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Unterweisung Arbeitsschutz

Unterweisung Arbeitsschutz. Homepage des BfAs : www.tu-dresden/bfas.de Informationsmaterial Formulare Regelwerke zum Arbeitsschutz Ansprechpartner …. Dr. Petra Schilling Laborsicherheit / Gefahrstoffe Claudia Mehlgarten Sachbearbeiterin Unfallanzeigen

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Unterweisung Arbeitsschutz

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Presentation Transcript


  1. Unterweisung Arbeitsschutz

  2. Homepage des BfAs: • www.tu-dresden/bfas.de • Informationsmaterial • Formulare • Regelwerke zum Arbeitsschutz • Ansprechpartner • …

  3. Dr. Petra Schilling Laborsicherheit / Gefahrstoffe Claudia Mehlgarten Sachbearbeiterin Unfallanzeigen Petra Stahn Brandschutzbeauftragte der TUD Roberto Lemmrich Maschinen- und Lasersicherheit Gerd Zschau Elektrosicherheit Beate Schild Beauftragte für Biologische Sicherheit (Uniklinikum)

  4. zuständiger Unfallversicherungsträger Unfallkasse Sachsen Rosa-Luxemburg-Str. 17a 01662 Meißen +49 (0)3521 7240

  5. Unterweisung • mindestens einmal jährlich sowie zusätzlich bei: • Neueinstellungen • veränderten Aufgabenbereiche • mit Einführung neuer Arbeitsmittel oder –verfahren • nach besonderen Vorkommnissen (z. B. Arbeitsunfall) • verantwortlich: der Vorgesetzte innerhalb seines Weisungsbereiches • Unterstützung: durch Büro für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragte

  6. Büro- und Bildschirmarbeitsplatz • ausreichend Arbeitsraum bzw. genügend Arbeitsfläche • ungehinderter Zugang zum Arbeitsplatz • optimale Kabelverlegung? Stolpergefahr! • gleichmäßige und ausreichende Beleuchtung • vermeiden von Blendung und Reflexionen • Luftfeuchte und Temperatur optimal, keine Zugluft

  7. Büro- und Bildschirmarbeitsplatz Arbeitstisch Der Arbeitstisch muss ausreichende Arbeitsfläche haben, die Tischhöhe (in Verbindung mit Bürostuhl) ausreichend Beinfreiheit bieten. Dabei sind ergonomische Gesichtspunkte zu beachten (Oberarm hängt locker herab, Unterarm und Oberschenkel etwa horizontal, Winkel zwischen Ober- u. Unterarm, bzw. von Ober- u. Unterschenkel mindestens 90°, bei Tastatureinsatz: keine Überstreckung der Handgelenke).

  8. Büro- und Bildschirmarbeitsplatz Anordnung der Arbeitsmittel Bildschirm, Tastatur sollten so angeordnet werden, dass gesundheitsschädigende Körperhaltungen durch ständiges Verdrehen und Vorbeugen vermieden werden. Es sollte eine Handballenauflage von mindestens 50 mm gewährleistet sein. Der Abstand Bildschirm - Auge, Tastatur soll mindestens 500 mm betragen. Ggf. ist eine Fußstütze zur Verfügung zu stellen.

  9. Büro- und Bildschirmarbeitsplatz Arbeitsumgebung Es sollte eine freie, unverstellte Fläche am Arbeitsplatz von 1,50 m² zur Verfügung stehen, die freie Bewegungsfläche soll an keiner Stelle weniger als 1,00 m breit sein. Der Geräuschpegel am Arbeitsplatz darf bei überwiegend geistiger Tätigkeit maximal 55 dB/A betragen.

  10. Büro- und Bildschirmarbeitsplatz • Rechtsquellen und Normen • Arbeitsschutzgesetz (ArbschG) • Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) • § 4 Anforderungen an die Gestaltung • § 6 Untersuchung der Augen und des Sehvermögens • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) • Berufsgenossenschaftliche Information BGI 650, • Berufsgenossenschaftliche Information BGI 5001

  11. Labor • Die Tätigkeitsaufnahme im Labor darf erst nach einer ausführlichen arbeitsplatzspezifischen Unterweisung durch den Laborleiter erfolgen! • Die Arbeiten sind sorgfältig zu planen um einen sicheren und ruhigen Arbeitsablauf zu gewährleisten. • Informieren Sie sich vor Beginn der Arbeit über Standort und Gebrauch von Sicherheitseinrichtungen wie Erste-Hilfe-Ausstattung, Fluchtwege, Telefon, Brandmelder, Feuerlöschmittel, Augen- und Notduschen!

