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Praxistipps für die richtige Angebotslegung 2. April 2008

Praxistipps für die richtige Angebotslegung 2. April 2008. Dr. Gerfried Weyringer Rechtsservice Wirtschaftskammer Steiermark. Bundesvergabegesetz 2006. kundgemacht im BGBl. I Nr. 17/2006 Inkrafttreten: mit 1. Februar 2006 Änderung des Bundesvergabegesetzes 2006 - BVergG-Novelle 2007

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Praxistipps für die richtige Angebotslegung 2. April 2008

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  1. Praxistipps für die richtige Angebotslegung 2. April 2008 Dr. Gerfried WeyringerRechtsserviceWirtschaftskammer Steiermark

  2. Bundesvergabegesetz 2006 • kundgemacht im BGBl. I Nr. 17/2006 • Inkrafttreten: mit 1. Februar 2006 • Änderung des Bundesvergabegesetzes 2006 - BVergG-Novelle 2007 • kundgemacht im BGBl. I Nr. 86/2007 • Inkrafttreten mit 1. Jänner 2008 • www.bka.gv.at/Vergaberecht • (Homepage des Bundeskanzleramtes) • www.ris.bka.gv.at (Rechtsinformationssystem des Bundes)

  3. Inhaltsverzeichnis 5 Teile (jeweils unterteilt in Hauptstücke u. Abschnitte) • Regelungsgegenstand und Begriffsbestimmungen • Vergabeverfahren für öffentliche Auftraggeber • Vergabeverfahren für Sektorenauftraggeber • Rechtsschutz • Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen

  4. Struktur Klassischer bzw. Sektoren-Bereich - jeweils 4 Hauptstücke • Geltungsbereich, Grundsätze • Arten und Wahl der Vergabeverfahren • Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren • Bestimmungen für besondere Aufträge und für besondereVerfahren

  5. Angebot und Angebotsarten § 2 • Angebot ist die Erklärung eines Bieters, eine bestimmte Leistung gegen Entgelt unter Einhaltung festgelegter Bedingungen erbringen zu wollen. • Alternativangebot ist ein Angebot über einen alternativen Leistungsvorschlag des Bieters. • Abänderungsangebot ist ein Angebot eines Bieters, das im Hinblick auf die ausgeschriebne Leistung eine lediglich geringfügige technische, jedoch gleichwertige Änderung, etwa bei der Materialwahl, in der Regel auf Positionsebene, beinhaltet, das von der ausgeschriebenen Leistung aber nicht in einem so weitgehenden Ausmaß wie ein Alternativangebot abweicht. • Variantenangebot ist ein Angebot auf Grund einer Ausschreibungsvariante des Auftraggebers.

  6. Alternativangebot § 81 Ein Alternativangebot ist ein Angebot über einen alternativen Leistungsvorschlag des Bieters • AG muss Alternativangebote ausdrücklich zulassen • macht AG keine Angabe über die Zulässigkeit, sind Alternativangebote nicht zugelassen. • Nichtzulassung ohne Angabe von Gründen möglich • Zulässigkeit nur bei Vergaben nach dem Bestangebotsprinzip • Zulässigkeit nur neben einem ausschreibungsgemäßen Angebot • Angabe von Mindestanforderungen zwecks Vergleichbarkeit

  7. Alternativangebot § 106 (4) • Alternativangebote haben die Mindestanforderungen zu erfüllen und die Erbringung einer gleichwertigen Leistung sicher zu stellen. • Den Nachweis der Gleichwertigkeit hat der Bieter zu führen. • Alternativangebote können sich auf die Gesamtleistung oder auf Teile der Leistung beziehen. • Sie sind als solche zu kennzeichnen u. in einer eigenen Ausarbeitung einzureichen. • Für jedes Alternativangebot – auch wenn es sich nur auf Teile der Gesamtleistung bezieht – ist vom Bieter je ein Gesamt-Alternativangebotspreis zu bilden.

