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Start. EN 13480. Herstellererklärung. Druckgeräterichtlinie. EN 746. Sicherheitsanforderungen. Gasgeräterichtlinie. VP 109. Energiewirtschaftsgesetz. Gefährdungsbeurteilung. G 491. Prüfung vor Inbetriebnahme. harmonisierte Normen. EN 12952. DVGW-Arbeitsblätter. Sachkundiger.
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Start EN 13480 Herstellererklärung Druckgeräterichtlinie EN 746 Sicherheitsanforderungen Gasgeräterichtlinie VP 109 Energiewirtschaftsgesetz Gefährdungsbeurteilung G 491 Prüfung vor Inbetriebnahme harmonisierte Normen EN 12952 DVGW-Arbeitsblätter Sachkundiger EN 12186 befähigte Person Gerätesicherheitsgesetz Konformitätsvermutung G 459 TRF Betriebssicherheitsverordnung TRGI zugelassene Überwachungsstelle G 493 EG-Konformitätserklärung
Start Normenanwendung im Bereich der Thermoprozessanlage
Gefahrenanalyse nach DIN-EN 1050 Wer betrachtet und beurteilt ? Anlagenbauer Anlagenbetreiber
Keramischer OfenbauerGasdruckregel-Mess- und Sicherheitsanlage
Hersteller von AbluftreinigungsanlagenGefahrenanalyse – Beherrschung von Risiken
Verordnungen und Regelwerke Ein Großteil der einzelstaatlichen Regelungen zu Industrieprodukten ist durch europäische Richtlinien ersetzt worden. In diesen Richtlinien werden für ganz Europa einheitliche grundlegende technische Anforderungen festgelegt. Die einheitliche europäische Akte verpflichtet alle EU-Mitgliedsstaaten, die Richtlinien in nationales Recht überzuführen. Die Maschinenrichtlinie legt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für die Montage, die Inbetriebnahme, den Betrieb, die Instandhaltung und die Stillsetzung von Maschinen bei deren bestimmungsgemäßen Einsatz fest. Sie wurde umgesetzt durch die 9. Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (GSGV) vom 12. 05. 1993.
Überführung in nationales Recht Die Überführung der europäischen Richtlinien in nationales Recht wird in den einzelnen Mitgliedstaaten in unterschiedlichen Umsetzungsmodellen zur nationalen Anwendung realisiert. Dadurch ergeben sich für Hersteller und Betreiber von Gasanlagen im industriellen Bereich höhere Anforderungen an ihre Eigenverantwortung. Das DVGW-Regelwerk bietet hierzu mit seinen Arbeitsblättern eine Hilfestellung, welche vom Gesetzgeber, gerade für den Bereich der Risikobetrachtung, eine hohe Akzeptanz findet.
Artikel 5 der Maschinenrichtlinie Die Mitgliedstaaten gehen: • bei Maschinen mit „CE“ - Kennzeichnung- von der Übereinstimmung mit allen Vorschriften der Maschinen - Richtlinie aus. • Bei Maschinen, hergestellt nachharmonisierten Normen,wird davon ausgegangen, dass sie dengrundlegenden Anforderungengenügen.
Zum Beispiel ? Problemstellung:Druckstufe einiger Armaturen passen nicht zum Eingangsdruck.
