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Gewährleistung Verjährung und prozessuale Probleme

Gewährleistung Verjährung und prozessuale Probleme. Zusatzqualifikation im privaten Baurecht Universität Marburg Dr. Stephan Cramer Rechtsanwalt Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht CSC Rechtsanwälte Cramer von Clausbruch Steinmeier & Cramer Dresden - Berlin. Gliederung.

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Gewährleistung Verjährung und prozessuale Probleme

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  1. Gewährleistung Verjährung und prozessuale Probleme Zusatzqualifikation im privaten Baurecht Universität Marburg Dr. Stephan Cramer Rechtsanwalt Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht CSC Rechtsanwälte Cramer von Clausbruch Steinmeier & Cramer Dresden - Berlin

  2. Gliederung • Verjährungsregelungen allgemein • Verjährung nach dem Werkvertragsrecht - Verjährungsfristen - Verjährungsbeginn - Lauf der Verjährung • Verjährung nach der VOB/B • Vereinbarungen zur Verjährungsfrist • Prozessuale Besonderheiten • Prozessuales • Sonstige Besonderheiten RA und FA Dr. Stephan Cramer

  3. Verjährungsregelungen allgemein Verjährung = Herstellung Rechtsfrieden durch zeitliche Begrenzung zur Durchsetzung des Anspruchs kein Erlöschen des Anspruchs, sondern Einrede Aufrechnung und ZbR mit verjährtem Anspruch (§ 215 BGB) Regelungsstandorte: §§ 195 ff BGB § 634 a BGB § 13 VOB/B Daher vorab stets prüfen, • ob BGB-Werkvertragsrecht oder VOB/B Anwendung findet ! • wann die Verjährungsfrist endet! RA und FA Dr. Stephan Cramer

  4. Verjährungsregelungen allgemein Stets für die Verjährung zu unterscheiden: • Erfüllungsansprüche §§ 195 ff BGB • Gewährleistungsansprüche § 634a BGB § 13 VOB/B • Ansprüche auf Minderung und Rücktritt § 218 BGB • Sonstige Ansprüche auf Schadensersatz §§ 195 ff BGB RA und FA Dr. Stephan Cramer

  5. Verjährungsregelungen nach dem Werkvertragsrecht • für die Verjährung der Mängelansprüche nach der Abnahme gelten die Sondervorschriften des Werkvertragsrechts (§ 634 a BGB) - Nacherfüllungsanspruch (§ 635 BGB) - Selbstvornahmeanspruch (Kostenvorschuß/Kosten- erstattung, § 637 BGB) - Schadensersatzanspruch (§ § 636, 280, 282, 283, 311a BGB) - Aufwendungsersatzanspruch (§ 284 BGB) Achtung: vor der Abnahme gilt die allg. Verjährungsfrist des § 195 BGB (3 Jahre), da noch Erfüllungsstadium (BGH NJW 2004, 591) RA und FA Dr. Stephan Cramer

  6. Verjährungsregelungen nach dem Werkvertragsrecht aber: Hemmung der Verjährung bis zur Fertigstellung (Kniffka/Koeble, ibr-online/Kommentar, § 634a, Rz. 216; Messerschmidt/Voit-Drossart, § 634a, Rz.5) a.A. Beginn der Verjährungsfrist für Mängelansprüche einheitlich erst mit der Abnahme nach § 634 a BGB) (Acker/Roskosny, BauR 2003, 1279, 1285, 1287) vor Fertigstellung steht der Verjährungseinrede der Einwand von Treu und Glauben entgegen (Lenkeit, BauR 2002, 196, 227) RA und FA Dr. Stephan Cramer

  7. Verjährungsregelungen nach dem Werkvertragsrecht Verjährungsfristen § 634a Abs.1 Nr. 1 BGB 2 Jahre bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung, Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- und Bauüberwachungs-leistungen hierfür besteht z.B. Reparatur und Wartung von KfZ, Maschinen und EDV-Geräten RA und FA Dr. Stephan Cramer

  8. Verjährungsregelungen nach dem Werkvertragsrecht Verjährungsfristen § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB 5 Jahre bei einem Bauwerk oder einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- und Bauüberwachungsleistungen besteht RA und FA Dr. Stephan Cramer

  9. Verjährungsregelungen nach dem Werkvertragsrecht Verjährungsfristen § 634 a Abs. 1 Nr. 3 BGB 3 Jahre Ansprüche im übrigen (z.B. erfolgsbezogene Beraterverträge, gutachterliche Arbeiten von Sachverständigen) RA und FA Dr. Stephan Cramer