  8. Abänderungsangebot § 82 Ein Abänderungsangebot ist ein Angebot eines Bieters, das im Hinblick auf die ausgeschriebene Leistung eine lediglich geringfügige technische, jedoch gleichwertige Änderung, etwa bei der Materialwahl beinhaltet. • Legt der AG nichts anderes fest, sind Abänderungsangebote zugelassen. • Nichtzulassung ohne Angabe von Gründen möglich • Zulässigkeit nur neben einem ausschreibungsgemäßen Angebot • Vorschreibung bestimmter Mindestanforderungen durch den AG • Abänderungsangebote betreffen nur einzelne Positionen (z.B. runde statt eckige Schächte für die Kabelführung, andere Rohrformen, andere Materialwahl bei Aufhängungen)

  9. Abänderungsangebot § 106 (5) • Abänderungsangebote haben die Erbringung einer gleichwertigen Leistung sicher zu stellen. • Den Nachweis der Gleichwertigkeit hat der Bieter zu führen. • Abänderungsangebote können sich auf die Gesamtleistung oder auf Teile der Leistung beziehen. • Sie sind als solche zu kennzeichnen u. in einer eigenen Ausarbeitung einzureichen. • Für jedes Abänderungsangebot – auch wenn es sich nur auf Teile der Gesamtleistung bezieht – ist vom Bieter je ein Gesamt-Abänderungsangebotspreis zu bilden.

  10. Allgemeine Regelungen für Angebote § 106 (1 – 3) • Der Bieter hat sich bei offenen od. nicht offenen Verfahren bei der Erstellung des Angebotes an die Ausschreibungsunterlagen zu halten. • Der vorgeschriebene Text der Ausschreibungsunterlagen darf weder geändert noch ergänzt werden. • Angebote müssen sich auf die ausgeschriebene Gesamtleistung beziehen, es sei denn, dass in der Ausschreibung die Möglichkeit von Teilangeboten vorgesehen wurde. • Ein gemäß der Ausschreibung unzulässiges Teilangebot stellt einen unbehebbaren Mangel dar. • Das Angebot ist mit sämtlichen dazu gehörenden Unterlagen (z.B. Prüfzertifikate) in deutscher Sprache und in Euro zu erstellen (außer der AG legt ausdrücklich etwas anderes fest).

  11. Berichtigung der Ausschreibung § 106 (6) Ist aus der Sicht eines Unternehmers • eine Berichtigung der Ausschreibung od. der Ausschreibungsunterlagen erforderlich, • so hat er dies umgehend dem AG mitzuteilen. Der AG hat dann erforderlichenfalls • eine Berichtigung durchzuführen u. • die Angebotsfrist entsprechend zu verlängern. In diesem Fall hat der AG allen Bewerbern od. Bietern die Berichtigung nachweislich zu übermitteln. Ist dies nicht möglich, so hat der AG die Berichtigung in gleicher Weise wie die Ausschreibung bekannt zu machen.

  12. Produktangaben § 98 (7 u. 8) Die Leistungsbeschreibung darf nicht dazu führen, dass damit der Wettbewerb gestört wird. Eine enge konstruktive Leistungsbeschreibung, die auf ein bestimmtes Produkt Bezug nimmt, verkleinert den Bieterkreis. Daher ist die Ausschreibung • einer bestimmten Produktion od. Herkunft od. • eines bestimmten Erzeugnisses nur ausnahmsweise und nur mit dem Zusatz „…oder gleichwertig“ erlaubt.

  13. Produktangaben § 106 (7) In den dann vorzusehenden Bieterlücken hat der Bieter • ein gleichwertiges Erzeugnis anzubieten. Tut er dies nicht, so gilt das ausgeschriebene Erzeugnis als vertraglich vereinbart. • Den Nachweis der Gleichwertigkeit hat der Bieter zu führen. Ist das vom Bieter genannte Erzeugnis nach sachverständiger Prüfung nicht gleichwertig, • so gilt das ausgeschriebene Produkt nur dann als angeboten, • wenn dies der Bieter in einem Begleitschreiben zum Angebot erklärt hat.

  14. Angebotsänderung od. -ergänzung § 106 (8) • Während der Angebotsfrist kann der Bieter durch eine zusätzliche, rechtsgültig unterfertigte Erklärung sein Angebot ändern, ergänzen od. von demselben zurück treten. • Ergibt sich bei der Angebotsänderung od – ergänzung ein neuer Gesamtpreis, so ist auch dieser anzugeben. • Die Angebotsänderung od. – ergänzung ist vom AG wie ein Angebot zu behandeln. • Tritt der Bieter von seinem Angebot zurück, so hat er dies dem AG mitzuteilen. • In diesem Fall kann der Bieter vom AG die sofortige Rückstellung seines ungeöffneten Angebotes verlangen.

