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Einführung für Gemeinderätinnen und Gemeinderäte 2006

Einführung für Gemeinderätinnen und Gemeinderäte 2006. Jugendamt (JA). Empfang - Bd Pérolles 30 (Rue Hans-Fries 1) 1700 Freiburg 026 / 305 15 30. Jugendamt – ORGANISATION. Organigramm des Jugendamtes (Stand Mai 2006). Direktion für Gesundheit und Soziales. Jugendamt (3560%)

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Einführung für Gemeinderätinnen und Gemeinderäte 2006

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Presentation Transcript


  1. Einführung für Gemeinderätinnen und Gemeinderäte 2006

  2. Jugendamt (JA) Empfang - Bd Pérolles 30 (Rue Hans-Fries 1) 1700 Freiburg 026 / 305 15 30

  3. Jugendamt – ORGANISATION

  4. Organigramm des Jugendamtes (Stand Mai 2006) Direktion für Gesundheit und Soziales Jugendamt (3560%) Stéphane QUERU, Dienstchef (100%) Joseph AERSCHMANN, Stv. Dienstchef (100%) Estelle Krattinger, Juristin (50%) Abteilung Direkte Sozialarbeit (2020) Direktion : Joseph AERSCHMANN Abteilung familienexterne Kinderbetreuung (450%) Steve PERROUD V Isabelle RUETTIMANN Christine KUENZLI Claudine RAEMY Gabriela WAEBER-BLANCHARD Béatrice LAMBERT Michaëla BOCHUD Maria NOLFO Opferberatungsstelle für Kinder/ Jugendliche (180%) Christine EGGER-JOGGI V Madeleine BAERISWYL V Nicole STAEUBLE (Psychologin) Opferberatungsstelle für Männer und Verkehrsopfer (60 %) Stefan TRUMMER Verwaltungssektor (600%) Sekretariat : Jacqueline JAQUET V Aline STURNY Charlotte GALETTI Georges VENETZ Oliver EGGER Florian SCHMIDT L Empfang Jacqueline EGGER Georges VENETZ Buchhaltung Edouard JAQUIER Monica SEPULVEDA INTAKE (250%) Joseph AERSCHMANN V Ursula BIERI Claudia MAGGETTI Raphael ANDREY Team WESTEN (Broye,Saane Land) (550%) Yvan SALLIN V Ludivine ERMATINGER Susanne BAUMANN Gérald GOLLIARD Daniel GONZALEZ Marie-Laure SIGG Alexandre ZOSSO Team ZENTRUM-NORDEN (Freiburg-Stadt, Sense, See/Lac) (650%) Gilbert BIELMANN V Theres IMSTEPF Barbara RUCH Marianne PORTMANN Catherine NUSBAUMER Jacqueline GREMAUD Claude BLANC Jean-Luc BOURQUI Christoph JÄGGI Team SÜDEN (Glane,Greyerz,Vivisbach) (490%) Maria PILLONEL V Pierre-Alain JEMMELY Brigitte CHEVALLIER Chantal PYTHOUD Rosa PERROUD Antoinette ROMANENS Total Angestellte : 50 Minderjährige unbegleitete Asylsuchende (80%) Maurice RUEGER

  5. Jugendgesetz (JuG) • Betrifft gegen 78’000 Kinder und Jugendliche im Kanton (32% der Bevölkerung) • Erstellt die notwendigen Grundlagen für eine harmonische Entwicklung unserer Jugend • Führt dadurch eines der vorrangigen Ziele des Staatsrates aus • Entspricht den Verfügungen der neuen Kantonsverfassung

  6. Zweck des Gesetzes Art. 2Das Gesetz bezweckt : a) Günstige Voraussetzungen für eine harmonische Entwicklung der Kinder und Jugendlichen zu fördern; b) Die soziale und politische Integration Jugendlicher über die Schule und die übrigen Gemeinwesen zu fördern und dabei die Chancengleichheit zu beachten; c) Projekte, die die Kinder und Jugendlichen interessieren oder von ihnen konzipiert werden, zu koordinieren und zu unterstützen ; d) Situationen und Faktoren zu verhüten, die Kinder und Jugendliche gefährden können; e) Die in oder ausserhalb der Familie lebenden Kinder, die in ihrer physischen, intellektuellen und psychischen Unversehrtheit bedroht sind, zu schützen; f) Fachspezifische Leistungen, mit denen ambulant oder im offenen Umfeld Kindern, Jugendlichen, ihren Eltern und weiteren Akteurinnen und Akteuren Hilfe und Unterstützung gewährt wird, zu koordinieren und namentlich durch finanzielle Mittel zu unterstützen.

