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Die Rolle des Gemeinderats

Die Ortsplanung Vortrag von Peter Friedli, Bauverwalter der Stadt Murten anlässlich des Einführungskurses des Freiburger Gemeindeverbands vom September 2006. Die Rolle des Gemeinderats.

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Die Rolle des Gemeinderats

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Presentation Transcript


  1. Die OrtsplanungVortrag von Peter Friedli,Bauverwalter der Stadt Murtenanlässlich des Einführungskursesdes Freiburger Gemeindeverbandsvom September 2006

  2. Die Rolle des Gemeinderats • Die Rolle des Gemeinderats ist im Raumpla-nungs- und Baugesetz (RPBG) sowohl in der bisherigen als auch in der revidierten Fassung mit folgendem Satz klar definiert: • Der Gemeinderat ist die für die Ortsplanung verantwortliche Behörde. • Eines der Exekutivmitglieder leitet die Planungs-geschäfte und präsidiert die Planungskommis-sion.

  3. Die Unterstützung durch die Planungskommission • Das revidierte RPBG verlangt eine ständige Planungs-kommission, die den Gemeinderat bei der Ausarbeitung der Ortsplanung und deren Anwendung unterstützt. Die Planungskommission ist somit ein beratendes Organ des Gemeinderats und verfügt über keine Entscheidungskompetenzen. • Die Kommission befasst sich mit • der Ortsplanungsrevision • neuen Detailbebauungsplänen • Straßenbauprojekten • der Interpretation und der Anwendung der Richtpläne, des Zonennutzungsplans und des Gemeindebaureglements • Der Präsident der Planungskommission stellt als Mitglied beider Gremien den Informationsfluss zwischen Planungskommission und Gesamtgemeinderat sicher.

  4. Der Beizug eines Ortsplaners • Der Ortsplaner ist in der Gesetzgebung nicht erwähnt. Trotzdem ist eine Ortsplanungsrevision ohne profes-sionelle Hilfe kaum möglich. • Nach welchem Verfahren engagiert die Gemeinde den geeigneten Raumplaner? • Gemäss dem Reglement über das öffentliche Be-schaffungswesen (ÖBR) kann ein Dienstleistungs-auftrag mit einer Honorarsumme bis zu Fr. 150'000.-- freihändig vergeben werden. Murtens Gemeinderat hat sich vor vier Jahren entschieden, eine Submission im Einladungsverfahren durchzuführen. Folgende Vergabe-kriterien und deren Gewichtung wurden dabei angewen-det:

  5. Der Ortsplaner nimmt als beratender Fachmann an den Sitzungen der Planungskommission teil. Er pflegt die Kontakte zu den kantonalen Amts-stellen, schlägt das Revisionsprogramm vor, koordiniert das Verfahren und verfasst die notwendigen Dokumente in Zusammenarbeit mit Planungskommission und Gemeinderat. Er ist an den Vernehmlassungsveranstaltungen und Anhörungen dabei und berät die Gemeinde-vertreter.

  6. Planungsprogramm und Planungsakten • Die Ortsplanung ist ein relativ langwieriger Prozess und verlangt von allen Beteiligten Zeit und Geduld. Murten hat beispielsweise 1988 mit einer Revision begonnen und den Zonennutzungsplan mit dem Planungs- und Baureglement 1993 erstmals öffentlich aufgelegt. Die Akten wurden mit Änderungen aufgrund von Einsprachen 1994 ein zweites und 1995 ein drittes Mal öffentlich aufgelegt. 1996 konnte das Genehmigungsdossier mit dem Schlussbericht des Orts-planers nach der Behandlung sämtlicher Einsprachen bei der Kantonsbehörde eingereicht werden. 1998 wurde die Ortsplanung mit zahlreichen Bedingungen der damaligen Baudirektion genehmigt. Die aufgrund der Genehmigungs-bedingungen vorgenommenen Anpassungen wurden 1999 in einer öffentlichen Auflage bekannt gemacht. Die definitive Genehmigung durch die Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion (RUBD) erfolgte schlussendlich im Jahre 2004.

  7. Vor einem Jahr beschloss der Gemeinderat der Stadt Murten die Gesamtrevision mit einer Teilrevision zu beginnen. Diese beinhaltet einige dringende Einzo-nungsbegehren. Die öffentlichen Auflagen dazu haben stattgefunden und die Vorwirkung der Pläne kann bereits geltend gemacht werden. • In einer nun laufenden Vorstudie zur Gesamtrevision wird der RUBD das Revisionsprogramm mit folgenden Akten zur Vorprüfung unterbreitet: - Planungsprogramm - Diverse Analysen (Bevölkerungsstatistik) - Zielformulierungen - Vorhandene Baulandreserven - Stand der Erschliessung Der Vorstudie mit den Planungsakten ist ein erläuternder Bericht beizufügen.

  8. Die Bevölkerungsstatistik soll Aufschluss geben über das Bevölkerungswachstum, die demographischen Verhältnisse, die Pendler-bewegungen und die Wohnungsbelegungs-dichte. Murten hat beispielsweise mit einem Faktor von 2.1 eine sehr tiefe Dichte (durchschnittlich 2,1 Einwohner pro Wohnung).

