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Deutsch-Finnische Handelskammer Saksalais-Suomalainen Kauppakamari Tysk-Finska Handelskammaren

Deutsch-Finnische Handelskammer Saksalais-Suomalainen Kauppakamari Tysk-Finska Handelskammaren. Rechtliche Rahmenbedingungen. Überblick. Gesellschaftsgründung in Finnland? Arbeitsrecht Steuerrecht. Ist es nötig, in Finnland eine Tochtergesellschaft zu gründen?.

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Deutsch-Finnische Handelskammer Saksalais-Suomalainen Kauppakamari Tysk-Finska Handelskammaren

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Presentation Transcript


  1. Deutsch-Finnische Handelskammer Saksalais-Suomalainen Kauppakamari Tysk-Finska Handelskammaren

  2. Rechtliche Rahmenbedingungen

  3. Überblick • Gesellschaftsgründung in Finnland? • Arbeitsrecht • Steuerrecht

  4. Ist es nötig, in Finnland eine Tochtergesellschaft zu gründen? • Nein! Verschiedene Möglichkeiten, als deutsches Unternehmen in Finnland tätig zu sein: • Tochtergesellschaft • Unselbständige Niederlassung (i. d. R. entsteht dann eine steuerliche Betriebsstätte) ggf. auch Entsendung von Arbeitnehmern aus Deutschland • Handelsvertreter, Vertragshändler etc. • Es istkeineSchicksalsfrage, ob eine TochtergesellschaftgegründetodermithilfeeinerunselbständigenNiederlassungoperiertwird.

  5. Gründung einer Tochtergesellschaft oder ”nur” Betriebsstätte? An sichkeinejuristische, sondern eine wirtschaftliche, unternehmenspolitischeodersogar ”psychologische” Frage • Aufwand in beidenFällenüberschaubar • In beidenFällen i. d. R. Ertragsbesteuerung in Finnland • Machen die KundenlieberGeschäftemitheimischenUnternehmen? • Vertretungsverhältnisse: eine Niederlassungkannkeineneigenen Geschäftsführer haben, d. h. Änderungen in denVerhältnissenmüssenauch in Finnlandimmereingetragenwerden • KeineBindung von Aktienkapital im FalleeinerNiederlassung • Haftung: i. d. R. beiTochtergesellschaftbegrenztaufderenMittel

  6. Steuerpflicht in Finnland: Unterschiede zwischen Tochtergesellschaft und Betriebsstätte? Grundsätzlich: Nein. Wird die Geschäftstätigkeit in Finnland besteuert, spielt es keine Rolle, in welcher Form sie ausgeübt wird (Tochtergesellschaft oder finnische Betriebsstätte) Ob eine finnische Betriebsstätte gegeben ist, richtet sich nach dem Deutsch-Finnischen Doppelbesteuerungsabkommen aus dem Jahre 1979.

  7. Wann entsteht nach dem DBA eine steuerliche Betriebsstätte in Finnland? • ”Betriebsstätte” ist eine festeGeschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmensganzoderteilweiseausgeübtwird • Insbesondere: Ort der Leitung; Zweigniederlassung; Geschäftsstelle; Fabrikationsstätte; Werkstätte; BauausführungoderMontage, derenDauerzwölfMonateüberschreitet WederentstehtmiteinerfinnischenTochtergesellschaftautomatisch eine Betriebsstätte, nochverhindert eine unselbständigeNiederlassung das EntsteheneinerBetriebsstätte. Vorsicht:Stelltsichspäterheraus, dass eine Betriebsstättevorgelegenhat, giltdiesrückwirkendundhatdamitnichtnurSteuernachzahlungen, sondernauchVerzugszinsenundStrafzahlungen zur Folge.

