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Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes in der Jugendarbeit

Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes in der Jugendarbeit. Landesjugendring Niedersachsen e.V. Björn Bertram | www.ljr.de. Ablauf. Gliederung Aktueller Sachstand Gesetzliche Grundlagen Empfehlungen des Landesbeirats Was Landesverbände tun sollten Kinder schützen!. Aktueller Sachstand.

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Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes in der Jugendarbeit

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Presentation Transcript


  1. Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzesin der Jugendarbeit Landesjugendring Niedersachsen e.V. Björn Bertram | www.ljr.de

  2. Ablauf GliederungAktueller SachstandGesetzliche GrundlagenEmpfehlungen des LandesbeiratsWas Landesverbände tun solltenKinder schützen!

  3. AktuellerSachstand Landesjugendring Niedersachsen e.V. Björn Bertram | www.ljr.de

  4. Allgemeines zum BKiSchG • Aktueller Sachstand • Der Landesbeirat für Jugendarbeit hat 2 verschiedene Mustervereinbarungen beschlossen: • Vereinbarung zu § 72a SGB VIII (für geförderte Jugendgruppen, -verbände, -initiativen) • Vereinbarung zu den § 8a SGB VIII und § 72a SGB VIII für Träger von Einrichtungen mit hauptamtl. päd. Personal • Ergänzend gibt es umfangreiche Empfehlungen des Landesbeirats für Jugendarbeit zur Umsetzung des § 72a SGB VIII

  5. Allgemeines zum BKiSchG Welche Vereinbarung muss geschlossen werden? Die nachfolgenden Informationen beziehen sich auf die Vereinbarung nach § 72a SGB VIII. Der Kriterienkatalog und die meisten anderen Infos können aber auch bei der Vereinbarung nach § 8a SGB VIII und § 72a SGB VIII angewendet werden

  6. GesetzlicheGrundlage Landesjugendring Niedersachsen e.V. Björn Bertram | www.ljr.de

  7. Allgemeines zum BKiSchG • BKiSchG als Artikelgesetz • neu: Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG)geändert: SGB VIII und weitere Gesetze

  8. Allgemeines zum BKiSchG > § 72a SGB VIII • § 72 a SGB VIIITätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen • Hauptamtliche beim öffentlichen Träger • Hauptamtliche beim freien Träger • Ehren- und Nebenamtliche beim öff. Träger • Ehren- und Nebenamtliche beim freien Träger • Datenspeicherung

  9. Allgemeines zum BKiSchG > § 72a SGB VIII § 72 a (3) SGB VIIIEhren- und Nebenamtliche beim öff. Träger Personen, die nach einem in Abs.1 genannten Paragraphen verurteilt sind, sollen keine Kinder oder Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen, ausbilden oder einen ähnlichen Kontakt haben. Öffentlicher Träger entscheidet, bei welchen Tätigkeiten ein erweitertes Führungszeugnis vorgelegt werden muss Entscheidend ist Art, Intensität und Dauer des Kontakts

  10. Allgemeines zum BKiSchG > § 72a SGB VIII § 72 a (4) SGB VIIIEhren- und Nebenamtliche beim freien Träger Personen, die nach einem in Abs.1 genannten Paragraphen verurteilt sind, sollen keine Kinder oder Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen, ausbilden oder einen ähnlichen Kontakt haben in Vereinbarungen zwischen öffentlichem und freien Träger wird festgelegt, bei welchen Tätigkeiten ein erweitertes Führungszeugnis vorgelegt werden mussentscheidend ist Art, Intensität und Dauer des Kontakts

  11. Allgemeines zum BKiSchG > § 72a SGB VIII KommentierungDas BKiSchG beschränkt sich mit seinen Schutzbemühungen leider auf das formale Instrument der erweiterten polizeilichen Führungszeugnisse; Prävention und Sensibilisierung werden dort nicht genannt, sind aber die wirksameren Instrumente.

