1 / 10

Friedrich-Schiller-Universität Jena SS 2010

Friedrich-Schiller-Universität Jena SS 2010. Vorlesung Europarecht Prof. Dr. Christoph Ohler, LL.M. § 12 Dienstleistungsfreiheit. I. Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 ff. AEUV Sachlicher Anwendungsbereich, Art. 57 Abs. 1, 2 AEUV „Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden“

dorian-bird
Télécharger la présentation

Friedrich-Schiller-Universität Jena SS 2010

An Image/Link below is provided (as is) to download presentation Download Policy: Content on the Website is provided to you AS IS for your information and personal use and may not be sold / licensed / shared on other websites without getting consent from its author. Content is provided to you AS IS for your information and personal use only. Download presentation by click this link. While downloading, if for some reason you are not able to download a presentation, the publisher may have deleted the file from their server. During download, if you can't get a presentation, the file might be deleted by the publisher.

E N D

Presentation Transcript


  1. Friedrich-Schiller-UniversitätJenaSS 2010 Vorlesung Europarecht Prof. Dr. Christoph Ohler, LL.M.

  2. § 12 Dienstleistungsfreiheit • I. Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 ff. AEUV • Sachlicher Anwendungsbereich, Art. 57 Abs. 1, 2 AEUV • „Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden“ • Entgelt vom Leistungsbezieher (unmittelbar oder mittelbar) • Erwerbszweck auf Seiten des Dienstleistungserbringers • Selbständige Erbringung durch den Dienstleistungserbringer • Vorübergehender Charakter der Tätigkeit • Tätigkeit darf nicht anderen Grundfreiheiten unterfallen • Subsidiarität der Dienstleistungsfreiheit • In der Rspr. wirkt sich die S. nicht aus! Abgrenzung erfolgt nach sachlich-materiellen Kriterien; Folge: Parallelität der Grundfreiheiten! • Beispielhafte, nicht abschließende Aufzählung von Tätigkeiten in Art. 57 Abs. 2 AEUV • Sonderregelungen, Art. 58 Abs. 1, 2 AEUV • Verkehrsdienstleistungen: Vorrang der Art. 90 ff. AEUV • Bank- und Versicherungsdienstleistungen (Finanzdienstleistungen): s.u. • Bereichsausnahme für Ausübung öffentlicher Gewalt (Art. 62 i.V.m. Art. 52 AEUV) • Eng zu verstehen, nur hoheitliche Tätigkeiten im Kernbereich der Staatlichkeit (Polizei, Justiz, Ministerialverwaltung) • Nur unmittelbare und spezifische Teilnahme daran, keine technischen Vorleistungen

  3. § 12 Dienstleistungsfreiheit • I. Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 ff. AEUV • Abgrenzungen im sachlichen Anwendungsbereich • Ware/Dienstleistung • Ware ist körperlicher Gegenstand, Dienstleistung ist nicht körperlich (z.B. Fernsehsendung) • Dienstleistung ist eine Tätigkeit, vgl. Art. 57 Abs. 2 AEUV • Bei Verknüpfung beider Freiheiten kommt es darauf an, wo der wirtschaftliche Schwerpunkt der Tätigkeit liegt (z. B ist die Versendung von Werbematerialien und Losen für Lotterieveranstaltung Dienstleistung, vgl. Rs. C-275/92, Schindler) • Arbeitnehmer/Dienstleistungserbringer • Abgrenzung nach selbständiger/abhängiger Beschäftigung • Dienstleistungsfreiheit schließt das Recht ein, • eigene Mitarbeiter (auch Drittstaatsangehörige) zum Zwecke der Erbringung einer Dienstleistung in einen anderen Mitgliedstaat mitzunehmen bzw. zu entsenden • Arbeitnehmer erhalten hierdurch kein eigenes Zugangsrecht zum Arbeitsmarkt des Ziellandes, sondern profitieren nur mittelbar von einem abgeleiteten Recht ihres Arbeitgebers, der die unternehmerische Dienstleistung erbringt