  12. Labor

  13. Labor • Tragen Sie Schutzkleidung (Laborkittel, rutschfeste, geschlossene Schuhe) im Labor! • Für alle Arbeiten, bei denen es zum Verspritzen oder Freisetzen gefährlicher Stoffe oder Splitterbildung kommen kann, müssen geeignete Schutzhandschuhe und Schutzbrillen mit Seitenschutz (Gesichtsschutz) getragen werden!

  14. Labor • Auf Arbeitsflächen oder in Abzügen benötigte Gerätschaften sind übersichtlich und erreichbar zu platzieren. • Es gilt das Verursacherprinzip: Jeder reinigt und dekontaminiert die von ihm verwendeten Flächen, Gefäße, Geräte oder sonstigen Einrichtungen selbst. Dazu gehört auch, Beschriftungen zu entfernen! • Verschüttetes Material ist umgehend zu entfernen und fachgerecht zu entsorgen.

  15. Labor • Sämtliche Gefäße sind zu beschriften, Gefahrstoffe müssen zusätzlich mit den Gefahrensymbolen gekennzeichnet werden. Eine Überprotektion ist zu vermeiden! • Gefahrstoffe dürfen nicht in Behältnissen aufbewahrt oder gelagert werden, die zu Verwechslungen mit Lebensmitteln führen können (z.B. Getränkeflaschen)!

  16. Labor gesetzliche Grundlagen: Arbeitsschutzgesetz Gefahrstoffverordnung GUV-V A 1 „Grundsätze der Prävention“ Biostoffverordnung Laserstrahlung Vielzahl an TRGS (beispielsweise 514, 515, 555) Unfallverhütungsvorschriften

  17. E-Werkstatt • Vorhandene Kleinmaschinen und Elektrogeräte dürfen nur von eingewiesenen Mitarbeitern bedient werden. • Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel sind in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle 2 Jahre zu prüfen.

  18. E-Werkstatt Definition Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel solche, die während des Betriebes bewegt oder leicht von einem Platz zum anderen gebracht werden können, während sie an den Versorgungsstromkreis angeschlossen sind, z. B. handgeführte Elektrowerkzeuge, Haushaltsgeräte, Verlängerungsleitungen, Geräteanschlussleitungen. Ansprechpartner im BfAs: Herr Zschau (HA 34289); Gerd.Zschau@tu-dresden.de

  19. E-Werkstatt - Löten • Bei den Lötarbeiten werden Rauche und Dämpfe frei, die Kolophonium und seine Zersetzungsprodukte sowie Spuren der Lotmetalle enthalten können. Das kann zu Reizung von Augen und Atemwegen führen. • Hautkontakt mit dem Flussmittel kann zu Reizungen der Haut, im Extremfall bis zur Hautallergie führen.

  20. E-Werkstatt - Löten Deshalb während der Lötarbeiten für gute Lüftung im Arbeitsraum sorgen, Lötdämpfe und -rauche nicht einatmen und Hautkontakt mit dem Flussmittel vermeiden. Nach dem Umgang Hände waschen und Pflegecreme auftragen!

  21. Allgemeines • sicherer Umgang mit Handwerkszeugen • richtige Auswahl von Steiggeräten, u.a. Leitern • Heben und Tragen • Vermeidung von Stolper-, Rutsch- und Sturzunfällen • Lärm • persönliche Schutzausrüstung • Brandschutz

  22. sicherer Umgang mit Handwerkszeugen • Bestimmungsgemäße Verwendung (Schraubendreher zum Schraubendrehen, Meißel zum Meißeln) • Regelmäßige Wartung (angerissene oder lockere Griffe austauschen, beschädigte Teile reparieren bzw. erneuern, stumpfes Schneidwerkzeug schärfen … • ordnungsgemäße Aufbewahrung

  23. sicherer Umgang mit Handwerkszeugen • Bei Kneif-, Kombi-, Wasserpumpen- oder Spezialzangen gilt: • die Griffe dürfen beim Schließen der Zange keine Klemmstellen bilden und sollten eine isolierende Ummantelung haben. • die Scharniere dürfen nicht ausgeleiert sein. • Backen und Kneifkanten der Zange müssen scharf sein. • Achtung: • Nur mit vollisolierten Zangen (VDE-Zeichen) an elektrischen Geräten oder Anlagen arbeiten!

