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Zucht und Handel geschützter Reptilien/ CITES

Zucht und Handel geschützter Reptilien/ CITES. CITES : C onvention on I nternational T rade in E ndangered S pecies of wild Fauna and Flora. Das Washingtoner Artenschutzübereinkommen. WA= Kurzbezeichnung für CITES

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Zucht und Handel geschützter Reptilien/ CITES

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Presentation Transcript


  1. Zucht und Handel geschützter Reptilien/ CITES CITES: Convention on International Trade in Endangered Species of wild Fauna and Flora

  2. Das Washingtoner Artenschutzübereinkommen • WA= Kurzbezeichnung für CITES • Im März 1973 von der BRD und 20 weiteren Staaten unterzeichnet (88 Staaten hatten an der Weltkonferenz teilgenommen) • Bis jetzt sind der CITES 166 Staaten beigetreten (Stand 10/04) • Bei der CITES handelt es sich um Völkervertragsrecht • CITES ist nicht direkt in Deutschland geltendes Recht

  3. Kleiner Exkurs in die Juristerei • Um in Deutschland Gültigkeit zu haben ist die Umsetzung in europäisches und nationales Recht nötig • Umsetzung in nationales Recht in Deutschland 1976 - als erster EG- Mitgliedsstaat • Im Europarecht durch Artenschutzverordnung geregelt („alte“ von 1984 wurde 1997 durch „neue“ abgelöst)

  4. Regelung auf nationaler Ebene • Seit 1987 durch Bundesnaturschutzgesetz und Bundesartenschutzgesetz neu geregelt

  5. Kompetenzverteilung • Vollzugsbehörden sind das Bundesministerium für Umwelt, das Bundesamt für Naturschutz (Erteilung von Ein- und Ausfuhrgenehmigungen) sowie ernannte Zollstellen (Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs) • Wissenschaftliche Behörde ist das Bundesamt für Naturschutz

  6. Warum eigentlich Artenschutz? • Weil der Mensch die Hauptursache für die Reduzierung der Artenvielfalt ist • 50 bis 100 mal mehr Wirbeltiere und Pflanzenarten sind unter Einwirkung des Menschen ausgestorben, als ohne seinen Einfluss ausgestorben wären • Zwischen 5 und 20% der bekannten Tier- und Pflanzenarten sind vom Aussterben bedroht

  7. Gründe für die Reduktion der Artenvielfalt • Bedeutende Rolle spielt der Handel mit tierischen und pflanzlichen Arten und Produkten • Schwund der Lebensräume ( z.B. Abholzung der Regenwälder) • Oft auch Gefährdung der heimischen Spezies durch eingeschleppte Tiere

  8. Nutzen des Artenschutzes für den Menschen • Gleichzeitig mit dem Artenschutz werden auch natürliche Lebensräume, also auch unsere Lebensgrundlage erhalten ( saubere Luft und sauberes Wasser, Nahrung usw.) • Lebewesen nehmen Schlüsselrollen in Ökosystemen ein=> ohne sie Gefahr des Zusammenbruchs des empfindlichen Gleichgewichts • Artenvielfalt bietet ein unermessliches Reservoir an genetischem Material, welches in der Zukunft vielleicht für die Herstellung neuer Medikamente oder Nahrungsmittel genutzt werden kann

  9. Laut einer Studie beläuft sich der globale Wert für ökologische Dienste der Natur auf zwischen 16 und 54 Billionen US Dollar pro Jahr • Im Gegensatz dazu beträgt der Wert aller vom Menschen produzierten Güternur 25 Billionen US Dollar pro Jahr

  10. Das europäische Artenschutzrecht und CITES Die CITES enthält 3 Anhänge, in denen etwa 5000 Tier- und 22 500 Pflanzenarten nach unterschiedlichem Gefährdungsgrad aufgelistet sind Anhang I enthält Arten, die vom Aussterben bedroht sind, es herrscht absolutes Handelsverbot für kommerzielle Zwecke Anhang IIenthält Arten, die gehandelt werden dürfen, aber künftig vom Aussterben bedroht sein könnten, wenn der Handel nicht kontrolliert wird= die Ursprungsländer müssen die Unbedenklichkeit des Handels für die Bestände erklären Anhang IIIenthält Arten, die vom Ursprungsland als schützenswert angesehen werden, nur aus diesen Ländern kommende Exemplare werden kontrolliert

  11. Regelung in der „neuen“ Artenschutzverordnung der EU Es wurden völlig neue Anhänge geschaffen, in denen zusätzlich viele Arten aufgeführt sind, die durch andere europäische Rechtsnormen geschützt sind Anhang Aenthält CITES I und zusätzliche Arten aus CITES II und III sowie zusätzliche Nicht-CITES-Arten. Hier müssen Einfuhrgenehmigungen eingeholt werden! Anhang Benthält CITES II und zusätzliche Arten aus CITES III und Nicht-CITES-Arten. Einfuhrgenehmigung! Anhang Centhält alle restlichen Arten aus CITES III, die nicht in A oder B enthalten sind. Einfuhrmeldung! Anhang Denthält gar keine CITES Arten und dient der Beobachtung des Handels mit bedrohten Arten. Der Handel mit den hier aufgelisteten Tieren soll beobachtet werden, weil der Verdacht besteht, dass fortwährender Handel künftig zur Gefährdung führen könnte. Deshalb sogen. „Monitoring“Einfuhrmeldung!