  8. Finnische Unternehmensformen • Aktiengesellschaft (OY) • Kommanditgesellschaft (KY) • Offene Handelsgesellschaft (AY) • Genossenschaft

  9. Die finnische Aktiengesellschaft (Oy) • In Finnland gibt es weit weniger Gesellschaftsformen als in Deutschland; insbesondere gibt es keine Form der KG, in der der Komplementär eine juristische Person ist (wie in Deutschland die GmbH & Co. KG) • Einzige Rechtsform, bei der die Haftung der Gesellschafter beschränkt ist: Aktiengesellschaft • Zwei Formen der Aktiengesellschaft • börsennotierte AG (Finnisch julkinen osakeyhtiö, abgekürzt Oyj) • ”private” AG (Finnisch osakeyhtiö, abgekürzt Oy) • Überragende Bedeutung im finnischen Wirtschaftsleben: die weitaus meisten Betriebe sind als Oy organisiert • In Gründung und Handhabung recht einfach und unkompliziert

  10. Gründung der Oy • Gründungmithilfe von Standarddokumenteneinfach • NiedrigesGrundkapital: 2.500,00 € • Registrierungskosten: 350,00 € • Beurkundung, persönlichesErscheinen der GesellschafteroderVorständenirgendsnötig Gründungsschritte: • NötigmindestenseinVorstandsmitgliedundeinErsatzmitglied • Gesellschaftsvertrag • Satzung (mussnur das Allernötigsteregeln; großerSpielraum) • Eröffnung eines Bankkontos (div. Formalianötig) • AnmeldungzumHandelsregister • Dauer der Gründung: max. zweibisdreiMonate(auchschnellermöglich)

  11. Organe der Oy • Oberstes Organ: Gesellschafterversammlung • Zentrales Machtorgan: Vorstand (mind. ein Mitglied) • In der Regel: (max. ein) Geschäftsführer (weit weniger starke Stellung als z. B. bei GmbH in Deutschland) • Möglich: Aufsichtsrat (bei kleinen Gesellschaften unüblich) • außerdem: Bestellung eines qualifizierten Wirtschaftsprüfers (nur nötig, wenn zwei der folgenden drei Kriterien erfüllt sind: • Bilanzsumme über 100.000 € • Umsatz über 200.000 € • dauerhaft mehr als drei Arbeitnehmer

  12. Steuern in Finnland • Körperschaftsteuer 24,5 % (ab 1.1.2014: 20 %) • Kapitalertragsteuer 28 % • Mehrwertsteuer 24 %(ermäßigte Steuersätze 10 % und 14 %) Einkommensteuer unterteilt in •  progressive staatlicheEinkommensteuer (bis 30 %) •  lineare kommunale Einkommensteuer (16,5 - 21 %) Steuerprivileg für ausländische Experten (linear 35 %)

  13. Erforderliche Registrierungen • ErstanmeldungbeimfinnischenHandelsregister • Mehrwertsteuerregister (nichtbeiUmsatzunter 8.500 €/Jahr) • Vorsteuerregister (sonstEinbehalt von 30 % Quellensteuer) • Arbeitgeberregister (wennmehralseinArbeitnehmerdauerhaftbeschäftigtwird) Kontaktbei der DFHK: Frau Sisko Kilvensalmi sisko.kilvensalmi@deinternational.fi, Tel. +358 9 6122 1227

  14. Lohnnebenkosten

  15. Arbeitsrecht (I) Grundsätzliche Unterscheidung: Arbeitsvertrag eines in Finnland tätigen Arbeitnehmers mit dt. Gesellschaft/finn. Tochtergesellschaft oder: Arbeitnehmerentsendung

  16. Arbeitsrecht (II) Charakteristika: • starkausgeprägteArbeitnehmerrechte • selbstbewussteArbeitnehmer, die aufihreRechtepochenundauchdurchsetzen (mehrals in Deutschland – oftgünstigeRechtsberatungdurchGewerkschaftsanwälte) • überragendeBedeutung von (allgemeinverbindlichen) Tarifverträgen

  17. Arbeitsrecht (III) ZentraleRegelungen: • Arbeitszeit: jenachTarifvertragzwischen 36 und 40 Stunden • Standardlöhne in Tarifverträgen (zugleichMindestlöhne– keinbranchenübergreifendergesetzlicherMindestlohn): Einteilung der Arbeitnehmer in biszuzehnKategoriennacheinemkompliziertenPunktesystem • Urlaub: finnischesJahresurlaubsgesetz für ausländischeArbeitgeberkaumnachvollziehbar, abereherarbeitgeberfreundlich • Prinzip der Urlaubssaison (von Mai bisSeptember): es istüblich, dreiodervierWochenUrlaub am Stückzunehmen (i. d. R. im Juli) • Urlaubmussvorher ”verdient” werden, d. h. Arbeitnehmerhaben im erstenJahr u. U. wenigUrlaub • SamstagezählenalsWerktage (!)