  15. Form der Angebote § 107 • Angebote müssen die in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehene Form aufweisen. • Bei einem Datenträgeraustausch ist die Übermittlung eines automationsunterstützt erstellten, ausgepreisten, ausgedruckten und rechtsgültig unterfertigten Kurzleistungsverzeichnisses dann zulässig, wenn • zugleich auch die vom AG erstellte Leistungsbeschreibung vom Bieter rechtsgültig unterfertigt abgegeben wird. • Angebote sind vollständig sowie frei von Zahlen- und Rechenfehlern abzugeben. • Korrekturen von Bieterangaben müssen eindeutig u. klar sein. Sie müssen unter Angabe des Datums durch rechtsgültige Unterschrift bestätigt werden.

  16. Inhalt der Angebote § 108 • Name (Firma, Geschäftsbezeichnung), Geschäftssitz des Bieters • Bekanntgabe der „erforderlichen“ Subunternehmer für den Nachweis der Leistungsfähigkeit • Nachweis der Erlegung eines geforderten Vadiums • Preise samt geforderten Aufgliederungen • sonstige geforderte Erläuterungen od. Erklärungen • Aufzählung der dem Angebot beigegebenen Unterlagen • allfällige Alternativ- und Abänderungsangebote • Datum und rechtgültige Unterfertigung des Angebots

  17. Subunternehmerleistungen § 83 Ein Subunternehmer ist ein Unternehmer, dessen sich der AG teilweise od. zur Gänze zur Erbringung der dem AG gegenüber geschuldeten Leistung bedient. • Die Weitergabe des gesamten Auftrages ist - ausgenommen bei Kaufverträgen - unzulässig. Der AG hat in den Ausschreibungsunterlagen festzulegen, ob • nur die wesentlichen Teile des Auftrages, die der Bieter an Subunternehmer zu vergeben beabsichtigt, bekannt zu geben sind Die Weitergabe von Teilen der Leistung ist aber nur zulässig • wenn der Subunternehmer über die für die Ausführung seines Teiles erforderliche Eignung verfügt.

  18. Bekanntgabe der Subunternehmer § 108 (1) Jedes Angebot muss u. a. enthalten: • Bekanntgabe der zum Nachweis der Leistungsfähigkeit „erforderlichen“ Subunternehmer unter Beilage der erforderlichen Bescheinigungen • Bekanntgabe aller Teile oder – sofern der AG dies in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehen hat – • Bekanntgabe nur der wesentlichen Teile des Auftrags, die der Bieter an Subunternehmer weiter zu geben beabsichtigt • Die in Frage kommenden Subunternehmer sind unter Nachweis ihrer Befugnis, Leistungsfähigkeit u. Zuverlässigkeit bekannt zu geben. • Nennung mehrerer Subunternehmer je Leistungsteil ist zulässig

  19. Zuschlagsfrist § 112 • Während der Zuschlagsfrist ist der Bieter an sein Angebot gebunden, d.h. er darf sein Angebot während der Zuschlagsfrist weder verändern noch zurückziehen. • Auf Ersuchen des AG kann ein Bieter die Bindungswirkung seines Angebots erstrecken, d.h. • es ist möglich, dass AG und Bieter überein kommen, die Bindungswirkung des Angebotes zu verlängern. • Dies vor allem dann, wenn der AG aus gerechtfertigten Gründen die Prüfung der Angebote innerhalb der Zuschlagsfrist noch nicht abgeschlossen hat. • Der AG hat aber aus Gleichheitsgründen alle im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter um die Erstreckung der Bindungswirkung zu ersuchen.

