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Privatdozent Dr. iur. Ralf M ller-Terpitz

Vortragsbersicht. A. Thematische EingrenzungB. Rechtlicher Status des prnatalen Lebens im aktuellen juristischen DiskursC. Prvention genetisch bedingter BehinderungenD. Selektion behinderten prnatalen Lebens. A. Thematische Eingrenzung. PrventionTherapieSelektionPrvention von Behind

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Privatdozent Dr. iur. Ralf M ller-Terpitz

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Presentation Transcript


    1. Privatdozent Dr. iur. Ralf Mller-Terpitz Der Traum vom perfekten Menschen Ethische, medizinische und juristische Aspekte der Prnatalmedizin Moderne Medizin zwischen Prvention und Selektion von Menschen mit Behinderung 2. Medizinische Fachtagung, Vallendar Samstag, 8. April 2006

    2. Vortragsbersicht A. Thematische Eingrenzung B. Rechtlicher Status des prnatalen Lebens im aktuellen juristischen Diskurs C. Prvention genetisch bedingter Behinderungen D. Selektion behinderten prnatalen Lebens

    3. A. Thematische Eingrenzung Prvention Therapie Selektion Prvention von Behinderungen: Verzicht auf Zeugung eines Kindes Keimbahntherapie vor Erzeugung eines Embryos Therapie von Behinderungen: Keimbahntherapie am Embryo Somatische Gentherapie am Embryo bzw. Fetus Selektion von Behinderungen: im prnidativen Stadium (assistierte Reproduktion) im postnidativen Stadium (Schwangerschaftsabbruch)

    4. B. Rechtlicher Status des prnatalen Lebens Zentrum der juristischen Debatte: Wrde- u. Lebensgarantie, Diskriminierungsverbot (Art. 1 I, 2 II u. 3 III 2 GG) Grundrechtlicher Status des prnatalen Lebens vom BVerfG in zwei Entscheidungen zum Abtreibungsstrafrecht (1975/1993) entfaltet (BVerfGE 39, 1 ff u. BVerfGE 88, 203 ff.).

    5. B. Rechtlicher Status des prnatalen Lebens Grundaussagen des BVerfG: Jedenfalls ab der Nidation geniet vorgeburtliches menschliches Leben Wrde- und Lebensschutz (Art. 1 I, 2 II GG). Grundrechtliche Schutzpflicht verlangt nach schtzenden Manahmen vor Lebensbeeintrchtigung. Gesetzgeber steht weiter Gestaltungsspielraum zu. Prnatales Leben kann auch durch Beratungslsung geschtzt werden, solange diese hinreichend effektiv. Gericht zieht daraus u.a. folgende Konsequenzen: Nur beratener Schwangerschaftsabbruch ist stets rechts-

    6. B. Rechtlicher Status des prnatalen Lebens widrig, auch wenn er vom Gesetzgeber straffrei gestellt werden darf (rechtswidrig, aber nicht strafbar). Dasein eines Kindes darf nicht als Unterhaltsschaden qualifiziert werden (anders 1997 erster Senat des BVerfG BVerfGE 96, 375 ff.). Kritik: BVerfG fhrt eigene Grundannahme (Lebens- und Wrde-schutz des nasciturus) durch Vorgaben fr Beratungskonzept ad absurdum. Vor allem Rechtswidrigkeitsverdikt bleibt nahezu folgenlos:

    7. B. Rechtlicher Status des prnatalen Lebens keine Nothilfe ( 32 StGB) fr nasciturus; keine Unwirksamkeit ( 134 BGB) des Arztvertrags; Lohnfortzahlung auch whrend des Schwangerschaftsabbruchs; bei Bedrftigkeit Anspruch auf Sozialhilfe; Staat trgt fr Beratungsverfahren volle Verantwortung; Rechtspflicht zum Austragen des Kindes wird bei Unzumutbarkeit aufgehoben (BVerfG akzeptiert damit medizinische, kriminologische, embryopathische und soziale Indikation als Rechtfertigungsgrnde).

    8. B. Rechtlicher Status des prnatalen Lebens Aktuelle rechtswissenschaftliche Debatte: Interessenorientierter Begrndungsansatz (berlebens-, Erlebens-interesse) Biologisch-physiologischer Begrndungsansatz (h.M.): Wrde- und Lebensgarantie stehen menschlichem Individuum unge-achtet seiner konkreten biologischen Charakteristika zu (Status aus-nahmsloser Gleichwertigkeit aller Lebenden). Entscheidend: Wann beginnt menschliches Leben im biologischen Sinne? Streit besteht ber Zeitpunkt des Lebensbeginns (Befruchtung oder Nidation?).

