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Einführung in die Novellierung der AVR

Einführung in die Novellierung der AVR. Diakonisches Werk der EKD. Einführung in die Novellierung. 1. Eingruppierung 2. Stufen 3. Tabellenstruktur 4. Besitzstandsregeln 5. Jahressonderzahlung 6. Dienstvereinbarung zur Sicherung der Leistungsangebote 7. Notlagenregelung

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Einführung in die Novellierung der AVR

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  1. Einführung in die Novellierung der AVR Diakonisches Werk der EKD Vortrag Fachgruppe Personalwesen 20.03.2007

  2. Einführung in die Novellierung 1. Eingruppierung 2. Stufen 3. Tabellenstruktur 4. Besitzstandsregeln 5. Jahressonderzahlung 6. Dienstvereinbarung zur Sicherung der Leistungsangebote 7. Notlagenregelung 8. Vollständige Anwendung der AVR 9. Einmalzahlung 10.KZVK-Beitrag Vortrag Fachgruppe Personalwesen 20.03.2007

  3. Eingruppierung § 12 AVR • Die Eingruppierung erfolgt in 13 Entgeltgruppen • Ausschlaggebend für die Eingruppierung sind die ausgeübten Tätigkeiten • Die Tätigkeiten müssen ausdrücklich übertragen sein, z.B. im Rahmen von Aufgaben- und Stellenbeschreibungen • Bei der Eingruppierung wird auf die Gesamttätigkeit abgestellt, d.h. für die Eingruppierung ist es nicht mehr notwendig Arbeitsvorgänge zu bilden. • Die Eingruppierung erfolgt nach den Tätigkeitsmerkmalen, die der Tätigkeit das Gepräge geben. Vortrag Fachgruppe Personalwesen 20.03.2007

  4. Eingruppierung § 12 AVR • Die Eingruppierung richtet sich nach den Obersätzen der Entgeltgruppe • Die Obersätze werden durch die Untersätze näher beschrieben • Die Untersätze führen Tätigkeitsbereiche auf, in denen Tätigkeiten dieser Entgeltgruppe durchgeführt werden • Den Sätzen sind Richtbeispiele zugeordnet, welche häufig anfallende Tätigkeiten dieser Eingruppierung benennen Vortrag Fachgruppe Personalwesen 20.03.2007

  5. z.B. Entgeltgruppe 5 (Anm. 4, 12, 13, 15) Obersatz: A. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die spezielle Fertigkeiten und erweiterte Kenntnisse voraussetzen Untersatz: Hierzu gehören Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit komplexen Aufgaben (Anm. 15) unter fachlicher Anleitung (Anm.4) mit unterschiedlichen Anforderungen in den Tätigkeitsbereichen : Tätigkeitsbereiche: Pflege/Betreuung/Erziehung bei der Durchführung aktivierender oder tagesstrukturierender Aufgaben; nichtärztlicher medizinischer Dienst; … Vortrag Fachgruppe Personalwesen 20.03.2007

  6. Entgeltgruppe 5 Teil A • Richtbeispiele: Stationsassistentin, Unterstützungskraft in Kindertagesstätten, Altenpflegehelferin mit speziellen Aufgaben, Heilerziehungshelferin mit speziellen Aufgaben, Hausmeisterin. Vortrag Fachgruppe Personalwesen 20.03.2007

  7. Überleitungstabelle Vortrag Fachgruppe Personalwesen 20.03.2007

  8. Entgeltstufen nach § 15 AVR • Einarbeitungsstufe: Hier wird der Mitarbeiter eingruppiert, wenn ihm die Tätigkeit neu übertragen wird. Dies gilt für Berufsanfänger und für Mitarbeitende ohne Ausbildung. • Basisstufe: Nach der Einarbeitungszeit kommt man in die Basisstufe. Hier erwirbt die Mitarbeiterin Organisations- und Berufskenntnisse. • Erfahrungsstufe: Nach der erforderlichen Zeit in der Basissstufe wird der Mitarbeitende in die Erfahrungsstufe eingereiht. Vortrag Fachgruppe Personalwesen 20.03.2007

  9. Tabellenstruktur(nicht abgesenkte Tabelle Anlage 2) 95% 100% 105% Vortrag Fachgruppe Personalwesen 20.03.2007

  10. Übergangszeitraum Übergangsregelung § 15 a: • Die Übergangszeit vom alten Entgeltsystem in das neue Entgeltsystem beträgt acht Jahre • Dazu wird die Entgelttabelleabgesenkt. Nach der abgesenkten Tabelle werden die Mitarbeitenden bezahlt. • Die Differenz zu der bisherigen Vergütung erhalten die Mitarbeiter nach den Regelungen des § 18 als Besitzstandszulage weiter Vortrag Fachgruppe Personalwesen 20.03.2007