  10. Verjährungsregelungen nach dem Werkvertragsrecht Anwendung § 634 a Abs.1 Nr. 2 BGB auf Bauwerke Bauwerk = unbewegliche, durch Verwendung von Arbeit und Material in Verbindung zu dem Erdboden hergestellte Sache (BGH NJW-RR 2003, 1391) Bauwerk = Gebäude zugehörige Vermessung, Statik etc. Abwasserkanäle Brücke RA und FA Dr. Stephan Cramer

  11. Verjährungsregelungen nach dem Werkvertragsrecht Gasrohrnetz (BGH NJW 1993, 723) Schwimmbecken (BGH NJW 1983, 567) Hoftoranlage mit Stahlbetonpfosten (OLG Koblenz NJW-RR 1989, 336) Heizöltank (OLG Hamm NJWRR 1996, 919) Ausschachten Baugrube (BGHZ 68, 208) Pflasterung Terrasse (OLG Düsseldorf BauR 2001, 648) Küchenzeile nach Maß (KG NJW-RR 1996, 977 Teppichboden (BGH NJW 1991, 2486) RA und FA Dr. Stephan Cramer

  12. Verjährungsregelungen nach dem Werkvertragsrecht Reparaturarbeiten aber nur dann, wenn die Arbeiten bei Neuerrichtung des Bauwerks unter § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB fallen würden und nach Art und Umfang von wesentlicher Bedeutung für das Bauwerk sind und eine feste Verbindung besteht ansonsten Verjährung in 2 Jahren gem. § 634a Abs.1 Nr. 1 BGB RA und FA Dr. Stephan Cramer

  13. Verjährungsregelungen nach dem Werkvertragsrecht Ergebnis: Unter den Begriff des Bauwerks i.S. des § 634a Abs.1 Nr. 2 BGB fallen solche Leistungen, die sich auf die Herstellung eines Bauwerks beziehen. Also Bauleistungen, die für die Erneuerung und den Bestand eines Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind, sofern die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden. (BGH BauR 1994, 101) RA und FA Dr. Stephan Cramer

  14. Verjährungsregelungen nach dem Werkvertragsrecht nicht Bauwerk Beleuchtungsanlage (BGH BauR 1971, 128) Erdauffüllungs- und Verdichtungsarbeiten (OLG Hamm OLGR 1996, 28) einfacher Gartenbrunnen (OLG Düsseldorf NJW-RR 1999,1822) Abriss eines Gebäudes (BGH BauR 2004, 1798) Neuanstrich von Fenstern an einem bestehenden Haus (BGH Schäfer/Finnern, Z.2.414, Bl.106) RA und FA Dr. Stephan Cramer

  15. Verjährungsregelungen nach dem Werkvertragsrecht § 634 a Abs. 3 BGB Verjährung der Ansprüche nach § 634 Nr. 1, 2 und 4 BGB in der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren • bei arglistigem Verschweigen des Mangels • bei Organisationsverschulden des Unternehmers aber: Verjährungsfrist beginnt erst mit Kenntnis oder Erkennbarkeit des Anspruchs (§ 199 BGB) und endet bei Leistungen für ein Bauwerk nicht vor Ablauf der Frist des § 634 a Abs.1 Nr. 2 BGB (5 Jahre) zum 31.12. d. J. max. 10 Jahre (§ 199 Abs.4 BGB) RA und FA Dr. Stephan Cramer

  16. Verjährungsregelungen nach dem Werkvertragsrecht Arglist des AN zu bejahen • AN hat die Mangelhaftigkeit gekannt oder sich bewußt einer besseren Erkenntnis verschlossen und • AN war sich bewußt, dass durch den Mangel die Dauerhaftigkeit des Bestandes der Leistung erheblich beeinträchtigt werden kann und • das Verschweigen ist vertragswidrig, der AN ist also nach Treu und Glauben jedenfalls zur Offenbarung verpflichtet (BGH BauR 1986, 215) RA und FA Dr. Stephan Cramer

  17. Fall 1 • BGB-Vertrag • Beauftragung AN mit HLS, Roh- und Trockenbau • Einhaltung Brandschutz nach den öff. Vorschriften des Bundeslandes Sachsen gehört zum Bausoll • AN errichtet Brandwände, stellt nachträglich Leitungsschächte durch Schlitzen der Brandwände her und verkleidet diese mit Trocken-bauwänden F 30 • Abnahme am 10.04.2002 • Begutachtung mit SV am 25.06.2007, dort Feststellung des Mangels Wann endet die Verjährungsfrist? RA und FA Dr. Stephan Cramer