  24. sicherer Umgang mit Handwerkszeugen • beim Umgang mit Handsägen: • Sägetypund Sägeblatt müssen der jeweiligen Schneidaufgabe und dem jeweiligen Material angepasst sein • ergonomische Handgriffe erleichtern eine exakte Schnittführung und vermindern die körperliche Beanspruchung • Sägeblatt so einspannen, dass die Zahnspitzen in Sägerichtung zeigen

  25. richtige Auswahl von Steiggeräten, u.a. Leitern • Steh-/Mehrzweckleitern: • Stehleiter nicht als Anlegeleiter benutzen! • nicht auf andere hochgelegene Arbeitsplätze übergestiegen! Gefahr des Umkippens • vor der Benutzung Sichtkontrolle durchführen, die Wirksamkeit der Spreizsicherung prüfen!

  26. richtige Auswahl von Steiggeräten, u.a. Leitern • Tritte: • nur mit Stufen zulässig • Tritte müssen in jeder Gebrauchsstellung standfest sein • Stufen müssen ein sicheres Stehen gewährleisten • Vor jeder Verwendung, als auch in regelmäßigen Abständen (jährlich) ist eine Leiter zu überprüfen. Die jährliche Prüfung ist zu dokumentieren!

  27. Heben und Tragen • Last möglichst mit gespreizten Beinen, mit geradem Rücken und in der Hocke aufnehmen! • Last nie ruckartig anheben! • Last nie in Hohlkreuzhaltung aufnehmen • Verdrehen der Wirbelsäule – wenn möglich – vermeiden! • Tragen mit aufrechter Körperhaltung (möglichst beidseitig, nicht einseitig belasten! • Last möglichst nahe am Körper tragen! • sehr schwere Lasten – wenn möglich – mit Hilfsmitteln

  28. Vermeidung von Stolper-, Rutsch- und Sturzunfällen • der Arbeitsschuh soll festen Halt am Fuß, einen flachen Absatz und eine griffige, rutschfeste Sohle haben • Treppen und Stufen sollen gut kenntlich, Handlauf benutzen • Geräte so aufstellen, dass die Kabel keine Fußwege kreuzen • ausgelaufene Stoffe sofort beseitigen, Gefahrenbereich absperren! • Arbeitsumgebung sauber und ordentlich halten, Zugangswege von Hindernissen frei halten!

  29. Vermeidung von Stolper-, Rutsch- und Sturzunfällen

  30. Lärm • Lärm schädigt das Gehör • ist ein stressauslösender Faktor, kann Unwohlsein, Kopfschmerzen, Bluthochdruck, Schlafstörungen, Leistungsmangel und Depressionen verursachen • Die Erfassung und Beurteilung des Lärms am Arbeitsplatz sind u.a. über die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und über die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) geregelt.

  31. Lärm • Die Lärmempfindlichkeit ist sehr stark von der Tätigkeit, dem psychosozialen Umfeld und den individuellen Neigungen der lärmexponierten Person beeinflusst. • Die Beurteilung der Belastung durch Lärm im Büro sollte deshalb immer auch die Aussagen Betroffener über die Störungs- und Stresswirkung einschließen!

  32. persönliche Schutzausrüstung • Gemäß §3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) besteht die gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen. • Die Auswahl der geeigneten PSA erfolgt nach Durchführung der Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes durch den Vorgesetzten oder dessen Beauftragten. • Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die zur Verfügung gestellte PSA zu benutzen, vor Benutzung auf Schäden zu kontrollieren und pfleglich zu behandeln.