  11. Abgesenkte Tabelle Anlage 3 (2007) 85% 90% 95% Vortrag Fachgruppe Personalwesen 20.03.2007

  12. Übergangszeitraum Anlage 4 Vortrag Fachgruppe Personalwesen 20.03.2007

  13. Die 3 Kategorien des Besitzstandes 1. monatliche Vergleichsvergütung <als 105% also weniger als Erfahrungsstufe Anlage 2 => Entgelt nach Anlage 3 (2007) => Besitzstandszulage zehrt sich auf 2. monatliche Vergleichsvergütung = oder >105% und < 110% => Entgelt nach Sonderstufe Anlage 5 => Besitzstandszulage zehrt sich auf 3. monatliche Vergleichsvergütung = oder > 110 % => Entgelt 110% Anlage 2 (letzte Stufe Anlage 5) => statische Besitzstandszulage (“Ewigkeitszulage”) Vortrag Fachgruppe Personalwesen 20.03.2007

  14. Aufzehrung der Besitzstandszulage im Übergangszeitraum bei unter 105% Vergleichsvergütung am Stichtag -10 -10 8 Jahre -10 -10 Besitzstand Übergangszeitraum Absenkung neues Entgelt 95 % 100 % 105 % 8 Jahre Dauer der Stufensteigerung Vortrag Fachgruppe Personalwesen 20.03.2007

  15. Sonderstufe Vergleichsvergütung zum Stichtag Besitzstand Entgelt 105% 2007 106,25% 2008 107,5% 2009 108,75% 2010 110 % 2011 Vortrag Fachgruppe Personalwesen 20.03.2007

  16. Neues Entgelt(über 110%) Vergleichsvergütung Besitzstand statisch Besitzstand neues Entgelt 110% Vortrag Fachgruppe Personalwesen 20.03.2007

  17. Jahressonderzahlung Anlage 14 • Ersatz für Urlaubsgeld und Weihnachtszuwendung • Jeder Mitarbeiter erhält eine Jahressonderzahlung, wenn er sich am 1. November eines Jahres bereits und am 31. Dezember des Jahres noch in einem Dienstverhältnis zum Dienstgeber befindet • 50% der Jahressonderzahlung werden im November gezahlt, die anderen 50% im Juni des Folgejahres • Mitarbeiter, die nach dem 31. Dezember den Betrieb verlassen, haben einen Anspruch auf die zweite ggf. reduzierte Hälfte Vortrag Fachgruppe Personalwesen 20.03.2007

  18. Dienstvereinbarung zur Sicherung der Leistungsangebote § 17 AVR • Schwierige Wettbewerbssituation, die absehbar dazu führen wird, dass die Leistungsangebote bei Anwendung der Entgelttabelle nicht aufrecht erhalten werden können: 1. Bei einer direkten Konkurrenz zu Anwendern, die niedrigere Vergütungen zahlen (i.d.R. ambulante Pflege, ambulante Rehabilitation) 2. Bei einseitger Festsetzung der Preise für Leistungsangebote durch öffentlich- rechtliche Kostenträger (i.d.R. bei Schuldnerberatung, Migrantenberatung u.ä.) Vortrag Fachgruppe Personalwesen 20.03.2007

  19. Dienstvereinbarung zur Sicherung der Leistungsangebote § 17 AVR Inhalt der Dienstvereinbarung: • Absenkung der Entgelte um bis zu 6 % oder • Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit im selben Volumen ohne Erhöhung der Entgelte oder • Kombination beider Möglichkeiten sofern das Gesamtvolumen nicht überschritten wird • Gründe für die Absenkung • Für eine Gesamteinrichtung oder für eine Teileinrichtung Vortrag Fachgruppe Personalwesen 20.03.2007

  20. DV zur Sicherung der Leistungsangebote § 17 AVR DV Einigung Nichteinigung Einrichtung Einigungsstelle DV Beschluss ARK Beratung Ja Nein Inkraftreten Ja/Nein Benachrichtigung Dienstgeber Vortrag Fachgruppe Personalwesen 20.03.2007