Zum Beispiel ? Geht doch - ???? Eingangsdruck 8 bar
Europäische Norm DIN-EN 746 • Teil 1 Allgemeine Sicherheitsanforderungen an industrielle Thermoprozessanlagen • Teil 2 Sicherheitsanforderungen an Feuerungen und Brennstofführungssysteme • Teil 3 Sicherheitsanforderungen für die Erzeugung und Anwendung von Schutz- und Re aktionsgasen • Teil 4 Besondere Sicherheitsanforderungen an Feuerverzinkungseinrichtungen • Teil 5 Besondere Sicherheitsanforderungen an Salzbad-Thermoprozessanlagen • Teil 6 Besondere Sicherheitsanforderungen an Flüssigphasen-Thermoprozessanlagen • Teil 7 Besondere Sicherheitsanforderungen an Vacuum-Thermoprozessanlagen • Teil 8 Besondere Sicherheitsanforderungen an Abschreckeinrichtungen
Die ausgewiesenen Sicherheitsanforderungen sind als Mindestanforderungen zu bewerten. Bei anspruchsvollen Thermoprozessen ist unter Umständen über die Mindestanforderungen hinauszugehen. Sicherheitsanforderungen DIN-EN 746-2
Sicherheitsanforderungen an erdgasbeheizte Thermoprozessanlagen „Ein im Text zur Klarheit angegebenes Beispiel einer Schutzmaßnahme sollte nicht als die einzig mögliche Lösung angesehen werden. Wenn ein gleichwertiges Sicherheitsniveau erreicht wird, ist jede andere Lösung zulässig, die zu der gleichen Risikominderung führt.“
1 Anwendungsbereich 2 Normative Verweisungen 3 Begriffe 4 Liste der Gefährdungen 5 Sicherheitsanforderungen, Maßnahmen und Feststellung der Übereinstimmung 5.1 Allgemeines 5.2 Gasförmige Brennstoffe 5.3 Flüssige Brennstoffe 5.4 Feste Brennstoffe 5.5 Mehrere Brennstoffe 5.6 Strom- und Hilfsenergie 6 Benutzerinformationen Inhalt der DIN-EN 746-2
Der Teil 2 der EN 746 ist anwendbar auf alle Feuerungen und Brennstoffführungssysteme in industriellen Thermoprozesseinrichtungen, die der Definition für Maschinen in EN 292, Teil 1, Abschnitt 3.1, entsprechen, z. B. Öfen, Maschinenbrenner, Brennerlanzen, Pfannenfeuer etc. Anwendung
Grundsätzlich tragen Gasgeräte eine CE- Kennzeichnung nach den Vorgaben der EG- GasgeräteRL 90/396/EWG. Voraussetzung des Herstellers hierfür ist ein Baumusterprüf- und ein Qualitätssicherungsverfahren für die Produkte und Produktion. Zulassung und Kennzeichnung von gastechnischen Produkten
Materialauswahl z.B. nach DIN EN 10208 Leitungen müssen entgast, durchlüftet und gereinigt werden können Zur Spülung müssen geeignete Auslassstutzen vorhanden sein Gewindeverbindungen nur zulässig bei: Betriebsdruck 100 mbar bis Durchmesser DN 80 Betriebsdruck 2 bar bis Durchmesser DN 50 Betriebsdruck 5 bar bis Durchmesser DN 25 Bei Betriebsdrücken > 5 bar und/oder Durchmesser > DN 80 Flansch- oder Schweißverbindungen erforderlich. Die Anzahl der Verbindungen muss so gering wie möglich sein In unbelüfteten Räumen sind nur geschweißte Verbindungen zulässig Dichtungen müssen asbestfrei sein Unterbrochene Leitungen müssen mit Stopfen, Kappen oder Blindflanschen aus metallenen Werkstoffen verschlossen sein Gasverteilungssystem Pkt. 5.2.1
Das Gasverteilungssystem muss auf Dichtheit und Innendruckfestigkeit geprüft sein. Der Prüfdruck muss mindestens das 1,5 fache des höchsten Betriebsdruckes, mindestens jedoch 50 mbar betragen. Durchführung und Intervalle der Eignungsprüfung müssen in der Betriebsanleitung beschrieben sein. Leitungen müssen leicht als Gasleitungen erkennbar sein. Können sich Flammenrückschläge ereignen, so müssen Flammensperren bzw. Explosionsentlastungseinrichtungen eingebaut werden. Gasverteilungssystem Pkt. 5.2.1
