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IdNr . & ElsterLohn II

IdNr . & ElsterLohn II. Die Modernisierung des Lohnsteuerverfahrens. Düsseldorf 20.05.2008. Gliederung. Steuerliche Identifikationsnummer: Vorgaben des Gesetzgebers. IdNr . § 139b AO. 2008. Jede natürliche Person: Identifikationsnummer (IdNr.), § 139b AO

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IdNr . & ElsterLohn II

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Presentation Transcript


  1. IdNr. & ElsterLohn II Die Modernisierung des Lohnsteuerverfahrens Düsseldorf 20.05.2008

  2. Gliederung

  3. Steuerliche Identifikationsnummer: Vorgaben des Gesetzgebers

  4. IdNr. § 139b AO 2008 • Jede natürliche Person: Identifikationsnummer (IdNr.), § 139b AO • Jeder wirtschaftlich Tätige: Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.), § 139c AO. Tritt an Stelle der heutigen USt-IdNr. • Versand der ca. 82.000.000 Identifikationsnummern beginnt im August 201….

  5. Das Verfahren ElsterLohn II

  6. Allgemeines Steckbrief: Einführung: 1925 Farben (seit 1981): Orange - Rot - Gelb - Grün Gewicht: 140 g/m² Größe: 148 * 210 mm (DIN A 5) Auflage: ca. 40.000.000 jährlich (700 m hoch gestapelt !) Besonderheit: Wasserzeichen

  7. Allgemeines ElsterLohn II ElsterLohn I Anmeldung und Abruf je AN jährliche Meldung 28.02. Aktualisierung Nachmeldung Abmeldung je AN Datenpool 16 * eSP BZSt und ZIVIT „ELSTER“ und Länder

  8. ElsterLohnII Vorgaben des Gesetzgebers

  9. Generalvorschrift EStG §39e Prämisse des Gesetzgebers • Das bestehende Verfahren soll so weit wie möglich abgebildet werden ! • Es gibt keine neues Verfahren, sondern das Alte wird dem Zeitalter des Computers angepasst !

  10. Rahmenbedingungen über EStG §39e Steueränderungsgesetz 2008

  11. Generalvorschrift EStG §39e Dient dazu Rechtsicherheit zu schaffen und bildet die Auftragsgrundlage für die Maßnahmen, hinsichtlich der Gemeinden und der Finanzverwaltung Beschränkt sich auf die Darstellung der Kernprozesse Weitere Details werden in den Folgejahren Sieht die Sicherheitsauthentifizierung der Datenübermittler für den VZ 2009 vor Sieht den allgemeinen Einsatz für 2011 vor

  12. Generalvorschrift EStG §39e • Sieht die Datenlieferung der Gemeinden an das BZSt über OSCI-X-Meld vor (§ 39e Abs. 2): • rechtliche Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft, • bei Verheirateten die Identifikationsnummer des Ehegatten und dessen rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft • Kinder mit ihrer Identifikationsnummer und — soweit bekannt die Rechtsstellung und Zuordnung der Kinder zu den Eltern sowie die Identifikationsnummer des anderen Elternteiles.

  13. Generalvorschrift EStG §39e • Für den initialen Aufbau haben die Melde-behörden folgende Daten zu übermitteln • für den Arbeitnehmer • die Zahl der Lohnsteuerkarten und • die bisherige Steuerklasse oder Steuerklassen, • die Zahl der Kinderfreibeträge • bei Kindern • bis zum vollendeten 18. Lebensjahr die Identifikationsnummer • der leiblichen Eltern, soweit bekannt, • etwaige Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene • den amtlichen Gemeindeschlüssel

  14. Zeitplanung

  15. Zeitplanung Zeitplan 2010 ElsterLohn II ElsterLohn II Pilotphase LSTK 2009 heute IdNr. ist Bürgern, Unternehmern und Gemeinden bekannt §139b AO gesetzlich Lieferung der für die IdNr. erforderlichen Daten durch die Gemeinden an das ZIVIT Registrierung für ElsterLohn I (VZ 2009) optional Registrierung für Unternehmer und Steuerberater / LST-Hilfevereine Anmeldungssteuern elektronische Abgabeverpflichtung ElsterLohn I Lohnsteuerbescheinigungen ElsterLohn I Lohnsteuerbescheinigungen 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012

  16. Zeitplanung OSCI

  17. Anstehende Aufgaben Fachliche Vorgaben

  18. Fachliche Vorgaben Fachgruppe ElsterLohnII • Fachgruppe ElsterLohn II: • Löst alle fachlichen Fragen • Gibt die „Vorbesetzungen“ für den Pool vor • Bereitet die Gesetzesentwürfe für ELII vor