  18. Fall 1 (Lösung) Beginn der Verjährungsfrist am 31.12.2007 da Mangel arglistiges verschwiegen (§ 634a Abs. 3 iVm. § 199 Abs.1 BGB) Ablauf der Verjährungsfrist am 31.12.2010 (§ 195 BGB) RA und FA Dr. Stephan Cramer

  19. Verjährungsregelungen nach dem Werkvertragsrecht § 634 a Abs. 4 und Abs. 5 BGB Der Anspruch gem. § 634 Nr. 3 BGB (Rücktritt und Minderung) verjährt nicht nach § 634 a BGB, da es sich um ein Gestaltungsrecht handelt (Begründung RegEntwurf zum SchRModG BT-Drs. 14/6040, S. 266) sondern es gilt § 218 BGB gem. § 634a Abs.4, 5 BGB d.h.: Rücktritt und Minderung sind unwirksam, soweit der Anspruch auf Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und Einrede insoweit erhoben wird RA und FA Dr. Stephan Cramer

  20. Verjährungsregelungen nach dem Werkvertragsrecht § 438 Abs.1 Nr. 2 b BGB Verjährung Gewährleistungsansprüche nach § 437 Nr. 1 und Nr. 3 BGB innerhalb von 5 Jahren z.B. Ansprüche der Bauhandwerker gegen die Lieferanten und Hersteller von Baumaterialien Beginn: mit der Ablieferung der Sache (§ 438 Abs. 2 BGB) RA und FA Dr. Stephan Cramer

  21. Verjährungsregelungen nach dem Werkvertragsrecht Verjährungsbeginn bei § 634 a Abs.1 Nr.1 und Nr. 2 BGB mit der Abnahme (§ 640 Abs.1 Satz 1 BGB) oder mit der Teilabnahme (§ 640 Abs.1 Satz 2 BGB) auch bei gekündigtem Vertrag (BGH BauR 2003,689) bei § 634 a Abs.1 Nr. 3 BGB mit Entstehung und Kenntnis gem. § 199 BGB RA und FA Dr. Stephan Cramer

  22. Verjährungsregelungen nach dem Werkvertragsrecht Arten der Abnahme • ausdrücklich erklärte Abnahme • förmliche Abnahme • Abnahme durch schlüssiges Verhalten • Abnahme durch Fristablauf • Abnahme durch Erteilung Hausverbot durch den Besteller (BGH NJW-RR 1998, 1027) • Abnahme durch Erteilung Fertigstellungsbescheinigung (§ 641a BGB) ist aufgehoben durch FoSiG ! RA und FA Dr. Stephan Cramer

  23. Verjährungsregelungen nach dem Werkvertragsrecht Lauf der Verjährung • Hemmung der Verjährung (§ 203 und § 204 BGB) • Neubeginn der Verjährung (§ 212 BGB) • Verzicht auf die Einrede der Verjährung grundsätzlich zulässig, Einwand unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) RA und FA Dr. Stephan Cramer

  24. Verjährungsregelungen nach dem Werkvertragsrecht Hemmung der Verjährung gem. § 203 BGB • Schweben von Verhandlungen • über den Anspruch oder anspruchsbegründende Umstände • bis eine Partei die Fortsetzung der Verhandlung verweigert nach Ende der Hemmung Eintritt der Verjährung frühestens nach 3 Monaten Begriff der Verhandlung ist weit auszulegen (dazu BGH Urteil v. 26.10.2006, jurisPR 3/2007, Anm.5) RA und FA Dr. Stephan Cramer

  25. Verjährungsregelungen nach dem Werkvertragsrecht auch Verhandlung über Mängelerscheinungen hemmt die Verjährung (vgl. BGH BauR 2008, 514 ff) Verweigerung der Fortsetzung der Verhandlung = klares und eindeutiges Verhalten (BGH NJW 1998, 2819) bei Einschlafen der Verhandlung gilt, dass Hemmung endet zu dem Zeitpunkt, zu dem der nächste Schritt nach Treu und Glauben zu erwarten gewesen wäre (BGH NJW 1986, 1337) RA und FA Dr. Stephan Cramer

