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Einführung 30. Oktober 2008

Einführung 30. Oktober 2008. Baurechtszirkel Spannungsfeld „Abnahme“. „Klassischer“ Kaufvertrag. PRODUKT. Auswählen Bestellen Bezahlen Mitnehmen (Abnahme) „Gekauft wie gesehen“. in einem Vorgang. Die Abnahme ist bei einem üblichen Kaufvertrag

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Einführung 30. Oktober 2008

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Presentation Transcript


  1. Einführung 30. Oktober 2008 Baurechtszirkel Spannungsfeld „Abnahme“

  2. „Klassischer“ Kaufvertrag PRODUKT Auswählen Bestellen Bezahlen Mitnehmen (Abnahme) „Gekauft wie gesehen“ in einem Vorgang Die Abnahme ist bei einem üblichen Kaufvertrag lediglich eine Nebenpflicht des Käufers

  3. Werkvertrag • Im Werkvertrag wird ein Produkt auf Bestellung des • Auftraggebers hergestellt • Das Produkt ist individuell und auf die • Bedürfnisse des Bestellers zugeschnitten • Zwischen Bestellung und Übergabe an den • Auftraggeber liegt ein größerer Zeitraum • Der Bauherr muss schon vor der Übergabe einen hohen Anteil des erforderlichen Kapitals einsetzen Entspricht das erstellte Produkt der Bestellung Feststellung der Beschaffenheit des Produktes mittels einer Abnahme Hauptpflicht

  4. Unterschiedliche Abnahmebegriffe • Rechtsgeschäftliche Abnahme • Art, Durchführung und Wirkung der Abnahme geregelt in Gesetz - BGB § 640, 641, 641a, 644 gilt bei jedem Werkvertrag Vertragliche Sonderregelungen – VOB/B § 12 gehen den gesetzlichen Vorschriften vor 2. Technische Abnahmen nach VOB/B § 4 Nr. 10 3. Behördliche Abnahmen Rohbauabnahmen Gebrauchs- und Schlussabnahmen

  5. Rechtsfolgender rechtsgeschäftlichen Abnahme einer Bauleistung Fälligkeit der Vergütung Erlöschen des Erfüllungsanspruchs des AG VOB/B § 1 Nr. 4 Übergang der Gefahr auf den Auftraggeber Umkehrung der Beweislast für Mängelansprüche Beginn der Gewährleistungsfrist Rechtsverlust nicht vorbehaltener Ansprüche §

  6. Abnahme im VOB - Vertrag

  7. Abnahme im VOB - Vertrag • § 12 Nr. 1 Abnahme auf Verlangen des AN • Voraussetzung des AN: • Fertigstellung der Leistung • ohne wesentliche Mängel • vertraglich bestimmungsgemäßer Gebrauch muss • ungehindert ausgeübt werden können • Pflichten des AG: • Durchführung der Abnahme innerhalb von 12 Werktagen Der AN hat einen Anspruch auf Abnahme der Leistung

  8. Abnahme im VOB - Vertrag • § 12 Nr. 2 Abnahme von Teilleistungen • Die Abnahme ist auf Verlangen auch für Teilbereiche durchzuführen • Voraussetzung: • Die Teilbereiche müssen in sich abgeschlossen sein • Folge: • Unterschiedliche Gewährleistungsfristen in einem Bauvorhaben Diese Regelung betrifft Teilabnahmen innerhalb eines Gewerkes Verwandte Problematik: Generalunternehmer müssen abgeschlossene Leistungen von Nachunternehmern abnehmen obwohl sie selbst vom Bauherrn noch keine Abnahme erhalten

  9. Abnahme im VOB - Vertrag • § 12 Nr. 3 Abnahmeverweigerung • Voraussetzung : • Fertigstellung der Leistung ist nicht gegeben • wesentliche Mängel schränken die Gebrauchstauglichkeit • ein (Zumutbarkeit) • Höhe der Mängelbeseitigungskosten größer 5 – 10 % • der Baukosten • Die Beweislast liegt beim AN Sicher nicht ! Maßgebend: Ist dem AG zuzumuten, die mit der Abnahme verbundenen Nachteile in Kauf zu nehmen Es kommt darauf an

