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Mag. Manfred Kotlik Die Ärzte GmbH

Mag. Manfred Kotlik Die Ärzte GmbH. Einführung und steuerliche Aspekte . Gruppen- vs. Gemeinschaftspraxen. Gruppenpraxen Rechtsform OG oder GmbH Außenverhältnis Keine Organisationsdichte und Struktur einer Krankenanstalt Keine Mischung von Kassen GP und Wahlarzt GP.

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Mag. Manfred Kotlik Die Ärzte GmbH

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Presentation Transcript


  1. Mag. Manfred KotlikDie Ärzte GmbH Einführung und steuerliche Aspekte

  2. Gruppen- vs. Gemeinschaftspraxen Gruppenpraxen • Rechtsform OG oder GmbH • Außenverhältnis • Keine Organisationsdichte und Struktur einer Krankenanstalt • Keine Mischung von Kassen GP und Wahlarzt GP Gemeinschaftspraxen • Ordinations- bzw. Apparategemeinschaften • Innenverhältnis • Keine Änderung der Rechtslage • Keine Zulassung • Mischung von Vertrags- und Wahlärzten möglich

  3. Gemeinschaftspraxen • Einzelpraxen von Ärzten, die sich Räumlichkeiten teilen („Ärztezentren“) z.B. Einmietung von Ärzten in eine Betreiber GmbH die Räumlichkeiten zur Verfügung stellt • Die Ärzte treten einzeln gegenüber den Patienten auf • Die Ärzte sind juristisch eigenständig • Kassenverträge werden einzeln abgeschlossen • Mischung von Vertrags- und Wahlärzten möglich „Betreiber GmbH“ Fachärzte Allgemein-ärzte Radiologie

  4. Gruppenpraxen • Rechtsform OG oder GmbH(neu!) • Gruppenpraxis tritt gegenüber Patienten auf • Nur Ärzte als Gesellschafter (Anzahl der Gesellschafter ist nicht begrenzt) • Maßgebliche und persönliche Mitarbeit der Gesellschafter • Pro Gesellschafter 5 angestellte Angehörige von Gesundheitsberufen (max. 30) • Keine Anstellung von Ärzten • Vertretung nur im üblichen Ausmaß zulässig • Keine Gewinnbeteiligung Dritter (kein Fremdkapital im Sinne einer Beteiligung) • Keine Mischung von Kassen GP und Wahlarzt GP

  5. Gruppenpraxis vs. Krankenanstalt Krankenanstalt • hierarchische Gliederung (ärztl. Leiter etc.) • jedermann kann Gesellschafter sein • Gesellschafter müssen nicht persönlich mitarbeiten • Anstellung von Ärzten • Weisungsgebundenheit von Ärzten • keine freie Arztwahl, KA bestimmt behandelnden Arzt Gruppenpraxis • gleichberechtige Kooperation von Ärzten • nur Ärzte dürfen Gesellschafter sein • Gesellschafter müssen persönlich mitarbeiten • keine Anstellung von Ärzten • Weisungsfreiheit von Ärzten • freie Arztwahl

  6. Nicht gründbare Gruppenpraxen • Gruppenpraxis zwischen Kassen- und Wahlärzten • Gruppenpraxen in anderen Rechtsformen z.B. Genossenschaft GmbH und Co KG • Ein Mann GmBH

  7. Nebentätigkeiten zur Gruppenpraxis • Gesellschafter dürfen folgende Tätigkeiten neben einer Tätigkeit als Gesellschafter in einer GP ausüben: • Tätigkeit als angestellter Arzt • alle wohnsitzärztlichen Tätigkeiten ( Gutachten etc.) • eine weitere Ordination in Österreich oder Gesellschafter einer weiteren GP in Österreich (außer die GP ist eine Vertragsgruppenpraxis und hat schon mehrere Standorte)

  8. Zulassung von Gruppenpraxen Freie Gründung (keine Bedarfsprüfung) • GP für Leistungen außerhalb des Sozialversicherungsspektrums (z.B. plastische Chirurgie) • Nur Leistungen die nicht zum Leistungsbereich der Krankenkassen gehören  Verbot andere Leistungen zu erbringen Bedarfsprüfung • Wahlarztgruppenpraxis  Bedarfsprüfung durch den Landeshauptmann • Vertragsarztgruppenpraxis  Bedarfsprüfung durch regionale Ärztekammer & GKK