  19. Änderungslisten Änderungs Liste Dezember Änderungs Liste Januar Abruf durch AG Abruf durch AG Antrag des Bürgers Änderungen mit Wirkung ab 01.12 oder rückwirkend Änderungen mit Wirkung ab 01.01 Änderung erscheint hier oder später Okt Nov Dez Jan Bearbeitung im FA Auswertungslauf Pool nach letztem Werktag Jahreslauf Pool nach letztem Werktag

  20. Änderungslisten - Zeiten Stichtag für die Erstellung der Änderungsliste (mit rückwirkender Gültigkeit) für den Folgemonat ist der Datenbestand am letzten Werktag eines Monats 20:00 Uhr Änderungen für die Zukunft können durch den Bearbeiter mit einem „Gültig-Ab“ Datum angewiesen werden - sie gehen dann in die Änderungsliste des betreffenden Monats ein (nicht bereits vorher !) Bei erstmaligem Abruf der ELStAM durch den AG muss dieser die Werte dem Lohnzahlungszeitraum entsprechend aufteilen

  21. Änderungslisten - Zeiten • Für Kinderfreibeträge: tagesgenau gem. §39(5) Satz 2 EStG (gültig ab) • Für Religion: länderspezifisch geregelt: erfordert Gültig ab Datum • durch Bearbeiter • Für Steuerklassenänderung : • günstigere Steuerklasse: tagesgenau §39(5) Satz 2 EStG(gültig ab) • Steuerklassenwechsel auf Antrag: §39(5) Satz 4 EStG mit Wirkung • ab dem 01. des auf die Antragsstellung folgenden Monats • Steuerklassenwechsel durch Pool (StKl VI): tagesgenau (gültig ab) • Für Freibeträge: der Freibetrag gilt mit dem 01. des Folgemonats der • Antragsstellung

  22. Grundfall: Arbeitgeberwechsel AG I StKL III AG II – neuer Hauptarbeitgeber ELStAM - Abruf durch AG II mit Merker HauptAG ELStAM Werte für Oktober – StKL III Oktober: Woche 1 Woche 2 Woche 3 Woche 4 Zu Prüfen -> Schutz AG I Änderungsliste Nov. automatisch auf VI mit Tagesdatum rückwirkend

  23. Grundfall: Arbeitgeberwechsel AG I StKL III (Beschäftigung bis 31.10) AG II – neuer Hauptarbeitgeber (ab 07.10) ELStAM - Abruf durch AG II mit Merker HauptAG ELStAM Werte für Oktober – StKL III Oktober: Woche 1 Woche 2 Woche 3 Woche 4 Änderungsliste Nov. automatisch auf VI für den Lohnzahlungszeitraum in dem der Wechsel stattgefunden hat (R 39b.5 Abs 1 Satz 3 LStR 2008) Zu Prüfen -> Schutz AG I

  24. Grundfall: Nebenjob AG III – Nebenjob ELStAM - Abruf durch AG III AG II – Nebenjob ELStAM Werte für Oktober – StKL VI ELStAM - Abruf durch AG II ELStAM Werte für Oktober StKL VI AG I (HauptAG) StKL III Oktober: Woche 1 Woche 2 Woche 3 Woche 4 Keine Änderungsliste da keine Änderung – AG I erfährt nichts von Nebenjob

  25. mehrere Arbeitgeber AG II – neuer Hauptarbeitgeber AG III – neuer Hauptarbeitgeber AG IV – neuer Hauptarbeitgeber ELStAM - Abruf durch AG IV mit Merker HauptAG ELStAM - Abruf durch AG II mit Merker HauptAG ELStAM - Abruf durch AG III mit Merker HauptAG ELStAM Werte für Oktober StKL III ELStAM Werte für Oktober StKL III ELStAM Werte für Oktober StKL III AG I StKL III Oktober: Woche 1 Woche 2 Woche 3 Woche 4 Zu Prüfen -> Schutz AG I - III Änderungsliste Nov. automatisch auf VI mit Tagesdatum rückwirkend

  26. Mehrfachbeschäftigte AG I – alter Hauptarbeitgeber AG I – alter Hauptarbeitgeber AG I – alter Hauptarbeitgeber AG I StKL III ELStAM – keine Belegung der ELSTAM durch anderen AG ELStAM – keine Belegung der ELSTAM durch anderen AG ELStAM – keine Belegung der ELSTAM durch anderen AG ELStAM Werte gelten weiter ELStAM Werte gelten weiter ELStAM Werte gelten weiter Oktober: Woche 1 Woche 2 Woche 3 Woche 4 Mehrfachbeschäftigte sind keine Sonderfälle; es sind jeweils an und Abmeldung erforderlich (entsprechend der auszustellenden Lohnsteuerbescheinigungen).