  20. Zuschlagsfrist § 112 Die Zuschlagsfrist beginnt mit dem Ablauf der Angebotsfrist. Sie umfasst den Zeitraum, innerhalb dessen die Erteilung des Zuschlages vorgesehen ist. • Beginn mit Ende der Angebotsfrist • Die Zuschlagsfrist ist kurz zu halten. • Sie darf 5 Monate nicht überschreiten, sofern nicht in Einzelfällen aus zwingenden Gründen bereits in den Ausschreibungsunterlagen ein längerer Zeitraum angegeben war. • Dieser darf 7 Monate nicht überschreiten. • 1 Monat wenn in der Ausschreibungsfrist keine Zuschlagsfrist angegeben ist.

  21. Öffnung der Angebote § 118 • Öffnung am festgesetzten Ort und zur festgesetzten Zeit unmittelbar nach Ablauf der Angebotsfrist • Öffnung durch Kommission (mit mind. 2 sachkundigen Vertretern) • Berechtigung der Bieter (od. deren Bevollmächtigte) an der Öffnung teilzunehmen • Ausschluss von der Öffnung nur aus triftigen Gründen • Keine formalisierte Öffnung beim Verhandlungsverfahren • Verlesung bestimmter Angaben aus den Angeboten • Aufnahme einer Niederschrift

  22. Verlesung aus Angeboten § 118 (5) Aus den Angeboten – auch Alternativ- und Abänderungsangeboten – sind folgende Angaben vorzulesen und in der Niederschrift festzuhalten: • Name und Geschäftssitz des Bieters • Gesamt- od. Angebotspreis mit Angabe des Ausmaßes allfälliger Nachlässe u. Aufschläge • wesentliche Erklärungen der Bieter • sonstige im Hinblick auf andere Zuschlagskriterien als den Preis relevante – in Zahlen ausgedrückte – Bieterangaben (wie z.B. Kraftstoffverbrauch, Bauartgeschwindigkeit), deren sofortige Verlesung möglich u. zumutbar ist und in den Ausschreibungsunterlagen angekündigt wurde.

  23. Niederschrift § 118 (6) In die Niederschrift sind folgende Angaben einzutragen: • die aus den Angeboten vorzulesenden Angaben • Datum u. Uhrzeit von Beginn u. Ende der Öffnung • Geschäftszahl, Gegenstand u. Hinweis auf die Art des Verfahrens • die Namen der Anwesenden • zwingend verlangte, aber nicht vorhandene Beilagen • Vermerke über offensichtliche Angebotsmängel. • Unterfertigung durch die Mitglieder der Kommission • Auf Verlangen ist den Bietern – sofern sie an der Öffnung teilnahmeberechtigt waren – eine Abschrift auszufolgen.

  24. Prüfung der Angebote § 123 Die Prüfung der Angebote hat in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nach den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien zu erfolgen. Im Einzelnen ist zu prüfen, ob • die Vergabegrundsätze eingehalten wurden • Befugnis, Leistungsfähigkeit u. Zuverlässigkeit des Bieters • die Angebote rechnerisch richtig sind • die Preise angemessen sind • das Angebot den sonstigen Bestimmungen der Ausschreibung entspricht ( es formrichtig u. vollständig ist).

  25. Grundsätze § 19 • freier und lauterer Wettbewerb • Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter • Vergabe an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer • zu angemessenen Preisen • Unzulässigkeit einer gebietsmäßigen Beschränkung • Absicht zur tatsächlichen Vergabe der Leistung • Der AG ist allerdings nicht verpflichtet, ein Vergabeverfahren durch Zuschlag zu beenden (d.h. auch ein Widerruf ist möglich).

  26. Eignung § 68 ff Komponenten der Eignung sind: • berufliche Befugnis (Gewerbeberechtigung) • berufliche Zuverlässigkeit • finanzielle u. wirtschaftliche Leistungsfähigkeit • technische Leistungsfähigkeit Nachweise dürfen vom Unternehmer nur so weit verlangt werden • wie es durch den Gegenstand des Auftrages gerechtfertigt ist. Dabei hat der AG • die berechtigten Interessen des Unternehmers am Schutz seiner technischen od. handelsbezogenen Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.

