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Roger Frick, dipl. Betriebsökonom FH / dipl. Wirtschaftsprüfer Dr. iur. Beat Graf

Offshore-Gesellschaften/-Produkte im Wandel der Regulierung – Konsequenzen und Kundenbedürfnisse SEBWK-Weiterbildungsveranstaltung 10.11.2006. Roger Frick, dipl. Betriebsökonom FH / dipl. Wirtschaftsprüfer Dr. iur. Beat Graf. Einleitung. Ausführungen zu:

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Roger Frick, dipl. Betriebsökonom FH / dipl. Wirtschaftsprüfer Dr. iur. Beat Graf

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Presentation Transcript


  1. Offshore-Gesellschaften/-Produkte im Wandel der Regulierung – Konsequenzen und KundenbedürfnisseSEBWK-Weiterbildungsveranstaltung 10.11.2006 Roger Frick, dipl. Betriebsökonom FH / dipl. Wirtschaftsprüfer Dr. iur. Beat Graf Allgemeines Treuunternehmen • Aeulestrasse 5 • P.O.Box 83 • FL-9490 Vaduz • Liechtenstein Telefon +(423) 237 34 34 • Fax +(423) 237 34 60 • www.atu.li • info@atu.li

  2. Einleitung Ausführungen zu: • Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität • Legale Einsatzmöglichkeiten und Bekämpfung des Missbrauchs von Offshore-Strukturen aus Sicht des Praktikers • Vergleich: inhärente Regulierungsdichte, um solche Miss- stände präventiv zu bekämpfen

  3. Hauptthemen dieser Präsentation • Grundaussagen zur Offshore-Tätigkeit und -Gesellschaften • Bedeutende Charakterzüge von Offshore-Produkten (Gesellschaften, Stiftungen, Trusts) • Verantwortlichkeit und Kontrolle über die Tätigkeit einer Offshore-Firma (Gesellschaft, Stiftung, Trust) und anwendbares Recht beim Einsatz von Offshore-Firmen • Compliance

  4. Grundaussagen zur Offshore-Tätigkeitund Gesellschaften Allgemeines Treuunternehmen • Aeulestrasse 5 • P.O.Box 83 • FL-9490 Vaduz • Liechtenstein Telefon +(423) 237 34 34 • Fax +(423) 237 34 60 • www.atu.li • info@atu.li

  5. Worin unterscheidet sich Offshore von Onshore? • Konzept "Offshore“: Investoren oder Tätigkeiten durch ein Vorzugssteuersystem anziehen; • Kapital und Erträge in oder über das betreffende Land investieren, ohne zugleich im Land ein Privat- oder Geschäftsdomizil zu begründen. • Solche Investitionen und Tätigkeiten werden als Offshore- Geschäfte bezeichnet. Jedes Land kennt so genannte Offshore-Geschäfte.

  6. Welches ist die Bedeutung der Offshore-Tätigkeit? • Ungefähr 60% des so genannten Offshore-Geschäfts wird in London, den USA oder Tokyo durchgeführt. • 80% des gesamten Offshore-Geschäfts dürfte innerhalb der OECD-Staaten realisiert werden. • Zusammen mit Hong Kong sind es dann ca. 85%. • Die übrigen Offshore-Länder wie Liechtenstein, die Karibik-Staaten usw. decken lediglich 15% des gesamten Offshore-Geschäfts ab.

  7. Unter welchen Bedingungen entstehteine Nachfrage nach Offshore-Gesell-schaften/Trusts ? Die Nachfrage hängt ab von: • Möglichkeit, Steuervorteile wahrzunehmen; • Beeinflussbarkeit von Zeitpunkt und Umfang von Informations-austausch zwischen dem relevanten Land und einem Drittstaat.

  8. Wer benutzt Offshore-Gesellschaften/ Trusts? • Kunden aus Hochsteuerländern; • vermögende Familien; • Versicherungskonzerne; • Banken für besondere Finanzdispositionen im Rahmen ihrer lokalen Gesetzgebung; • Versicherungs-, Finanz- und Handelsvermittler; • Personen/Unternehmen mit Import- und Exporttätigkeit ausserhalb ihres üblichen Geschäftsfeldes.