  12. Unterschied zwischen CITES und neuer Artenschutzverordnung der EU Es wurden ca. 22 500 Pflanzen- und ca. 250 Tierarten aufgenommen, die nicht in CITES enthalten sind. Die Anhänge A-D enthalten teilweise strengere Einstufungen als die Anhänge I-III der CITES.

  13. Strafen: • Laut § 30a BNatSchG kann jemand, der vorsätzlich oder gleichzeitig gewerbs- oder gewohnheitsmäßig besonders geschützte Tiere und Pflanzen illegal der Natur entnimmt, mit ihnen handelt oder sie ein- und ausführt mit Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. • Betrifft der Verstoß eine vom Aussterben bedrohte Art, kann im Höchstfall eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren verhängt werden. • Die Bußgeldvorschriften des § 30 III BNatSchG sehen Geldbußen für geringere Vergehen bis zu 10 000 € ( 20 000 DM) und in anderen Fällen bis zu 50 000 € ( 100 000 DM) vor.

  14. Umsetzung seitens der Gerichte Trotz der verschärften Strafbarkeit von Verstößen gegen Naturschutzdelikte seit 1987 sind erst 1992 erstmals Freiheitsstrafen ohne Bewährung ausgesprochen worden. z.B. für die ungenehmigte Einfuhr von Schildpatt und den gewerbsmäßigen Handel mit Schildpattprodukten wurde eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verhängt.

  15. Ein paar Beispiele für geschützte Reptilien Vorwiegend aus Anhang A Arten. Auch die Zucht wird kontrolliert, d.h. die Tiere müssen in kontrollierter Umgebung geboren sein. Die Tiere stellen eine geschlossene Zuchtgruppe dar und auch die Elterntiere müssen nach- zum Zeitpunkt des Erwerbs- gültigem Recht legal erworben worden sein. Die Tiere werden ihrer Art gemäß gekennzeichnet.

  16. Die unechte Karettschildkröte (Caretta caretta)

  17. Unechte Karettschildkröteals Stellvertreter für Meeresschildkröten • Alle 7 Meeresschildkröten stehen auf der Roten Liste! • 2 unter „Fortbestand gefährdet“ und 5 sogar unter „vom Aussterben bedroht“! • Die unechte Karettschildkröte ist ca. 1 m lang und kommt in allen warmen Meeren vor. • Legt bis 450 Eier pro Jahr in 3 Gelegen. Vergräbt diese in sandigen Küstenstreifen. • Fleisch wird nicht genutzt. Tötung wegen Schildpatt.

  18. Galapagos Riesenschildkröte (Geochelone elephantopus)

  19. Die Galapagos Riesenschildkröte als Stellvertreter der Fauna der Galapagosinseln • Lebt auf den zu Ecuador gehörenden ostpazifischen Inseln (Spitzen eines Vulkanmassivs). • Namensgeber der Inselgruppe vom span. Wort „islas galapagos“ = Insel der Schildkröten. • Die Fauna und Flora der Inseln entwickelte sich unabhängig vom Festland und weist sogar von Insel zu Insel Unterschiede auf! • Die Galapagos Riesenschildkröte ist die größte Landschildkrötenart mit einer Panzerlänge von bis zu 110cm und einem Gewicht von ca. 250kg. • Bedrohung, wegen der Langlebigkeit auch ohne Nahrung=> lebende Konserve der Seefahrer. Später vor allem durch eingeschleppte Tiere: Hunde, Ratten und Schweine (Nesträuber) und verwilderte Ziegen und Esel, die den Schildkröten die Nahrungsgrundlage entziehen.

  20. Europäische Sumpfschildkröte (Emys orbicularis)

  21. Europäische Sumpfschildkröte • Geschützt durch Fauna- Flora- Habitat- Richtlinie der EU. • Schaustellungs- und Vermarktungsverbot für Wildtiere; deren Haltung ist auch genehmigungspflichtig. Verbringen an anderen Ort nur mit Genehmigung der zuständigen Landesbehörde. • Bís 30 cm lang. Verbreitet im zentralen bis südlichen Europa, in Nordwestafrika und im Nahen Osten. • Zwar noch relativ weit verbreitet aber Bestand stark rückläufig. • Lebt in stehenden oder langsam fließenden Gewässern mit starker Ufervegetation. Beutegreifer, also fast ausschließlich tierische Kost. • Paarung meist im Mai, dann Eiablage im Juni, nach 3 Monaten Schlupf, Gelegegröße 3-16 Eier. Brauchen mehrere Jahre bis zur Geschlechtsreife, dafür hohe Lebenserwartung, nachweislich bis 75 Jahre. • Bedrohung eher indirekt, außer wegen Verwendung auf Heimtiermarkt und Nahrungsmittel oder Tötung, weil Fischfresser vor allem durch Verlust an Lebensraum= Trockenlegung von Sümpfen z. B.!

