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Ordentliche Mitgliederversammlung BF Pro Hannover-Airport, 11.04.2008

TOP 3 - Sachstand zur Umsetzung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm und der EU-Umgebungslärmrichtlinie. Ordentliche Mitgliederversammlung BF Pro Hannover-Airport, 11.04.2008 erstellt durch Herrn Wöstmann, FHG. I. Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm. Fluglärmschutzgesetz

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Ordentliche Mitgliederversammlung BF Pro Hannover-Airport, 11.04.2008

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Presentation Transcript


  1. TOP 3 - Sachstand zur Umsetzung desGesetzes zum Schutz gegen Fluglärmund der EU-Umgebungslärmrichtlinie Ordentliche Mitgliederversammlung BF Pro Hannover-Airport, 11.04.2008 erstellt durch Herrn Wöstmann, FHG

  2. I. Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm

  3. Fluglärmschutzgesetz - Historie und Umsetzung - • 14.12.2006: Verabschiedung des novellierten Fluglärmschutz-gesetzes von 1971 durch den Bundestag • 07.06.2007: Inkrafttreten der Gesetzesnovelle mit Veröffent-lichung im Bundesgesetzblatt. Um auch die Umsetzung des Gesetzes zu gewährleisten, erfolgt seit diesem Zeitpunkt die Erarbeitung der „untergesetzlichen Regelungen“.Hierzu gehören: • die Fluglärmschutzverordnung – AzB Anleitung zur Berechnung von Lärmschutzbereichen – DES Datenerfassungssystem zur „AzB“ • die Schallschutzverordnung (Maßnahmen, Bemessung) • die Höchstkostenverordnung (Entschädigungshöhe) • die Verordnung zur Regelung der „Außenwohnbereichs-entschädigung“ (Nutzungsentschädigung, z.B. Terrasse)

  4. Fluglärmschutzgesetz - Zweck und Inhalt (Änderungen) - • § 1: Zweck ist bauliche Nutzungsbeschränkung und baulicher Schallschutz in der Umgebung von Flughäfen sicherzustellen • Absenkung der Grenzwerte um 10 bis 15 dB (Bestand und Neu) • Einführung einer Nachtschutzzone mit speziellen Grenzwerten • Entschädigungsregelung für den Außenwohnbereich • Änderung des Berechnungsverfahrens („Sigma-Regelung“) • Schaffung von Planungssicherheit für Flughäfen bei passivem Schallschutz • Ausweitung des Anwendungsbereiches • Bericht an den Bundestag zwecks Überprüfung und Weiter-entwicklung des Fluglärmschutzes (erstmals 2017)

  5. Fluglärmschutzgesetz - Zweck und Inhalt (Änderungen) - • Festsetzung von Lärmschutzbereichen für Verkehrsflughäfen mit Linien- oder Pauschalreiseverkehr sowie Verkehrslande-plätzen mit mehr als 25.000 Bewegungen p.a. (Differenzie-rung zu militärischen Flugplätzen) • Definition „Neuer oder baulich zu erweiternder Flugplätze“: • ab dem 07.06.2007 eine Genehmigung, Planfeststellung oder -genehmigung nach § 6 bzw. § 8 LuftVG erteilt wurde, • für Bau oder Neubau einer neuen S/L-Bahn oder für sonstige wesentliche bauliche Erweiterung • Wesentlich ist eine sonstige bauliche Erweiterung, wenn • sie zur Erhöhung des äquivalenten Dauerschallpegels um mindestens 2 dB(A) führt {zuvor 4 dB(A)}

  6. Fluglärmschutzgesetz - Zweck und Inhalt - • Nach § 5 Abs.1 dürfen im gesamten Lärmschutzbereich keine Krankenhäuser, Altenheime, Erholungsheime und ähnliche in gleichem Maße schutzbedürftige Einrichtungen errichtet werden • In den Tag-Schutzzonen gilt dies für Schulen, Kindergärten und ähnliche in gleichem Maße schutzbedürftigen Einrichtungen {Landesbehörden können Ausnahmen zulassen (dring. Bedarf)} • Nach § 5 Abs. 2 dürfen grds. keine Wohnungen in der Tag-Schutzzone 1 und der Nachtschutzzone errichtet werden • Ausnahmen ergeben sich aus § 5 Abs. 3 {z.B. Aufsichts- und Bereitschaftspersonen, Bundeswehr, im Außenbereich, inner-halb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB)} • § 6 regelt den verbesserten Schallschutz auf Kosten des Bau-willigen

  7. Fluglärmschutzgesetz - Zweck und Inhalt - • § 7 beinhaltet die Ermächtigung für den Erlass einer Schall-schutzverordnung • § 8 Abs. 1: Bei Bauverboten nach § 5 kann bei nicht unwesent-licher Wertminderung des Grundstückes eine angemessene Entschädigung in Geld verlangt werden • § 9 Abs. 1: • Erstattungsanspruch: Grundstückseigentümern in der Tag-Schutzzone 1 werden auf Antrag Aufwendungen für Schallschutzmaßnahmen erstattet • Zeitliche Abfolge: Soweit Fluglärm LAeq Tag {70 dB (A)} übersteigt, entsteht Anspruch mit Festsetzung des Lärmschutzbereiches; ansonsten mit Beginn des sechsten Jahres nach Festsetzung des Lärmschutzbereiches • Angepasste Zwischenwerte für Flugplatzkategorien