  9. Bedeutende Charakterzüge vonOffshore-Produkten(Gesellschaften, Stiftungen, Trusts) Allgemeines Treuunternehmen • Aeulestrasse 5 • P.O.Box 83 • FL-9490 Vaduz • Liechtenstein Telefon +(423) 237 34 34 • Fax +(423) 237 34 60 • www.atu.li • info@atu.li

  10. Faktoren für die Wahl eines Offshore-Landes/Produktes (I) 1. Regulierungsprinzipien und -dichte in Bezug auf die Beteiligten • Identifikation und Festhalten eines Namens? Wo? • Unbeachtlich, ob es sich um Inhaber- oder Namenaktien, um vinkulierte Namenaktien oder lediglich um Namensregister handelt, ohne dass die Direktoren Aktien herausgeben. • Entscheidend ist, ob im jeweiligen Land die Finanzmarktteilnehmer, zum Beispiel die Direktoren, welche in der Regel die Aktien emittieren, reguliert sind, oder eine Depotbank, bei welcher die Aktien zu deponieren sind, einer prudentiellen Aufsicht untersteht.

  11. Faktoren für die Wahl eines Offshore-Landes/Produktes (II) 2. Erwerb einer Gesellschaft in anderen Ländern durch einen Finanzintermediär/Individualkunden • Empfehlungen der OECD sowie der FATF (Financial Action Task Force); • Unternehmen, die professionell Trusts/Stiftungen und Gesellschaf-ten zum Verkauf anbieten oder für Dritte gründen, haben ein Kunden-Geschäftsprofil zu erstellen und die Aktivitäten zu überwachen ("due diligence"); • Diese Pflicht betrifft im Wesentlichen die Tätigkeit des treuhände-rischen Gründens, des Bereitstellens von Direktoren oder des Postzustellservices, des Agierens als Repräsentant oder treuhän-derischer Aktionär; • Eine gewisse Delegation ist möglich.

  12. Faktoren für die Wahl eines Offshore-Landes/Produktes (III) • Einteilung der "company services provider", d.h. Treuhänder, Anwälte, Buchhalter, Wirtschaftsprüfer, Notare, Liegenschaften-händler nach Ländern: • a) Reguliert mit wenig oder keinem Raum zur Delegation: Liechtenstein, Schweiz, Luxembourg, Singapore (Transaktion- Monitoring nur jährlich bei Buchführung), Guernsey, Jersey; • b) Reguliert mit Möglichkeit zur Delegation: Mauritius, Brunai, Dubai, zahlreiche Karibikstaaten; • c) Keine durchsetzbare Regulierung: USA, England, Panama, Uruguay, Hong Kong, England je nach Bezugsort.

  13. Formular Gründungsauftrag Belize (I)

  14. Formular Gründungsauftrag Belize (II)

  15. Formular Gründungsauftrag Belize (III)

  16. Formular Gründungsauftrag Belize (IV)

  17. Formular Gründungsauftrag Belize (V)

  18. Formular Gründungsauftrag Hong Kong (I)

  19. Formular Gründungsauftrag Hong Kong (II)

  20. Faktoren für die Wahl eines Offshore-Landes/Produktes (IV)

  21. Faktoren für die Wahl eines Offshore-Landes/Produktes (V) 3. Steuern • Die Aussensteuergesetzgebung in Deutschland oder CFC-Bestimmungen in Westeuropa und USA machen den Einsatz von Offshore-Gesellschaften immer unattraktiver. • Der Einsatz von Offshore-Gesellschaften wird mit inländischen Marktteil-nehmern faktisch verunmöglicht --> Schweiz oder Deutschland. • Andere Länder sind eher auf eigene Vorteile bedacht, da Offshore-Tätigkeiten auch enormes Vermögen und Investitionen heranziehen --> Zypern oder USA.

  22. Faktoren für die Wahl eines Offshore-Landes/Produktes (VI) • Offshore-Gesellschaften selbst zahlen nur geringe Steuern. • In Ländern, wo Steuern 10-30% betragen, werden die Steuerbasis oder Abzugsmöglichkeiten dermassen optimiert, dass die Steuer um 1-4% des Gewinns beträgt. • Die meisten typischen Offshore-Länder haben eine “flat tax” von CHF 1’000 oder USD 100-350.

  23. Faktoren für die Wahl eines Offshore-Landes/Produktes (VII) • Hochsteuerländer wie Deutschland sind nicht aufgrund lokaler Offshore-Einsatzmöglichkeiten unattraktiv, sondern weil das nicht attraktive, intransparente und zuweilen willkürlich anmutende Steuersystem Auslandinvestoren abhält!

  24. Faktoren für die Wahl eines Offshore-Landes/Produktes (VIII) 4. Konkurs – Nicht-Bezahlen von Steuern und Gebühren • Mit Nicht-Bezahlen von Steuern und Gebühren in den jeweiligen Karibikländern sowie zumeist anglosächsischen Ländern gerät die Gesellschaft in einen “non good standing”-Zustand während bis zu 10 Jahren (Vermerkung zur Löschung). • In anderen Ländern wie England kann sich der ausländische Direktor mit einer “dormant”-Erklärung behelfen.

