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Fall 1:

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chad
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Presentation Transcript


  1. Fall 1: S ist einziger Sohn des E und von diesem testamentarisch zum Erben eingesetzt. In der Annahme, dass ihm unter allen Umständen mindestens sein Pflichtteil von ½ der Erbschaft verbleibe, beantragt er die Erteilung eines Erbscheins und erhält diesen auch. Noch bevor er als Halter im Kfz-Brief für das dem E gehörende Auto eingetragen ist, verkauft und übergibt er es zum Preis von € 6.000 an den Autohändler A, der sich nicht die Mühe macht, in den Kfz-Brief zu schauen. Kurz darauf bemerkt er, dass die Vermächtnisse, die E ausgesetzt hat, € 40.000 ausmachen, während der Nachlass insgesamt nur € 60.000 wert ist. Er schlägt daraufhin die Erbschaft aus. B, der danach zum Erben berufen ist und das Fahrzeug nicht an A verkauft hätte, verlangt von diesem das Wagen und will zumindest von S € 7.000. Dies ist der eigentliche Wert des Wagens, der für S deshalb unerkennbar war, weil im Kfz-Brief das Baujahr falsch angegeben war.

  2. Anspruch des B gegen A auf Herausgabe des Kfz aus § 985 • Eigentum des B zunächst war S Eigentümer des dem E gehörenden Fahrzeugs; als Nächstberufener könnte B das Eigentum jedoch dadurch erlangt haben, dass S die Erbschaft ausgeschlagen hat • Ausschlagung S erklärte die Ausschlagung der Erbschaft, könnte hiermit jedoch deshalb keinen Erfolg gehabt haben, weil er die Erbschaft schon vorher angenommen hat, § 1943; maßgeblich ist hier der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins, in dem eine stillschweigende Annahme zu sehen ist • Anfechtung der Annahme der Ausschlagung steht jedoch gemäß § 1957 Abs. 1 die Anfechtung der Annahme gleich; sie muss gemäß § 1954 Abs. 1 ebenso wie die Ausschlagung innerhalb von sechs Wochen gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden; fraglich ist, ob S einen hinreichenden Anfechtungsgrund hatte S unterlag keinem Erklärungsirrtum nach § 119 Abs. 1 Alt. 2: als er den Erbschein beantragte, wollte er auch Erbe werden

  3. in Betracht kommt jedoch ein Inhaltsirrtum gemäß § 119 Abs. 1 Alt. 1: S dachte, sein Pflichtteilsrecht sei gesichert, obwohl es in Wahrheit nur bestanden hätte, wenn er die Erbschaft ausgeschlagen hätte (§ 2306); hierin liegt ein Rechtsfolgenirrtum, der nicht nur unbeachtlicher Motiv-, sondern Inhaltsirrtum ist, weil der Verlust des Pflichtteilsrechts den Gegenstand der Erbschaftsannahme selbst ausmacht c) Ergebnis S hat daher wirksam angefochten, so dass B von vornherein Eigentümer des Fahrzeugs war 2. Gutgläubiger Erwerb des A B könnte das Eigentum an dem Wagen jedoch durch gutgläubigen Erwerb des A wieder verloren haben • Anknüpfung an den Besitz in Betracht kommt zunächst ein gutgläubiger Erwerb nach §§ 929, 932, der nicht deshalb ausscheidet, weil B nach § 857 Besitz an der Sache gehabt und diese ihm deshalb gemäß § 935 Abs. 1 abhanden gekommen wäre; die Besitzfiktion gilt nicht im Verhältnis zum vorläufigen Erben, der ja bis zur Ausschlagung wirklicher Erbe ist

  4. A war jedoch nicht in gutem Glauben, als er den Besitz des Fahrzeugs erlangte; da er sich den Kfz-Brief nicht vorlegen ließ, handelte er grob fahrlässig b) Anknüpfung an den Erbschein A kommt jedoch in den Genuss des öffentlichen Glaubens des Erbscheins gemäß § 2366, der einen gutgläubigen Erwerb vom Scheinerben schon dann zulässt, wenn der Erwerber nur nicht positiv weiß, dass er vom Nichterben erwirbt, und auch nicht voraussetzt, dass sich der Erwerber den Erbschein vorlegen lässt c) Ergebnis B hat das Eigentum an dem Fahrzeug an A verloren und kann daher nicht die Herausgabe verlangen II. Anspruch des B gegen S auf Herausgabe von € 6.000 aus §§ 681 S. 2, 667 nach § 1959 Abs. 1 unterliegt das Verhältnis zwischen dem vorläufigen und dem endgültigen Erben den Regeln über die GoA, für die es hier nicht auf den zwangsläufig fehlenden Fremdgeschäftsführungswillen des vorläufigen Erben ankommen kann; S schuldet wie ein Auftragnehmer des B die Herausgabe des erlangten Kaufpreises

  5. III. Anspruch des B gegen S auf Schadensersatz aus §§ 677, 280 Abs. 1 S hat das Fahrzeug unter Wert verkauft; dass er damit gegen den wirklichen Willen des B verstoßen hat, ist irrelevant, weil er als wirklicher Erbe vor der Ausschlagung hierauf keine Rücksicht nehmen konnte; er hat jedoch auch gegen den mutmaßlichen Willen eines vernünftigen Erben und dessen Interesse verstoßen und wäre B hierfür haftbar, wenn er diese Pflichtverletzung zu vertreten hätte; da er das wahre Alter des Fahrzeugs nicht erkennen konnte, kann man ihm aber noch nicht einmal den Vorwurf der Fahrlässigkeit machen IV. Anspruch des B gegen S auf Herausgabe von € 6.000 aus § 816 Abs. 1 S. 1 da S als Nichtberechtigter wirksam über eine Sache des B verfügt hat, ist er auch nach Bereicherungsrecht zur Herausgabe des Erlangten, nach Ansicht der Rechtsprechung also des Kaufpreises, verpflichtet

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