  9. Gründung einer Wahlgruppenpraxis Wahlgruppenpraxen (sofern sie kassenerstattungsfähige Leistungen erbringen) • Zulassung durch Bescheid des Landeshauptmanns • GÖG-Gutachten und Stellungnahme der Landesgesundheitsplattform • Parteistellung: Kassen, Ärztekammern und Wirtschaftskammern • Verfahren ist zu wiederholen bei wesentlichen Änderungen des Leistungsangebots • bei positivem Bescheid und Firmenbucheintragung  Eintragung in die Ärzteliste • bei negativem Bescheid  Gang zu den Höchstgerichten möglich • Individuelle Beratung in der Kammer ist dringend ratsam • Firmenbucheintragung erst nach Zulassungsbescheid anzuraten • Achtung: Regelung gilt nicht, wenn Einzelärzte sich zu einer Gemeinschaftspraxis zusammenschließen und formal Einzelordinationen an einem Standort betreiben

  10. Gründung einer Vertragsgruppenpraxis • Komplexe Verfahrensschritte wegen der Vermischung von Berufs- und Sozialversicherungsrecht • Bei Vertragsgruppenpraxis muss Gründungszeitpunkt mit Invertragnahmezeitpunkt bei der GKK zusammenfallen • Darstellung des zeitlichen Ablaufs eines Verfahrens an Hand von Beispielen: • Fusion von 2 Einzelvertragsärzten • Umwandlung einer Einzel- in eine Gruppenpraxis • Originäre Gruppenpraxis • Gesellschafterwechsel bei Vertragsgruppenpraxis • Erweiterung einer Vertragsgruppenpraxis

  11. Fusion von Vertragsärzten • Bekanntgabe der Fusionsabsicht durch Einzelvertragsärzte an Kammer • Diskussion zwischen Kammer und Kasse über Änderung des Stellenplans • Änderung des Stellenplans durch Kammer und Kasse • Vorvertrag zwischen GKK und Ärzten • Anzeige an Landeshauptmann • Befassung eines Ausschusses der Landesplattform • Eintragung Ärzteliste unter Vorlage von Firmenbuchauszug, Befassungsnachweis und Gesellschaftsvertrag • Invertragnahme durch Kasse (ehemalige Einzelverträge erlöschen)

  12. Umwandlung Einzelpraxis in Gruppenpraxis • Anregung durch Einzelvertragsarzt an Kammer • Diskussion zwischen Kammer und Kasse über Änderung des Stellenplans • Änderung des Stellenplans durch Kammer und Kasse • Ausschreibung des freien Gruppenpraxisanteiles • Einzelbewerbungen der Ärzte, die Gesellschafter werden wollen • Reihung der Bewerber durch Kammer und Kasse und Bekanntgabe der möglichen Partner (Bandbreitensystem mit 80% der Punkte des Bestgereihten) • Auswahl und Bekanntgabe der Auswahl an Kammer und Kasse • Vorvertrag Kasse und Ärzte bzw. GP, wenn schon im Firmenbuch • Anzeige an Landeshauptmann • Befassung Ausschuss der Landesplattform • Eintragung Ärzteliste unter Vorlage von Firmenbuchauszug, Befassungsnachweis und Gesellschaftsvertrag • Ärztekammer informiert Wirtschaftskammer • Invertragnahme durch Kasse (ehemaliger Einzelvertrag erlischt)

  13. Nachfolgepraxis • Anregung durch Einzelvertragsarzt wegen Pensionierung an Kammer • Diskussion zwischen Kammer und Kasse über Ausschreibung der Nachfolgepraxis (temporäre Änderung des Stellenplans) • Ausschreibung der Nachfolgepraxis • Einzelbewerbungen der Ärzte, die Nachfolgerwerden wollen • Reihung der Bewerber durch Kammer und Kasse und Bekanntgabe der möglichen Partner gemäß regionalem Bandbreitensystem an Einzelvertragsarzt • Auswahl und Bekanntgabe der Auswahl an Kammer und Kasse • Vorvertrag Kasse und Ärzte bzw., GP, wenn schon im Firmenbuch • Anzeige an Landeshauptmann • Befassung Ausschuss der Landesplattform • Eintragung Ärzteliste unter Vorlage von Firmenbuchauszug, Befassungsnachweis und Gesellschaftsvertrag • Ärztekammer informiert Wirtschaftskammer • Invertragnahme der Nachfolgepraxis durch Kasse • Ausscheiden des Seniorpartner  Juniorpartner wird Einzelvertragsarzt

