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Explosionsschutzbeauftragter nach 94/9/EG der Lloyd Dynamowerke

Explosionsschutzbeauftragter nach 94/9/EG der Lloyd Dynamowerke. Der Vortragende:

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Explosionsschutzbeauftragter nach 94/9/EG der Lloyd Dynamowerke

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Presentation Transcript


  1. Explosionsschutzbeauftragter nach 94/9/EG der Lloyd Dynamowerke Der Vortragende: Dipl. –Ing. Günther Dehne, geb. 18.06.1956, studierte an der Hochschule für Technik in Bremen „Elektrische Energietechnik“. Seit 1981 ist er Mitarbeiter in der Konstruktionsabteilung der Lloyd Dynamowerke. Während dieser Zeit ist er für die Konstruktion und Auslegung von großen Synchron-, Asynchron- und Gleichstrommaschinen als Konstrukteur tätig gewesen. 1994 wurde der Explosionsschutz dieser elektrischen rotierenden Maschinen sein Haupt-Aufgabengebiet.  Herr Dehne wirkt in Arbeitskreisen des ZVEI und DKE (AK 311.0.8) mit, in denen explosionsschutzrelevante Themen in Normentwürfen beurteilt, erarbeitet und eingebracht werden. Mit der ATEX – Auditierung und Zertifizierung der Lloyd Dynamowerke durch die DMT/BVS, Dortmund-Derne, im Jahre 2000 wurde er durch die Geschäftsleitung als Explosionsschutzbeauftragter im Sinne der Richtlinie 94/9/EG benannt und stellt damit den Ansprechpartner (Bindeglied oder „Interface“) zwischen den Prüfstellen und den Lloyd Dynamowerken GmbH & Co. KG dar. Vortragender

  2. Explosionsschutzbeauftragter nach 94/9/EG der Lloyd Dynamowerke • Der Explosionsschutzbeauftragte ist Ansprechpartner für alle den Explosionsschutz betreffenden Fragen und Aufgaben, wie z.B. • Prüfung von Angeboten und Aufträgen auf Realisierbarkeit hinsichtlich des Explosionsschutzes • Erstellung der Vorgaben für die Fertigungsunterlagen und deren Prüfung und Freigabe • Kennzeichnung explosionsschutzrelevanter Zeichnungen, Betriebsanleitungen • Auswahl geeigneter Messinstrumente und anderer an den Maschinen angebrachten Bauteilen • Mitarbeit bei Prüfung der Maschinen hinsichtlich der Erfassung explosionsschutzrelevanter Daten, wie Erfassung der Oberflächentemperaturen bei der Dauererwärmung, ggf. Blockiererwärmung, etc. • Erstellung von Protokollen, Vorgabe von Messstellen, Abnahme z.B. pneumatischer Daten bei EExp (Überdruckkapselung) • Erstellung der Antragsunterlagen zur Erlangung der EG-Baumusterprüfbescheinigungen der bei LDW hergestellten elektrischen rotierenden Maschinen und Anbauteile (z.B. Anschlusskästen). • Schulung der LDW-Mitarbeiter, Mitarbeiter von Kunden • Herr Dehne wirkt außerdem in Arbeitskreisen des ZVEI und DKE (AK 311.0.8) mit, in denen explosionsschutzrelevante Themen in Normentwürfen beurteilt, erarbeitet und eingebracht werden. Explosionsschutzbeauftragter

  3. EU-Richtlinie 94/9/EG – Ein Überblick Die Richtlinie 94/9/EG regelt die Beschaffenheitsanforderungen von Geräten und Schutzsystemen in explosionsgefährdeten Bereichen und wird auch mit ATEX 100a bzw. ATEX 95 bezeichnet, um sie von der Richtlinie 1999/92/EG mit der Bezeichnung ATEX 118a bzw. 137 unterscheiden zu können.  Betrifft den Hersteller explosionsgeschützter Geräte: Richtlinie 1999/92/EG, auch mit ATEX 118a bzw. ATEX 137 bezeichnet, befasst sich mit den Anforderungen für Montage, Installation und Betrieb von Anlagen.  Betrifft den Betreiber explosionsgeschützter Geräte Grundlagen RL 94/9/EG