  8. Fluglärmschutzgesetz - Zweck und Inhalt - • § 9 Abs. 2: • Erstattungsanspruch: Grundstückseigentümern in der Nacht-Schutzzone werden auf Antrag für Räume, die in nicht unwesentlichem Umfang zum Schlafen benutzt werden, Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnah-men erstattet (inkl. Belüftungseinrichtungen) • Zeitliche Abfolge: Soweit Fluglärm Dauerschallpegel LAeq Nacht {60 dB(A)} übersteigt, entsteht Anspruch mit Fest-setzung des Lärmschutzbereiches; ansonsten mit Beginn des sechsten Jahres nach Festsetzung des Lärmschutzbe-reiches • Angepasste Zwischenwerte für Flugplatzkategorien • § 9 Abs. 3 beinhaltet Ausnahmen, wann Schallschutzmaßnah-men nicht erstattet werden (z.B. freiwillige Programme)

  9. Fluglärmschutzgesetz - Zweck und Inhalt - • § 9 Abs. 4: Ermächtigung zum Erlaß einer Höchstkostenverord-nung • § 9 Abs. 5: Außenwohnbereichsentschädigung • Voraussetzung: neuer oder wesentlich baulich erweiterter Flugplatz • Erstattung: Grundstückseigentümer der Tag-Schutzzone 1 • Zeitliche Abfolge: Soweit Fluglärm Dauerschallpegel LAeq Nacht 65 dB(A) übersteigt, entsteht Anspruch mit Festset-zung des Lärmschutzbereiches; ansonsten mit Beginn des sechsten Jahres nach Festsetzung Lärmschutzbereiches • Angepasste Zwischenwerte für Flugplatzkategorien • § 9 Abs. 6: Ermächtigung zum Erlaß einer Regelung über die Außenwohnbereichsentschädigung

  10. Genehmigung und Planfeststellungsverfahren • Das Fluglärmgesetz regelt auch für Genehmigungsverfahren gemäß § 6 LuftVG sowie Planfeststellungs- und Plangenehmi-gungsverfahren gemäß § 8 LuftVG die Erstattung von Aufwen-dungen für Schallschutzmaßnahmen • Weitergehende Regelungen in Genehmigung, Planfeststellung oder Plangenehmigung, die bis zum 06.06.2007 erteilt worden ist, bleiben unberührt • Solange keine Bestandskraft besteht, ist die Vollziehung der weitergehenden Regelungen ausgesetzt • § 8 Abs. 1 LuftVG wurde ergänzt: Hierbei sind zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbar-schaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Fluglärm die jeweils anwendbaren Werte des § 2 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm zu beachten. Satz 3 ist auf Geneh-migungen nach § 6 Abs. 1 und 4 S.2 entsprechend anzuwenden

  11. II. EU-Umgebungslärmrichtlinie

  12. Sachstand Umsetzung EU-Umgebungslärmrichtlinie • Mit der EU-Umgebungslärmrichtlinie hat die Europäische Union erstmals eine Regelung zu Schallimmissionen getroffen • Ähnlich wie das BImSchG zielt die Richtlinie darauf ab, schädliche Umwelteinwirkungen durch Umgebungslärm zu vermeiden und zu vermindern • Dazu werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, für bestimmte Gebiete und Schallquellen in einem vorgegebenen Zeitraum: • strategische Lärmkarten zu erstellen • die Öffentlichkeit über die Schallbelastungen und die damit verbundenen Wirkungen zu informieren • Aktionspläne aufzustellen und • die EU über die Schallbelastung und die Betroffenheit der Bevölkerung in ihrem Hoheitsgebiet zu informieren

  13. Sachstand Umsetzung EU-Umgebungslärmrichtlinie • Das in Niedersachsen für die Umsetzung zuständige Umwelt-ministerium hat jetzt die betroffenen Gemeinden über erste Kartierungsergebnisse informiert und zur Weiterbearbeitung durch Aufstellung von „Aktionsplänen“ aufgefordert • Danach werden in der Umgebung des Flughafens Hannover • eine Fläche von 51 km² • 12.600 Häuser bzw. Wohnungen, 6 Schulen sowie ein Kran-kenhaus und • insgesamt 26.300 Anlieger durch Fluglärm mit einem Dauerschallpegel LDEN > 55 dB belastet

  14. Sachstand Umsetzung EU-Umgebungslärmrichtlinie • Für stark befahrene Hauptverkehrsstraßen sowie auch Eisen-bahnstrecken werden die gleichen Belastungsdaten ermittelt, wobei das für den Schienenverkehr zuständige Eisenbahnbun-desamt seine Berechnungsergebnisse noch nicht vorgelegt hat. • Entlang der in Niedersachsen in der ersten Stufe erfassten Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehr von jeweils mehr als 6 Mio Kfz pro Jahr ergab sich folgende Belastungssituation • Mit dem gleichen Dauerschallpegel LDEN von > 55 dBwerden vom Straßenverkehr • eine Fläche von 2.447 km² • 151.600 Häuser bzw. Wohnungen, 175 Schulen sowie 21 Krankenhäuseraus und • insgesamt 266.900 Anlieger belastet

  15. Fazit • Demzufolge kann zusammenfassend festgestellt werden, dass im Land Niedersachsen offenbar zehnmal mehr Menschen in gleichem Maße von Straßenverkehrslärm betroffen sind als vom Fluglärm.

  16. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

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