  7. Kinder, Jugendliche (Art. 1 ) Höheres Interesse des Kindes (Art. 3) Recht der Kinder auf Mitwirkung (Art. 4) Definition und Grundsätze

  8. Gegenüber Kindern und Jugendlichen (Art. 5, 7, 8, 9) : Eltern, Gemeinden, Kanton Gesellschaft Kinder und Jugendliche (Art. 6) Verantwortlichkeiten

  9. Grundsätze (Art. 10) Rolle des Gemeinwesens Mittel (Art. 11) Grundlagen der durch den Europarat anerkannten Elemente Organisation (Art. 12 ) Rolle des Staatsrates Jugendpolitik

  10. Kommission für Jugendfragen (Art.13 und 14) Zusammensetzung und Zweck Jugendrat (Art. 15, 16, 17) Organisation, Zusammensetzung und Aufgaben Jugendbeauftragte/r (Art. 18, 19) Organisation und Aufgaben Organisation der Jugendpolitik

  11. Grundsätze : schneller und frühzeitiger Beginn der Schutzmassnahmen (Art. 20) Organisation des Jugendschutzes : Staatsrat und entsprechende Direktion (Art. 21) Spezialisierte Dienststelle (Art. 22) Jugendschutz

  12. Für den Jugendschutz relevante Themen • Einsetzung von Massnahmen sozialpädagogischer Betreuung • Aufgaben des zivil- und strafrechtlichen Schutzes (mehrheitlich durch Spezialgesetzgebungen auf Kantons- und Bundesebene geregelt) • Familienexterne bzw. -ergänzende Betreuung • Hilfe an Opfer von Straftaten im Kindes- und Jugendalter

  13. Sie betrifft die Strukturen, die eine gezielte und problemspezifische Interventionsart anbietenlemspezifische Interventionsarten anbieten Diese Interventionen : Können mit oder ohne Auftrag einer Vormundschafts- oder Gerichtsbehörde erfolgen Werden von der GSD koordiniert Können durch den Staat finanziell unterstützt werden Fallen unter Leistungsverträge Ihre Ergebnisse werden regelmässig beurteilt Müssen nicht rückerstattet werden Können über die Volljährigkeit hinaus verlängert werden. Sozialpädagogische Betreuung

  14. Pflegefamilien Die Stellung und die Anerkennung von professionellen Pflegefamilien werden durch das Gesetz für Hilfe an Sonderheime für Behinderte oder Schwererziehbare geregelt Der Staat errichtet ein kantonales Netz nicht professioneller Pflegefamilien, indem er : • Informations- und Ausbildungskurse organisiert, • Tarife für die Bezahlung dieser Pflegefamilien erlässt, • Regeln für die Übernahme der Nebenkosten festsetzt.

  15. Zum Schluss Um ein Kind zu erziehen, braucht es ein ganzes Dorf

  16. Rechtliche Grundlagen • Bundesverordung vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (PAVO) • Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch des Kantons Freiburg (EGZGB) Artikel 86 • Gesetz über die Einrichtungen zur Betreuung von Kindern im Vorschulalter vom 28. September 1995 (BEG) • Ausführungsreglement vom 26.11.1996 zum BEG (BER)

  17. Ziel des BEG • Sicherstellung einer genügenden Anzahl von Aufnahmeplätzen • Gewährleistung der Qualität • Regelung der Subventionen für die Aufnahmeplätze