  27. Nebenjob wird Hauptjob AG II – Nebenjob StKl VI AG II – Hauptjob StKl III AG I (Haupt-AG) StKL III (Beschäftigung bis 17.10) Korrektur der Anmeldung Mit Wechsel des AG-Status Auf Hinweis des AN Abmeldung Oktober: Woche 1 Woche 2 Woche 3 Woche 4 Die Mitteilung der StKl III an den AG II erfolgt mit der Rückmeldung der Korrektur. Eine Änderungsliste wird nicht erstellt !

  28. Beschränkt Steuerpflichtige AN oder AG müssen eine IdNr. beim zuständigen Finanzamt beantragen. (notwendig auch für die LStB (ElsterLohnI) Das FA legt im Pool folgende Felder an: Name, Adresse, Geburtsdatum, Steuerklasse In Fällen des §39c EStG auch die Zahl der Kinderfreibeträge (0,5..) Da die Bescheinigung in Fällen des §39c EStG nur ein Jahr gilt ist die ist die Steuerklasse zum Jahresende automatisch auf I und die Zahl der Kinderfreibeträge auf 0,0 zu setzen. Es sei denn der Bearbeiter setzt ein anderes Gültigkeitsdatum (Steuerklasse und Kinder). Maximale Gültigkeitsdauer (Plausi im Dialog) bis zum 31.12 des zweiten Folgejahres Das bisherige Bescheinigungsverfahren im FA entfällt dadurch

  29. Grenzpendler AN oder AG müssen eine IdNr. beim zuständigen Finanzamt beantragen. (notwendig auch für die LStB (ElsterLohnI) Ansonsten „Normalfall“ : Anmeldung und Abruf durch Arbeitgeber

  30. Freibeträge

  31. Freibeträge Hinzurechnung ist nur auf Antrag zu gewähren oder zu ändern – eine Prüfung kann nur im Rahmen des Lohnsteuerermäßigungsverfahrens erfolgen Der Aufteilungsmaßstab erlischt automatisch zum 31.12. ebenso wie der auf den 31.12. befristete Freibetrag – der Restfreibetrag (mehrjährig) geht automatisch im Folgejahr auf das erste Arbeitsverhältnis über Die Zuordnung bei Übertragung des Freibetrages (Hinweis: Werbungskosten lassen sich nicht übertragen) erfolgt anhand der IdNr. . Basisinformationen (Antragsgrenze, Verhältnis) sind Bestandteil des Antrags Einträge für nicht existierende Beschäftigungsverhältnisse sind nicht möglich Antrag auf Lohnsteuerermäßigung ist in der Papierversion von beiden Ehepartnern zu unterschreiben, für die elektronische Version reicht die Zertifizierung des Datenübermittlers. In Streitfällen muss das FA klären

  32. Sperren

  33. Sperren – Regeln für 1-3 • Regeln für Fallgruppe 1&2 wirkt sich bei einem • betroffenen AG gleich aus: • Der Arbeitgeber bekommt die Fehlermeldung: „keine Abrufberechtigung“ also keine Informationen zu den Daten der ELStAM des Arbeitnehmers • Der betroffene AG versteuert (wie bisher) nach • Steuerklasse VI (§39c Abs 1 Satz 1 EStG) • Die Sperrung kann nur durch den AN selbst auf Antrag wieder aufgehoben werden

  34. Sperren – Reservierung Jeder weitere Arbeitgeber bekommt die ELStAM zu Steuerklasse VI (ggf. mit Freibeträgen) zugewiesen, auch wenn das erste Dienstverhältnis (StKl I-V) offen ist Ein Wechsel des Hauptarbeitgebers kann nicht durchgeführt werden, solange die Sperre besteht. Ein neuer AG bekommt grundsätzlich die StKL VI zugewiesen. In diesem Fall liegen zwei widersprüchliche Willenserklärungen vor. Die Finanzverwaltung stuft die tatsächlich ihr vorliegende als vorrangig ein Die Sperrung kann nur durch den AN selbst auf Antrag wieder aufgehoben werden

  35. Es gibt noch viel zu tun … Roland Burau RZF NRW Projektleiter ElsterLohn II

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