  26. Verjährungsregelungen nach dem Werkvertragsrecht Hemmung der Verjährung gem. § 204 BGB durch Rechtsverfolgung • Leistungsklage • Mahnbescheid • Veranlassen der Bekanntgabe Güteantrag • Streitverkündung • Selbständiges Beweisverfahren • Beginn Begutachtungsverfahren nach § 641 a BGB • Beginn des schiedsgerichtlichen Verfahrens Verjährung gehemmt bis zur Verfahrensbeendigung und Eintritt erst nach 6 Monaten (§ 204 Abs. 2 Satz 1 BGB) RA und FA Dr. Stephan Cramer

  27. Verjährungsregelungen nach dem Werkvertragsrecht Ende der Hemmung • Klageverfahren 6 Monate nach rechtskräftiger Entscheidung (§ 204 Abs.2 BGB) • Selbständiges Beweisverfahren 6 Monate nach Zugang des Gutachtens oder Ablauf der vom Gericht gesetzten Ausschlußfrist oder Abschluß der mündlichen Anhörung des Sachverständigen • Mahnverfahren 6 Monate nach Stillstand des Verfahrens (§ 204 Abs.2 Satz 2 BGB) Stillstand mit Zugang Mitteilung von Widerspruch des Schuldners • Verhandlung 3 Monate nach Verweigerung der Fortsetzung der Verhandlung ( § 203 Satz 2 BGB) RA und FA Dr. Stephan Cramer

  28. Verjährungsregelungen nach dem Werkvertragsrecht Neubeginn der Verjährung gem. § 212 BGB • Anerkenntnis (auch für konkurrierende Ansprüche) Anerkenntnis auch durch schlüssiges Verhalten • Vornahme und Beantragung Vollstreckungshandlung • Nacherfüllung des Unternehmers (BGH NJW 1988, 254) • Bestätigung des Anspruchs dem Grunde nach (z.B. bei Nachtragsforderungen) (BGH VersR 1974, 571) Bei Mängelansprüchen betrifft Anerkenntnis die Mangel- ursachen, nicht nur die erkennbar gewordenen Mangel- erscheinungen (BGHZ 110, 99) RA und FA Dr. Stephan Cramer

  29. Verjährungsregelungen nach dem Werkvertragsrecht Kein Anerkenntnis durch Nacherfüllung wenn AN die Mängel unter Protest gegen seine Einstandspflicht beseitigt (BGH, IBR 2012, 637)

  30. Fall 2 • BGB-Vertrag • Bauwerk wird abgenommen am 01.05.2002 • Am 22.10.2006 fordert AG den AN zur Beseitigung von Putzrissen auf, die außerhalb der Toleranz von 3 mm liegen • AN beseitigt diese Mängel am 20.11.2006 Verjährungsfrist für diese Mängelbeseitigungsarbeiten? RA und FA Dr. Stephan Cramer

  31. Fall 2 (Lösung) Neubeginn der Verjährung durch Nacherfüllung (§ 212 BGB) begrenzt auf die beseitigten Mängel Ablauf der Verjährungsfrist: 20.11.2011 RA und FA Dr. Stephan Cramer

  32. Verjährungsregelungen nach der VOB/B Verjährung vor der Abnahme § 4 Nr. 7 VOB/B 3 Jahre gem. §§ 195 ff BGB Erfüllungsanspruch (Anspruch auf Nacherfüllung) und Anspruch auf Schadensersatz bei Verschulden des AN (auch Mangelschaden, d.h. auch entgangener Gewinn) RA und FA Dr. Stephan Cramer

  33. Verjährungsregelungen nach der VOB/B § 8 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B 3 Jahre gem. § 195 BGB Anspruch - auf Ersatz der Selbstvornahmekosten • auf Ersatz des weitergehenden Schadens • auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung RA und FA Dr. Stephan Cramer

  34. Verjährungsregelungen nach der VOB/B Verjährung nach der Abnahme § 13 Nr. 5 Abs. 1 VOB/B (Nacherfüllungsanspruch) § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B (Anspruch auf Ersatz Selbstvornahmekosten) § 13 Nr. 6 VOB/B (Minderungsanspruch) § 13 Nr. 7 VOB/B (Schadensersatzanspruch) 4 Jahre gem. § 13 Nr. 4 VOB/B soweit Mangel am Bauwerk ! RA und FA Dr. Stephan Cramer