  18. Ermittlung des Bedarfs an Betreuungsplätzen (BER 1 Abs.1) Gewährleistung, dass genügend Aufnahmeplätze zur Verfügung stehen (BER 3 Abs.1) Schaffung von Strukturen (BER 2 Abs.2) oder Hilfe an die Eltern bei der Suche nach einem Aufnahmeplatz in einer andern Gemeinde (BEG 3 Abs.1) Berücksichtigung der Interessen der Eltern und der verschiedenen Aufnahmemöglichkeiten (BER 1 Abs.1 und 2) Rolle der GemeindenAufnahmeplätze

  19. Subventionierung der Aufnahmeplätze für Kinder, die in der Gemeinde Wohnsitz haben (BER 3 Abs.2) Die Subvention deckt die Differenz zwischen dem kostendeckenden Preis und dem von den Eltern bezahlten Betrag ganz oder teilweise (BEG 4 Abs.1) Die Subvention wird vierteljährlich ausbezahlt (BEG 7) Die Summe der Gemeinde-Subventionen gewährleistet das Funktionieren der Institution Rolle der GemeindenSubventionen

  20. Erstellung von Vereinbarungen mit den durch das JA anerkannten Betreuungseinrichtungen oder den diesbezüglichen Dachorganisationen (BER 2 Abs.2) Diese Vereinbarung präzisiert (BER 3): Die Höhe der Subvention und die Art der Auszahlung Das Verfahren zur der Genehmigung des Budgets, der Jahresrechnung, des Tätigkeitsberichtes und des Tarifs für die Eltern Rolle der GemeindenVereinbarungen

  21. Führung einer Buchhaltung (BEG 4 Abs.2) Festsetzung des kostendeckenden Preises (BEG 5 Abs.1) Erstellen einer einkommensabhängigen Tarif-Skala für die Elternbeiträge (BEG 5 Abs.2) Unterbreitung an die Sitzgemeinde des Voranschlages, der Jahresrechnung, des Tätigkeitsberichtes der Tarif-Skala (BEG 4 Abs.2) Information der Gemeinden in Übereinstimmung mit dem Datenschutzgesetz (BEG 6) Rolle der Institutionen

  22. Überwacht die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Bundes betr. die Platzierung eines Kindes (PAVO 12-20, EGZGB86) Erteilung der Aufnahme-Bewilligungen an die Betreuungseinrichtung (BER 4 Abs.1) Erlass von Empfehlungen für die Betreuung der Kinder (Ausbildung, Sicherheit, Hygiene) (BER 6 Abs.1) Unterstützung und Beratung der Gemeinden und der Betreuungseinrichtungen (BEG 3) Organisation und Erziehungsberatung (BER 5) Rolle des JA

  23. Finanzierung der Ausbildung des Erziehungspersonals (BEG 3 Abs.3 und 8 Abs. 1) Beteiligung an den Weiterbildungskosten des Erziehungspersonals, d.h. 50 % (BEG 9 Abs.1, BER 7 Abs.1) Rolle des Kantons

  24. Gegen die gemäss BEG und BER getroffenen Entscheide sind folgende Rechtswege offen: Die Eltern können beim Oberamtmann Klage einreichen. Die Gemeinden können gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege beim Oberamtmann Beschwerde erheben (BEG 10) Rechtsweg

  25. Verfügbare Dokumente Beim JA : sej-ja@fr.ch • Wegleitung für die Schaffung einer Einrichtung zur Betreuung von Kindern im Vorschulalter • Kantonale Normen und Empfehlungen • Informationsbulletin Nr 35 des Departements der Gemeinden (heutige Bezeichnung: Amt für Gemeinden) « Kantonale Gesetzgebung über die Einrichtungen zur Betreuung von Kindern im Vorschulalter » • Musterreglement • Mustervereinbarung • Fragebogen für die Bedarfsermittlung • Finanzhilfen (für familienergänzende Kinderbetreuung) des Bundes Beim Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann und für Familienfragen • «Kinderbetreuungsplätze: Qualitätskriterium für Gemeinden » • Verschiedene Publikationen zu diesem Gebiet

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