  14. originäre Gruppenpraxis • Änderung des Stellenplans durch Schaffung einer neuen GP Planstelle durch Kammer und Kasse (z.B. bei Nachfolge eines ausscheidenden Vertragsarztes durch eine GP) • Ausschreibung der Besetzung der Gruppenpraxis • Teambewerbungen der Ärzte • Reihung der Bewerberteams durch Kammer und Kasse • Information des bestgereihten Teams und Aufforderung einen GP Standort in der zu versorgenden Region zu benennen • Genehmigung des Standortes durch Kammer und Kasse • Vorvertrag GKK und Ärzte bzw. GP, wenn schon im Firmenbuch • Anzeige an Landeshauptmann • Befassung Ausschuss der Landesplattform • Eintragung Ärzteliste unter Vorlage von Firmenbuchauszug, Befassungsnachweis und Gesellschaftsvertrag • Ärztekammer informiert Wirtschaftskammer

  15. Gesellschafterwechsel bei Vertragsgruppenpraxis • Bekanntgabe des Wunsches um Gesellschafterwechsel an Kammer • Diskussion zwischen Kammer und Kasse über Gesellschafterwechsel • Ausschreibung des Gesellschafterwechsels • Einzelbewerbungen der Ärzte, die einsteigen wollen • Reihung der Bewerber durch Kammer und Kasse und Bekanntgabe der möglichen Partner ( Bandbreitensystem mit 80% der Punkte des Bestgereihten) an Gruppenpraxis • Auswahl und Bekanntgabe der Auswahl an Kammer und Kasse • Eintragung Ärzteliste unter Vorlage von neuem Firmenbuchauszug und Gesellschaftsvertrag • Anmerkung: keine Befassung der Landesplattform

  16. Nicht-SV Gruppenpraxen • Gründung mit Firmenbucheintragung und Vorlage des Gesellschaftsvertrages durch Eintragung in die Ärzteliste (keine Zulassung) • Nur für Leistungen die nicht zum Leistungsbereich der Krankenkassen gehören z.B. nur ästhetische Medizin (Maßstab ist gesetzlichen Leistungspflicht der Sozialversicherung) • kein Kostenerstattungsanspruch bei den Kassen • Verbot andere Leistungen zu erbringen (Nichtigkeit) • Ärztekammer muss bei Eintragung Leistungsumfang genau prüfen • wenn auch nur eine Leistung erstattungsfähig  Verfahren wie bei Wahlgruppenpraxen

  17. Haftpflichtrecht Verpflichtende Berufshaftpflichtversicherung für freiberufliche Ärzte • Mindestversicherungssumme EUR 2 Mio. pro Versicherungsfallmax. EUR 6 Mio. pro Jahr; bei Gruppenpraxen EUR 10 Mio./Jahr • Nachweis an ÖÄK erforderlich binnen 12 Monate ab Inkrafttreten (also bis 19.8.2011) • Keine Ausschluss- oder Begrenzungsmöglichkeit für Nachhaftung • Direktanspruch Patient an Versicherung (analog KFZ Haftpflicht) • Rahmenvereinbarungen zwischen Versicherungen und ÖÄK, die verbindlich sind (Verhandlungen werden im Herbst 2010 aufgenommen) • Meldepflicht der Versicherungen an die Ärztekammern • CONCLUSIO: Bitte aktuelle Haftpflicht noch nicht ändern, da Gespräche ÖÄK mit Versicherungswirtschaft erst im Herbst beginnen!!!!

  18. Pflichtversicherung FSVG • § 2 Abs. 2 Z 2 FSVG: Eine freiberufliche Tätigkeit ist auch eine Tätigkeit im Rahmen einer Gruppenpraxis nach § 52a Abs. 1 Z 1 ÄrzteG 1998 bzw. nach § 26 Abs. 1 Z 1 ZÄG oder als (geschäftsführender) Gesellschafter einer Gruppenpraxis nach § 52a Abs. 1 Z 2 ÄrzteG 1998 bzw. nach § 26 Abs. 1 Z 2 ZÄG. • ErlRV: „Die Versicherungspflicht als neuer Selbständiger kommt somit nicht in Betracht“. • Ein echtes Dienstverhältnis wird in der GmbH bereits durch Berufsrecht ausgeschlossen. • 20 % Pensionsversicherungkeine Krankenversicherung (Opting Out)keine Unfallversicherung

