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Die Auswahl des ärztlichen Sachverständigen durch Unfallversicherungsträger und Sozialgerichte

Die Auswahl des ärztlichen Sachverständigen durch Unfallversicherungsträger und Sozialgerichte. Prof. Dr. med. Ulrich Bolm-Audorff, Landesgewerbearzt, Wiesbaden.

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Die Auswahl des ärztlichen Sachverständigen durch Unfallversicherungsträger und Sozialgerichte

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  1. Die Auswahl des ärztlichen Sachverständigen durch Unfallversicherungsträger und Sozialgerichte Prof. Dr. med. Ulrich Bolm-Audorff, Landesgewerbearzt, Wiesbaden

  2. These 1: Teile der Unfallversicherungsträger steuern die Quote anerkannter Berufskrankheiten durch gezielte Auswahl medizinischer Sachverständiger • Beauftragung von beratenden Ärzten von Unfallversicherungsträgern mit der Anfertigung von Zusammenhangsgutachten. • Beauftragung von Ärzten, die hauptberuflich bei berufsgenossenschaft-lichen Instituten oder Kliniken beschäftigt sind, mit der Anfertigung von Zusammenhangsgutachten. • Beauftragung von Ärzten, die einen erheblichen Teil ihres Einkommens durch berufsgenossenschaftliche Gutachten erarbeiten, mit der Anfertigung von Zusammenhangsgutachten. • Beauftragung von Ärzten mit niedriger Anerkennungsquote und Aus-sonderung von Ärzten mit hoher Anerkennungsquote bzgl. der Beauftragung mit Zusammenhangsgutachten. Landesgewerbearzt Wiesbaden

  3. These 2: Bei folgenden medizinischen Sachverständigen ist aufgrund ihrer finanziellen Abhängigkeit von der Unfallversicherung zu befürchten, dass sie nicht ausreichend unabhängig vom Auftraggeber sind: Beratende Ärzte des zuständigen oder eines anderen Unfallversicherungsträgers Hauptberuflich bei berufsgenossenschaftlichen Instituten oder Kliniken beschäftigte Ärzte Ärzte, die einen erheblichen Teil ihres Einkommens durch berufsgenossenschaftliche Gutachten erarbeiten

  4. These 3: Teile der Unfallversicherungsträger beauftragen bei der Begutachtung bestimmter Berufskrankheiten nahezu nur einen Arzt mit Zusammenhangsgutachten (sog. Monopolgutachter). • Beispiel Prof. Müller, Universität Bochum, bei der Begutach-tung der Berufskrankheiten 4103 - 4105. Letzterer hat in vielen tausend Fällen eine Asbestose im Sinne der Berufskrankheit 4103 oder als Brückensymptom im Sinne der Berufskrankheit 4104 aufgrund einer fehlerhaften Methode (Zählung von Asbestkörpern bei Weißasbesteinwirkung) abgelehnt, obwohl diese Methode von mehreren Landessozialgerichten in Frage gestellt wurde. • Beispiel Prof. Triebig, Universität Heidelberg, bei der Begut-achtung der Berufskrankheit 1317 Landesgewerbearzt Wiesbaden

  5. Rechtslage: Der zu Begutachtende kann im Verwaltungsverfahren der Unfall-versicherung den ausgewählten Sachverständigen wie im Gerichts-verfahren ablehnen, wenn vom Standpunkt des zu Begutachtenden aus objektiv betrachtet ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Miss-trauen gegen eine unparteiische Gutachtenerstattung zu recht-fertigen (§ 17 Abs. 1 SGB X). Nach Becker (2005) sind typische Fälle für eine solche Rechtfertigung des Misstrauens der unparteiischen Gutachtenerstattung • Sachverständige mit Arbeitsverhältnis zu einer Partei • wirtschaftliche Interessen/Beziehungen • bestimmte Fälle der Vorbefassung Landesgewerbearzt Wiesbaden

  6. Lösungsvorschlag: Unfallversicherungsträger und Sozialgerichte sollten mit Zusammenhangsgutachten nur medizinische Sachverständige beauftragen, die • keine beratenden Ärzte der zuständigen oder anderer Unfallversicherungsträger sind, • nicht hauptberuflich in berufsgenossenschaftlichen Instituten oder Kliniken tätig sind, • nicht einen wesentlichen Teil ihres Einkommens (Vorschlag >33%) durch Begutachtung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten erwirtschaften. • Unfallversicherungsträger und Sozialgerichte sollten keine Ärzte quasi monopolartig mit der überwiegenden Zahl der Zusammenhangsgutachten bezüglich einer Berufskrankheit beauftragen. Landesgewerbearzt Wiesbaden

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