  9. Idealerweise bestimmen Visionen und ein Planungs-leitbild die Planungsziele, welche in enger Zusammen-arbeit zwischen Gemeinderat, Planungskommission, Verwaltung und Ortsplaner formuliert werden. Dabei geht es darum, die bisherige Entwicklung der Gemeinde zu analysieren und unter Berücksichtigung verschiede-ner Möglichkeiten die wahrscheinlichste und wünschens-werteste Weiterentwicklung zu eruieren. Dass dieser Prozess durch die Politik bestimmt wird, brauche ich euch wohl nicht zu sagen. Es ist jedoch wichtig zu wissen, dass praktisch alle politischen Entscheide auf Gemeindeebene die Ortsplanung in irgend einer Weise beeinflussen, sei es in den Bereichen Finanzen, Wirt-schaft, Bildung, Soziales, Freizeit, Kultur, Sport oder Gesundheit.

  10. Anhand der bestehenden Zonennutzungspläne können die vorhandenenBaulandreserven errechnet werden. • Laut Artikel 31 der Raumplanungsverordnung des Bundes (RPV) haben die Gemeinden die Pflicht, eine Übersicht über den Stand der Erschliessung der Bauzonen zu erstellen und die Übersicht nach-zuführen. Die RUBD verlangt diese Nachführung alle fünf Jahre. In einem Plan werden die Flächen für verschiedene Zonenarten nach deren Baureife gekennzeichnet, deren Inhalt berechnet und wie folgt klassiert: - bebaute Grundstücke - baureife Grundstücke - innerhalb von 5 Jahren bebaubare Grundstücke - in mehr als 5 Jahren bebaubare Grundstücke

  11. Die Übersicht über den Stand der Erschliessung ist am Beispiel der Gemeinde Murten vom Juli 2005 in einem Plan dargestellt. In den folgenden Bildern sind ersichtlich: • Die Legende • Die Flächenberechnung in Tabellenform • Ein Planausschnitt

  12. Die nachfolgende Grafik zeigt die in der Schweiz praktizierte Planungssystematik auf. • Alle erwähnten Richtpläne sindbehörden-verbindlich • und die Nutzungspläne sindgrundeigen-tümerverbindlich. • Diese Systematik ist während des ganzen Planungsprozesses als „Spielregel“ im Auge zu behalten.

  13. Die Dimensionierung der Bauzonen • Die Bauzonen umfassen Land, das sich für die Überbauung eignet und entweder bereits weitgehend überbaut ist oder gemäss RPBG innert fünfzehn Jahren erschlossen und überbaut werden kann und auch benötigt wird. Die Kriterien zur Dimensionierung der Bauzonen sind im Kantonalen Richtplan im Kapitel „Siedlung und Ausstattung“ definiert. Die Reserven an unbebauten Grundstücken berechnen sich auf der Basis der während der letzten fünfzehn Jahre tatsächlich bebauten Grundstücke, multipliziert mit einem dem Siedlungs-raum zugeordneten Faktor. Für die Gemeinde Murten als interkommunales Zentrum mit touristischem Entwicklungs-schwerpunkt von kantonaler Bedeutung sowie guter Er-schliessung durch den öffentlichen Verkehr wird beispiels-weise der Bemessungsfaktor 1.4 angewendet. • Es werden nur Wohn- und Mischzonen berücksichtigt. • Um nur die Einwohnerzahl zu halten braucht die Gemeinde Murten beispielsweise zirka 5 – 8 neue Wohnungen pro Jahr.

  14. Der Energierichtplan • Gemäss Artikel 8 des kantonalen Energie-gesetzes vom 9. Juni 2000 müssen die Gemeinden bis im Juni 2007 einen kommunalen Energieplan dem Amt für Verkehr und Energie zur Genehmigung vorlegen. Es sind Gebiete zu definieren, die im Bereich der Energieversorgung oder der Energienutzung ähnliche Merk-male aufweisen.

  15. Grundsätzliche Anforderungen an ein Energiekonzept Mit einem Energiekonzept besteht die Möglichkeit, für ein ganzes Areal, für einen Gebäudekomplex oder für einzelne Gebäude energierelevante Themen zu untersuchen und daraus verbindliche Massnahmen für die Umsetzung abzuleiten. Unter anderem geht es darum, leitungsgebundene Ener-giegebiete in Absprache mit betroffenen Versorgern oder Verteilern festzulegen.