    9. B. Rechtlicher Status des prnatalen Lebens Abstufbarer Lebensschutz: Teilt Prmisse der h.M., will aber je nach Entwicklungsfortschritt Abstufungen des Lebensschutzes wegen Gesetzesvorbehalt (Art. 2 II 3 GG) zulassen. Gesetzgeber: Leben beginnt mit Kernverschmelzung oder quivalentem Entstehensakt (Zellkerntransfer) Embryonenschutzgesetz (1990 8 Abs. 1 ESchG) und Stamm-zellgesetz (2002 3 Nr. 4 StZG).

    10. B. Rechtlicher Status des prnatalen Lebens Inter- und supranationale Ebene: Europische Menschenrechtskonvention: Vo v. France (2004): EGMR lsst Status des vorgeburtlichen Lebens aus-drcklich offen. Zivilrechtlicher Schutz ausreichend. Evans v. UK (Mrz 2006): Grundstzlich haben EMRK-Mitgliedstaaten ber Beginn menschlichen Lebens zu entscheiden. EG-Recht: Gleiche Tendenz.

    11. C. Prvention von Menschen mit Behinderung I. Recht auf Erzeugtwerden? Ein solches Recht besteht nicht (unstreitig). Menschen knnen aus freien Stcken auf Zeugung eines Kindes verzichten, wenn ihnen Risiko einer Behinderung zu gro erscheint. Gesetzgeber darf medizinische Techniken verbieten, welche die Erzeugung behinderter Kinder zur Folge haben knnten (z.B. ICSI).

    12. C. Prvention von Behinderungen II. Prvention von Behinderungen durch Eingriff in menschliche Keimbahn? Keimbahntherapie = Verfahren zur permanenten Vernderung des Erbguts der Gameten (Ei- und Samenzellen) oder deren Vorlufer-zellen Interessant fr Prvention monogenetischer Erkrankungen oder Dispositionen (z.B. Cystische Fibrose, Chorea Huntington, Brust-krebs).

    13. C. Prvention von Behinderungen II. Prvention von Behinderungen durch Eingriff in menschliche Keimbahn? Hohes Fehlschlags- und Missbildungsrisiko bertragung auf Menschen nicht ohne Embryonenforschung mglich Gesetzgeber verbietet deshalb gezielten Eingriff in Keimbahn ( 5 ESchG), beruft sich aber nicht auf Verbot positiver Eugenik. Auch international Keimbahnintervention verboten (Europarat, UNESCO).

    14. C. Prvention von Behinderungen III. Prvention von Behinderungen durch somatische Gentherapie? Mangels Beherrschbarkeit werden prnatale genetische Therapien derzeit nicht praktiziert. Rechtlich kein Unterschied zu Therapien am Geborenen. Spezielle gesetzliche Grundlagen fr (pr- oder postnatale) soma-tische Gentherapie fehlen. Es gelten allgemeine arztrechtliche Vorgaben (Berufsordnungen Deklaration von Helsinki, Beteiligung von Ethik-Kommissionen).

    15. D. Selektion von Behinderungen I. Selektion im prnidativen Stadium? Primplantations- (PID) und Prfertilisationsdiagnostik (PFD) Ob PID/PFD nach ESchG verboten, ist umstritten: ESchG verbietet unstreitig diagnostische Verwendung totipotenter embryonaler Zellen (8-Zell-Stadium) zur PID. Fr Diagnose an nicht-totipotenten Zellen oder am Polkrper Strafbarkeit aber umstritten. PID wird durch Standesrecht ausgeschlossen und deshalb nicht praktiziert (vgl. MBO: Verboten sind diagnostische Manahmen an Embryonen vor dem Transfer in die weiblichen Organe, es sei denn, es handelt sich um Manahmen zum Ausschluss schwerwiegender geschlechtsgebundener Erkrankungen im Sinne des 3 ESchG.)

    16. D. Selektion von Behinderungen I. Selektion im prnidativen Stadium? Als nicht verboten gilt hingegen PFD; sie wird in Deutschland praktiziert. Konsens: Es bedarf gesetzlicher Regelung der PID/PFG (Fortpflanzungsmedizingesetz). Inhalt umstritten: Wer prnidativen Embryo nicht fr verfassungsrechtlich geschtzt oder Schutz fr abstufbar hlt, kann fr begrenzte Zulassung dieser Diagnosemglichkeit (schwere Erbkrankheit) eintreten. Wer prnidativen Embryo fr verfassungsrechtlich geschtzt hlt, muss kon-sequenterweise fr Totalverbot der PID eintreten (Selektionsautomatismus).