Abblase- und Entspannungsleitungen an Überdruck- oder Druckentlastungsventilen müssen derart verlegt sein, dass Gas in eine ungefährdete Umgebung entweichen kann. Gasverteilungssystem Pkt. 5.2.1
Die Gasleitung zu jedem Brenner oder jeder Brennergruppe muss durch zwei in Reihe geschaltete Ventile der Klasse A abgesichert sein. Für Brennerleistungen < 120 kW sind jedoch zulässig zwei Ventile der Klasse B für Brenner ohne Gebläse zwei Ventile der Klasse C für handbetätigte Brenner ohne Gebläse thermoelektrische Zündsicherung nach DIN EN 125 Für Brennerleistungen > 1200 kW müssen die Ventile mit einer Dichtheitskontrolleinrichtung ausgerüstet sein. Bei Brennergruppen darf das Absperrventil jedes Einzelbrenners als eines der beiden Ventile gelten, wenn es mindestens der gleichen Güteklasse entspricht. Sicherheitsabsperrventile Pkt. 5.2.2.3
Gefährdungssituationen mit Abschaltwirkung der gesamten Anlage oder unabhängiger Zonen: ungenügende Gasströmung (Gasmangel) Gasdruckanstieg über die Sicherheitsgrenze ungenügende Luftströmung (Luftmangel) Temperaturüberschreitung in der Anlage Fehlfunktion der Abgasführung Ausfall der Stromversorgung Sicherheitsabsperrventile Pkt. 5.2.2.3
Erfolgt die Gasversorgung desZündbrenners in Strömungsrichtung vor dem Gasdruckregler des Hauptbrenners, so ist der Zündbrenner mit einem Gasdruckregler nach 5.2.2.4 auszurüsten. Hinsichtlich der Sicherheitsanforderungen sind Zündbrenner wie Hauptbrenner nach 5.2.2.1 bis 5.2.2.4 auszurüsten. Bei automatisch betriebenen Anlagen muss die Direkt- Zündeinrichtung oder die Kombination von Zündeinrichtung und Zündbrenner integrierter Bestandteil des Hauptbrennersystems sein. Bei handgesteuerten Einrichtungen muss die Zündeinrichtung eine eindeutige, unveränderliche festliegende Stellung zum Hauptbrenner haben. Konstruktion und Anforderung müssen gewährleisten, dass die Zündflamme jederzeit stabil brennt und die Hauptflamme sicher zündet. Sicherheitsabsperrventile Pkt. 5.2.2.3
Die Vorbelüftungsphasemuss vor Brenneranlauf sicherstellen, dass in der Brennkammer/dem Nutzraumund in der Abgasanlage kein brennbares Gemisch vorhanden ist. Nach einer Störabschaltung muss der Wiederanlauf immer mit einer Vorspülung beginnen (Ausnahme möglich). Die Vorspülung hat mit mindestens 25% der dem Brenner bei max. Wärmeleistung zugeführten Luftmenge zu erfolgen. Im Regelfall sind fünf vollständige Luftwechsel von Brennkammerund Abgaswege ausreichend. Dauer und Durchführung der Vorspülung müssen vom Hersteller in der Betriebsanleitung erläutert werden. Vorspülung der Brennkammer Pkt. 5.2.3.2
Auf eine Vorbelüftung darf verzichtet werden (sowohl bei Anlauf als auch nach einer Störabschaltung) wenn freier Sauerstoff gefährdend wirkt oder die Anlage oder die Produktqualität beeinträchtigen kann. In diesen Fällen ist die Anlage jedoch mit zwei Sicherheitsventilen der Klasse A (DIN EN 161) und einer Dichtheitskontrolleinrichtung auszurüsten. Wenn sichergestellt ist, dass in der Brennkammer eine Temperatur > 750°C herrscht. Vorspülung der Brennkammer Pkt. 5.2.3.2
Weitere wichtige Punkte der DIN-EN 746-2 Pkt. 5.2.5.2.4.3Sicherheitszeiten für Gebläsebrenner und Brenner mit mechanischer Verbrennungsluftzuführung Pkt. 5.2.6 FlammenüberwachungseinrichtungenNiedertemperaturanlagen (Arbeitstemperatur < 750 °C)Hochtemperaturanlagen (Arbeitstemperatur > 750 °)