  12. Empfehlungen desLandesbeirats fürJugendarbeit Landesjugendring Niedersachsen e.V. Björn Bertram | www.ljr.de

  13. Begriffsdefinitionen

  14. Empfehlungen > Begriffsdefinitionen • Öffentlicher Träger • nach dem SGB VIII ausschließlich die Jugendämter • Kreisangehörige Gemeinden ohne eigenes Jugendamt – auch solche, die eine Vereinbarung nach §13 AGKJHG abgeschlossen haben – sind nach dem SGB VIII keine öffentlichen Träger

  15. Empfehlungen > Begriffsdefinitionen • Hauptamtliche • Arbeitsvertrag ist Voraussetzung • betrifft auch Mitarbeitende im FSJ/FÖJ/BFD

  16. Empfehlungen > Begriffsdefinitionen • Nebenamtliche • Weniger als 33% der Jahresarbeitszeit einer vollen Stelle • Honorarkräfte, geringfügig Beschäftigte • Ausnutzung des Übungsleiterfreibetrags • Ehrenamtliche • dauerhaft oder maßnahmenbezogen für den Träger in der päd. Betreuung unentgeltlich tätig • Gremienfunktionäre • unterstützende (z.B. logistische) Tätigkeiten* • Jugendliche auf dem Weg ins Ehrenamt* • Mitwirkung in einer Peergroup* • * ehrenamtliche Tätigkeit, aber keine päd. Tätigkeit > kein Führungszeugnis

  17. Wann müssen Vereinbarungen geschlossen werden?

  18. Empfehlungen > Begriffsdefinitionen Es müssen immer dann Vereinbarungen geschlossen werden, wenn ein freier Träger... im Bereich der Jugendarbeit/Jugendhilfe tätig ist, Kinder/Jugendliche betreut, erzieht oder ausbildet UND dafür eine Förderung aus Mitteln der Jugendhilfe erhält.

  19. Wie kommen Vereinbarungen zustande?

  20. Wie kommen Vereinbarungen zustande? Empfehlungen > Vereinbarungen

  21. Wer schließt mit wem Vereinbarungen?

  22. Empfehlungen > Vereinbarungen

  23. Mustervereinbarung

  24. Mustervereinbarung • regelt • Qualifizierung, Sensibilisierung & Unterstützung • Erweitertes pol. Führungszeugnis / Tätigkeitsausschluss • Kostenerstattung • Gültigkeit der Vereinbarung • Empfehlungen zum Datenschutz

  25. Mustervereinbarung überträgt dem freien Träger die Verantwortung zu entscheiden, wann nach Art, Dauer und Intensität des Kontaktes ein eFZ eingesehen werden muss in der Anlage zur Mustervereinbarung gibt es nur Prüffragen aber keine klaren Kriterien.

  26. Ergänzend legt der Landesbeirat eine Empfehlung vor, anhand derer der freie Träger überprüfen kann, ob im konkreten Fall das eFZ eingesehen werden muss

  27. Empfehlungen > Kriterienkatalog Gesetzesbegründung „Angesichts der unterschiedlichen Formen und Einsatzmöglichkeiten neben- und ehrenamtlichen Engagements wird von einer generellen Regelung abgesehen und einer konkreten Betrachtungsweise der Vorzug gegeben, die auf Art, Intensität und Dauer des Kontakts mit Kindern und Jugendlichen abstellt und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht.“

  28. Orientierungsrahmen des Landesbeirates für Jugendarbeit

  29. Empfehlungen > Kriterienkatalog Dreistufige Prüfung Unter Berücksichtigung der §§ 11, 12, 73, 79 SGB VIII (Gesamtverantwortung, Unterstützung Ehrenamtlicher)

  30. Empfehlungen > Kriterienkatalog & JA Prüfung nach dem Schaubild, ob Einsichtnahme in eFZ notwendig ist NEIN keine Einsichtnahme in eFZ notwendig

  31. Empfehlungen > Orientierungsrahmen Generell ist immer auch die Persönlichkeit der/des Ehrenamtlichen zu berücksichtigen, so dass im Einzelfall ein strengeres Auslegen der Kriterien notwendig sein kann!