  4. EU-Richtlinie 94/9/EG – Ein Überblick • Wozu dient die ATEX-Richtlinie? • Die Richtlinie 94/9/EG dient zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ATEX 95) • Amtsblatt der EU Nr. L 100 vom 19/04/1994 S. 1 – 29; • Siehe http://europa.eu.int/comm/enterprise/atex/) Grundlagen RL 94/9/EG

  5. EU-Richtlinie 94/9/EG – Ein Überblick Um ein höheres Sicherheitsniveau zu erreichen und um Handelshemmnisse zu beseitigen, wurden nationale Regelungen zu Explosionsschutzmaßnahmen in Europa 1975 mit der europäischen Rahmenrichtlinie 76/117/EWG weitgehend harmonisiert. 1994 wurde die neue EG-Richtlinie 94/9/EG verabschiedet. Diese Richtlinie wurde unter dem Begriff "ATEX" bekannt aufgrund des früheren Arbeitstitels “ATmosphère EXplosible”. („Römische Verträge“, etc.  siehe z.B. http://www.dadalos-d.org/europa/materialien/begriffe_q-r.htm) Seit 1. Juli 2003 ist nur noch die ATEX-Richtlinie gültig. Aus diesem Grunde verloren alle unter der bisherigen Richtlinie entstandenen Ex-Geräte-Zulassungen ihre Gültigkeit. Ausschließlich Geräte entsprechend der ATEX-Richtlinie dürfen in den Verkehr gebracht werden. Die ATEX-Richtlinie erweitert die frühere Richtlinie um Vorschriften für nichtelektrische Geräte, wie z.B. pneumatische Antriebe oder andere mechanische Arbeits- und Antriebsmaschinen, welche nunmehr nach ATEX Richtlinie 94/9/EG zugelassen sein müssen. Aus diesem Grunde können Unternehmen auf eine größere Anzahl an zugelassenen explosionsgeschützten Geräten zugreifen, welche in der Vergangenheit nicht zugelassen sein mussten. LDW bietet ein umfassendes Programm an ATEX - zertifizierten elektrischen rotierenden Maschinen an. Grundlagen RL 94/9/EG

  6. EU-Richtlinie 94/9/EG – Ein Überblick Die Richtlinie, auch unter dem Titel ATEX 95 bekannt, stellt den Explosionsschutz europaweit einheitlich auf ein neues rechtliches Fundament. Sie legt die Regeln für das Inverkehrbringen von Produkten fest, die in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt werden oder explosionsgefährdete Bereiche enthalten. Sie wurde mit dem Ziel in Kraft gesetzt, die Handelsbarrieren innerhalb des europäischen Wirtschaftsgebietes abzubauen. Die ATEX 95 wendet sich ähnlich wie die EG-Maschinen-Richtlinie an den Hersteller bzw. Inverkehrbringer von Geräten, Komponenten, Schutzsystemen sowie Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen in explosionsgefährdeten Bereichen.Die Richtlinie wurde durch die 11 .Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (Explosionsschutzverordnung - 11. GPSGV) in deutsches Recht überführt.Bis zum 30. Juni 2003 bestand in Deutschland für die Einhaltung der ATEX 100a/ATEX 95 noch eine Übergangsfrist. Ab 1. Juli 2003 ist sie bindend anzuwenden. Bindend ist auch die Einhaltung des Konformitätsbewertungsverfahrens. Die Anwendungen erstrecken sich von einfachen Komponenten bis hin zu kompletten Maschinen. Grundlagen RL 94/9/EG

  7. EU-Richtlinie 94/9/EG – Ein Überblick ATEX 95 definiert Gerätekategorien in Abhängigkeit von der Auftrittswahrscheinlichkeit explosionsfähiger Atmosphäre. Abhängig von der jeweiligen Kategorie muss ein bestimmtes Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen werden, bevor die EG-Konformitätserklärung ausgestellt und das CE-Zeichen angebracht werden darf. Bei bestimmten Kategorien ist außerdem eine Bewertung des Qualitätssicherungssystems des Herstellers erforderlich. Diese Bewertung darf nur eine Stelle vornehmen, die speziell für die Prüfungen / Zertifizierungen von Produkten nach ATEX akkreditiert und in Brüssel notifiziert wurde. Grundlagen RL 94/9/EG