  10. Abnahme im VOB - Vertrag • § 12 Nr. 4 Förmliche Abnahme • Voraussetzung: • Erfolgt auf Verlangen einer Vertragspartei • Durchführung: • Schriftliche Festlegung des Befunds (Abnahmeprotokoll) • Teilnahme von Sachverständigen möglich • Anwesenheit des AN nicht erforderlich • Förmliche Abnahme im Vertrag festlegen, um fiktive • Abnahme zu verhindern Bekannte Mängel und Vertragsstrafen müssen vom AG vorbehalten werden

  11. Abnahme im VOB - Vertrag • § 12 Nr. 5 Fiktive Abnahme • Die Leistung gilt als abgenommen • 12 Werktage nach schriftlicher Mitteilung des AN über die • Fertigstellung der Leistung (nicht an die Form gebunden) • Fertigstellungsmeldung auch über die Schlussrechnung möglich • 6 Werktage nach Beginn der Benutzung • zu seinem vertragsgemäß bestimmten • Gebrauch Benutzung von Teilen gilt nicht als Abnahme Der AG muss sämtlich Ansprüche aus bekannten Mängeln und Vertragsstrafen in diesen Fristen vorbehalten

  12. Abnahme im VOB - Vertrag • § 12 Nr. 6 Gefahrenübergang • Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den AG über • Beweislastumkehr: • Nach der Abnahme muss der AG beweisen, dass • es sich um einen Mangel handelt und • wer den Mangel verursacht hat ...sofern nicht sowieso schon in der Risikosphäre des AG infolge höherer Gewalt nach VOB/B § 7

  13. Abnahme im BGB - Vertrag

  14. Abnahme im BGB - Vertrag • Gemeinsamkeiten zum VOB - Vertrag • Beststeller (AG) ist zur Abnahme verpflichtet • Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur • Abnahmeverweigerung • Benennung von Vorbehalten bei der Abnahme zur Vermeidung • von Anspruchsverlusten • Stillschweigende und fiktive Abnahmen möglich • Fälligkeit der Vergütung • Gefahrenübergang

  15. Abnahme im BGB - Vertrag • Unterschiede zum VOB-Vertrag • Die „förmliche“ Abnahme ist im BGB nicht vorgesehen • Teilabnahmen nur bei gesonderter Vereinbarung • Zurückhaltungsrechte bei mangelhafter Werkleistung • bis zum 3-fachen der vermutlichen Mängelbeseitigungskosten • Fertigstellungsbescheinigung • Gutachter bestätigen Fertigstellung und Mängelfreiheit • Überprüfung beschränkt sich auf die vom AG gerügten Mängel • Der Gutachter ist ein einvernehmlich bestellter Sachverständiger • Rückhalt vom 3-fachen der Mängelbeseitigungskosten auch im • VOB-Vertrag üblich • Fertigstellungsbescheinigung nach Mängelfreiheit am Bau nicht praktikabel

  16. Technische Abnahme Die technische Abnahme dient der Feststellung, dass Leistungen vertragsgemäß erbracht wurden, die durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden. § 4 Nr. 10 VOB/B Bewehrungsabnahme Prüfung der Abdichtung Die technische Abnahme löst nicht die Rechtsfolgen der Abnahme nach § 12 VOB/B aus

  17. Ergebnisder Abnahme einer Bauleistung Der AG erhält sein bestelltes Bauwerk Der AN wird im Wesentlichen von seinen vertraglichen Verpflichtungen entlastet Eine klassische win-win Situation Warum sprechen wir von einem Spannungsfeld

  18. Warum ist die Abnahmeein Spannungsfeld? Auftraggeber als Eigennutzer sind an einer schnellen Abnahme interessiert, ....... Die Auftraggeber Nachträgliches Finanzierungsinstrument über Mängeleinbehalte ........ Auftraggeber mit leerstehenden Immobilien verfügen eher über eine geringe Motivation zur Abnahme und den daraus resultierenden Rechtsfolgen

  19. Warum ist die Abnahmeein Spannungsfeld? Die Auftragnehmer Qualität Gravierende Mängel in Art und Menge Zeit Die Leistung ist nicht fertiggestellt Verweigerung der Abnahme Aber: Wie sind die Rechtsfolgen für den AG bei zu unrecht verweigerter Abnahme? Fehlende Anmeldung von Bedenken VOB/B § 4 Nr. 3 Die Planer Die geforderte Qualität ist nicht erzielbar

  20. Baurechtszirkel 2008 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Ich wünsche einen interessanten Verlauf der Veranstaltung

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