  27. Eignung § 68 Möglichkeit des Absehens vom Eignungsnachweis im USB: • < € 120.000,- bei Bauaufträgen • < € 80.000,- bei Liefer- u. Dienstleistungsaufträgen sofern auf Grund einer Einschätzung des AG keine Zweifel am Vorliegen der Eignung des Bieters bestehen. Der Nachweis der Leistungsfähigkeit ist auch durch andere Unternehmer (Subunternehmer) sowie bei ARGE/ BIGE zulässig. Der AG kann einen Unternehmer daher nicht mehr wegen fehlender Leistungsfähigkeit ausschließen, wenn dieser • nicht selbst über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt • dieser aber die Mittel eines Dritten nachweisen kann.

  28. Auftragnehmerkataster Österreich (ANKÖ) § 70 (4) • Der Unternehmer kann den Nachweis der Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit auch durch den Nachweis der Eintragung in einem einschlägigen, allgemein zugänglichen Verzeichnis eines Dritten führen, sofern • diesem die vom AG geforderten Unterlagen vorliegen und • vom AG selbst unmittelbar ( z.B. online) abrufbar sind. Ein unmittelbarer Zugriff liegt dann vor, wenn der AG • Mitglied beim ANKÖ ist u. • über ein Passwort für den Zugriff verfügt. • Weitere Informationen unter: www.ankoe.at

  29. Rechenfehler § 80 (6) • Angebote, bei welchen der Absolutwert aller Rechenfehler unter 2% der Angebotssumme liegt, sind zu korrigieren und weiter in der Angebotswertung zu halten. • Die Art u. Weise der Korrektur ist im § 124 festgelegt. • Es gilt jedoch grundsätzlich das Vorreihungsverbot (§ 126 Abs 4) • Demnach ist eine Vorreihung eines rechnerisch fehlerhaften Angebotes nach Berichtigung unzulässig. • Der AG kann jedoch von diesen Standardvorgaben abweichen.

  30. Rechenfehler § 80 (6) Demnach ist in den Ausschreibungsunterlagen anzugeben • ob rechnerisch fehlerhafte Angebote ausgeschieden werden und • ob eine Vorreihung infolge der Berichtigung eines Rechenfehlers zulässig ist. • Fehlen Angaben sind rechnerisch fehlerhafte Angebote - trotz Rechenfehler über 2 % - in der Angebotswertung zu belassen, sie dürfen aber nicht vorgereiht werden. • Nur wenn dies der AG in der Ausschreibung festlegt, sind Angebote mit Rechenfehlern über 2% nicht weiter zu berücksichtigen.

  31. Prüfung d. Preisangemessenheit §125 Bei der Prüfung der Angemessenheit der Preise ist von • vergleichbaren Erfahrungswerten, • sonst vorliegenden Unterlagen und • den jeweils relevanten Marktverhältnissen auszugehen AG muss Aufklärung verlangen, wenn Angebote • einen ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreis • zu hohe od. zu niedrige Einheitspreise in wesentlichen Positionen aufweisen, oder • begründete Zweifel an der Preisangemessenheit bestehen

  32. Vertiefte Angebotsprüfung § 125 (4) Die vertiefte Angebotsprüfung ist eine der Möglichkeiten zur Erkennung unangemessener Preise, das sind • unangemessen hohe Preise • Unterpreise (unangemessen niedrige Preise) • spekulative Preise Prüfung jener Angebote, die für den Zuschlag in Frage kommen und • einen zu hohen oder zu niedrigen Gesamt- oder Einheitspreis in wesentlichen Positionen aufweisen oder • wenn der AG Zweifel an der Preisangemessenheit hat

  33. Angebotsmängel Grundsätzlich kann man zwischen • behebbaren und • unbehebbaren Angebotsmängeln unterscheiden. Ein Angebot gilt dann als unbehebbar, wenn • ein Bieter aus dem späten Zeitpunkt der Mängelbehebung Vorteile ziehen kann u. • dadurch die Gleichbehandlung aller Bieter sowie • der faire Wettbewerb nicht mehr gewährleistet ist.