  8. EU-Richtlinie 94/9/EG Geltungsbereich • Geräte oder Gerätekombinationen mit potenzieller Zündquelle • Schutzsysteme, sowie Komponenten, Vorrichtungen für den sicheren Betrieb oben genannter Produkte • Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind: • medizinische Geräte zur Verwendung in medizinischen Bereichen • Geräte für durch Sprengstoff gefährdete Bereiche • Geräte für häusliche, nicht kommerzielle Nutzung • Persönliche Schutzausrüstungen gemäß 89/686/EWG • Seeschiffe und bewegliche Off-Shore-Anlagen • Beförderungsmittel, ausgenommen solcher im explosionsgefährdetem Bereich Grundlagen RL 94/9/EG

  9. EU-Richtlinie 94/9/EG - Definitionen Anwendungsbeispiele Geräte: Elektrische Betriebsmittel wie Motoren und Generatoren, nichtelektrische Betriebsmittel wie Pumpen, Lüfter, Rührer, Getriebe, Verdichter, Kupplungen, usw. insofern sie potenzielle Zündquellen aufweisen, auch solche, die nur bei zu berücksichtigenden Störungen auftreten. Schutzsysteme: Löschmittelsperren, Druckentlastungssysteme, Flammendurchschlagsicherungen Komponenten: Klemmen, Leergehäuse, Leitungs- oder Kabeldurchführungen Grundlagen RL 94/9/EG

  10. EU-Richtlinie 94/9/EG Der neue Ansatz („new approach“) • Definition grundlegender Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen (GSA) • Anwendung von QS-Verfahren auf die in Verkehr zu bringenden Produkte • Festlegung von Mindestkriterien für notifizierte Stellen • Anwendung einschlägiger Normen nicht zwingend • aber: • Übereinstimmungsvermutung mit den GSA bei Bezug auf harmonisierte Normen Grundlagen RL 94/9/EG

  11. EU-Richtlinie 94/9/EG – GSA Überblick • Kennzeichnungsumfang • Betriebsanleitung • Werkstoffe und allgemeine Konstruktionsmerkmale • Schutz vor sonstigen Gefahren (z.B. elektrische Sicherheit) • Anforderungen an Vorrichtungen für den sicheren Betrieb von Geräten • Kategoriespezifische Konstruktionsmerkmale für Geräte • weitergehende Anforderungen an Schutzsysteme Grundlagen RL 94/9/EG

  12. EU-Richtlinie 94/9/EG – Kategorien • Gerätegruppe 1: grubengasführende Bergwerke (M “mining“): • Kategorie M1 für Bereiche, die gefährdet sind • Kategorie M2 für Bereiche, die gefährdet werden können • durch Grubengas und / oder durch Kohlenstaub • Gerätegruppe 2: sonstige explosionsgefährdete Bereiche: • Kategorie 1 bei ständiger, langfristiger oder häufiger • Kategorie 2 bei gelegentlicher • Kategorie 3 bei seltener und dann nur kurzfristiger • Gefährdung durch brennbares Gas („G“) bzw. durch • brennbare Stäube („D“) Grundlagen RL 94/9/EG

  13.  0158 II 2 G EEx ed II B T4 EU-Richtlinie 94/9/EG - Kennzeichnung • CE-Konformitätszeichen • Kennnummer des NB (Prüfstelle) im Sinne • des Moduls IV, V, VI, VII oder IX • Explosionsschutzzeichen „Ex“ im Sechseck • Gerätegruppe I oder II • Kategorie M1, M2, 1, 2, oder 3 • G=Gas, D=Staub  nur bei Gruppe II • ggf. normenspezifische Kennzeichnung • Name und Anschrift des Herstellers • Herstellungsjahr Grundlagen RL 94/9/EG

  14. EU-Richtlinie 94/9/EG Beispielzertifikat für Modul IV • Gerätegruppe I für grubengasführende Bergwerke: • Kategorie M1 für Bereiche, die gefährdet sind • Kategorie M2 für Bereiche, die gefährdet werden können • durch Grubengas und / oder Kohlenstaub • Gerätegruppe II für sonstige ex-gefährdete Bereiche: • Kategorie 1 bei ständiger, langzeitiger oder häufiger • Kategorie 2 bei gelegentlicher • Kategorie 3 bei seltener und wenn, dann nur kurzzeitiger • Gefährdung durch brennbare Gase. • Kategorie 1 bietet das höchste Sicherheitsniveau, Kategorie 3 das niedrigste Sicherheitsniveau. Elektrische Motoren gehören üblicherweise in die Kategorie M2, bzw. 2 oder 3. • In den Anhängen der 94/9/EG gibt es verschiedene Module für zertifizierte Verfahren zur Qualitätssicherung des gesamten Produktionsprozesses. • Nebenstehend ist das Zertifikat von LDW entsprechend Modul IV Qualitätssicherung Produktion dargestellt. Grundlagen RL 94/9/EG

