1 / 13

Das Bundesarbeitsgericht und kleinere Unternehmen

Das Bundesarbeitsgericht und kleinere Unternehmen. von Fachanwalt für Arbeitsrecht Uwe Jahn Schwerin. Kündigungsschutz. 2 AZR 609/01 v. 16.1.2003 Kleinbetriebsklausel, Treuwidrigkeit der Kündigung Ortsgruppe eines Gesamtvereins (Sozialdienst katholischer Frauen)

adamdaniel
Télécharger la présentation

Das Bundesarbeitsgericht und kleinere Unternehmen

An Image/Link below is provided (as is) to download presentation Download Policy: Content on the Website is provided to you AS IS for your information and personal use and may not be sold / licensed / shared on other websites without getting consent from its author. Content is provided to you AS IS for your information and personal use only. Download presentation by click this link. While downloading, if for some reason you are not able to download a presentation, the publisher may have deleted the file from their server. During download, if you can't get a presentation, the file might be deleted by the publisher.

E N D

Presentation Transcript


  1. Das Bundesarbeitsgericht und kleinere Unternehmen von Fachanwalt für Arbeitsrecht Uwe Jahn Schwerin

  2. Kündigungsschutz 2 AZR 609/01 v. 16.1.2003 Kleinbetriebsklausel, Treuwidrigkeit der Kündigung Ortsgruppe eines Gesamtvereins (Sozialdienst katholischer Frauen) Kriterium – betriebliche Leitungsmacht, abzugrenzen von einer konzernähnlichen Weisungsbefugnis – kein Gesamtbetrieb Treuwidrigkeit der Kündigung – Widersprüchliches Verhalten des Arbeitgebers Kündigung zur Unzeit oder in ehrverletzender Form diskriminierende Kündigung, außerhalb § 612 a BGB ohne jegliche soziale Rücksichtnahme

  3. Kündigungsschutz 2 AZR 672/01 v. 6.2.2003 Auswahl im Kleinbetrieb Kleines Einzelhandelsgeschäft mit nicht mehr als fünf Mitarbeitern Auch wenn der erste Abschnitt des Kündigungsschutzgesetzes nicht anzuwenden ist, ist ein Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme zu wahren. Nicht gewahrt, wenn Arbeitgeber von mehreren auf den ersten Blick vergleichbaren Arbeitnehmern den evident schutzwürdigeren kündigt, ohne dass dafür Gründe vorliegen. Kläger muss sowohl die Vergleichbarkeit auf den ersten Blick, als auch seine evident höhere soziale Schutzwürdigkeit darstellen. Auf den ersten Blick vergleichbar – ohne weiteres austauschbar NZA 2003, 717, PM 07/03

  4. Kündigungsschutz 2 AZR 128/02 v. 6.3.2003 Verzicht auf Kündigungsrecht a.o. Kündigung wegen Diebstahl, „Abmahnung“ mit dem Vorbehalt weiterer rechtlicher Konsequenzen Bei richtiger Abmahnung liegt regelmäßig Verzicht auf weitere Sanktion des abgemahnten Verhaltens. Abmahnungscharakter hängt aber nicht von der Überschrift ab. Es muss unzweifelhaft zu erkennen sein, daß durch die Abmahnung der Pflichtenverstoß als ausreichend sanktioniert angesehen und die Sache damit als erledigt angesehen wird.

  5. Kündigungsschutz 2 AZR 51/02 v. 27.3.2003 a.o. Kündigung wegen Unterschlagungsverdacht, Zulässigkeit von Videoüberwachung Getränkemarkt hat ständig Inventurdifferenzen – Videoüberwachung a.o. Kündigung kann auf Videoüberwachung gestützt werden, wenn diese durch eine notwehrähnlichen Lage gerechtfertigt ist. Zustimmung des BR zur Kündigung in Kenntnis der Aufzeichnung „heilt“ dessen Nichtanhörung vor der Installation, jedenfalls individualarbeitsrechtlich. PM 27/03 2 AZR 327/02 v. 3.7.2003 Kündigung wg. Strafanzeige des Arbeitnehmers gegen Vorgesetzten Strafanzeige des Mitarbeiters gegen Vorgesetzten wegen Veruntreuung, Ermittlungsverfahren wird eingestellt mangels Tatverdachts, Anzeige wurde ohne jegliche Vorankündigung erstattet. Strafanzeige ist grundsätzlich Wahrnehmung grundrechtlich geschützter staatsbürgerlicher Rechte. Hier aber arbeitsvertragliche Nebenpflicht innerbetriebliche Klärung zu versuchen, wenn zu erwarten ist, daß der Arbeitgeber einer Beschwerde nachgehen werde. PM 50/03

  6. Kündigungsschutz 5 AZR 562/02v. 5.11.2003 Annahmeverzugslohn und Leistungsunfähigkeit Mitarbeiter macht nach jahrelangem Kündigungsschutzverfahren Annahmever- zugslohn geltend. Arbeitgeber wendet ein, daß der Kläger aus gesundheitlichen Gründen gar nicht in der Lage gewesen war, die vertragsgemäße Arbeitsleistung zu erbringen. Trägt ein Arbeitgeber zu dieser Leistungsunfähigkeit hinreichende Indizien vor, so ist dem nachzugehen. Der Einwand ist gegebenenfalls erheblich. Der Arbeit- nehmer muß sich gegebenenfalls substantiiert einlassen und seine Ärzte von der Schweigepflicht entbinden. Auch ein Sachverständigengutachten ist ein geeignetes Beweismittel, das der Arbeitgeber anbieten kann. PM 74/03