Beschreibung der Anlage z.B. Feuerungs- und Brennstoffführungssystem, Sicherheits- und Steuereinrichtungen Verfahren der Überprüfung z.B. regelmäßige Dichtheitsprüfung aller Leitungen, mind. alle 5 Jahre, Dokumentation der Prüfungen Inbetriebnahme-, Anfahr-, Betriebs- und Abschaltverfahren z.B. Vorspülmaßnahmen, Anforderungen bei Stör- und Notabschaltungen sowie für einen danach erfolgenden Wiederanlauf Instandhaltungsverfahren z.B. Intervalle und Verfahrensabläufe für Sicherheitseinrichtungen Dokumentation z.B. Überarbeitung der Betriebsanleitung bei Anlagenänderung Betriebsanleitung Pkt. 6.2
Erst nach Einweisung und Übergabe der Dokumentationen an den Betreiber darf die Anlage Inbetrieb genommen werden. Hiermit wird die Richtlinienkonformität erklärt. Die Bewertung erfolgt auf der Grundlage einer Gefahrenanalyse nach DIN EN 1050. Prüfung und Abnahme
Es empfiehlt sich die Normenkonformität, sowie die Übergabe der Gefahrenanalyse als Vertragsbestandteil mit aufzunehmen. Herstellererklärungen (Anhang IIB MaschinenRL) sind für nichtverwendungsfertige Maschinen- oder Anlagenteile und ergeben noch keine Inbetriebnahmeerlaubnis. Zusätzlich ist das hinzuziehen der zuständigen Berufsgenossenschaft empfehlenswert. Prüfung und Abnahme
Für den Bau, die Inbetriebnahme, Instandhaltung bzw. Wartung von Thermoprozessanlagen muss der Anlagenhersteller die im DVGW-Regelwerk definierten erforderlichen Qualifikationskriterien erfüllen. Dazu gehört neben der Gasfachausbildung der Verantwortlichen ein Baumusterprüf- und Qualitätssicherungsverfahren für die Produkte und Produktion. Qualifikationsanforderungen Planung, Erstellung Änderung und Instandhaltung
Für Instandsetzungsarbeiten sind Vertragsinstallateure (VIU) und Wartungsunternehmen nach DVGW Arbeitsblatt G676 zugelassen. Ist die Thermoprozessanlage mit einer Gasdruckregelanlage ausgerüstet, muss das Arbeitsblatt G 491 bzw. die EG-Druckgeräterichtline 97/23/EG berücksichtigt werden. Qualifikationsanforderungen Planung, Erstellung Änderung und Instandhaltung
Qualitätssicherung durch Betriebsvorschrift Betriebsvorschrift für Gas-Regel- und Messanlagen Anlagenbetreiber • Qualifikationsnachweis durch den Hersteller z.B. G493 • Zertifikate und Dokumentation durch den Hersteller z.B. Konformitätserklärungen • Mitarbeiterqualifizierung des Herstellers z.B. Sachkundig nach G 491... • Zulieferqualifikation sicherstellen
DaimlerChrysler Automobilwerk Rastatt Ausführungsrichtlinie TNV-Gasstrecken Aufbau gemäß DIN EN 746-2 und DVGW Arbeitsblatt G 490/I Gaseingangsdruck 1 bar (Auslegung für max. 4 bar) 1.Technische Ausführung Die für die Auslegung und Herstellung der Anlage zu berücksichtigenden Sicherheitsanforderungen sind in der DIN EN 746-2 spezifiziert. Für die Qualitätssicherung und Risikoabschätzung wird das DVGW-Arbeitsblatt G 491 herangezogen. Diesem entsprechend, muss der Hersteller der Armaturenstrecke eine Qualifizierung nach DVGW-Arbeitsblatt G 493/I nachweisen. Ist der TNV-Anlage ein Wärmetauscher für Thermalöl oder für andere flüssigen Medien nachgeschaltet, so ist außerdem die TRD 412 zu beachten. Vor Inbetriebnahme der Anlage sind vom Hersteller bzw. Lieferanten alle erforderlichen Prüfzeugnisse, Bescheinigungen, Zertifikate und Herstellererklärungen vorzulegen. Eine Inbetriebnahme der Gasregelanlage kann nur durch einen Sachkundigen nach DVGW Arbeitsblatt G 491 erfolgen. Alle Armaturen und Geräte sind, soweit technisch durchführbar, in Flanschausführung vorzusehen. Rohrleitungs-Verbindungen in geschweißter Ausführung. Gewindeverbindungen sind zu vermeiden. Bei Ausführung und Anordnung der Armaturen ist auf eine leichte Austauschbarkeit zu achten.
DVGW - Industrie - GVU stehen auch innerhalb Europa für ein sicheres Gasfach