  15. EU-Richtlinie 94/9/EG - Module (Anhänge) • Modul III EG-Baumusterprüfbescheinigung – durch notifizierte Stelle • Modul IV Qualitätssicherung Produktion – in Anlehnung an ISO 9002 • Modul V Prüfung der Produkte – Einzelprüfung durch notifizierte Stelle • Modul VI Konformität mit der Bauart – Stückprüfung unter der • Verantwortlichkeit einer notifizierten Stelle • Modul VII Qualitätssicherung Produkt – in Anlehnung an ISO 9003 • Modul VIII interne Fertigungskontrolle – Herstellerverantwortung • Modul IX Einzelprüfung – Konformitätsbescheinigung einer notifizierten • Stelle für jedes Gerät Grundlagen RL 94/9/EG

  16. EU-Richtlinie 94/9/EG Anforderungsniveau(Anhang 1) • Geräte der Kategorien 1 und M1 müssen bei sehr selten auftretenden Gerätestörungen genügend Sicherheit bieten, alternativ durch • - zwei unabhängige apparative Schutzmaßnahmen • Berücksichtigung von zwei gleichzeitig auftretenden Fehlern • Geräte der Kategorien 2 und M2 müssen bei üblicherweise zu erwartenden Gerätestörungen genügend Sicherheit durch Anwendung einer geeigneten Schutzmaßnahme bieten. • Geräte der Kategorie 3 müssen im Normalbetrieb genügend Sicherheit durch Anwendung einer geeigneten Schutzmaßnahme bieten • Schutzsysteme müssen generell das Sicherheitsniveau der Kategorie 1 bzw. M1 aufweisen! • Das Sicherheitsniveau von Vorrichtungen für den sicheren Betrieb von Geräten muss der Kategorie des zu schützenden Gerätes entsprechen Grundlagen RL 94/9/EG

  17. EU-Richtlinie 94/9/EG, z.B. IBExU Konformitätsbewertungsverfahren Grundlagen RL 94/9/EG

  18. EU-Richtlinie 1999/92/EG • Zielsetzung • Gesundheitsschutz und Sicherheit von Arbeitnehmern in explosionsgefährdeten Bereichen • Verpflichtung des Arbeitgebers auf Mindest-Sicherheitsniveau in explosionsgefährdeten Bereichen seines Betriebes • Wesentliche Inhalte • Verpflichtung zu grundsätzlichen Explosionsschutzmaßnahmen und zur Erstellung eines Explosionsschutzdokumentes • Definition von Zonen unterschiedlichen Gefährdungsgrades aufgrund von Dauer und Häufigkeit des Vorhandenseins explosionsfähiger Atmosphäre • Festlegung von Kriterien zur Auswahl von Geräten und Schutzsystemen (Zuordnung Zone – Gerätekategorie) Grundlagen RL 1999/92/EG

  19. EU-Richtlinie 1999/92/EG • Die Richtlinie 1999/92/EG richtet sich an den Arbeitgeber • Ausgenommen vom Geltungsbereich ist u.a. der Bergbau, der anderen EU-Richtlinien unterliegt • Wesentlicher Inhalt: • Verhinderung der Bildung explosionsfähiger Atmosphäre • Vermeidung der Zündung explosionsfähiger Atmosphäre • Reduzierung der Auswirkungen einer Explosion auf ein unkritisches Maß • Das Explosionsschutzdokument gilt als Nachweis die o.g. Aspekte berücksichtigt zu haben und in der betrieblichen Praxis umgesetzt zu haben. Grundlagen RL 1999/92/EG

  20. EU-Richtlinie 1999/92/EG Zuordnung Zone - Kategorie Gefährdung durch brennbare Gase Zone 0: Geräte der Kategorie 1, Kennzeichen: II 1 G Zone 1: Geräte der Kategorie 2, Kennzeichen: II 2 G Zone 2: Geräte der Kategorie 3, Kennzeichen: II 3 G (G  engl. “gas“) Gefährdung durch brennbare Stäube Zone 20: Geräte der Kategorie 1, Kennzeichen: II 1 D Zone 21: Geräte der Kategorie 2 (oder 1), Kennzeichen: II 2 D Zone 22: Geräte der Kategorie 3 (oder2, 1), Kennzeichen: II 3 D (D  engl. “dust“) Grundlagen RL 1999/92/EG