  34. Behebbarer – unbehebbarer Mangel • BVA 16.06.1998: „Behebbar sind jene Mängel, die weder preis- noch leistungsändernd wirken.“ • BVA 19.02.2002 „…liegt jedenfalls dann ein unbehebbarer Mangel vor, wenn die nachträgliche Mängelbehebung den Wert der angebotenen Leistung beeinflussen würde.“ • Leitsatzentscheidung VwGH 25.02.2004, GZ: 2003/04/0186-9 „Mängel, die nach Angebotseröffnung materiell zu einer Änderung der Wettbewerbstellung der Bieter führen können, sind unbehebbar.“

  35. Verspätet eingelangte Angebote • § 118 Abs 3 Satz 2 lautet: „Nach Ablauf der Angebotsfrist eingelangte Angebote sind nicht zu öffnen und als verspätet eingelangt zu kennzeichnen.“ • § 129 Abs 1 Ziff 6 lautet: „verspätet eingelangte Angebote sind auszuscheiden.“

  36. Nicht unterfertigtes Angebot BVA 2.07.1997: • „Im Geltungsbereich des Bundesvergabegesetzes ist ein derartiges Angebot gemäß der entsprechenden Bestimmung des § 129 Abs 1 Ziff 7 BVergG auszuscheiden, da es sich um ein unvollständiges Angebot handelt, dessen Mangel nicht behebbar ist. • Angebote ohne rechtsverbindliche Unterschrift sind nämlich gar keine Angebot im Rechtssinn und daher schon aus diesem Grund auszuscheiden.“

  37. Nicht ausschreibungskonform unterfertigtes Angebot • § 79 Abs 7 lauter: „In den Ausschreibungsunterlagen ist grundsätzlich nur eien Stelle für die rechtsgültige Unterfertigung des Angebotes durch den Bieter vorzusehen.“ • § 108 Abs 1 Ziff 9 lautet: „Jedes Angebot muss Datum und rechtsgültige Unterfertigung des Bieters enthalten.“ • VKS Wien: „Das dreimalige Fehlen einer Unterschrift von insgesamt zehn geforderten Stellen stellt einen behebbarer Mangel dar.“

  38. Nicht ausschreibungskonform unterfertigtes Angebot BVA 26.07.2007: • Ein Bieter hat zwar das Angebotsschreiben nicht unterschrieben, wohl aber das Deckblatt sowie eine weitere Seite des Leistungsverzeichnisses, in dem der Bieter alle der Ausschreibung beiliegenden od. zugrunde liegenden Unterlagen anerkennt. • „Das Fehlen der rechtsgültigen Unterfertigung an der vom AG hiefür vorgesehenen, jedoch vom Bieter ohnedies an anderer Stelle erfolgten Unterfertigung stellt einen behebbaren Mangel dar.“

  39. Rechtsgültige – firmenmäßige Fertigung BVA 9.04.2003: • „Eine rechtsgültige Fertigung setzt voraus, dass der Bieter durch sein Angebot zivilrechtlich gebunden ist. Der Bieter muss zur Fertigung entweder generell od. nur für das gegenständliche Rechtsgeschäft nachweislich berechtigt (im Sinne von bevollmächtigt) sein.“ • „Firmenmäßige Fertigung“ bedeutet, dass das Angebot von all jenen Personen zu unterschreiben ist, deren Vertretungsbefugnis aus dem Firmenbuch ersichtlich ist (Geschäftsführer, Vorstand, Prokurist), dh die laut Firmenbuch bevollmächtigt sind.

  40. Nicht firmenmäßig gefertigtes Angebot VwGH 15.12.2006: • In den Unterlagen einer Ausschreibung war eine firmenmäßige Unterfertigung gefordert. Das Angebot eines Bieters war zwar rechtsgültig, aber nicht firmenmäßig unterfertigt. • „Das BVergG fordert (nur) eine rechtsgültige Unterfertigung iSv zivilrechtlicher Bindung des Bieters an sein Angebot. Bei einer in der Ausschreibung geforderten firmenmäßigen Fertigung liegt es bei Rechtsgültigkeit des Angebotes daher nicht in der Hand des Bieters, seine Rechtsstellung durch Behebung od. Nichtbehebung des Mangels der firmenmäßigen Fertigung zu verändern. • In einem solchen Fall ist in einem zwar nicht firmenmäßig gefertigten, aber rechtsverbindlichem Angebot ein verbesserungsfähiger Mangel zu sehen.“

