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Prozesshygiene / Recht

Prozesshygiene / Recht. Vorlesung im WS. Ziel des Lebensmittelrechts: Verbraucherschutz. Gesundheitsschutz, z. B. Hygienevorschriften Vermeidung der Irreführung, z. B. Kennzeichnung Lieferung von Informationen (Nährwertkennzeichnung) Mögliche Untersagung problematischer Werbe- und

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Prozesshygiene / Recht

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Presentation Transcript


  1. Prozesshygiene / Recht Vorlesung im WS

  2. Ziel des Lebensmittelrechts: Verbraucherschutz • Gesundheitsschutz, z. B. Hygienevorschriften • Vermeidung der Irreführung, z. B. Kennzeichnung • Lieferung von Informationen (Nährwertkennzeichnung) Mögliche Untersagung problematischer Werbe- und • Wirkungsaussagen durch die EU (z. B. „Krankheitsverbot“,„Haribo“ macht Kinder froh; Brot ist gesund; • gesundheitsbezogene Angaben mit Einzelgenehmigung

  3. Übersicht über die lebensmittelrechtlichen Anforderungen der Bundesrepublik Deutschland Das deutsche Lebensmittelrecht ist aufgeteilt in: Horizontale Vorschriften, d.h. Vorschriften, die für alle herstellenden, verarbeitenden, zubereitenden, lagernden, befördernden, behandelnden, verteilenden, zum Verkauf anbietenden Lebensmittelbetriebe gelten. ê ê ê ê ê ê ê Vertikale Vorschriften, d.h. spezielle Regelungen, die sich i.d.R. auf einzelne Lebensmittelgruppen beziehen.

  4. è è è ê ê ê Horizontale Vorschriften: Lebensmittel- und Bedarfsgestände-gesetz (LFBG) Lebensmittel-hygiene-verordnung Infektions schutzgesetz Produkthaftungs- gesetz Vertikale Vorschriften: Milch-V Milch-erzeugnis V Ei-Produkte V Hühner-eier V Fleisch V Fleisch-hygiene V Geflügel-fleisch V Lebensmittel-Kennzeichnungs V Fisch-hygiene V Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel etc.

  5. Politik organisiert die globale Verantwortung: Codex Alimentarius als offizielles Gremium der FAO und der WHO mit der Integration von 160 Staaten ;horizontale Ausschüsse mit Bereichen: Tierarzneimittel, Rückstände in Lebensmitteln, Kennzeichnung, Hygiene Komitees mit speziellen Produktstandards: Fisch, Fleisch, Geflügel, Milch und Molkereiprodukte u. a.regionale Ausschüsse Output:Empfehlungen, Richtlinien und Standards ohne verbindlichen Charakter (wichtig: Konsensprinzip „alle“) aber: Codex-Ergebnis ist die Referenznorm der WTO für die freie Handelbarkeit von Nahrungsmittelprodukten

  6. Wirtschaft übernimmt die globale VerantwortungCIES – The Food Business Forum • Als Gründung der Global Food Safety Initiative unter der Beteiligung der weltweit 100 größten Handelsunternehmen • Ziele: Schaffung von Standards für .... • 1. Managementsysteme für Lebensmittelsicherheit • 2. Good-Practices in der Landwirtschaft, der Herstellung und beim Transport von Lebensmitteln • 3. Gefahrenanalysen und Kritische Kontrollpunkte • 4. Richtlinien für Rückverfolgung • www.ciesnet.com/pdf/globalfood/impl-traceab-doc.pdf • Leitfaden: Einführung der Rückverfolgbarkeit in der Nahrungsmittelkette (vom März 2004)

  7. LebensmittelrechtlicheVerantwortlichkeit • Orientierung der Behörden zunächst an Geschäftsführer/ Inhaber oder jeden, auf den die lebensmittelrechtliche Verantwortung generell oder in seinem Wirkungskreis übertragen worden ist (Regelung durch Arbeitsvertrag). • In der Regel haften mehrere Personen, z. B. die unmittelbar verantwortlichen Schichtführer bzw. Produktionsleiter, wie • auch die Vorgesetzten (Verletzung der Aufsichtspflicht).

  8. § 10 LFBG

  9. Rechtliche Grundlagen • Verordnung (EG) 852/2004 über Lebensmittelhygiene • § 4 Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) • Infektionsschutzgesetz • DIN 10514

  10. Behördliche Maßnahmen/Instrumentezur Realisierung der Lebensmittelsicherheit • Ordnungsverfügungen • Beschlagnahmungen bei verdorbener Ware • Bußgelder • Strafen (bei vorsätzlichen Verstößen gegen Vorschriften) Gewerbeuntersagung (bei nachhaltigen, schwerwiegenden Verstößen bzw. Unzuverlässigkeit) • öffentliche Warnungen (vor gesundheitsgefährdenden Lebensmitteln)

  11. Wer regelt das? • Alle geltenden nationalen lebensmittelrechtlichen Vorschriften beruhen auf Vorgaben, insbesondere Richtlinien des Rates und/ oder der Kommission( EG )

  12. Warum wird das geregelt? • Ziel ist die Sicherheit der Lebensmittel mit einem verbesserten Verbraucherschutz zu gewährleisten