  25. Faktoren für die Wahl eines Offshore-Landes/Produktes (IX) • In anglosächsischen Ländern gibt es den “strike off” (der Direktor erklärt bei eigener Haftung, dass keine Schulden mehr bestehen). • In der Schweiz dürfte die ESTV Bern der „heikelste“ Gläubiger sein. In den typischen Offshore-Jurisdiktionen spielt die Steuerbehörde eine untergeordnete Rolle.

  26. Voraussetzungen für die Wahl eines Offshore-Produktes (I) 1. Vorteile/Nachteile gewisser Länder • Folgende Tabelle zeigt auf, welche Vorschriften für einzelne Länder zu einigen Kriterien bestehen. • Jedes Land hat seine Eigenheiten. • Alle aufgeführten Länder sehen ein gesetzliches Identifizieren/ Festhalten von Kundendaten, ein Transaktionsmonitoring sowie die Meldung verdächtiger Transaktionen an die FIU vor.

  27. Voraussetzungen für die Wahl eines Offshore-Produktes (II)

  28. Voraussetzungen für die Wahl eines Offshore-Produktes (III)

  29. Voraussetzungen für die Wahl eines Offshore-Produktes (IV)

  30. Voraussetzungen für die Wahl eines Offshore-Produktes (V)

  31. LAND Singapore Liechtenstein Aktien Aktionäre Werden registriert. In der Praxis „nominees“. Inhaber- und Namenaktionäre. Auch "nominees" möglich. Verwaltungsrat Board of Directors Mindestens 1 Direktor aus Singapore, der zweite im Ausland möglich. Mindestens 1 Direktor aus Liechtenstein. Voraussetzungen für die Wahl eines Offshore-Produktes (VI)

  32. LAND Singapore Liechtenstein Beneficial Owner Letztendlich Begünstigter Der Direktor und das Registered Office brauchen die Daten in beglaubigter Form vom Auftraggeber sowie vom letztendlich Begünstigten. Auch ein Geschäftsprofil ist zuzustellen, welches ein Transaction Monitoring erlaubt. Der Direktor und das Registered Office (Repräsentant) brauchen die Daten in beglaubigter Form vom Auftraggeber sowie die Daten vom letztendlich Begünstigten. Auch ein Geschäftsprofil ist zuzustellen, welches ein Transaction Monitoring erlaubt. Voraussetzungen für die Wahl eines Offshore-Produktes (VII)

  33. LAND Singapore Liechtenstein Datenbeschaffung für Untersuchung Über Direktor und Registered Agent / Repräsentanten. Jahresrechnungen sind verfügbar, auch Belege. Über Direktor und Registered Agent / Repräsentanten. Jahresrechnungen sind verfügbar, auch Belege. Voraussetzungen für die Wahl eines Offshore-Produktes (VIII)

  34. Voraussetzungen für die Wahl eines Offshore-Produktes (IX) 2. Kriterien für ein reguliertes oder weniger reguliertes Land in Bezug auf die Kontrollen und Prozesse zur Bekämpfung der Geldwäsche in den Bereichen Banken und Gesellschaften • Sind Bankkonti bekannt, ist die grösste Wirkung bei der Erhebung der Bankdaten erzielbar. • EU/EWR, Schweizer, Singapore oder Hong Kong-Banken sowie Banken in den meisten OECD-Staaten spielen eine Vorreiterrolle.

  35. Voraussetzungen für die Wahl eines Offshore-Produktes (X) • Dasselbe gilt im EWR-Raum für: • Fondsadministration • Vermögensverwaltungsgesellschaften • Versicherungsunternehmen • Effektenhändler • Börsenplätze

  36. Voraussetzungen für die Wahl eines Offshore-Produktes (XI) • Wenn man den Weg über Repräsentanten resp. Registered Offices/Agents, Direktoren oder Secretaries suchen muss: nationale Vorschriften und Auslegungen dominieren. • Regulierungsdichte eines Landes hängt ab von Vorschriften zum Direktor oder Repräsentanten.

  37. Voraussetzungen für die Wahl eines Offshore-Produktes (XII) • Interessant: EU-Vorschriften über die Niederlassungsfreiheit führen dazu, dass in Liechtenstein die strenge Regulierung über die Direktoren mittelfristig nivelliert werden muss.

  38. Voraussetzungen für die Wahl eines Offshore-Produktes (XIII) • Die zwei- oder mehrfache Unterstellung einer Gesellschaft führt zu einer unnützen Aufblähung der Regulierung und deren Umsetzung.

  39. Voraussetzungen für die Wahl eines Offshore-Produktes (XIV) • Eine weitgehend situationsgerechte Delegationsmöglichkeit scheint eher der richtige Weg zu sein.

