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BOTSCHAFTSKONTENFALL BverfGE 46, 342 Sachverhalt Zulässigkeit. EXKURS I: URTEILE LESEN Zu beginn: Warum? Anknüpfungspunkte suchen Reihenfolge Leitsatz, Orientierungssätze Sachverhalt überfliegen Urteilsstil sagt mir viel! Obersätze lesen, hier auch auf Vorlagefrage achten!
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BOTSCHAFTSKONTENFALL BverfGE 46, 342 • Sachverhalt • Zulässigkeit Christian Djeffal - AG ÖR III
EXKURS I: URTEILE LESEN • Zu beginn: Warum? Anknüpfungspunkte suchen • Reihenfolge • Leitsatz, Orientierungssätze • Sachverhalt überfliegen • Urteilsstil sagt mir viel! Obersätze lesen, hier auch auf Vorlagefrage achten! • dann zumindest die Gründe • NICHT VERGESSEN: Aufbereitung: Unterstreichung Karteikarten, Exzerpt, Mindmaps Christian Djeffal - AG ÖR III
C. Gründe Was ist die Frage des Untergerichts? Wie geht das Gericht grundsätzlich vor? Welcher Fall der Immunität steht hier in Rede? Christian Djeffal - AG ÖR III
EXKURS II: Immunitäten • Funktion: • par in parem non habet imperium • Funktionsfähigkeit des diplomatischen Verkehrs • Rechtsfolge • Unterscheide • acta jure gestionis / imperii • Erkenntnisverfahren / Vollstreckungsverfahren Christian Djeffal - AG ÖR III
Unterliegen Vollstreckungsverfahren generell der Immunität? • Wenn nein, gibt es dann bestimmte Grenzen für Vollstreckungsverfahren? Um diese Frage zu beantworten: Rechtsquellenlehre Christian Djeffal - AG ÖR III
Exkurs III: Rechtsquellen Art. 38 [Anzuwendende Rechtssätze] (1) Der Gerichtshof, dessen Aufgabe es ist, die ihm unterbreiteten Streitigkeiten nach dem Völkerrecht zu entscheiden, wendet an a) internationale Übereinkünfte allgemeiner oder besonderer Natur, in denen von den streitenden Staaten ausdrücklich anerkannte Regeln festgelegt sind; b) das internationale Gewohnheitsrecht als Ausdruck einer allgemeinen, als Recht anerkannten Übung; c) die von den Kulturvölkern anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätze; d) vorbehaltlich des Artikels 59 richterliche Entscheidungen und die Lehrmeinung der fähigsten Völkerrechtler der verschiedenen Nationen als Hilfsmittel zur Feststellung von Rechtsnormen. (2) Diese Bestimmung läßt die Befugnis des Gerichtshofs unberührt, mit Zustimmung der Parteien ex aequo et bono zu entscheiden. Christian Djeffal - AG ÖR III
Definition: Art. 2 I a) WVK: bedeutet «Vertrag» eine in Schriftform geschlossene und vom Völkerrecht bestimmte internationale Übereinkunft zwischen Staaten, gleichviel ob sie in einer oder in mehreren zusammengehörigen Urkunden enthalten ist und welche besondere Bezeichnung sie hat; Abschluss von Verträgen: Art. 6ff. WVK Vorbehalte: Art. 9ff. WVK Auslegung: Art. 31ff. WVK ius cogens: Art. 53 WVK Christian Djeffal - AG ÖR III
Gewohnheitsrecht consuetudo (ständige Übung) opinio iuris sive necessitatis (Rechtsüberzeugung) Bsp: Enteignungsschutz Allgemeine Rechtsgrundsätze „zivilisiert“ spielt keine Rolle mehr Bsp.: Restitution Christian Djeffal - AG ÖR III
Rechtserkenntnisquellen Gerichtsentscheidungen Lehrmeinungen sonstige Quellen Softlaw einseitige Akte Recht internationaler Organisationen (siehe Europarecht) Christian Djeffal - AG ÖR III
Exkurs IV: Völkergewohnheitsrecht im deutschen Recht: Art. 25 GG Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes. Christian Djeffal - AG ÖR III
dynamische Verweisung ins aktuell geltende Völkerrecht • umfasst: Gewohnheitsrecht und allgemeine Rechtsgrundsätze • str.: auch Vertragsrecht über den Grundsatz pacta sunt servanda? • geg.arg.: 59 II als lex specialis • str.: regionales Gewohnheitsrecht? • str.: innerstaatlicher Rang • e. A.: Überverfassungsrang • h. M.: Rang zwischen Verfassungsrecht und einfachen Gesetzen • arg: Art. 25 GG nicht Art. 79 III GG genannt, so könnte die Verfassung einfach geändert werden. • allg. Grundsatz: Verfassungsänderungen müssen evident gemacht werden, dies wäre bei Völkergewohnheitsrecht nicht der Fall. Christian Djeffal - AG ÖR III
FORTSETZUNG: Gibt es also eine ständige Übung? Was kommt als Übung in Betracht? • nationale Gerichtsurteile • Vertragspraxis • wichtig: gewisse Dauer und Einheitlichkeit Christian Djeffal - AG ÖR III
II. Gibt es Grenzen der Vollstreckung? Hoheitliche Ggst., wie sind diese aber zu bestimmen? Ist ein Botschaftskonto hoheitlich? Müssen finanzstarke Staaten nicht anders behandelt werden? Christian Djeffal - AG ÖR III
WIEDERHOLUNG: Was sind die Voraussetzungen von Völkergewohnheitsrecht? Welche Rolle spielt VGR in der deutschen Rechtsordnung? Was heißt Immunität? Was ist die Ratio? Welche Unterscheidungen sind zu treffen? Christian Djeffal - AG ÖR III