  18. Arbeitsrecht (III) ZentraleRegelungen: • Arbeitszeit: jenachTarifvertragzwischen 36 und 40 Stunden • Standardlöhne in Tarifverträgen (zugleichMindestlöhne– keinbranchenübergreifendergesetzlicherMindestlohn): Einteilung der Arbeitnehmer in biszuzehnKategoriennacheinemkompliziertenPunktesystem • Urlaub: finnischesJahresurlaubsgesetz für ausländischeArbeitgeberkaumnachvollziehbar, abereherarbeitgeberfreundlich • Prinzip der Urlaubssaison (von Mai bisSeptember): es istüblich, dreiodervierWochenUrlaub am Stückzunehmen (i. d. R. im Juli) • Urlaubmussvorher ”verdient” werden, d. h. Arbeitnehmerhaben im erstenJahr u. U. wenigUrlaub • SamstagezählenalsWerktage (!)

  19. Arbeitsrecht (IV): Arbeitnehmerentsendung • Sinnvoll (bzw. nachdt. Rechtverpflichtend, wennEntsendunglängeralseinen Monat): Entsendungsvertrag in Deutschland • FinnischesArbeitnehmer-EntsendegesetzerklärtzentralearbeitsrechtlicheRegelungen (Arbeitszeiten, Löhne, Urlaub) rechtumfassendzuMindestbedingungen, die auch für entsandteArbeitnehmergeltenmüssen • Schwierigdabeioft: welcherTarifvertrag von denüber 200 allgemeinverbindlichen? • Vorsicht:Arbeitsschutzbehördenkontrollierenrege, v. a. auf (Groß-) BaustellenmithohemAnteilausländischerUnternehmen • Pflicht, Vertreterzubestellen (bereits ab 14 Tagen Entsendungundbis 12 MonatenachAbschluss der Arbeiten!) Kontaktbei der DFHK: FrauSisko Kilvensalmi sisko.kilvensalmi@deinternational.fi, Tel. +358 9 6122 1227

  20. Gesetz über Auftraggeberpflichten • Auftraggeber ist verpflichtet, von Auftragnehmern bestimmte Informationen und Dokumente einzuholen und vorzuhalten • HR-Auszug • Bescheinigung über Steuerschuldenfreiheit

  21. Ausschreibungen in Finnland… • Transparenzgebot? Diskriminierungsverbot? • Verhandlungsverfahren wird oft missverstanden als Verfahren, in dem alles erlaubt ist • Vergaberechtlicher Rechtsschutz in Finnland (gerade im Vergleich zu Deutschland) langsam und schwerfällig

  22. Finnen sind (etwas) anders • Wenig Händeschütteln • Namen werden kaum genannt • Rasches Übergehen zum "Du" und zum Vornamen • Titel und Orden wichtig • Junge Entscheidungsträger • Hohe Pünktlichkeit • Hohe Aufgeschlossenheit für alles Neue • Kommunikation per Handy und per E-Mail • Auf mündliche Zusagen in der Regel Verlass • Weniger Dialoge, mehr Monologe • Weniger Fragen, direktere Aussagen • Oft "danke", wenig "bitte" • Informellere Kleidung • Intensive Sommerpause (ab Mittsommer)

  23. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Deutsch-Finnische Handelskammer Postfach 83, 00101 Helsinki (Mikonkatu 25, 00100 Helsinki) Finnland markus.majer@deinternational.fi Tel: +358 9 6122 1247 Fax: +358 9 642 859

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