  35. Verjährungsregelungen nach der VOB/B § 13 Nr. 4 VOB/B - Arbeiten an und für ein Bauwerk 4 Jahre - andere Werke, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht und für vom Feuer berührte Teile von Feuerungsanlagen 2 Jahre - für feuerberührte und abgasdämmende Teile von industriellen Feuerungsanlagen 1 Jahr - Arbeiten an maschinellen etc. Anlagen, bei denen Wartung Einfluß auf Sicherheit oder Funktionsfähigkeit hat und Wartung nicht auf AN übertragen wurde 2 Jahre RA und FA Dr. Stephan Cramer

  36. Verjährungsregelungen nach der VOB/B Neben § 13 Nr. 4 VOB/B anwendbar § 280 BGB 3 Jahre gem. § 195 BGB Verletzung einer leistungsbezogenen oder leistungsbegleitenden Nebenpflicht, die keinen Mangel, sondern unmittelbar einen anderen Schaden verursacht hat es sei denn, die Pflichtverletzung hat sich in einem Werkmangel niedergeschlagen, dann § 13 Nr. 5 VOB/B anwendbar RA und FA Dr. Stephan Cramer

  37. Verjährungsregelungen nach der VOB/B § 241 Abs. 2 iVm § 282 BGB 3 Jahre gem. § 195 BGB Verletzung einer sonstigen Nebenpflicht (= Schutz- pflichten und Verkehrssicherungspflicht), die zu einem nicht mangelbedingten Schaden führt RA und FA Dr. Stephan Cramer

  38. Verjährungsregelungen nach der VOB/B Beginn der Verjährungsfrist Gem. § 13 Nr. 4 Abs.3 Halbsatz 1 VOB/B mit der Abnahme der Werkleistung • förmliche Abnahme = Abnahme nach Fertigstellung der gesamten in Auftrag gegebenen Werkleistung § 12 Nr. 1 iVm § 12 Nr. 4 Abs.1 VOB/B • förmliche Teilabnahme in sich abgeschlossener Teilleistungen § 12 Nr. 2 iVm § 12 Nr. 4 Abs.1 VOB/B RA und FA Dr. Stephan Cramer

  39. Verjährungsregelungen nach der VOB/B • endgültige Abnahmeverweigerung durch AG • nach Ablauf von 12 Werktagen nach Fertigstellungsanzeige, falls keine Abnahme verlangt wird § 12 Nr. 5 Abs. 1 VOB/B • nach Ablauf von 6 Werktagen nach Ingebrauchnahme, falls keine Abnahme verlangt wird § 12 Nr.5 Abs. 2 VOB/B • Abnahme der abnahmereifen Leistung nicht innerhalb der vom AN dem AG gesetzten Frist § 640 Abs.1 Satz 3 BGB – neben § 12 Nr. 5 VOB/B anwendbar RA und FA Dr. Stephan Cramer

  40. Verjährungsregelungen nach der VOB/B beachte (zu § 12 Nr. 1 VOB/B): Der Ablauf der Frist von 12 Werktagen nach Aufforderung zur Abnahme führt nicht zur (fiktiven) Abnahme, sondern • zum Annahmeverzug des AG RF: Gefahrübergang auf AG gem. § 644 Abs.1 BGB d.h. Haftung nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit im Rahmen der Verpflichtung gem. § 4 Nr. 5 VOB/B (Schutz der Leistungen bis zur Abnahme) gem. § 300 BGB und Ersatzanspruch des AN für Mehraufwendungen gem. § 304 BGB • zum Schuldnerverzug des AG gem. § 286 BGBRF: §§ 280, 286, 288 BGB oder § 281 BGB RA und FA Dr. Stephan Cramer

  41. Fall 3 • VOB-Vertrag • AN zeigt AG die Fertigstellung der Leistungen am 10.01.2002 an und fordert zur Abnahme binnen 12 Werktagen auf • AG kommt der Abnahmeaufforderung nicht nach • AN beräumt daraufhin am 25.01.2002 die Baustelle und sichert diese durch Stellung eines Bauzauns • am 30.01.2002 werden sämtliche bereits eingebaute Heizkörper durch Unbekannte entwendet • AG nimmt den AN auf Ersatz der Heizkörper in Anspruch • AN macht gegenüber AG die Kosten für die Stellung des Bauzauns geltend Ansprüche? Verjährungsbeginn für Gewährleistungsansprüche? RA und FA Dr. Stephan Cramer