    17. D. Selektion von Behinderungen II. Selektion im postnidativen Stadium Prnataldiagnostik (PND) mit anschlieender Abtreibung Unterschied zur PID: kein Selektionsautomatismus; Frherkennung soll bestmgliche Behandlung der Schwangeren und des Ungeborenen sei es intrauterin oder perinatal ermglichen.

    18. D. Selektion von Behinderungen II. Selektion im postnidativen Stadium Gesetzliche Regelung fehlt => PND voraussetzungslos zulssig (kein Wertungswiderspruch zum gesetzlichen Verbot der PID). Praxis der PND momentan bestimmt durch: Mutterschafts-Richtlinie des Bundesausschusses der rzte und Krankenkassen (12.7.2003); BK-Richtlinie zur prnatalen Diagnostik von Krankheiten und Krankheitsdispositionen (21.1.2003). Grundrechtlich hchst bedenklich, da:

    19. D. Selektion von Behinderungen II. Selektion im postnidativen Stadium von invasiven Methoden selbst Lebensgefhrdung fr Embryo bzw. Fetus ausgeht (Abortrisiko > 0,5 - 1%); PND sich in erstes Schwangerschaftsdrittel verlagert, was beratene Abtreibung erleichtert; Gesetzgeber duldet damit embryopathische Indikation, obwohl 1995 explizit aufgegeben. Indes: Nicht jeder diagnostizierte Defekt rechtfertigt Abtreibung: indikationslose Abtreibung nach Beratung nur in ersten 12. Wochen p.c.;

    20. D. Selektion von Behinderungen II. Selektion im postnidativen Stadium danach Abtreibung nur noch bei medizinisch-sozialer Indikation ( 218a II StGB); dies setzt Lebensgefahr oder Gefahr einer schwer-wiegenden krperlichen oder seelischen Beeintrchtigung des Gesundheits-zustands der Schwangeren voraus. Ferner darf keine zumutbare andere Ab-wendungsmglichkeit bestehen. Entgegen verbreiteter Annahme braucht Arzt Schwangere nicht zur PND zu drngen: BGH (2002): Unterbleiben eines rechtmigen Schwangerschaftsabbruchs kann bei rztlichem Behandlungsfehler Arzt verpflichten, Eltern (gesamten) Unterhalts-aufwand fr behindertes Kind zu ersetzen (BGH, NJW 2002, 2636).

    21. D. Selektion von Behinderungen II. Selektion im postnidativen Stadium OLG Hamm (2001): Medizinische Indikation nur bei schweren Schden des Kindes denkbar (Fehlen linker Hand und der Hlfte des linken Unterarms nicht ausreichend). Behandlungsvertrge ber PND zudem nicht darauf gerichtet, jeden denkbaren kindlichen Schaden auszuschlieen (OLG Hamm, NJW 2002, 2649). OLG Hamm (2000): Auch ltere Schwangere (37 Jahre) muss von rzten nicht zu PND gedrngt werden; sachliche Information ausreichend (OLG Hamm, NJW 2001, 3417). OLG Dsseldorf (2002): Down-Syndrom rechtfertigt nicht per se medizinische Indikation (nur in gravierender Ausnahmesituation).

    22. D. Selektion von Behinderungen II. Selektion im postnidativen Stadium OLG Nrnberg (2002): Arzt muss nicht auf rechtlich zulssigen Schwanger-schaftsabbruch hinwirken; er muss lediglich objektiv und verstndlich aufklren (Ausma der Schdigung bei einem Hydrozephalus) (OLG Nrnberg, ZfL 2002, 79). KG Berlin (2002): Schutzzweck des Behandlungsvertrags erfasst ausschlielich Gesundheit der Mutter; Unterhaltsschaden fr behindertes Kind braucht deshalb nicht gezahlt zu werden (= Gegenauffassung zum BGH, allerdings noch nicht rechtskrftig).

    23. Fazit Rechtlicher status quo trotz Weiterentwicklung gendiagnostischer Mglichkeiten und intensiver Lebensschutzdebatte seit 1995 unverndert. Wenn berhaupt, nur Politik der kleinen Schritte zu erwarten (z.B. Verbot der Sptabtreibung).

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