  22. Südboa (Boa occidentalis)

  23. Südboa/ argentinische Boa • Am südlichsten vorkommende Unterart der Boa constrictor und einzige Anhang I Unterart. • Wird aber mittlerweile gut nachgezüchtet. • Wird über 3 m lang.

  24. Tigerpython (Python molurus)

  25. Tigerpython • Anhang B Art, heller Tigerpython sogar Anhang A Art. • Verbreitung in gesamten asiatischen Tropen. • Heller T. in Pakistan, Indien und Sri Lanka. • Dunkler T. in Thailand, Südchina, Vietnam sowie weiten Teilen Indonesiens.

  26. Bengalwaran (Varanus bengalensis) juvenil

  27. Komodowaran (Varanus comodoensis)

  28. Komodowaran • Bis zu 3 m lang. Bis 100 kg schwer. • Kommt nur auf ca. 6 Inseln vor. Komodo, Rinca, Padar, Gili Mota, Uwada Sami und westlicher Zipfel der Insel Flores. Sudainseln/Indonesien. • Beutegreifer, sogar Wildschwein und Mähnenhirsch. • Mittlerweile Touristenattraktion.

  29. Nilkrokodil (Crocodylus niloticus)

  30. Nilkrokodil • Wird bis 50 Jahre alt und 6-7 m lang. Kann über eine Tonne wiegen. Also eins der größten und schwersten Krokodile. • In afrikanischen Binnengewässern. • Ursprünglich als Fischjäger gejagt. • Jedoch Nutzen als auch- Kadaverfresser. Hält Gewässer sauber und scheint auch sehr wichtig für den Buntbarschbestand zu sein. Grund unbekannt. • Der Buntbarsch ist die Haupteiweißquelle der einheimischen Bevölkerung!

  31. Kennzeichnung von Reptilien Bundesartenschutzverordnung sieht seit dem 01.01.2001 eine sofortige Kennzeichnungspflicht vor. Transponder?!

  32. Probleme bei der Umsetzung: • Anästhesie • Wenig subkutanes Bindegewebe daher intramuskuläre Injektion • Vernähen der Injektionsstelle

  33. ... • Die EU-Verordnung bietet einen gewissen Spielraum, der es den umsetzenden Staaten erlaubt, "andere" Kennzeichnungsmethoden zuzulassen, "sofern physiologische Gegebenheiten" einer Verwendung der Transponder entgegenstehen 2. Laut Verordnung sind Verluste von Organteilen und -funktionen abzulehnen

  34. Intramuskuläre Injektion • Transponder von Reiskorngröße • Schildkröte mit KGW: 1kg Entspricht in etwa einem Feuerzeug innerhalb des menschlichen M. Biceps brachii physiologische Gegebenheiten???

  35. Gewichtsgrenzen: • Mindestkörpergewicht von 500 g bei Schildkröten und 200 g bei Echsen und Schlangen (z. B. Terrapene coahuila und Melanochelys tricarinata) wird nicht erreicht. 2. Geschlechtsdimorphismus

  36. ... Wasser-Dosenschildkröte Dreikielerdschildkröte

  37. Fotodokumentation als Alternative: Zugelassen bei: Strahlenschildkröte, Maurische Landschildkröte, Griechische Landschildkröte, Breitrand-Schildkröte.

  38. ... Die Vorgaben scharf, bildfüllend und gut ausgeleuchtet Carapax muss senkrecht von oben aufgenommen werden. Nackenschild als auch das fünfte Wirbelschild müssen abgebildet werden Plastronoberfläche im rechten Winkel (ohne seitliche Neigung) seitlich neben dem Tier ist ein Zollstock anzulegen Unterlage: Millimeterpapier Mindestgröße der Fotos: 9 x 13 cm

  39. Lackmarker • ... vor dem Fotografieren • Zuordnung von Fotos zu Tieren schneller und leichter • Lackmalstifte der Firma Lyra enthalten keine Schwermetalle (Finger weg von Nagellack) • Nähte zwischen den Schildern nicht übermalen

  40. ...

  41. Quellen • Markus Kappeler Zoologie • www.dght.de Deutsche Gesellschaft für Herpetologie und Terrarienkunde • „Das neue europäische Artenschutzrecht, CITES und die Umsetzung durch die Zollverwaltung in Deutschland“ Carsten Weerth • http://wald.heim.at/urwald/542304/kennzeichnung/kennz.html • http://www.kreis-coesfeld.de/3770art2.htm • http://www.tierschutz-tvt.de/reptilientransponder.html • www.cites.org

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