  42. Fall 3 (Lösung) Gefahrübergang gem. § 644 BGB am 24.01.2002 auf den AG Ersatzanspruch des AN gegen den AG auf Zahlung der Kosten des Bauzauns (Schuldnerverzug) Kein Anspruch des AG gegen AN auf Ersatz der entwendeten Heizkörper Beginn der Verjährung der Gewährleistungsansprüche erst mit Abnahme (§ 12 Nr. 1 VOB/B keine Abnahmefiktion) RA und FA Dr. Stephan Cramer

  43. Verjährungsregelungen nach der VOB/B Lauf der Verjährungsfrist • Hemmung der Verjährung (§ 203 und § 204 BGB) • Unterbrechung der Verjährung (§ 212 BGB) Hemmungs- und Unterbrechungstatbestände haben Auswirkungen auch auf die sonstigen Mängelansprüche, die aus dem selben Rechtsgrund wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind (§ 213 BGB) (so bereits BGHZ 59, 202) also Hemmung des Mangelanspruchs aus § 13 Nr. 5 Abs.1 VOB/B auch zugunsten der Ansprüche aus § 13 Nr. 5 Abs.2, § 13 Nr. 6 und § 13 Nr. 7 VOB/B RA und FA Dr. Stephan Cramer

  44. Verjährungsregelungen nach der VOB/B Daneben gelten die VOB-spezifischen Regelungen: • Unterbrechung der Verjährung durch schriftliche Mängelbeseiti-gungsaufforderung (Nacherfüllung) gem. § 13 Nr. 5 Abs.1 VOB/B nach der Abnahme bloße Mängelanzeige reicht nicht aus ! (Ausfluß der Rspr. des BGH – vgl. BGHZ 66, 142, 144) RA und FA Dr. Stephan Cramer

  45. Verjährungsregelungen nach der VOB/B neue Verjährungsfrist 2 Jahre, beginnend mit dem Zugang der schriftlichen Mängelbeseitigungsaufforderung, mindestens bis zum Ablauf der Frist des § 13 Nr.4 VOB/B (4 Jahre) aber nur für die gerügten Mängel! nicht bis zum Ablauf vertraglich vereinbarter Frist (OLG Koblenz, NZBau 2005, 463) auf die neue Verjährungsfrist können die Hemmungstatbestände des BGB Anwendung finden RA und FA Dr. Stephan Cramer

  46. Fall 4 • VOB-Vertrag • Abnahme am 10.05.2002 • Mangel nach Abnahme: Fliesen Badfußboden reißen und heben sich • AG zeigt dem AN den Mangel schriftlich, mit Zugang am 08.05.2006 an • AN schreibt am 12.05.2006 zurück, er werde den Mangel nicht beseitigen, da Verjährung eingetreten sei Verjährung? RA und FA Dr. Stephan Cramer

  47. Fall 4 (Lösung) ja RA und FA Dr. Stephan Cramer

  48. Verjährungsregelungen nach der VOB/B • Neubeginn der Verjährungsfrist nach Abnahme der Mängelbeseitigungsleistungen gem. § 13 Nr. 5 Abs.1 Satz 3 VOB/B neue Verjährungsfrist 2 Jahre, beginnend mit Abnahme der Mängelbeseitigung, mindestens bis zum Ablauf der Regelverjährung des § 13 Nr. 4 VOB/B (oder einer vertraglich vereinbarten Verjährungsfrist) RA und FA Dr. Stephan Cramer

  49. Vereinbarungen zur Verjährung Vereinbarungen zur Verkürzung und Verlängerung der Verjährungsfrist für Mängelansprüche Vereinbarungen grundsätzlich zulässig (§ 202 Abs. 2 BGB) • in Individualvereinbarung grundsätzlich wirksam • in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unterliegen sie der Inhaltskontrolle (§ 307 Abs. 1 BGB) RA und FA Dr. Stephan Cramer

  50. Vereinbarungen zur Verjährung 1. Vereinbarung in AGB, mit der der Beginn der Verjährungsfrist hinausgeschoben wird, unwirksam gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1, § 308 Nr. 1 BGB z.B. • Abnahme „frühestens nach Bezugsfertigkeit der letzten Wohneinheit“ • Abnahme erst mit „Gesamtabnahme des Bauwerks“ • Abnahme abhängig von einer „Mängelfreiheitsbescheinigung“ eines Dritten (z.B. Erwerber) • Abnahme erst nach öffentlicher Gebrauchsabnahme oder sonstiger behördlicher Abnahme • Beginn der Verjährung erst bei „mängelfreier Abnahme“ RA und FA Dr. Stephan Cramer

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