  21. EU-Richtlinie 1999/92/EG Weitergehende Regelungen des Explosionsschutzes Errichtungsbestimmungen VDE 0118 Bergbau (rein national) VDE 0165 übrige Industrie EN60079-19 Explosionsschutzregeln DIN EN 1127-1 Grundlagen und Methodik, europäisch (II G + D) Ex-RL nationale grundlegende Regeln (II G+D) Ende der Präsentation 94/9/EG und 1999/92/EG Grundlagen RL 1999/92/EG

  22. Grundlegende Explosionsschutzmaßnahmen • Primärer Explosionsschutz: • Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre verhindern oder einschränken. • Entzug des Brennstoffs, Vermeiden von Freisetzungen • Verhinderung der Bildung von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre Konzentration- / Mengenbegrenzung • Entzug des Sauerstoffs – Inertisierung • Unterschreitung der UEG – Verdünnung (Lüftung) • Konzentrationsüberwachung – Messung des Brenngases Grundlagen des Explosionsschutzes

  23. Grundlegende Explosionsschutzmaßnahmen • Sekundärer Explosionsschutz: • Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre verhindern. • Einteilung explosionsgefährdeter Bereiche nach der Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins von explosionsfähiger Atmosphäre – Zoneneinteilung • Analyse der möglichen Zündquellen • Festlegung des erforderlichen Umfangs der Schutzmaßnahmen • Verwendung entsprechend ausgeführter elektrischer / nichtelektrischer Betriebsmittel Grundlagen des Explosionsschutzes

  24. Zonendefinitionen für Gase Zone 0:Bereich, in dem explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebelnständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden ist. Zone 1:Bereich, in dem sich bei Normalbetrieb gelegentlich explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln bilden kann. Zone 2:Bereich, in dem sich bei Normalbetrieb eine explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln normalerweise normalerweise nicht und wenn, dann nur kurzzeitig bilden kann. Bemerkung: Als Normalbetrieb gilt der Zustand, in dem Anlagen innerhalb ihrer Auslegungsparameter benutzt werden. Quelle: Richtlinie 1999/92/EG Grundlagen des Explosionsschutzes

  25. Zonendefinitionen für Stäube Zone 20: Bereich, in dem explosionsfähige eine Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbaren Staubständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden ist. Zone 21:Bereich, in dem sich bei Normalbetrieb gelegentlich eine explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbaren Staub bilden kann. Zone 22:Bereich, in dem bei Normalbetrieb eine explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbaren Staub normalerweise nicht und wenn, dann nur kurzzeitig auftritt. Bemerkung: Schichten, Ablagerungen und Anhäufungen von brennbarem Staub sind wie jede andere Ursache, die zur Bildung einer explosionsfähigen Atmosphäre führen kann, zu berücksichtigen. Als Normalbetrieb gilt der Zustand, in dem Anlagen innerhalb ihrer Auslegungsparameter benutzt werden. Quelle: Richtlinie 1999/92/EG Grundlagen des Explosionsschutzes

  26. Grundlegende Explosionsschutzmaßnahmen • Auswirkung einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß beschränken. • Explosionsfeste Bauweise: Beschränkung der Explosion auf das Innere von Behältern • Explosionsdruckentlastung: Schutz von Anlagen(-teilen) durch definierte Schwachstellen • Explosionsunterdrückung: Ablöschung der Explosion in der Anlaufphase • Explosionssperren: Verhinderung der Explosionsübertragung Grundlagen des Explosionsschutzes

  27. Auswahl sicherheitstechnischer Kennzahlen • Explosionsdruck • Zündtemperatur • Mindestzündenergie (MIE) • Mindestzündstrom (MIC) • Grenzspaltweite (MESG) • Glimmtemperatur Grundlagen des Explosionsschutzes

