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Fr ühjahrstagung der Deutsch-Nordischen Juristenvereinigung Naantali 24.5.2003

Fr ühjahrstagung der Deutsch-Nordischen Juristenvereinigung Naantali 24.5.2003. Raimo Immonen Professor, Dr Juris, Rechtsanwalt . GLÄUBIGERSCHUTZ BEI DER UMSTRUKTURIERUNG DES UNTERNEHMENS THEMEN Aktiengesellschaften in Finnland Kapitalverlustsituation/Unterkapitalisierung

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Fr ühjahrstagung der Deutsch-Nordischen Juristenvereinigung Naantali 24.5.2003

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Presentation Transcript


  1. Frühjahrstagung der Deutsch-Nordischen JuristenvereinigungNaantali 24.5.2003 Raimo Immonen Professor, Dr Juris, Rechtsanwalt

  2. GLÄUBIGERSCHUTZ BEI DER UMSTRUKTURIERUNG DES UNTERNEHMENS THEMEN Aktiengesellschaften in Finnland Kapitalverlustsituation/Unterkapitalisierung Konkurs gegenüber ausländischem Kapital Staatliche Darlehensgarantien für Löhne Gläubigerschutz in Unternehmenskauf, Verschmelzung und Spaltung von Aktiengesellschaften

  3. Aktiengesellschaften in Finnland Es gibt 2 verschiedene Aktiengesellschaften • private Aktiengesellschaft 232.531/31.12.2002 Grundkapital mindestens 8.000 euro nicht zum Gegenstand öffentlichen Handels • öffentliche Aktiengesellshaft 214/31.12.2002 Grundkapital mindestens 80.000 euro normalerweise notierte Gesellschaften (Börsengesellschaften)

  4. Unterkapitalisierung • kein allgemeines Unterkapitalisierungsverbot existiert • Aktionäre können nach dem Grundsatz der Finanzierungsfreiheit entscheiden die Höhe, Art und Weise (Eigen- oder Fremdkapital) der Finanzierung entscheiden • Verpflichtungen des Vorstands für spezielle Massnahmen wenn das Eigenkapital verloren ist • Verletzung verursacht die Schadenersatzpflicht für die Vorstandsmitglieder (AktG 13:2, 15:1 §) • Stellt der Vorstand bei der Erstellung des Jahresabschlusses fest oder besteht für ihn ansonsten Grund zu der Annahme, dass das Eigenkapital der Gesellschaft weniger als die Hälfte des Grundkapitals beträgt ->

  5. Vorstand muss: • unverzüglich eine Bilanz zur Klärung der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft zu erstellen • beträgt das Eigenkapital laut Bilanz weniger als die Hälfte des Grundkapitals • Hauptversammlung zur Behandlung der Einleitung eines Liquidationsverfahrens einberufen • die Hauptversammlung (I) ist binnen zwei Monaten ab Erstellung der Bilanz abzuhalten • die Liquidationder Gesellschaft ist einzuleiten, falls nicht in einer spätestens innerhalb von zwölf Monaten nach der erste Hauptversammlung abzuhaltenden Hauptversammlung (II) die Lage des Eigenkapitals nicht mindestens die Hälfte des Grundkapitals beträgt

  6. fasst die Hauptversammlung nicht den Beschluss zur Einleitung der Liquidation der Gesellschaft • der Vorstand hat die Einleitung der Liquidation bei Gericht zu beantragen • der Antrag kann auch von dem Rechnungsprüfer oder von den Aktionären mit mindestens einem Zehntel aller Aktien gestellt werden • wenn der Vorstand diese Massnahmen nicht ergreift • persönliche Ersatzverplichtung gegen den Gläubiger möglich

  7. Kapitaldarlehen Zur Verstärkung des Eigenkapitals benutzt: Kapitaldarlehen (kapitalersetzende Darlehen) Kapital wird in der Bilanz als besonderer Posten unter dem Eigenkapital aufgenommen Spezielle Bedingungen: Kapital, Zinsen und sonstige Vergütungen dürfen bei Auflösung und Konkurs der Gesellschaft nur mit schlechterem Rang als alle sonstigen Verbindlichkeiten ausgezahlt werden Kapital ansonsten nur dann zurückgezahlt werden kann, wenn für das gebundene Eigenkapital und die sonstigen nicht ausschüttungsfähigen Posten ausweislich der für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr festgestellten Bilanz der Gesellschaft und - sofern die Gesellschaft eine Muttergesellschaft ist - ausweislich der Bilanz des Konzerns eine vollständige Deckung bleibt

  8. Kapitaldarlehen: Zinsen und sonstige Vergütungen nur dann gezahlt werden dürfen, wenn der zu zahlende Betrag nach der für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr festzustellenden Bilanz der Gesellschaft und - sofern die Gesellschaft eine Muttergesellschaft ist - der Bilanz des Konzerns zur Gewinnausschüttung verwendet werden darf Die Gesellschaft oder eine zum selben Konzern gehörige Körperschaft darf keine Sicherheit für die Zahlung von Kapital, Zinsen oder sonstigen Vergütungen des Darlehens stellen Kapitaldarlehen begründen untereinander ein gleiches Recht auf die Mittel der Gesellschaft, falls zwischen der Gesellschaft und den Gläubigern der Kapitaldarlehen nichts anderes vereinbart ist