  4. § 12 Dienstleistungsfreiheit • I. Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 ff. AEUV • Niederlassung/Dienstleistung • Grundsatz: Dienstleistung vorübergehend/gelegentlich, Niederlassung dauerhaft und durch feste Einrichtung • Abgrenzung nach Dauer, Häufigkeit, Periodizität und Kontinuität der Tätigkeit • Vorhalten einer Infrastruktur führt noch nicht zwingend zur Anwendbarkeit der Niederlassungsfreiheit • Kapitalverkehr/Dienstleistung (Finanzdienstleistungen) • Harmonisierungs-/Abstimmungsgebot, vgl. Art. 58 Abs. 2 AEUV • Kapitalverkehr: „einseitige Wertübertragung“ bzw. Übertragung von werthaltigen Rechten • Zahlungsverkehr: Gegenleistung in Geld für eine andere Leistung • EuGH: Maßgeblich ist Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit • Bei Finanzdienstleistungen überwiegt typischerweise der Dienstleistungsaspekt (insbesondere Bank- und Versicherungsgeschäfte) • Kapitalverkehrsfreiheit wird dann nicht mehr geprüft bzw. ist unanwendbar • Siehe EuGH, Rs. C-452/04, Fidium Finanz AG

  5. § 12 Dienstleistungsfreiheit • II. Arten der Dienstleistungserbringung gem. Art. 56 AEUV • Erforderlich ist stets ein grenzüberschreitendes Element, das in folgenden Fällen ohne weiteres bejaht werden kann: • Aktiver Dienstleistungsverkehr • Dienstleistungserbringer begibt sich in einen anderen Mitgliedstaat, um dort seine Dienste anzubieten und auszuüben • Beispiel: Handwerkliche Leistungen • Passiver Dienstleistungsverkehr • Dienstleistungsempfänger begibt sich in einen anderen Mitgliedstaat, um dort Dienstleistungen zu erhalten (vorübergehender Aufenthalt) • Beispiel: Tourismus • Korrespondenzdienstleistungen • Nur die Dienstleistung überschreitet die Grenze, aber keine Personen • Beispiel: Radio; Fernsehen; Leistungserbringung über das Internet; Versendung von Plänen, Gutachten etc. • Auslandsbedingte Dienstleistung • Dienstleistungserbringer und Dienstleistungsempfänger begeben sich gemeinsam in einen anderen Mitgliedstaat, wo die Dienstleistung dann erbracht wird • Beispiel: Reiseführer

  6. § 12 Dienstleistungsfreiheit • III. Persönlicher Anwendungsbereich • Dienstleistungserbringer • Angehörige der Mitgliedstaaten, Art. 57 Abs. 1 AEUV • Zusätzlich: Erfordernis der Ansässigkeit • Gesellschaften im Sinne von Art. 62 iVm Art. 54 Abs. 1 AEUV • Beachte Ausnahme: kein Staatsangehörigkeitserfordernis für Arbeitnehmer eines EG-Dienstleistungserbringers • Folge: Dienstleistungserbringer darf Drittstaatsangehörige einsetzen, sofern sie im Herkunftsstaat des DLerbringer eine Arbeitsgenehmigung haben • Empfangsmitgliedstaat darf keine eigenständige Arbeitserlaubnis für diesen Personenkreis verlangen • Aber: kein eigenes Recht dieser Personen aus Art. 56 AEUV! • Dienstleistungsempfänger • Str., ob die DL-Empfänger die Staatsangehörigkeit eines MS vorweisen müssen • Erforderlich ist aber die Ansässigkeit in einem MS • Grundsätzlich genügt es, wenn eine am Dienstleistungsaustausch beteiligte Person die Staatsangehörigkeit eines MS besitzt

  7. § 12 Dienstleistungsfreiheit • IV. Diskriminierungen und Beschränkungen • Offene und versteckte Diskriminierungen, Art. 57 Abs. 3 AEUV • Beispiele für versteckte Diskriminierungen: Ansässigkeitserfordernis; Präsenzpflichten; Sprachenerfordernisse • Beschränkungen, Art. 56 Abs. 1 AEUV • EuGH: Maßnahmen, „selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche der anderen Mitgliedstaaten gelten, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten eines Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern, zu erschweren oder unattraktiver zu machen“. • Beispiele: • Verbote bestimmter Tätigkeiten • Qualifikationserfordernisse der Dienstleistungserbringer • Registrierungs- und Eintragungspflichten (Handwerksrolle) • Rechtsformerfordernisse • Mindestgesellschaftskapital • Mindestzahl der Beschäftigten