  19. Kammerumlage und Wohlfahrtsfonds • Anwartschaftsberechtigt und daher in der weiteren Folge leistungsberechtigt sind nicht die Gesellschaften, sondern die Gesellschafter. • Kammermitglied sind die Gesellschafter, nicht die Gesellschaft. • Regelungen in den Umlagenordnungen und WFF Beitragsordnungen sind noch nicht erlassen (voraussichtlich Vollversammlung 12/2010). • Mögliche Varianten: • Fixbeiträge • Umsatzanteil • Anteil am Bilanzgewinn • Zuordnung aus den Kennzahlen der Gesellschaft zu den einzelnen Gesellschaftern ist erforderlich

  20. Ärzte GmbH – steuerliche Aspekte • Stammkapital von mindestens EUR 35.000 • Bei einer GmbH fällt – sowohl bei Gewinn als auch bei Verlust – eine so genannte „Mindestkörperschaftsteuer“ an • Trennungsprinzip steuerliche Anerkennung von Rechtsbeziehungen zwischen Kapitalgesellschaften und GesellschafternAusnahme: verdeckte Gewinnausschüttung (Fremdvergleich) • Geschäftsführerbezügefür Gesellschafter  stellen bei der GmbH eine Betriebsausgabe dar und vermindern den körperschaftsteuerpflichtigen Gewinn • Kein Gewinnfreibetrag möglich • Lohnnebenkosten • Komplizierte Entnahme • Aufwendiger Jahresabschluss und Offenlegung beim Firmenbuch • Bildung von Pensions- und Abfertigungsrückstellungen möglich

  21. Ärzte GmbH – steuerliche Aspekte • Beispiel Der Gewinn einer GmbH beträgt 40.000 € und wird zur Gänze an die Gesellschafter ausgeschüttet: 1) Dies entspricht etwa dem Grenzsteuersatz für Einkommen zwischen 25.000 € und 60.000 € (43,2143%).

  22. Ärzte GmbH – steuerliche Aspekte • Beispiel 1: • Arzt mit Einzelpraxis, Jahresumsatz von 300.000 Euro, 150.000 Euro Betriebsausgaben und Wertpapierinvestitionen in höchstmöglichem Ausmaß • 55.485 Euro Einkommensteuer werden fällig  es bleiben 94.515 Euro netto auf dem Konto - der durchschnittliche Steuersatz liegt somit bei 36,99 % • Beispiel 2: • GmbH (mit zwei Gesellschaftern) mit Jahresumsatz von 600.000 Euro und Betriebsausgaben von 300.000 Euro, • bei voller Gewinnausschüttung - 75.000 Euro Körperschaftsteuer und 56.250 Euro Kapitalertragsteuer • Steuerbelastung = 43,75 %, netto bleiben den beiden Gesellschaftern je 84.375 Euro • Beispiel 3: • GmbH mit voller Gewinnthesaurierung • Bei gleichen Kennzahlen wie Bsp.2  75.000 Euro Körperschaftsteuer • keine Kapitalertragsteuer, solange kein Gewinn ausgeschüttet wird • So verbleiben in der GmbH pro Gesellschafter netto 112.500 Euro pro Jahr, der Steuersatz beträgt 25 %

  23. VorteilhaftigkeitsvergleichEU/Pers.Ges vs. Ärzte GmbH • Einzelunternehmen und Personengesellschaft (Ärzte-OG) • Geringer Gründungsaufwand • Geringer Verwaltungsaufwand • Einfache Gewinnermittlung möglich (EAR) • Tarifermäßigung durch den Gewinnfreibetrag • Keine Mindestertragsteuer • Keine Lohnnebenkosten für Unternehmerlohn • Ärzte GmbH • Bei Gewinnthesaurierung nur 25% Steuerbelastung • Steuerstundung • Haftungsbeschränkung nach GmbH-Recht • Geschäftsführerentgelt ist steuerlich absetzbar • Abweichendes Wirtschaftsjahr • Aussagekräftigere Erfolgsanalysen durch doppelte Buchhaltung • Keine Haftung für Fehlbehandlungen der anderen Partner • Altersvorsorge durch Pensionszusagen

  24. Ärzte GmbH – steuerliche Aspekte • Soll ich die Ordinationsräumlichkeiten wirklich in die Ärzte-GmbH einbringen? • Wie lassen sich Autos optimal in die Ärzte-GmbH einbringen? • Wie kann ich ein abweichendes Wirtschaftsjahr steuerlich optimal nützen?

  25. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! KPS Steuerberater Klingerstraße 92353 Guntramsdorf www.kps-partner.at Tel: 02236/506220 Mag. Manfred Kotlik

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