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Umsetzung der Berufsqualifikationsrichtlinie

Umsetzung der Berufsqualifikationsrichtlinie. Dr. Wolfgang Ainberger Stabstelle Unternehmensrecht Wirtschaftskammer Steiermark. Umsetzung der Berufsqualifikationsrichtlinie RL 2005/36/EG. VI Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 EWR-Anpassungsbestimmungen (§ 373a-373h GewO 1994)

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Umsetzung der Berufsqualifikationsrichtlinie

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  1. Umsetzung der Berufsqualifikationsrichtlinie Dr. Wolfgang AinbergerStabstelle UnternehmensrechtWirtschaftskammer Steiermark

  2. Umsetzung der Berufsqualifikationsrichtlinie RL 2005/36/EG VI Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 EWR-Anpassungsbestimmungen (§ 373a-373h GewO 1994) • Vorübergehende grenzüberschreitende Dienstleistung im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit • Niederlassungsfreiheit

  3. Vorübergehende grenzüberschreitende Dienst-leistung im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit (1) • Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind und dort eine Tätigkeit befugt ausüben, die unter die Gewerbeordnung fällt, dürfen diese Tätigkeit vorübergehend und gelegentlich unter den gleichen Voraussetzungen wie Inländer in Österreich ausüben. • Die Erbringung eines Befähigungsnachweises ist nicht erforderlich, wenn • die Tätigkeit im Niederlassungsstaat reglementiert ist oder eine reglementierte Ausbildung vorliegt oder • die Tätigkeit im Niederlassungsstaat zwar nicht reglementiert ist, aber der Dienstleister die gewerbliche Tätigkeit mindestens 2 Jahre während der vorhergehenden 10 Jahre im Niederlassungsstaat ausgeübt hat.

  4. Vorübergehende grenzüberschreitende Dienst-leistung im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit (2) • Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die Ausübung der Tätigkeit zu verbieten, wenn • diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder • Entziehungsgründe gemäß § 87 Abs 1 GewO 1994 auf den Dienstleister zutreffen • wenn vorgeschriebene Meldungen nicht erstattet wurden oder gegen Informationspflichten verstoßen wurde, kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Ausübung für eine angemessene Dauer untersagen. Zuwiderhandlungen sind gemäß § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 zu bestrafen (Geldstrafe bis € 3.600,--). • Der Dienstleister hat die für die Tätigkeit geltenden Ausübungsvorschriften zu beachten. Zuwiderhandlungen sind gemäß §§ 367 und 368 GewO 1994 zu bestrafen (Geldstrafe bis € 2.180,-- bzw bis € 1.080,--). • Diese Bestimmungen gelten auch für Gesellschaften die ihren Sitz in einem EWR-Vertragsstaat haben.

  5. Vorübergehende grenzüberschreitende Dienst-leistung im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit (3) • Hat die grenzüberschreitende Tätigkeit ein reglementiertes Gewerbe (§ 94 GewO 1994) oder Tätigkeiten, die diesen Gewerben zuzuordnen sind, zum Gegenstand, hat der Dienstleister die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit unter Anschluss folgender Unterlagen dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit schriftlich anzuzeigen und diesen dabei über Einzelheiten zu einem Versicherungsschutz oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht zu informieren. Die Anzeige ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister beabsichtigt, die Dienstleistung während des betreffenden Jahres zu erbringen.

  6. Vorübergehende grenzüberschreitende Dienst-leistung im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit (4) UNTERLAGEN • Nachweis der Staatsangehörigkeit • Bescheinigung der zuständigen Behörden, dass der Dienstleister in einem Mitgliedstaat rechtmäßig zur Ausübung der Tätigkeit niedergelassen ist und Adresse der Niederlassung • Bescheinigung, ob diese Tätigkeit im Niederlassungsstaat nicht untersagt ist • Berufsqualifikationsnachweis des Dienstleisters • Nachweis, dass der Dienstleister die Tätigkeit mindestens 2 Jahre während der vorhergehenden 10 Jahre ausgeübt hat • bei Sicherheitsgewerbe, Waffengewerbe, Errichtung von Alarmanlagen der Nachweis, dass keine Vorstrafen beim Dienstleister und seinen Arbeitnehmern vorliegen. • Ist der Dienstleister eine Gesellschaft, sind der Anzeige die entsprechenden Dokumente und ein Berufsqualifikationsnachweis des verantwortlichen gesetzlichen Vertreters anzuschließen.

  7. Vorübergehende grenzüberschreitende Dienst-leistung im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit (5) • Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat bei Anzeigen über die erstmalige Aufnahme einer Tätigkeit ein reglementiertes Gewerbe betreffend folgendermaßen zu verfahren: • die Anzeigen sind zu überprüfen • dem Antragsteller ist binnen 1 Monats der Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, • welche Unterlagen fehlen bzw • dass gegen die Ausübung der Tätigkeit kein Einwand besteht.