  9. 3. Wie gilt der Konkurs gegenüber ausländischem Kapital Gem. dem finnischen Gesetz haben alle Gläubiger gleiche Rechte im Konkurs Alle Gläubiger haben die Anmeldungspflicht Die Bezahlungen sind gem. dem Betrag der Forderung festgestellt

  10. 4. Staatliche Darlehensgarantien oder andere Darlehensgarantien für den Lohn/Angestellten Die Arbeitnehmer können im Konkurs seine Löhne vom Staat bekommen, wenn die Lohnsicherung möglich ist (LohnsicherungsG) • Löhne, die frühestens vor 3 Monaten (vor dem Antrag) fällig geworden sind, kann von der Lohnsicherung bezahlt werden • Maximalbetrag pro Arbeitnehmer ist 15.200 euro • Staat bekommt die Lohnsicherungsbezahlungen aus der Konkursmasse (Regressrecht) • Staat meldet die Forderung im Konkurs an (Anmeldungspflicht) - Staat hat keine Vorrecht (Priorität)

  11. 5. Umstrukturierungen und Gläubigerschutz 5.1. Unternehmenskauf 5. 1.1. Anteilskauf Schulden und Verpflichtungen Die Schulden und Verpflichtungen belasten weiterhin die Zielgesellschaft Weil da kein Schuldneraustausch gibt, ist die Zustimmung des Gläubigers nicht nötig Pfände und Bürgschaften Keine Wirkungen, wenn nichts anderes vereinbart ist

  12. 5.1.2. Sachkauf (Asset Deal) Schulden und Verpflichtungen Der Schuldner kann die Pflichte ohne die Zustimmung des Gläubigers nicht Veräussern Pfandrechte Pfandrechte auf das Grundstück und die Immobiliarhypothek bleiben in Geltung nach dem Kauf, wenn nichts anderes vereinbart ist Anders bei der Betriebshypothek: Wenn das ganze oder der Hauptteil des eingetragenen Eigentums abgetreten wird • der Gläubiger muss reagieren und die Bezahlung eintreiben • Hypothek verliert die Gültigkeit nach 6 Monaten von dem Tag, wenn der Gläubiger von der Abtretung Bekenntnis genommen hat, und spätestens nach 2 Jahren von der Abtretung Bürgschaft Keine Wirkungen auf die Bürgschaft.

  13. 2. Verschmelzung (AktG 14 Kap) Typen Es gibt 3 Typen von Verschmelzungen: • Absorptionsverschmelzung übernehmende und eine oder mehrere übertragende Gesellschaften verschmelzen miteinander • Kombinationsverschmelzung mindestens zwei übertragende Gesellschaften unter gemeinsamer Gründung einer übernehmenden Gesellschaft verschmelzen Miteinander • Tochtergesellschaftsverschmelzung Absorptionsverschmelzung in welcher der übernehmenden Gesellschaft alle Aktien der übertragenden Gesellschaft gehören

  14. Verschmelzung: Schulden und Verpflichtungen • Es gibt Unterschiede zwischen die Gläubiger von der übertragenden Gesellschaft und der übernehmenden Gesellschaft • Gläubiger von der übertragenden Gesellschaft kann immer der Verschmelzung widersprechen • Registerbehörde hat den Gläubigern der übertragenden Gesellschaft eine Bekanntmachung zu erteilen (Stichtag) • Bekanntmachung ist auch den Gläubigern der übernehmenden Gesellschaft zu erteilen, falls die Verschmelzung, zufolge dem Gutachten von einen unabhängigen Sachverständigen geeignet ist, die Zahlung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu gefährden

  15. Verschmelzung: • Gläubiger kann die Zahlung oder schützende Sicherheit für ihre Forderungen erlangen • Vermögen und Verbindlichkeiten der übertragenden Gesellschaft gehen auf die übernehmende Gesellschaft über, wenn die Durchführung der Verschmelzung eingetragen ist (Gesamtrechtsnachfolge/Universalsukzession) • Gleichzeitig wird die übertragende Gesellschaft aufgelöst

  16. Verschmelzung: Pfandrechte • Wenn der Pfandgeber (Verpfänder) verschmelzt: die Pfandverpflichtungen gehen der übernehmenden Gesellschaft über • Wenn der Gläubiger verschmeltzt: der Pfand bleibt gültig für die alte Schulden der Pfand mit allgemeinen Pfandrechten (Generalpfand) haftet nicht für die neuen Schulden, die nach dem Tag entstehen, wenn dem Pfandgeber von der Verschmelzung und dem Recht, die Haftung für die neuen Schulden zu begrenzen mitgeteilt ist, und er nicht in 6 Monaten seine Begrenzungswille mitgeteilt hat • Wenn der Hauptschuldner verschmelzt: Pfandhaftung deckt nicht die neuen Schulden

