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Die Umsetzung der Stoffverbote der RoHS-Richtline durch das ElektroG. Dr. Henning Lustermann M.A. Dortmund, den 6. Juni 2006. ELEKTROSCHROTT – QUIZ. Frage: Mein Fön hat den Geist aufgegeben. Was tun?. Ab in den Restmüll damit und nie wieder dran denken !!. ODER.
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Die Umsetzung der Stoffverbote der RoHS-Richtline durch das ElektroG Dr. Henning Lustermann M.A.Dortmund, den 6. Juni 2006
ELEKTROSCHROTT – QUIZ Frage: Mein Fön hat den Geist aufgegeben. Was tun? Ab in den Restmüll damit und nie wieder dran denken !! ODER Ich fahre zum Wertstoffhof und entsorge das ressourcenreiche Altgerät im Con-tainer für „sonstigen“ Elektroschrott !! Quelle: http://www1.spiegel.de/active/eschrottquiz/fcgi/eschrottquiz/fcgi
ELEKTROSCHROTT – GROUPPIESKunstwerke aus Elektroabfällen für die Verbraucherzentrale NRW Fußballer 3 Hasenfenster Riesenrad Bergbaumuseum
Übersicht • Rechtliche Grundlagen • Anwendungsbereich • Verbotene Stoffe IV. Sanktionen
Übersicht • Rechtliche Grundlagen • Europäisches Gemeinschaftsrecht • Nationales Recht • Inkrafttreten der Stoffverbote II. Anwendungsbereich III. Verbotene Stoffe IV. Sanktionen
I. Rechtliche Grundlagen • Europäisches Gemeinschaftsrecht • RoHS – Directive 2002/95/EG on the Restriction of the use of certain Hazardous Substances) Richtlinie zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten • WEEE– Directive 2002/96/EG on Waste Electronical and Electrical Equipment Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte
I. Rechtliche Grundlagen • Nationales Recht • Umsetzung beider Richtlinien durch das Elektro- und Elektronik-gerätegesetz –ElektroG; verkündet am 23. März 2005 § 5 Stoffverbote: (1) Es ist verboten, neue Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr zu bringen, die mehr als 0,1 Gewichtsprozent Blei, Quecksilber, sechs-wertiges Chrom, polybromiertes Biphenyl (PBB) oder polybromierten Diphenylether (PBDE) homogenen Werkstoff oder mehr als 0,01 Gewichtsprozent Cadmium je homogenen Werkstoff enthalten. …
I. Rechtliche Grundlagen • Inkrafttreten der Stoffverbote Die in Art. 4 Abs. 1 RoHS-Richtlinie angeordneten und durch § 5 ElektroG umgesetzten Stoffverbote gelten ab dem 01. Juli 2006 für das Inverkehrbringen von Geräten. P: Definition Inverkehrbringen(Lagerbestände?! Distributoren?)
Übersicht I. Rechtliche Grundlagen II. Anwendungsbereich • Von den Stoffverboten betroffene Geräte • Von den Stoffverboten ausgenommene Geräte • Zukünftige Entwicklung des Anwendungsbereichs der Stoffverbote III. Verbotene Stoffe IV. Sanktionen
II. Anwendungsbereich • Von den Stoffverboten betroffene Geräte • Art. 3 lit. a RoHS-Richtlinie (entspricht § 2 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 ElektroG): Elektro- und Elektronikgeräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder be-nötigen, und Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder, die unter die in Anhang IA der Richt-linie 2002/96/EG (WEEE) aufgeführten Kategorien fallen und für den Betrieb mit Wechselstrom von höchstens 1000 Volt bzw. Gleichstrom von höchstens 1500 Volt ausgelegt sind
II. Anwendungsbereich • Von den Stoffverboten betroffene Geräte • Abschließend in Anhang IA genannte Gerätekategorien der WEEE-Richtlinie (entspricht § 2 Abs. 1 Nr. 1 - 10 ElektroG) • Haushaltsgroß- und Haushaltskleingeräte • Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik und der Unterhaltungselektronik sowie Beleuchtungskörper (auch Glühlampen und Leuchten in Haushaltungen) • Elektrische und elektronische Werkzeuge mit Ausnahme ortsfester industrieller Großwerkzeuge • Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte • Medizinprodukte mit Ausnahme implantierter und infektiöser Produkte • Überwachungs-/Kontrollinstrumente und Automatische Ausgabegeräte
II. Anwendungsbereich • Ausnahmen von den Stoffverboten • Gerätekategorien 8 (Medizinprodukte) und 9 (Überwachungs- und Kontrollinstrumente) • Geräte, die vor dem 01. Juli 2006 „erstmals … in Verkehr gebracht wurden“ (Importe?!) • Ersatzteile für die Reparatur oder die Wiederverwendung von Geräten, die vor dem 01. Juli 2006 erstmals in der EU in Verkehr gebracht wurden (Zusatzgeräte?!)