  8. Vorübergehende grenzüberschreitende Dienst-leistung im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit (6) • Bei den Gewerben gemäß § 94 Z 2, 4, 5, 6, 10, 14, 16, 17, 18, 23, 25, 28, 30, 32, 33, 34, 41, 42, 43, 46, 53, 58, 62, 65, 66, 69, 80, 81, und 82 oder bei gewerblichen Tätigkeiten, welche diesen Gewerben zuzuordnen sind, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vor der ersten Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit zu prüfen, ob durch eine mangelnde Berufsqualifikation des Dienstleisters eine schwerwiegende Beeinträchtigung der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit bzw der Gesundheit oder Sicherheit des Dienstleistungsempfängers zu befürchten ist. • Ist eine Beeinträchtigung aufgrund mangelnder Berufsqualifikation nicht zu befürchten, ist das dem Anzeiger innerhalb höchstens 1 Monat nach Eingang der vollständigen Unterlagen mitzuteilen. • In diesem Fall ist die Tätigkeit ab Einlagen der Mitteilung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit beim Antragsteller zulässig.

  9. Vorübergehende grenzüberschreitende Dienst-leistung im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit (7) • Besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen der beruflichen Qualifikation des Dienstleisters und dem in Österreich vorgeschriebenen Befähigungsnachweis und ist dieser so groß, dass dies der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit abträglich ist, ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Anzeige nur unter der Bedingung binnen 1 Monats mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen, dass der Anzeiger eine Eignungsprüfung oder einen entsprechenden Anpassungslehrgang erfolgreich ablegt.

  10. Vorübergehende grenzüberschreitende Dienst-leistung im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit (8) • Die Erbringung der Dienstleistung muss innerhalb des Monats erfolgen können, der auf die Entscheidung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit folgt. • Treten im Verfahren Schwierigkeiten auf, die zu einer Verzögerung führen könnten, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit den Antragsteller innerhalb 1 Monats nach Eingang der Anzeige und der Dokumente über die Gründe der Verzögerung und über den Zeitplan für eine Entscheidung zu unterrichten. • Die Entscheidung muss vor Ablauf des 2. Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen beim Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ergehen. • Erfolgt bis zum Ablauf des 2. Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen beim Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit keine Reaktion des Bundesministers, darf die Tätigkeit erbracht werden.

  11. Vorübergehende grenzüberschreitende Dienst-leistung im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit (9) • Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat Dienstleister, die zur Anzeige verpflichtet sind, unter Angabe von • Name (Firma) • Vorname • Adresse der Niederlassung • etwaiger Kontaktadressen im Inland • etwaiger sonstiger Kontaktdaten im Inland • der ausgeübten Tätigkeit im Internet sichtbar zu machen

  12. Vorübergehende grenzüberschreitende Dienst-leistung im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit (10) • Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung zusätzlich zu den reglementierten Gewerben auch freie Gewerbe bezeichnen, bei denen wegen Vorliegens einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit oder des Schutzes der Umwelt eine Anzeige vorzunehmen ist. • Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung auch weitere reglementierte Gewerbe bzw Teilgewerbe bezeichnen, für die eine derartige Überprüfung vorzunehmen ist. • Dabei sind Gewerbe zu bezeichnen, die die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit berühren und bei denen bei mangelnder Berufsqualifikation eines Dienstleisters oder Sicherheit von Personen zu erwarten ist.

  13. Vorübergehende grenzüberschreitende Dienst-leistung im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit (11) • Die Eignungsprüfung ist vor einer von der Meisterprüfungsstelle zu bildenden Kommission abzulegen. • Dem Anzeiger ist es zu ermöglichen, die Eignungsprüfung innerhalb eines Monatsnach Rechtskraft des Bescheides abzulegen. • Wird die Eignungsprüfung oder ein Anpassungslehrgang nicht erfolgreich absolviert, darf die Dienstleistung nicht erbracht werden. • Zuwiderhandlungen sind gemäß § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 zu bestrafen (€ 3.600,--)

  14. Vorübergehende grenzüberschreitende Dienst-leistung im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit (12) • Bei den reglementierten Gewerben und den freien Gewerben, wo aufgrund der mangelnden Berufsqualifikation des Dienstleisters eine schwerwiegende Beeinträchtigung der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit bzw der Gesundheit oder Sicherheit des Dienstleistungsempfängers zu befürchten ist, hat die Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaates zu erfolgen. • Bei allen anderen reglementierten Gewerben unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsmitgliedstaates in einer Amtssprache des Niederlassungsmitgliedstaates. • Existiert keine Berufsbezeichnung des Niederlassungsmit-gliedstaates, ist der Ausbildungsnachweis des Niederlassungsmitgliedstaates in einer Amtssprache anzugeben.