  13. Ergebnis ist: • Weißbuch zur Lebensmittelsicherheit

  14. Was ist der Inhalt ?? • Grundzüge des Lebensmittelrechts und Verfahren zur Lebensmittelsicherheit

  15. Ziel!! ist: • Die Schaffung eines hohen Schutzniveau für die Gesundheit des Menschen

  16. Lebensmittelhygiene-VO

  17. Verordnung über Anforderungen an dieHygiene beim Herstellen, Behandelnund Inverkehrbringen von Lebensmitteln(Lebensmittelhygiene-Verordnung - LMHV) LMHV • Ausfertigungsdatum: 08.08.2007 • Vollzitat:"Lebensmittelhygiene-Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1817)"

  18. § 1 Anwendungsbereich • Diese Verordnung dient der Regelung spezifischer lebensmittelhygienischer Fragen sowie • der Umsetzung und Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene.

  19. LMHV §1 Diese Verordnung gilt für die hygienischen Anforderungen an das gewerbsmäßige Herstellen, Behandeln und - Inverkehrbringen von Lebensmitteln, mit Ausnahme des Gewinnens von Lebensmitteln.

  20. LMHV §1 LMHV § 1 Geltungsbereich 2) Diese Verordnung gilt auch für die Durchführung betriebseigener Maßnahmen und Kontrollen.

  21. Die allgemeinen Begriffe • Lebensmittel • Herstellen • Behandeln • Inverkehrbringen • Gewerbsmäßig werden im § 2 abgehandelt

  22. § 2 Begriffsbestimmungen • 2. leicht verderbliches Lebensmittel: ein Lebensmittel, das in mikrobiologischer • Hinsicht in kurzer Zeit leicht verderblich ist und dessen Verkehrsfähigkeit nur bei • Einhaltung bestimmter Temperaturen oder sonstiger Bedingungen erhalten werden kann,

  23. BegriffsbestimmungenLMHV § 2 Im Sinne dieser Verordnung sind Betriebsstätten:     a) Einrichtungen, in denen Lebensmittel - hergestellt, behandelt oder in  den Verkehr gebracht werden, mit Ausnahme der unter Buchstabe b genannten Betriebsstätten, und….   

  24. LMHV § 2 b) ortsveränderliche oder nichtständige Einrichtungen - wie Verkaufszelte,- Marktstände, mobile Verkaufseinrichtungen, Verkaufsfahrzeuge sowie- Verkaufsautomaten, in denen Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden;

  25. Hygienerechtliches Hauptgebot stellt der • § 3 da !!!!

  26. Nachteilige Beeinflussung…. • wie durch Mikroorganismen,Verunreinigungen, Witterungseinflüsse, Gerüche, Temperaturen, Gase,Dämpfe, Rauch, Aerosole, tierische Schädlinge, menschliche und tierischeAusscheidungen sowie durch Abfälle, Abwässer, Reinigungs-, Desinfektions-,Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel oder ungeeignete Behandlungs- und Zubereitungsverfahren

  27. 2. Nachteilige Beeinflussung: -eine ekelerregende oder sonstige Beeinträchtigung der einwandfreien hygienischen Beschaffenheit von Lebensmitteln,

  28. Nachteilige Beeinflussung bedeutet: Beeinträchtigung der einwandfreien Beschaffenheit des Lebensmittels und kann Schulungsunterlagen • ekelerregend • unappetitlich • schmutzig oder • widerlich • sein. II.1

  29. Nachteilige Beeinflussung 3. leichtverderbliche Lebensmittel:     Lebensmittel, die in mikrobiologischer Hinsicht in -kurzer Zeit leichtverderblich sind und deren Verkehrsfähigkeit nur bei Einhaltung bestimmterTemperaturen oder sonstiger Bedingungen erhalten werden kann;

  30. LMHV Anlage (zu § 3 Satz 2) Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1997, 2009 - 2012 >                Kapitel 1            Anforderungen an Betriebsstätten im Sinne des § 2 Nr. 1 Buchstabe            a

  31. LMHV Anlage (zu § 3 Satz 2)gute Lebensmittelhygienepraxis Betriebsstätten müssen so beschaffen sein, dass eine gute Lebensmittelhygienepraxis zum Schutz der Lebensmittel gegen nachteilige Beeinflussung gewährleistet ist;

  32. 2)LMHV Anlage (zu § 3 Satz 2) 1.2 eine Reinigung und erforderlichenfalls eine Desinfektionmöglich ist;

  33. LMHV Anlage (zu § 3 Satz2) 1.3 geeignete Temperaturen für ein hygienisch einwandfreies Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln herrschen.

  34. LMHV Anlage (zu § 3 Satz2 2. Betriebsstätten müssen sauber und instand gehalten werden.

  35. LMHV Anlage (zu § 3 Satz2Handwaschbecken 3. Es müssen in ausreichender Zahl leicht erreichbare Handwaschbecken vorhanden sein, ebenso Toiletten mit Wasserspülung, bei denen eineeinwandfreie Ableitung erfolgt. Toiletten müssen mit Handwaschbecken        ausgestattet sein und dürfen keinen direkten Zugang zu Räumenhaben, in denen Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in Verkehr gebrachtwerden.

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