die Rolle des Verfassungsschutzes Beobachtungsschwerpunkte in NRW

  3. Islam • Anfang des 7. Jahrhunderts vom Propheten Mohammed (570-632) gestiftet. • Gott hat in den heiligen Schriften geoffenbart, wie die Menschen sich zu Gott und wie sie sich untereinander verhalten sollen. •Das islamische Recht (die Scharia) wird im Bereich des religiösen Kultus und der zwischenmenschlichen Beziehungen angewendet. • Hinsichtlich der Bestimmungen, die durch die Scharia gewonnen werden, gibt es zum Teil erhebliche Unterschiede. • Sunniten und Schiiten bilden die Hauptglaubensrich- tungen; zahlreiche Abspaltungen. • Der Islam ändert sich mit der Interpretation seiner Anhänger.

  4. Islamismus •Der Islamismus ist eine politische Ideologie, die den Anspruch erhebt, den „wahren“ Islam zu vertreten und für alle Muslime zu sprechen. • Er lehnt eine Trennung zwischen Staat und Religion ab. • Islamisten glauben, durch den Rückgriff auf die Quellen des Islams (Koran und Sunna) die Probleme der heutigen Zeit lösen zu können. • Der Islam wird als unveränderliches Ganzes angesehen. Islamisten sprechen vom „goldenen Zeitalter“ des Frühislam. • Ziel der Islamisten ist die Errichtung eines „islamischen Staates“. Dieser fußt auf der Anwendung des islamischen Rechts (Scharia). • Die oberste Souveränität im Staat hat Gott

  5. Scharia ▪ Islamische Rechts- und Lebensordnung ▪ regelt: 1. die Beziehungen zwischen den Gläubigen und Gott (Kultus) 2. die Beziehungen der Gläubigen untereinander (Recht) ▪ kein feststehendes Recht, sondern Methode der Rechtsfindung, für Interpretationen offen, ▪ beruht auf vier Quellen: 1. Koran, 2. Sunna (Brauch des Propheten) 3. Ijma', (Konsensus der Rechtsgelehrten), 4. Ijtihad (eigenständiges Bemühen um das Auffinden der richtigen Regelung) Islamisten ▪ betrachten die Scharia als unveränderliche Größe (z.B. wortwörtliche Anwendung koranischer Vorschriften) oder aber ▪ interpretieren religiöse Quellen radikal um (z.B. Tötung von Zivilisten und Kindern im Jihad)

  6. Scharia und Grundgesetz - Spannungsfelder Strafrechtliche Bestimmungen wie z. B. Körperstrafen stehen im Widerspruch zum Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit. Vorschriften zu gemischtkonfessionellen Ehen sowie zum Rechtsstatus von Nichtmuslimen schränken die Religionsfreiheit ein. Das Personenstandsrecht (insbes. das Erbrecht) sowie das Prozessrecht (Zeugenregelungen) verletzen in Teilen das Prinzip der Gleichberechtigung der Geschlechter  Die Scharia widerspricht nicht von vorneherein unserer Verfassungsordnung. Ob ein Widerspruch besteht, hängt vielmehr von der Interpretation ab.

  7. Begriffsabgrenzung

  8. Jihad • Das „Bemühen“ (wörtl.), ein gottgefälliges Leben zu führen • Kampf bzw. kriegerische Handlung • zur Verteidigung des muslimischen Herrschaftsgebietes, • kollektive Verpflichtung der Gemeinde, • wird durch Anführer der islamischen Gemeinde ausgerufen Terroristen/Jihadisten verstehen Jihad als: • militant und offensiv, • Form der Selbstverteidigung, die auch außerhalb der islamischen Welt gilt, • individuelle Pflicht jedes Muslims

  9. Laut § 3 Abs. 1BVerfSchG ist es die Aufgabe der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, Informationen zu sammeln und auszuwerten über  • 1. Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind. • 2. (...) • 3. Bestrebungen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden. • 4. Bestrebungen, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Artikel 9 Abs. 2 GG), insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (Artikel 26 Abs. 1 GG) gerichtet sind.