  15. Vorübergehende grenzüberschreitende Dienst-leistung im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit (13) • Bei den reglementierten Gewerben und freien Gewerben, wo aufgrund der mangelnden Berufsqualifikation des Dienstleisters eine schwerwiegende Beeinträchtigung der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit bzw der Gesundheit oder Sicherheit des Dienstleistungsempfängers nicht zu befürchten ist, hat der Dienstleister zusätzlich zur Erfüllung sonstiger Informationsanforderungen dem Dienstleistungsempfänger folgende Informationen zu liefern: • wenn der Dienstleister in ein Handelsregister oder öffentliches Register eingetragen ist • das Register • die Nummer der Eintragung • Angaben, die der Identifikation dienen • wenn die Tätigkeit im Niederlassungsmitgliedstaat zulassungspflichtig ist • Name • Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde • die Berufskammern oder vergleichbare Organisationen denen der Dienstleister angehört • die Berufsbezeichnung bzw den Ausbildungsnachweis des Dienstleisters und den Mitgliedstaat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen bzw der Ausbildungsnachweis ausgestellt wurde • die Umsatzsteueridentifikationsnummer • Einzelheiten zu einem Versicherungsschutz

  16. Schweiz • Regelung für Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Gesellschaften, die nach schweizerischem Recht gegründet wurden und ihren Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Schweiz haben. • Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen: • es gelten die Regelungen wie für EU/EWR-Staatsangehörige • die tatsächliche Dauer der Dienstleistungen darf 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht überschreiten • sind vorgeschriebene Befähigungsnachweise zu erbringen, sind die Voraussetzungen für die Erbringung der Dienstleistung erfüllt, wenn der Dienstleister, bei Gesellschaften der verantwortliche Vertreter, die • Anerkennung oder • Gleichhaltung erlangt hat. • Niederlassungsfreiheit • Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind EU/EWR-Staatsbürgern gleichgestellt.

  17. Niederlassungsfreiheit (1) Regelung für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen: • Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR die tatsächliche Ausübung von Tätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat als ausreichenden Nachweis der Befähigung auf Antrag mit Bescheid anzuerkennen, wenn • die Tätigkeit nach Art und Dauer den Voraussetzungen der Verordnung entsprechen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung Art und Dauer der Tätigkeiten festzulegen, deren Nachweis Voraussetzung für eine Anerkennung ist VO BGBl II 2008/225 EU/EWR Anerkennungsverordnung und • keine Ausschlussgründe gemäß § 13 GewO 1994 vorliegen

  18. Niederlassungsfreiheit (2) • Werden die in dieser Verordnung festgelegten Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt, kann nachstehendes Verfahren in Anspruch genommen werden. • der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat auf Antrag unter Bedachtnahme auf das Qualifikationsniveau des jeweiligen Gewerbes die vom Antragsteller erworbene und nachgewiesene Berufsqualifikation mit dem österreichischen Befähigungsnachweis gleichzuhalten, wenn • diese Berufsqualifikation mit dem Befähigungsnachweis äquivalent ist und • keine Ausschließungsgründe vorliegen

  19. Niederlassungsfreiheit (3) • Zum Nachweis der Berufsqualifikation hat der Anerkennungswerber vorzulegen: • den Befähigungsnachweis oder • das Zeugnis oder • das Diplom • den sonstigen Nachweis • Die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen • von einer zuständigen Behörde ausgestellt sein • bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers zumindest unmittelbar unter den Niveau der Richtlinie liegt, das für die Ausübung der beantragten Tätigkeit vorgeschrieben ist • ist der Beruf im Herkunftsstaat reglementiert, muss der Befähigungsnachweis zur Ausübung dieses Berufes im Herkunftsstaat berechtigen • ist der Beruf im Herkunftsstaat nicht reglementiert, muss der Antragsteller über Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise verfügen und diesen Beruf 2 Jahre lang in den vorhergehenden 10 Jahren ausgeübt haben • die 2-jährige Berufsausübung ist nicht nachzuweisen, wenn der Ausbildungsnachweis des Antragstellers eine reglementierte Ausbildung darstellt.

  20. Niederlassungsfreiheit (4) • Die Äquivalenz der Befähigungs- und Ausbildungsnachweise ist nicht gegeben, wenn nachgewiesen wird, dass • die Ausbildungsdauer mindestens 1 Jahr unter der nach der Gewerbeordnung geforderten Ausbildungsdauer liegt oder • die Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, wie sie nach der Gewerbeordnung vorgeschrieben sind oder • das Gewerbe eine oder mehrer berufliche Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufs sind und der Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die nach der Gewerbeordnung vorgeschrieben wird und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die vom Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis des Anerkennungswerbers abgedeckt werden.

  21. Niederlassungsfreiheit (5) • Liegt keine Äquivalenz vor, ist die Gleichhaltung unter der Bedingung einer Anpassung in Form eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung auszusprechen, wenn auf diese Weise die Äquivalenz erreicht werden kann. • Vor der Gleichhaltung ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu prüfen, ob die vorm Anerkennungswerber während seiner Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede ganz oder teilweise abdecken. • Dem Antragsteller ist die Wahlmöglichkeit zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung einzuräumen. • Davon ausgenommen sind Gewerbe, deren Ausübung eine genaue Kenntnis des österreichischen Rechts erfordert und bei denen Beratung und/oder Beistand in Bezug auf das österreichische Recht ein wesentlicher und beständiger Teil der Berufsausübung sind. • Die Äquivalenzprüfung hat innerhalb von 4 Monaten nach Vorlage sämtlicher Unterlagen zu erfolgen.

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