  28. Explosionsdruck Der Druck, der bei der Verbrennung eines explosionsfähigen Gemisches infolge der thermisch bedingten Vergrößerung des Gasvolumens auf Hindernisse (Gehäusewände) ausgeübt wird. Der „maximale“ Explosionsdruck als Vergleichsgröße ist der höchste Druck, der in einem Behälter einfacher Geometrie beobachtet wird: Typische Druckwerte sind Methan CH4 7,2 bar (5 l-Kugel) Wasserstoff H2 8,4 bar Acetylen C2H2 10,3 bar In praxi weicht der Explosionsdruck unter Umständen erheblich zu niedrigeren (durch Abkühl- und Abströmeffekte) oder zu höheren (durch Raumunterteilung, Turbolenzen, Detonation) Werten ab. Grundlagen des Explosionsschutzes

  29. Explosionsdruck – Beispiele (5 l-Kugel) Grundlagen des Explosionsschutzes

  30. Zündtemperatur Unter der Zündtemperatur versteht man die niedrigste Temperatur der erwärmten Wand einer offenen Prüfapparatur (Erlenmeyer-Kolben), die gerade noch zur Entzündung eines brennbaren Gas/Luft-Gemisches führt. Die Zündtemperatur gestattet die Einteilung brennbarer gasförmiger Stoffe in Temperaturklassen entsprechend ihrer Neigung zur Entzündung an heißen Oberflächen. Heizung Isolation Grundlagen des Explosionsschutzes

  31. Mindestzündenergie • Der niedrigste Wert der mittels eines Kondensators gespeicherten Energie, die bei der Entladung des Kondensators über eine Funkenstrecke noch in der Lage ist, das betrachtete Gas/Luftgemisch zu entzünden. • Die Zündenergie wird wesentlich beeinflusst von • Daten des Stromkreises (Spannung, Kapazität) • Form der Funkenstrecke • Gemischzusammensetzung • Das Gemisch, das durch die Mindestzündenergie (MIE = minimum ignition energy) entzündet wird, ist das sogenannte zündwilligste Gemisch; es liegt üblicherweise im überstöchiometrischen Bereich. Grundlagen RL 94/9/EG

  32. Mindestzündstrom Der Mindestzündstrom (MIC = minimum ignition current) beschreibt das Zündverhalten von Gas/Luftgemischen durch elektrische Ströme. Als Klassifizierungsgröße für Stromkreise in der ‚Zündschutzart „Eigensicherheit i“ nach EN 50020 dient das Verhältnis der MIC - Werte des betrachteten Gases und des Referenzgases Methan. Funkenprüfgerät Grundlagen RL 94/9/EG

  33. Grenzspaltweite Die Grenzspaltweite (MESG = maximum experimental safe gap) ist die größte noch zünddurchschlagsichere Spaltweite in einer definierten Prüfkonfiguration unter atmosphärischen Bedingungen bei kritischster Gemischkonzentration. Entsprechend dem MESG – Wert erfolgt die Gruppeneinteilung von Betriebsmitteln der Zündschutzart Druckfeste Kapselung „d“ nach EN 50018. Grundlagen RL 94/9/EG

  34. Grenzspaltweite Grundlagen RL 94/9/EG

  35. Sicherheitstechnische Kenngrößen einiger Gase Grundlagen RL 94/9/EG

  36. Explosionsgruppen und Temperaturklassen • Einteilung nach dem MESG – Wert und dem MIC – Verhältnis in Explosionsgruppen: • Einteilung nach der Zündtemperatur in Temperaturklassen: Grundlagen RL 94/9/EG

  37. Zuordnung der Beispiele zu Gruppen und Klassen Grundlagen RL 94/9/EG

  38. Glimmtemperatur Zündtemperatur und Mindestzündenergie sind Kenngrößen, die für brennbare Gase und , in angepasster Prüfanordnung, auch für brennbare Stäube gelten. Im Gegensatz zu den gasspezifischen Kenngrößen schwanken sie, wie alle Kenngrößen brennbarer Stäube, abhängig von Korngröße, Restfeuchte usw., in weiten Grenzen. Die Glimmtemperatur ist eine rein staubspezifische Kenngröße und ist definiert als Temperatur einer erhitzten Oberfläche, auf der Staub in einer Schichtdicke von 5mm gerade noch zur Entzündung gelangt. Für Staubschichten größerer Mächtigkeit sinkt die eine exotherme Reaktion auslösende Temperatur unter Umständen beträchtlich. Grundlagen RL 94/9/EG