  10. Der Verfassungsschutzin Abgrenzung zur Polizei : Verfassungsschutz und Polizei sind organisatorisch getrennt. : Der Verfassungsschutz ist im Wesentlichen ein Nachrichtendienst. Zur Informationsgewinnung darf er auch ND-Mittel einsetzen. : Der Verfassungsschutz besitzt keine exekutiven Befugnisse. Er darf keine Zwangsmaßnahmen wie z. B. Festnahmen, Durchsuchungen, Verhöre, Beschlagnahme von Gegenständen, vornehmen. : Der polizeiliche Staatsschutz befasst sich mit politisch motivierten Straftaten und Gefahren durch Extremisten.

  11. Arbeitsweise des Verfassungsschutzes Auswertung offener Quellen wie Druckschriften, Ton- undFilmdokumente sowie Internetveröffentlichungen Auswertung von Erkenntnissen, die auf nachrichtendienstlichem Wege gewonnen wurden Erkenntnisse werden der Politik mitgeteilt Unterrichtung der Öffentlichkeit durch Berichte, Internetveröffentlichungen, Flyer sowie eine umfangreiche Vortragstätigkeit

  12. Gruppen islamistischer Organisationen(nach ihrem Verhältnis zur Gewalt) international terroristische (z.B. Al-Qaida)  regional terroristische (z.B. HAMAS, Hizb Allah)  Gewalt befürwortende (z.B. Kaplanverband, Hizb ut-Tahrir) legalistische (z.B. IGMG, IGD)

  13. Jihadisten/Al-Qaida • Keine zentral gesteuerte Organisation • Überwiegend lose Zusammenschlüsse von Personen; „Netzwerke“ • Gemeinsamkeit: ideologische Grundüberzeugung und Gewalt-bereitschaft • Führungspersönlichkeiten mit Kontakten ins internationale Terror-Netzwerk • Al-Qaida als Keimzelle dieser Gruppierungen, Usama Bin Laden als geistiger Mentor

  14. Terroristisches Netzwerk Aktivitäten Sammlung von Spenden Beschaffung - von gefälschten Papieren - von Mobiltelefonen - von Waffen und Sprengmitteln Rekrutierung und Propaganda - in „Zentren der Radikalisierung“ - in Trainingscamps - im Kampfeinsatz - im Internet

  15. Islamische Gemeinschaft Milli Görüs (IGMG) Europazentrale: Kerpen Generalvorsitzender: Yavuz Celik Karahan Mitglieder Bund 26.500 NRW 7.200  größte islamistische Organisation in Deutschland

  16. Ziele Bezogen auf die Türkei Ersetzung des laizistischen Systems in der Türkei durch einen islamischen Staat (Fernziel: Weltweiter „Gottesstaat“) Bezogen auf Deutschland Geltung der Scharia für die muslimische Bevölkerung (Parallele Rechtsordnung)

  17. Bedrohungspotential Anhänger islamistischer Organisationen Bund: ca. 31.000 NRW: ca. 8.440 Zum Vergleich Muslime bundesweit ca. 3,2 Millionen Muslime in NRW ca. 1 Million Der weitaus überwiegender Teil agiert gewaltfrei

  18. Gefahrenlage in NRW und bundesweit • Mujahedin/al-Qaida zielt vorrangig auf die USA und Verbündete • im Ausland sind auch Deutsche bereits Opfer solcher Aktivitäten geworden (z. B. auf Djerba) • In Deutschland lebende Islamisten mit Bezug zum internationalen Terrornetzwerk (Polizeibegriff: „Gefährder“) • „home grown terrorists“, Angehörige der 2. und 3. Migrantengeneration bei uns, die sich wie in GB dem Terror zuwenden könnten • Fehlgeschlagene Anschlagsversuche auf Regionalzüge in NRW und Rheinland-Pfalz am 31.07.2006

  19. Gegenstrategien der Sicherheitsbehörden • Personelle und technische Aufrüstung der Behörden • Erweiterung von gesetzlichen Befugnissen • Fachliche Qualifizierung der Sicherheitsbehörden durch Islamwissenschaftler/innen • „Ganzheitlicher Bekämpfungsansatzes" (enge Zusammenarbeit von Polizei, Verfassungsschutz und Ausländerbehörden) • Optimierung der Kommunikation der Sicherheitsbehörden im Bund und in den Ländern • Besondere Überwachung sog. Gefährder und anderer auffällig gewordener Personen • Intensivierte Verschaffung von Zugängen in islamistische Kreise und Objekte • Beteiligung am Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrum in Berlin

  20. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

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