  7. Kündigungsschutz 2 AZR 237/03 v. 22.1.2004 Kleinbetriebsklausel – „in der Regel“-Beschäftigte Für den Schwellenwert nach § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG ist die Anzahl der regelmäßig Beschäftigten zum Zeitpunkt der Kündigung zu ermitteln. Unternehmerische Entscheidungen für die Zukunft ändern diesen Schwellenwert zum Zeitpunkt der Kündigung nicht. Der für den Schwellenwert geforderte Vorausblick dient nur der Absicherung gegenüber regelmäßigen Schwankungen, nicht zur Berücksichtigung von unternehmerischen Entscheidungen. PM 2/04

  8. Anfechtung 2 AZR 621/01 v. 6.2.2003 Frage nach einer Schwangerschaft Mitarbeiterin verneint wahrheitswidrig die Frage nach einer Schwangerschaft, obwohl für die vorgesehene Stelle ein gesetzliches Beschäftigungsverbot für Schwangere besteht. Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Frage nach Schwangerschaft war auch unter diesen Voraussetzungen unzu- lässig, weil geschlechtsdiskriminierend. Eine Schwangerschaft stellt das vertragliche Austauschverhältnis nur vorübergehend, nicht jedoch auf Dauer in Frage, jedenfalls bei einem unbefristeten Arbeitsvertrag. Die wahrheitswidrige Antwort war keine arglistige Täuschung. NZA 2003, 848

  9. Teilzeitarbeit -Befristung 7 AZR 489/02 v. 4.6.2003 Eingliederungszuschuß als Befristungsgrund Die Gewährung eines Eingliederungszuschusses nach § 218 Abs. 1 Nr. 3 SGB III für ältere Mitarbeiter rechtfertigt keine Befristung. Diese Regelung dient nicht mehr – wie die Vorgängerregelung § 97 AFG – der Arbeitsbeschaffung, sondern dem Ausgleich von Minderleistungen, § 217 SGB III. Das rechtfertigt keine Befristung. PM 43/03 7 AZR 523/02 v. 4.6.2003 Befristungsgrund Vertretung – Vorbehalt bei Vertragsschluß Die Vertretung einer teilzeitbeschäftigten Mitarbeiterin rechtfertigt auch nur die Teilzeitbeschäftigung der Vertretungskraft. Eine Vollzeitbeschäftigung ist durch diesen Befristungsgrund nicht abgedeckt. Die vorbehaltliche Annahme eines Vertragsangebotes durch den Mitarbeiter ist eine Ablehnung unter Abgabe eines neuen Angebotes, welches der Arbeitgeber annehmen muß. Das kann auch konkludent geschehen.

  10. Teilzeitarbeit -Befristung 7 AZR 113/03 v. 22.10.2003 Befristete Beschäftigung während des K.schutzprozesses Auch eine Vereinbarung über die befristete Beschäftigung des klagenden Mitarbeiters bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Kündigungsschutzpro- zesses bedarf der Schriftform. Ansonsten ist nur die Befristungsabrede unwirksam und ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden. PM 71/03

  11. Gleichbehandlung 10 AZR 365/02 v. 19.3.2003 Unterschiede im Weihnachtsgeld zwischen Angestellten und Arbeitern Schnellrestaurantkette zahlt den Arbeitern tarifliches Weihnachtsgeld, den Angestellten übertariflich, allerdings unter Rückzahlungsvorbehalt. Gut qualifizierte Angestellte sind auf dem Arbeitsmarkt kaum zu finden. Sie werden von dem Unternehmen durch 2,5 bis 3jährige Ausbildung intern herangebildet. Das rechtfertigt die Ungleichbehandlung. Es besteht ein gesteigertes Interesse daran, die Angestellten an das Unternehmen zu binden. Dieser Zweck war auch aus dem Rückzahlungsvorbehalt erkennbar. PM 22/03

  12. Zeugnis 9 AZR 12/03 v. 14.10.2003 Anspruch auf bessere Beurteilung Mitarbeiter wird in seinem Zeugnis eine Leistung „zur vollen Zufriedenheit“ be- scheinigt. Er verlangt statt der Durchschnittlichen eine gute Beurteilung. Arbeitgeber haben grundsätzlich bei Erstellung eines Zeugnisses einen nur be- grenzt überprüfbaren Beurteilungsspielraum. Die Tatsachen, die einer Lei- stungsbeurteilung zu Grunde liegen, sind dagegen voll nachprüfbar. „Zur vollen Zufriedenheit“ ist eine durchschnittliche Beurteilung. Für eine überdurchschnittliche Arbeitsleistung trägt im Konfliktfall der Arbeitneh- mer die Darlegungsbeweislast, für eine unterdurchschnittliche der Arbeitgeber. PM 66/03

  13. Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

More Related