  39. Sicherheitstechnische Kenngrößen einiger Stäube Grundlagen RL 94/9/EG

  40. EG-Richtlinie 94/9/EG • Inverkehrbringen / Inbetriebnahme in der Europäischen Union von Produkten zum Einsatz bei Explosionsgefahr • In Kraft seit dem 1. März 1996 • Übergangszeitraum bis 30. Juni 2003, ab 01.07.2003 ist nur noch die Anwendung der 94/9/EG zulässig • Umfassende Regelungen: • Einsatz im Bergbau / Einsatz in sonstiger Industrie • elektrische Geräte / nichtelektrische Geräte • Gefährdung durch Gas / Gefährdung durch Staub • unterschiedliche Wahrscheinlichkeit vorhandener Fehler Grundlagen RL 94/9/EG

  41. EG-Richtlinie 94/9/EG Kennzeichnung • CE-Konformitätszeichen • Kennnummer des NB im Sinne des Moduls IV, V, VI, VII oder IX (NB=notified body=anerkannte Prüfstelle lt. RL 94/9/EG • Ex-Schutz-Zeichen (Epsilon-kappa im Hexagon) • Gerätegruppe I oder II • Kategorie M1, M2, 1, 2 oder 3 • G = Gas, D = Staub, nur bei Gruppe II • ggf. normspezifische Bezeichnung • Name und Anschrift des Herstellers Lloyd Dynamowerke GmbH & CO. KG • D-28190 Bremen • Herstellungsjahr 2004 • Kennnummer: 0158 = EXAM BBG, Bochum. 0102 = Physikalisch Technische Bundesanstalt, Braunschweig 0158 II 2 G EExd II T3 Grundlagen RL 94/9/EG

  42. Anforderungen an Betriebsmittel für die Zone 1 Druckfeste Kapselung Erhöhte Sicherheit Energietechnische Zündschutzarten Überdruckkapselung Grundlagen RL 94/9/EG

  43. Europäische Normen für Bauartanforderungen elektrischer Betriebsmittel Grundlagen RL 94/9/EG

  44. EN 50014 Allgemeine Bestimmungen Grundlagen RL 94/9/EG

  45. EN 50014 Allgemeine Bestimmungen Kunststoffgehäuse Leichtmetallgehäuse Wärme- und Kältebeständigkeit Temperaturindex Gruppe I:  Al, Mg, Ti < 15%  Mg, Ti < 6% Gruppe II: Mg < 6% Elektrostatik Oberflächenwiderstand < 1 G Flächenbegrenzung konstruktive Maßnahmen Grundlagen RL 94/9/EG

  46. EN 50014 Allgemeine Bestimmungen Anforderungen Einführungen Typ: dGKW200-59 EEx d I Anschlussteile Ergänzende Anforderungen für Akkumulatoren, drehende elektrische Maschinen, Schaltanlagen (Sonder-) Verschlüsse Kennzeichnung Grundlagen RL 94/9/EG

  47. Typprüfungen nach EN 50014 Mechanische Prüfungen Thermische Prüfungen Temperaturmessungen Thermische Schockprüfungen Typ: dGKW200-59 EEx d I Stoßprüfung Fallprüfung Prüfung der Schutzart von Gehäusen Prüfung von Durchführungen auf Verdrehen Nichtmetallische Gehäuse Beständigkeit gegen: Wärme, Kälte, chemische Stoffe (nur Gr. I) Grundlagen RL 94/9/EG

  48. EN 50018 –Druckfeste Kapselung „d“ Beherrschung des Explosionsdrucks durch das Gehäuse DRUCKFESTIGKEIT Verhinderung der Übertragung der Explosion auf die Umgebung des Gehäuses ZÜNDDURCHSCHLAGSICHERHEIT Grundlagen RL 94/9/EG

  49. EN 50018 – Anwendungsbeispiele • Betriebsmittel der Energietechnik: Motoren direkte Leitungs- einführungen in „e“ Anschlussräume • Schaltgeräte • Leuchten • Sensorik Grundlagen RL 94/9/EG

  50. EN 50018 – Druckfestigkeit Explosionsdrücke: I > 7,2 bar (CH4) II > 8,4 bar (C3H8) IIB > 8,3 bar (C2H4) IIC > 6,9 bar (H2) > 9,3 bar (C2H2) Mechanische Festigkeit 1,5 (4) x Bezugsdruck Korrosionsschutz Druckerhöhung möglich Graugussgüte min. 150 Grundlagen RL 94/9/EG

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