  32. Empfehlungen > Orientierungsrahmen Generell ist immer auch die Persönlichkeit der/des Ehrenamtlichen zu berücksichtigen, so dass im Einzelfall ein strengeres Auslegen der Kriterien notwendig sein kann!

  33. Empfehlungen > Kriterienkatalog In der Altersgruppe der unter 21-Jährigen sollten die Träger der Jugendarbeit stattdessen Selbstverpflichtungserklärungen mit Ehrenamtlichen schließen.

  34. Hinweise zum Datenschutz

  35. Mustervereinbarung • Datenschutz • Einsichtnahme in das eFZ nur durch den Träger der Ehrenamtlichen • Keine Datenspeicherung bei Tätigkeitsausschluss • Wenn Tätigkeitsaufnahme: Speicherung vom Datum des eFZ und dem Datum der Einsichtnahme • Löschung der Daten nach Beendigung des Engagements • Genehmigung zur Datenspeicherung einholen • Freie Träger müssen regeln, wer bei ihnen die Aufgabe übernimmt

  36. Was Landesverbändetun sollten Landesjugendring Niedersachsen e.V. Björn Bertram | www.ljr.de

  37. Was Landesverbände tun sollten • Qualifikation & Notfallkette • Qualifikationsangebote des LV zu Kindeswohlgefährdung & sexualisierter Gewalt • Information über eFZ • Notfallkette & Ansprechpartner-innen des LV an Untergliederungen geben

  38. Was Landesverbände tun sollten • Eigene Veranstaltungen • Landesamt für Soziales wird Vereinbarungen schließen • Regelungsbedarf: • wer überprüft die eFZ • wie dokumentiert man die Einsichtnahme? • Sonderfälle: • Landesweite Veranstaltungen mit Teamer-inne-n der Orts-/Kreisverbände

  39. Was Landesverbände tun sollten • Weitergabe von Fördermitteln • Verbandsinterne Regelung, nach welchen Kriterien Untergliederungen eFZ einsehen müssen, wenn sie Landesmittel verwenden • Überprüfung vor Ort oder • Überprüfung durch LV?

  40. Was Landesverbände tun sollten • Örtliche Fördermittel • Info an Untergliederungen • wann müssen Vereinbarungen abgeschlossen werden? Was ist dabei wichtig? • was ist bei der Einsichtnahme von eFZ zu beachten?

  41. Kinder schützen! • Wie Jugendarbeit das Kindeswohl • wirksam schützen kann Landesjugendring Niedersachsen e.V. Björn Bertram | www.ljr.de

  42. Führungszeugnisse kein wirksamer Schutz

  43. Kinder schützen > Führungszeugnisse kein wirksamer Schutz Geringe Aussagekraftbei jungen Menschen

  44. Kinder schützen > Führungszeugnisse kein wirksamer Schutz hohe Dunkelziffer

  45. Kinder schützen > Führungszeugnis gefährdet Kindeswohl Führungszeugnis wiegt in falscher Sicherheit

  46. Sensibilisierung und Qualifizierung muss im Mittelpunkt stehen

  47. Kinder schützen > Sensibilisierung und Qualifizierung muss im Mittelpunkt stehen Bestandteil in Juleica-Aus- und Fortbildungen

  48. Kinder schützen > Sensibilisierung und Qualifizierung muss im Mittelpunkt stehen Methodisch begleitete Selbstverpflichtungserklärungen der Träger

  49. Kinder schützen > Sensibilisierung und Qualifizierung muss im Mittelpunkt stehen Beratung durch Fachkräfte im Verdachtsfall (§ 8a SGB VIII)

  50. Kinder schützen > Sensibilisierung und Qualifizierung muss im Mittelpunkt stehen Notfall-Ketten und Verfahrenshinweise der freien und öffentlichen Träger

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