  33. persönliche Schutzausrüstung

  34. persönliche Schutzausrüstung • Gesichts- und Augenschutz: • bei Arbeiten, in denen Staub, Späne oder organische Dämpfe auftreten, (Schleif- und Trennarbeiten) • im Labor (Umgang mit Gefahrstoffen) • bei sich ergebenden Erfordernissen anhand der Gefährdungsbeurteilung • Arten von Gesichts- und Augenschutz: • - Schutzbrillen, Gesichtsschutzschirme

  35. persönliche Schutzausrüstung • Kopfschutz: • bei Gefahr vor fallenden Objekten oder schweren Anstoßens • bei zerspanenden Arbeiten (Bohren, Drehen, Fräsen) • Arten von Kopfschutz: • Schutzhaube, Schutzkappe, Haarband • Helme • Anstoßkappen

  36. persönliche Schutzausrüstung • Gehörschutz: • wenn der Lärmpegel die Grenzwerte übersteigt • Arten von Gehörschutz: • Kapselgehörschützer • Gehörschutzstöpsel (Einweg- oder wiederverwendbar) • Bügelgehörschützer • Otoplastiken

  37. persönliche Schutzausrüstung • Atemschutz: • bei Verwendung von organischen Lösungsmitteln • bei staubintensiven Arbeiten • Arten von Atemschutz: • Einwegmasken • Halbmasken • Vollmasken

  38. persönliche Schutzausrüstung • Hand- und Armschutz: • zu benutzen, wenn potentieller Verletzungen von Händen und Armen nicht auszuschließen sind • schließen Hautabsorption schädlicher Substanzen, Verbrennungen, elektrische Gefahren, Quetschungen, Schürfungen, Schnitte, Stiche etc. ein • Arten von Hand- und Armschutz: • - Schutzhandschuhe, Finger- und Armschutz

  39. persönliche Schutzausrüstung • Bein- und Fußschutz: • wenn Beschäftigte dem Risiko möglicher Fuß- oder Beinverletzungen ausgesetzt sind • Verletzungen können durch fallende oder rollende Gegenstände, durch scharfkantige oder durchdringende Materialien verursacht werden • Arten von Bein- und Fußschutz: • Arbeitsschutzschuhe und Schnittschutzhosen

  40. persönliche Schutzausrüstung • Körperschutz: • sollte sicher gestaltet und verarbeitet und, sauber und zuverlässig gepflegt sein • Beispiele für Körperschutz: • Berufsbekleidung allg. • Laborkittel und Overalls • Schutzanzüge • Wetterschutzkleidung

  41. persönliche Schutzausrüstung Hautschutz

  42. persönliche Schutzausrüstung • Hautschutz • Die Haut schützt das Körperinnere gegen chemische, physikalische und biologische Einwirkungen von außen. • Für den Einsatz von Hautschutz-, Desinfektionsmitteln und Schutzhandschuhen ist eine Betriebsanweisung zu erstellen, die alle für den richtigen Einsatz erforderlichen Angaben, insbesondere die Gefahren entsprechend der Gefährdungsermittlung und die Verhaltensregeln enthält.

  43. persönliche Schutzausrüstung • Der Hautschutzplan umfasst drei Stufen: • Hautschutz • Hautreinigung • Hautpflege • Beratung zum Thema Hautschutz: Betriebsärztlicher Dienst Frau Dr. Römer (HA 36199)

  44. persönliche Schutzausrüstung

  45. Umgang mit Laser Zuordnung Laserklassen alt/neu:

  46. Umgang mit Laser • Verantwortlich für die Einhaltung der Schutzmaßnahmen ist der Betreiber der Lasereinrichtung. • Er hat u.a. dafür Sorge zu tragen, dass die Lasergeräte einer Laserklasse zugeordnet und entsprechend gekennzeichnet sind. • Der Betrieb von Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B und 4 muss beim Gewerbeaufsichtsamt und bei der Berufsgenossenschaft angezeigt werden.

  47. Umgang mit Laser • Das Personal, das Lasereinrichtungen der Klassen 1M, 2, 2M, 3R, 3B oder 4 anwendet oder sich im Laserbereich von Lasern der Klassen 3R, 3B und 4 aufhalten kann, muss über die Wirkungen der Laserstrahlung und die erforderlichen Schutzmaßnahmen belehrt werden. • Für den Betrieb von Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B und 4 müssen vom Betreiber geeignete Laserbrillen, Schutzkleidung oder Schutzhandschuhe zur Verfügung gestellt werden.

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