II. Anwendungsbereich • Ausnahmen von den Stoffverboten • Für im Anhang der RoHS-Richtlinie aufgeführte Verwendungs-zwecke • Geräte, die Teil eines anderen Gerätes sind, das nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie/des ElektroG fällt (Vorsicht! Was verlangt Abnehmer als Hersteller eines E-Gerätes?) • Geräte, die der Wahrung der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Mitgliedsstaaten dienen oder eigens für militärische Zwecke bestimmt sind
II. Anwendungsbereich • Zukünftige Entwicklung der Stoffverbote • Vorgaben der RoHS-Richtlinie • Art. 4 Abs. 3 RoHS-Richtlinie sieht das Verbot weiterer Stoffe vor, wenn entsprechende wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen • Art. 5 Abs. 1 RoHS-Richtlinie sieht eine fortlaufende Anpassung der Stoffverbote und Ausnahmeregelungen an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt durch Änderungen des Anhangs der RoHS-Richtlinie vor • Neufestlegung bzgl. der Einbeziehung der 8 und 9 Gerätekategorien in die Stoffverbote sollte bis zum 12. Februar 2005 erfolgen, vgl. Art. 6 der RoHS-Richtlinie
II. Anwendungsbereich • Zukünftige Entwicklung der Stoffverbote • Regelung des ElektroG • Durch die dynamische Verweisung des § 5 Abs. 2 ElektroG adaptiert das Gesetz automatisch die Änderungen der Ausnahmeregelungen des Anhangs der RoHS-Richtlinie
Übersicht I. Rechtliche Grundlagen II. Anwendungsbereich III. Verbotene Stoffe • Stoffe und Grenzwerte • Die Bezugsgröße • Beispiele für homogene Werkstoffe IV. Sanktionen
II. Verbotene Stoffe • Stoffe im Einzelnen und Grenzwerte • für die Verwendung von • Blei, • Quecksilber, • sechswertigem Chrom, • polybromiertem Biphenyl (PBB) und polybromiertem Diphenylether (PBDE) liegen bei 0,1 Gewichtsprozent je homogenem Werkstoff (!) • für die Verwendung von • Cadmium liegen bei 0,01 Gewichtsprozent je homogenem Werkstoff (!)
II. Verbotene Stoffe • Die Bezugsgröße • Homogener Werkstoff • 1. Ansicht (überholt): jedes Bauteil eines E-Gerätes insgesamt • 2. Ansicht (aktuell): jedes homogene Material aus dem ein Gerät besteht • Homogenes Material: Material, das mechanisch nicht (mehr) in verschiedene Materialien „aufgespalten“ werden kann [und „von gleicher Zusammensetzung durch und durch“ ist] (EU Kommission) • Hinweise der EU-Kommission sind rechtlich nicht verbindlich!!!
Drei (!)homogene Werkstoffe III. Verbotene Stoffe • Beispiele für homogene Werkstoffe: Kabel ?
III. Verbotene Stoffe • Beispiele für homogene Werkstoffe: Bauteile auf Platine ? homogener Werkstoff ? Allesamt (-), Vielzahl homogener Werkstoffe, (beim IC (Schaltkreis): Kunststoffgehäuse, Trägerrahmen, Trägerrahmenbeschichtung, Halbleiterbauelement, Goldbonddrähte, …)
Übersicht I. Rechtliche Grundlagen II. Anwendungsbereich III. Verbotene Stoffe IV. Sanktionen
III. Sanktionen • Sanktionen durch Behörde gem. § 23 ElektroG • Verstöße sind als Ordnungswidrigkeit bußgeldbewehrt i.H.v. bis zu 10.000 bzw. 50.000 € • Ordnungswidrig handelt gem. § 23 Abs. 1 ElektroG, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Stoffverbote nach § 5 ElektroG verstößt, kann mit Bußgeld bis zu 50.000 € geahndet werden
III. Sanktionen • Sanktionen durch Behörde gem. § 21 KrW-/AbfG • Anwendbarkeit über § 2 Abs. 3 S. 2 ElektroG: • § 21 KrW-/AbfG: „… § 21 Abs. 1, §§ 26 und 54 Abs. 1 S. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, … gelten entsprechend.” „Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der Aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.”
III. Sanktionen • Sanktionen durch Wettbewerber? • Unlauter handelt auch, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln: „kein Vorsprung durch Rechtsbruch“ – noch nicht geklärt, ob § 5 ElektroG eine solche Rechtsnorm ist • Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch (§ 8 UWG) , Durchsetzung durch Abmahnung und ggf. Einstweilige Verfügung (§ 12 UWG) § 3 UWG: „Unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, sind unzulässig.”
Dr. Henning Lustermann M.A. • Rechtsanwalt • Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH • Niederlassung Essen • Gildehofstraße 1 · 45127 Essen – www.luther-lawfirm.com Telefon (0201) 2421 500 · Telefax (0201) 2421 510 henning.lustermann@luther-lawfirm.com
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