  16. Prioritäten eines Energiekonzepts Für alle Fälle gelten dieselben Prinzipien: 1. Minimierung des Energiebedarfs an Wärme/Käl-te und Elektrizität (unter anderem durch guten winterlichen und sommerlichen Wärmeschutz, energieeffiziente Anlagekonzepte für Heizung, Lüftung, Beleuchtung, Geräte oder anerkannten Energiestandard für Gebäude (Minergie) 2. Wärmerückgewinnung (z.B. bei Lüftungs- und Klimaanlagen) 3. Nutzung von Abwärme (z.B. aus gewerblicher Kälteerzeugung oder industrieller Prozesse) 4. Einsatz von erneuerbarer Energie (z.B. Holz und Sonne)

  17. Variantenvergleich und Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen Üblicherweise bestehen für dieselbe Fragestellung bzw. Aufgabe mehrere Möglichkeiten (Varianten). Diese sind einander gegen-überzustellen und mit Vergleichszahlen, Vor- und Nachteilen etc. einer Bewertung zu unterziehen. Falls bei mehreren Möglichkeiten eine konventionelle Lösung (z.B. Oel- statt Holzheizung) vorgezogen wird, ist die Entsche-dungsfindung mit einer Wirtschaftlichkeitsrechnung zu bele-gen. Darin sind die externen Kosten bei den verschiedenen Varianten zu berücksichtigen (mit Hilfe der Methode von SIA 480 „Wirtschaftlichkeitsrechnungen im Hochbau“ und unter Verwen-dung von kalkulatorischen Energiepreiszuschlägen und Energie-iteuerungsfaktoren). Ziel ist es, verbindliche energie- und ressourcenschonende Massnahmen zurUmsetzung aufzuzeigen, welche im Bau-projekt realisiert werdenmüssen.

  18. Die Umweltverträglichkeitsprüfung • In der kantonalen Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfungen werden die massgeblichen Kriterien und Verfahren (UVPVV) vorgechrieben. Im Anhang zu der erwähnten Verordnung sind die UVP-pflichtigen Anlagen aufgelistet. Erwähnenswert sind Parkhäuser und –plätze für mehr als 300Motorwagen und Einkaufszentren für mehr als 5000 m² Verkaufsfläche. • Für Objekte, die der UVP-Pflicht nicht unterstehen, aber die Umwelt voraussichtlich erheblich belasten können, kann die Erstellung eines Kurzberichtes zur Umweltverträglichkeit, sei es für eine Standort-bewilligung oder ein ordentliches Baubewilligungsverfahren, verlangt werden. • Je nach Fachgebiet ist das kantonale Amt für Umwelt (AfU), das kantonale Tiefbauamt oder das kantonale Amt für Wald, Wild und Fischerei die begleitende und koordinierende Fachstelle. Die RUBD ist die zuständige Behörde für UVP-pflichtige Einzonungen, Detailbebauungspläne und Strassenprojekte. Der Oberamtmann ist die zuständige Behörde für eine UVP im Zusammenhang mit Standortbewilligungen und ordentlichen Baubewilligungsverfahren. Die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft ist die zuständige Behörde für Umweltverträglichkeits-berichte bei Gesamtmeliorationen.

  19. Vorgesehene Gesetzesänderungen • Zu den behandelten Themen sind folgende relevante Gesetzesänderungen von Bedeutung: • Die Planungspflicht wird strenger und verpflichtet die Gemeinden, nach fünfzehn Jahren eine Gesamtrevision der Ortsplanung durchzuführen. Bisher musste sie lediglich überprüft und nötigenfalls angepasst werden. • Die Planungskommission wird zu einer „ständigen Kommission“ und unterstützt den Gemeinderat nicht nur bei der Gesamtrevision, sondern auch bei der Anwendung der Ortsplanung sowie bei der Analyse der Detailbebau-ungspläne. • Die Ortsplanung muss als öffentliches Dokument neu jederzeit eingesehen werden können.

  20. Der Begriff „Verkehr“ wird durch denjenigen der „Mobili-tät“ ersetzt. Damit hat der Richtplan die Aspekte der verschiedenen Arten der Fortbewegung, einschliesslich der öffentlichen Verkehrsmittel und des Langsamverkehrs, zu behandeln. • Neu werden ein Erschliessungsprogramm und die Fest legung von Planungsetappen verlangt. Das Hauptziel des Programms ist die Koordination mit dem Finanzplan der Gemeinde. Die Grundeigentümer können die Etappen, in welchen sich ihre Grundstücke befinden anfechten. Die Grundstücke, deren Groberschliessung technisch, juris-tisch und finanziell sichergestellt ist, gehören der ersten Etappe an. • Die bisher im kantonalen Ausführungsreglement und in den Gemeindebaureglementen festgelegten Überbau-ungs- undAusnützungsziffern werden durch neue Bodennutzungsziffern (Geschossflächen-, Baumassen-, Überbauungs- undGrünflächenziffern) ersetzt.

  21. Zu den im RPBG bisher aufgelisteten Arten von Bauzonen kommt neu die „Mischzone“ hinzu und die bisherige „Industrie- und Gewerbezone“ wird in „Arbeitszone“ umbenannt. • Erschliesst die Gemeinde die Bauzonen nicht innerhalb der im Erschliessungsprogramm vorgesehenen Fristen, können neu die Eigentümer einen Erschliessungs-anspruch geltend machen. Bei unvorsichtiger Planung könnte diese Vorschrift für eine Gemeinde finanzielle Probleme hervorrufen.

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