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BOTSCHAFTSKONTENFALL BverfGE 46, 342 Sachverhalt Zulässigkeit

BOTSCHAFTSKONTENFALL BverfGE 46, 342 Sachverhalt Zulässigkeit. EXKURS I: URTEILE LESEN Zu beginn: Warum? Anknüpfungspunkte suchen Reihenfolge Leitsatz, Orientierungssätze Sachverhalt überfliegen Urteilsstil sagt mir viel! Obersätze lesen, hier auch auf Vorlagefrage achten!

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BOTSCHAFTSKONTENFALL BverfGE 46, 342 Sachverhalt Zulässigkeit

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Presentation Transcript


  1. BOTSCHAFTSKONTENFALL BverfGE 46, 342 • Sachverhalt • Zulässigkeit Christian Djeffal - AG ÖR III

  2. EXKURS I: URTEILE LESEN • Zu beginn: Warum? Anknüpfungspunkte suchen • Reihenfolge • Leitsatz, Orientierungssätze • Sachverhalt überfliegen • Urteilsstil sagt mir viel! Obersätze lesen, hier auch auf Vorlagefrage achten! • dann zumindest die Gründe • NICHT VERGESSEN: Aufbereitung: Unterstreichung  Karteikarten, Exzerpt, Mindmaps Christian Djeffal - AG ÖR III

  3. C. Gründe Was ist die Frage des Untergerichts? Wie geht das Gericht grundsätzlich vor? Welcher Fall der Immunität steht hier in Rede? Christian Djeffal - AG ÖR III

  4. EXKURS II: Immunitäten • Funktion: • par in parem non habet imperium • Funktionsfähigkeit des diplomatischen Verkehrs • Rechtsfolge • Unterscheide • acta jure gestionis / imperii • Erkenntnisverfahren / Vollstreckungsverfahren Christian Djeffal - AG ÖR III

  5. Unterliegen Vollstreckungsverfahren generell der Immunität? • Wenn nein, gibt es dann bestimmte Grenzen für Vollstreckungsverfahren? Um diese Frage zu beantworten: Rechtsquellenlehre Christian Djeffal - AG ÖR III

  6. Exkurs III: Rechtsquellen Art. 38 [Anzuwendende Rechtssätze] (1) Der Gerichtshof, dessen Aufgabe es ist, die ihm unterbreiteten Streitigkeiten nach dem Völkerrecht zu entscheiden, wendet an a) internationale Übereinkünfte allgemeiner oder besonderer Natur, in denen von den streitenden Staaten ausdrücklich anerkannte Regeln festgelegt sind; b) das internationale Gewohnheitsrecht als Ausdruck einer allgemeinen, als Recht anerkannten Übung; c) die von den Kulturvölkern anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätze; d) vorbehaltlich des Artikels 59 richterliche Entscheidungen und die Lehrmeinung der fähigsten Völkerrechtler der verschiedenen Nationen als Hilfsmittel zur Feststellung von Rechtsnormen. (2) Diese Bestimmung läßt die Befugnis des Gerichtshofs unberührt, mit Zustimmung der Parteien ex aequo et bono zu entscheiden. Christian Djeffal - AG ÖR III

  7. Definition: Art. 2 I a) WVK: bedeutet «Vertrag» eine in Schriftform geschlossene und vom Völkerrecht bestimmte internationale Übereinkunft zwischen Staaten, gleichviel ob sie in einer oder in mehreren zusammengehörigen Urkunden enthalten ist und welche besondere Bezeichnung sie hat; Abschluss von Verträgen: Art. 6ff. WVK Vorbehalte: Art. 9ff. WVK Auslegung: Art. 31ff. WVK ius cogens: Art. 53 WVK Christian Djeffal - AG ÖR III

  8. Gewohnheitsrecht consuetudo (ständige Übung) opinio iuris sive necessitatis (Rechtsüberzeugung) Bsp: Enteignungsschutz Allgemeine Rechtsgrundsätze „zivilisiert“ spielt keine Rolle mehr Bsp.: Restitution Christian Djeffal - AG ÖR III

  9. Rechtserkenntnisquellen Gerichtsentscheidungen Lehrmeinungen sonstige Quellen Softlaw einseitige Akte Recht internationaler Organisationen (siehe Europarecht) Christian Djeffal - AG ÖR III

  10. Exkurs IV: Völkergewohnheitsrecht im deutschen Recht: Art. 25 GG Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes. Christian Djeffal - AG ÖR III

  11. dynamische Verweisung ins aktuell geltende Völkerrecht • umfasst: Gewohnheitsrecht und allgemeine Rechtsgrundsätze • str.: auch Vertragsrecht über den Grundsatz pacta sunt servanda? • geg.arg.: 59 II als lex specialis • str.: regionales Gewohnheitsrecht? • str.: innerstaatlicher Rang • e. A.: Überverfassungsrang • h. M.: Rang zwischen Verfassungsrecht und einfachen Gesetzen • arg: Art. 25 GG nicht Art. 79 III GG genannt, so könnte die Verfassung einfach geändert werden. • allg. Grundsatz: Verfassungsänderungen müssen evident gemacht werden, dies wäre bei Völkergewohnheitsrecht nicht der Fall. Christian Djeffal - AG ÖR III

  12. FORTSETZUNG: Gibt es also eine ständige Übung? Was kommt als Übung in Betracht? • nationale Gerichtsurteile • Vertragspraxis • wichtig: gewisse Dauer und Einheitlichkeit Christian Djeffal - AG ÖR III

  13. II. Gibt es Grenzen der Vollstreckung? Hoheitliche Ggst., wie sind diese aber zu bestimmen? Ist ein Botschaftskonto hoheitlich? Müssen finanzstarke Staaten nicht anders behandelt werden? Christian Djeffal - AG ÖR III

  14. WIEDERHOLUNG: Was sind die Voraussetzungen von Völkergewohnheitsrecht? Welche Rolle spielt VGR in der deutschen Rechtsordnung? Was heißt Immunität? Was ist die Ratio? Welche Unterscheidungen sind zu treffen? Christian Djeffal - AG ÖR III

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