  41. Angebot ohne Vollmacht VwGH 15.12.2006: • In den Unterlagen einer Ausschreibung war eine firmenmäßige Unterfertigung gefordert. Das Angebot eines Bieters war zwar rechtsgültig, aber nicht firmenmäßig unterfertigt. Die Vollmacht des Unterzeichneten liegt dem Angebot nicht bei. • „Die Vollmacht muss nicht bereits mit der Angebotslegung für den AG nach außen erkennbar abgegeben und solcherart offen gelegt sein. Es ist daher ausreichend, wenn die Vollmacht zum Ende der Angebotsfrist erteilt war.“ • Demnach stellt das Nichtbeilegen der Vollmacht einen behebbaren Mangel dar.

  42. Fehlende Subunternehmerangabe VwGH 29.05.2002: • Wenn ein Bieter einen in Aussicht genommenen Subunternehmer bei der Angebotsabgabe nicht angegeben hat, liegt ein unvollständiges Angebot iSd § 129 Ziff 7 vor. Der Mangel ist als unbehebbar zu qualifizieren. • „Da der AG verpflichtet ist, die Eignung eines konkreten Subunternehmers im Hinblick auf einen konkreten Leistungsteil zu überprüfen, muss der Subunternehmer spätestens zum Zeitpunkt der Angebotseröffnung bereits namentlich feststehen.“ Dies gilt allerdings nur für die „notwendigen“ Subunternehmer

  43. Korrekturen mittels Korrekturlack BVA 26.07.2007: • „Demnach entsprechen mit Hilfe von Korrekturlack vorgenommene Korrekturen zwar nicht den gesetzlichen Erfordernissen. • Die Korrekturen waren aber im vorliegenden Fall unerheblich, da der Bieter nach Angebotsöffnung keinen Zugriff mehr auf das Angebot gehabt hat und der AG bestätigt hat, keine Korrekturen vorgenommen zu haben.“

  44. Nichtvorlage von K7, K3 Blättern BVA 20.03.2003: • „Die Nichtabgabe von Kalkulationsblättern ist jedenfalls als behebbarer Mangel zu qualifizieren und • kann grundsätzlich auch nicht vom AG durch Festlegung in den Ausschreibungsbedingungen zu einem unbehebbaren Mangel umgedeutet werden.“ Daher unterliegt die Festlegung des AG, dass das Fehlen der Kalkulationsblätter zum sofortigen Ausscheiden des Bieters führt, der Präklusionswirkung.

  45. Mangelhaftigkeit des Angebots § 126 Ergeben sich bei der Prüfung der Angebote • Unklarheiten über das Angebot od. über die geplante Art der Durchführung od. • werden Mängel festgestellt ist vom Bieter eine verbindliche schriftliche Aufklärung zu verlangen. Von dieser Vorgangsweise kann Abstand genommen werden • sofern der geschätzte Auftragswert < € 120.000,- Ist ein Angebot aber so mangelhaft, • dass dem AG eine Bearbeitung nicht zugemutet werden kann • ist es auszuscheiden.

  46. Verhandlungen mit den Bietern § 127 • Verhandlungsverbot während eines offenen odernicht offenen Verfahrens • Lediglich Aufklärungsgespräche zum Einholen von Auskünften sind zulässig • Bei Alternativ- u. Abänderungsangeboten sind Erörterungen zulässig • Aufklärungsgespräche u. Erörterungen sind kommissionell zu führen • Im Verhandlungsverfahren darf über den gesamten Auftragsinhalt verhandelt werden

  47. Wichtige Links • www.bka.gv.at/Vergaberecht (Bundeskanzleramt) • www.bva.gv.at (Bundesvergabeamt) • www.bbg.portal.at (Bundesbeschaffung GmbH) • www.lieferanzeiger.at (Amtlicher Lieferanzeiger) • www.ankoe.at (Auftragnehmerkataster Österreich) • www.ris.bka.gv.at(Rechtsinformationssystem des Bundes) • www.parlament.gv.at (Parlament)

  48. VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT IHR RECHTSSERVICEder Wirtschaftskammer Steiermark Körblergasse 111-113, 8010 Graz T: 0316/601-601, F: 0316/601-505, E: rechtsservice@wkstmk.atweb: http://wko.at/stmk/rs

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