  8. § 12 Dienstleistungsfreiheit • IV. Diskriminierungen und Beschränkungen • Bereichsausnahme für Vermarktungsmodalitäten (entsprechend Keck)? • EuGH: keine Festlegung (Rs. C-384/93, Alpine Investments) • Literatur: Überwiegend bejaht wegen Parallele zur Warenverkehrsfreiheit und Bedürfnis nach Einschränkung des Beschränkungsverbots • In Einzelfällen vom EuGH bejaht • Vgl. Rs. C- 544/03, Rn. 31: „Dagegen erfasst Artikel 59 EG-Vertrag nicht Maßnahmen, deren einzige Wirkung es ist, zusätzliche Kosten für die betreffende Leistung zu verursachen, und die die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten in gleicher Weise wie deren Erbringung innerhalb eines einzigen Mitgliedstaats berühren.“ (hier: kommunale Abgaben auf Sendetürme, Sendemasten und Antennen für den Mobilfunk) • Rechtfertigung • Einerseits gem. Art. 62 iVm Art. 52 AEUV für alle Formen der Beeinträchtigung (str.): öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit • Beachte: eng zu verstehende Ausnahmen, d.h. nur Schutz wesentlicher Interessen des gesellschaftlichen Lebens • Anderseits aufgrund zwingender Gründe des Allgemeininteresses für mittelbare Diskriminierungen und Beschränkungen • Jeder europarechtlich legitime, öffentliche Belang

  9. § 12 Kapitalverkehrsfreiheit • V. Kapitalverkehrsfreiheit, Art. 63 ff. AEUV • Sachlicher Anwendungsbereich des Art. 63 Abs. 1 AEUV • Kapital: alle werthaltigen (vermögenswerten) Rechte, die Gegenstand eines rechtsgeschäftlichen Leistungsaustauschs sein können • EuGH: Heranziehung der sog. Nomenklatur der Kapitalverkehrsrichtlinie 88/361/EWG (Anhang zur RL mit Aufzählung typischer Kapitalgeschäfte) • Beispiele: • Schutzrechte des geistigen Eigentums • Grundstücke und darauf bezogene dingliche Rechte • Gesellschaftsanteile (Portfolioinvestitionen!) • Wertpapiere • Kreditgeschäfte • Sonstige Ansprüche auf Leistung von Geld (soweit nicht Zahlungsverkehrsfreiheit): Schenkungen, Stiftungen, Nachlässe (wiewohl kein zweiseitiger Leistungsaustausch vorliegt) • Persönlicher Anwendungsbereich • Kein Erfordernis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats • Aber: Erfordernis der Ansässigkeit mindestens eines Geschäftspartners im Hoheitsgebiet eines MS • Abgrenzung zum Zahlungsverkehr, Art. 63 Abs. 2 AEUV • Betrifft ausschließlich den Transfer von Geld als Gegenleistung im Zusammenhang mit (irgend-)einem, vom EG-Vertrag geschützten Leistungsaustausch • Diskriminierungs- und Beschränkungsverbot (wie Dienstleistungsfreiheit)

  10. § 12 Kapitalverkehrsfreiheit • V. Kapitalverkehrsfreiheit, Art. 63 ff. AEUV • Drittlandsgeschäfte • Räumlicher Geltungsbereich erstreckt sich auch auf Geschäfte mit dritten Ländern • Einschränkbar durch Sekundärrecht/nationales Recht nach Art. 64 AEUV • Verhältnis zu Art. 49 und 56 AEUV • Nachrang der Kapitalverkehrsfreiheit, soweit ein Geschäftsvorgang zugleich entweder unter die Niederlassungsfreiheit oder die Dienstleistungsfreiheit fällt • Grund: Schwerpunkttheorie des EuGH • Praktische Folge: diese beiden Grundfreiheiten schützen nicht den Drittlandsverkehr; daher Unanwendbarkeit der Kapitalverkehrsfreiheit in diesen Fällen • Rechtfertigungstatbestand des Art. 65 AEUV • Ergänzt um zwingende Gründe des Allgemeininteresses • Insbesondere: abweichende Interpretation des Art. 65 Abs. 1 lit. a) AEUV • Verknüpfung mit anderen Politikbereichen • Art. 66, 143, 144 AEUV: WWU • Art. 75 AEUV: Terrorismusbekämpfung • Art. 215: Finanzsanktionen aufgrund GASP

More Related