  40. Verantwortlichkeit und Kontrolle über dieTätigkeit einer Offshore-Firma(Gesellschaft, Stiftung, Trust)und anwendbares Recht bei deren Einsatz Allgemeines Treuunternehmen • Aeulestrasse 5 • P.O.Box 83 • FL-9490 Vaduz • Liechtenstein Telefon +(423) 237 34 34 • Fax +(423) 237 34 60 • www.atu.li • info@atu.li

  41. Verantwortlichkeit und Kontrolle über die Tätigkeit einer Offshore-Firma und anwendbares Recht bei deren Einsatz (I) • Verantwortlichkeit und Kontrolle muss mit dem jeweilig anwendbaren Recht beurteilt werden. • Das Recht des Ortes der Tätigkeit, des Direktorendomizils oder der Investition schwingt immer mit.

  42. Verantwortlichkeit und Kontrolle über die Tätigkeit einer Offshore-Firma und anwendbares Recht bei deren Einsatz (II) Diese Fragen muss sich ein Direktor laufend stellen: • Wie wird am Domizil meine Tätigkeit beurteilt? • Wie steht es mit den Vorschriften zur Haftung, zu Eventualvorsatz? • Hat ein Land aufgrund von Normen oder Rechtssprechung einen Durchgriff über den Verwaltungssitz?

  43. Verantwortlichkeit und Kontrolle über die Tätigkeit einer Offshore-Firma und anwendbares Recht bei deren Einsatz (III) • Das strenge Verantwortlichkeitsrecht des liechtensteinischen Gesellschaftsrechts bietet Gewähr dafür, dass Liechtenstein: • zahlreiche Gesellschaftsformen ohne grosse steuerliche Belastung und Formalismen zur Verfügung stellt, wobei das liberale Gesellschaftssystem keineswegs als Betätigungsfeld für unseriöse oder kriminelle Machenschaften von Gesell-schaftsorganen oder pflichtvergessenen Verwaltungsräten dienen sollte.

  44. Compliance Allgemeines Treuunternehmen • Aeulestrasse 5 • P.O.Box 83 • FL-9490 Vaduz • Liechtenstein Telefon +(423) 237 34 34 • Fax +(423) 237 34 60 • www.atu.li • info@atu.li

  45. Einleitende Bemerkungen (I) • Behandlung von Offshore-Gesellschaften aus Sicht der Geldwäscherei-bekämpfung unter Berücksichtigung des Wandels der regulatorischen Bestimmungen • Übergreifende und vergleichende Darstellung der jeweiligen Sorgfaltspflichtgesetzgebungen ist kaum möglich → Fokus auf Fürstentum Lichtenstein • Lebenszyklus einer möglichen Geschäftsbeziehung: • Aufnahme • Laufende Geschäftsbeziehung • Ende

  46. Einleitende Bemerkungen (II) Compliance kann beinhalten: • Gesamtes Riskmanagement • Einhaltung sämtlicher gesetzlicher und regulatorischer Bestimmungen oder Teilbereiche davon • Einhaltung der Sorgfaltspflichten im Bereich der Geldwäscherei

  47. Sorgfaltspflichtgesetzgebung im Fürsten-tum Liechtenstein (II) • Erstes Sorgfaltspflichtgesetz (SPG) entstand im Fürstentum Liechtenstein im Jahre 1997: • Ausdehnung der Sorgfaltspflichten im Nichtbankenbereich • Einführung einer Mitteilungspflicht • Nicht vorgesehen: Offenlegung der wirtschaftlich Berechtigten an den Vermögenswerten durch die Finanzintermediäre gegenüber den Banken

  48. Sorgfaltspflichtgesetzgebung im Fürsten-tum Liechtenstein (III) • Revision des SPG im Jahre 2000 • Wesentliche Änderungen: • Offenlegung der an den eingebrachten Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Personen • Überwachungspflicht der Geschäftsbeziehungen

  49. Sorgfaltspflichtgesetzgebung im Fürsten-tum Liechtenstein (IV) • Erneute Revision des SPG im Jahre 2004 aufgrund von weltweit verschärften Richtlinien, Empfehlungen und Standards bezüglich: • effizienter Geldwäschereibekämpfung • Finanzierung des Terrorismus • organisierter Kriminalität

  50. Sorgfaltspflichtgesetzgebung im Fürsten-tum Liechtenstein (V) • Die Gesetzgebung Liechtensteins im Bereich der Geldwäscherei bewegt sich auf einem sehr hohen Niveau und gilt als vorbildlich im Zusammenhang mit der Umsetzung verschiedenster Vorgaben (europa- sowie weltweit).

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