  17. Verschmelzung: Bürgschaft • Wenn der Gläubiger verschmelzt: Bürgschaft bleibt gültig für die alte Schulden Bürge mit allgemeiner Bürgschaft haftet nicht für die neuen Schulden, die nach dem Tag enstehen, wenn dem Bürge von der Verschmelzung und dem Recht, die Haftung für die neue Schulden zu begrenzen, mitgeteilt ist, und er seine Begrenzungswille in 6 Monaten nicht mitgeteilt hat • wenn der Hauptschuldner verschmelzt: Haftung aus dem Bürgschaft deckt nicht die neuen Schulden • wenn der Bürge verschmelzt: Haftung aus der Bürgschaft geht der übernehmenden Gesellschaft über

  18. Verschmelzung: Betriebshypothek • Mehrere Betriebshypotheken -> Vereinbarung über das Rangverhältnis: Ist an dem Eigentum von mehr als einer der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften eine Betriebshypothek festgesetzt worden so darf die Verschmelzung nicht eingetragen werden falls nicht gleichzeitig eine Vereinbarung zwischen den Gesellschaften und den Hypothekeninhabern über das Rangverhältnis der Hypotheken eingetragen wird

  19. 3. Spaltung Aktiengesellschaft (ursprüngliche Gesellschaft) kann in 2 Weise verteilt werden: • vollständige Spaltung: alle Mittel und Verbindlichkeiten der ursprünglichen Gesellschaft gehen auf zwei oder mehrere übernehmende Gesellschaften über und die ursprüngliche Gesellschaft aufgelöst wird • partielle Spaltung ein Teil der Mittel und Verbindlichkeiten der ursprünglichen Gesellschaft geht auf eine oder mehrere übernehmende Gesellschaften über

  20. Spaltung: Schulden und Verbindlichkeiten • übernehmende Gesellschaften nehmen die Haftung (Gesamtrechtsnachfolge/partielle Universalsukzession) für die Schulden und Verbindlichkeiten gem. dem Spaltungsplan • Gläubiger von der übertragenden Gesellschaft kann die Spaltung widersprechen • Gläubiger hat das Recht, die Bezahlung oder schützende Sicherheit zu erlangen • ursprüngliche Gesellschaft und die übernehmenden Gesellschaften haften gesamtschuldnerisch für Verbindlichkeiten der ursprünglichen Gesellschaft, die vor der Eintragung der Durchführung der Spaltung entstanden sind • für solche Verbindlichkeiten der ursprünglichen Gesellschaft, für welche eine andere Gesellschaft nach dem Spaltungsplan haftet, ist der Gesamtbetrag der Haftung der Gesellschaft höchstens der Wert des Nettovermögens, das auf sie übergeht • Gläubiger kann aufgrund der gesamtschuldnerischen Haftung die Bezahlung einer im Spaltungsplan genannten Schuld erst dann verlangen, wenn festgestellt ist, dass er Bezahlung weder vom Schuldner noch aus einer Sicherheit erlangt

  21. Spaltung: Betriebshypothek • Betriebshypothek kann nicht ohne die Zustimmung der Hypothekengläubiger verteilt werden • wenn die Hypothekengläubiger über das Rangverhältnis der Hypotheken nicht vereinbaren können, kann die Spaltung nicht eingetragen werden Pfandrechte • wenn der Pfandgläubiger geteilt wird: Pfand wird gem. dem Spaltungsplan der übernehmenden Gesellschaft übertragt Pfand mit allgemeinen Pfandrechten (Generalpfand) haftet nicht für die neuen Schulden, die nach dem Tag entstehen, wenn dem Verpfänder (Pfandgeber) von der Verschmelzung und dem Recht, die Haftung für die neue Schulden zu begrenzen, mitgeteilt ist, und er in 6 Monaten seine Begrenzungswille nicht mitgeteilt hat • wenn der Pfandschuldner geteilt wird: die Pfandhaftung wird gem. dem Spaltungplan dem übernehmenden Gesellschaft übertragt Pfandhaftung deckt nicht die neuen Schulden (nach der Eintragung der Spaltung)

  22. Spaltung: Bürgschaft • wenn der Gläubiger geteilt wird: Haftung aus der Bürgschaft wird gem. dem Spaltungsplan der übernehmenden Gesellschaft übertragt aber: für die general Bürgschaft, haftet der Bürge nicht für die neuen Schulden (nach der Eintragung der Spaltung) • wenn der Bürge geteilt wird: Haftung aus der Bürgschaft wird gem. dem Spaltungsplan der übernehmenden Gesellschaft übertragen • wenn der Hauptschuldner geteilt wird: Bürge haftet nicht für die neue Schulden, wenn nichts anderes vereinbart ist

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