  21. Notlagenregelung nach Anlage 17 • Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Notlage werden gegenüber der alten Regelung betriebswirtschaftlich enger gefasst (Cash-Flow-Berechnung) und setzen eine nachhaltige Bestandsgefährdung voraus • Eine Notlage kann für Einrichtungen, aber auch wirtschaftlich selbständig arbeitende Teile von Einrichtungen vorliegen Vortrag Fachgruppe Personalwesen 20.03.2007

  22. Vollständige Anwendung der AVR • Zweck der Regelung des § 1 Absatz 5 ist es, dass eine Vielzahl von Einrichtungen die AVR konsequent anwendet • Voraussetzung für die Anwendung der Öffnungsklauseln 1. Anwendung der AVR auf alle Dienstverhältnisse 2. Leiharbeitnehmer nach dem AÜG dürfen nur zur kurzfristigen Überbrückung von Personalengpässen eingesetzt werden In einer Einrichtung mit mehr als 50 Mitarbeitenden ist anzunehmen, dass eine Überbrückung kurzfristig ist, wenn nicht mehr als 5 % Leiharbeitnehmer beschäftigt sind Vortrag Fachgruppe Personalwesen 20.03.2007

  23. Besitzstand 1. Errechnung der bisherigen Monatsvergütung 2. Ermittlung der Vergleichsjahresvergütung 3. Errechnung der monatlichen Vergleichsvergütung 4. Feststellung der Besitzstandskategorie und Ermittlung des neuen Entgelts 5. Ausnahmen 6. Errechnung Besitzstandszulage 7. Zukunft der Besitzstandszulage Vortrag Fachgruppe Personalwesen 20.03.2007

  24. Besitzstand 1. Errechnung der bisherigen Monatsvergütung Monatsvergütung = Gundvergütung + Ortszuschlag + Allgemeine Zulage + Vergütungsgruppenzulage + EGP Zulage + persönliche Zulage nach Tarifumstellung (W-Gruppen und Ortszuschlag) Vortrag Fachgruppe Personalwesen 20.03.2007

  25. Besitzstand 2. Ermittlung der Vergleichsjahresvergütung Monatsvergütung x 12,8214 + Urlaubsgeld 3. Errechnung der monatlichen Vergleichsverg. Jahresvergleichsvergütung : 13 Vortrag Fachgruppe Personalwesen 20.03.2007

  26. Besitzstand 4. Fesstellung der Besitzstandskategorie und Ermittlung des neuen Entgelts Vergleich: der monatlichen Vergütung mit 105 % des Entgeltes der Basisstufe der neuen Entgeltgruppe nach Anlage 2 a) neue Entgeltgruppe ermitteln b) Vergleich aa) monatiche Vergleichsvergütung x 100 = % Engelt der Basisstufe der neuen Entgeltgruppe(Anlage 2) oder bb) Vergleich des Betrags der monatlichen Vergleichsvergütung mit der Erfahrungsstufe der neuen Entgeltgruppe der Anlage 2 Vortrag Fachgruppe Personalwesen 20.03.2007

  27. Besitzstand c)Ergebnis: • kleiner als 105% =>Kategorie I bzw. niedriger als Erfahrungswert (Anlage 2) Engelt aus Anlage 3(2007) • gleich / größer als 105% =>Kategorie II niedriger als 110% Entgelt aus Anlage 5 (1. Stufe) • gleich/größer als 110% =>Kategorie III Entgelt aus Anlage 5 (letzte Stufe) Vortrag Fachgruppe Personalwesen 20.03.2007

  28. Besitzstand 6. Errechnung Besitzstandszulage Vergleichsjahresvergütung - Jahresentgelt = Besitzstandszulage Jahresentgelt = neues Monatsentgelt x 13 Kategorie I = Monatsentgelt aus Tabelle Anlage 3 Kategorie II = Monatsentgelt aus Tabelle 5 1. Stufe Kategorie III = Monatsentgelt aus Tabelle 5 letzte Stufe 13 Vortrag Fachgruppe Personalwesen 20.03.2007

  29. Besitzstand 7. Zukunft der Besitzstandszulage a) Besitzstände der Kategorie I sind spätestens nach 8 Jahren aufgezehrt. Nach 8 Jahren ist bei der dann gültigen Entgelttabelle die Erfahrungsstufe mit 105% erreicht b) Besitzstände der Kategorie II sind spätestens nach 4 Jahren aufgezehrt c) Besitzstandszulagen der Kategorie III werden für die Dauer des Dienstverhältnisses gezahlt (“Ewigkeitszulage”) Ausnahme: Höhergruppierung Vortrag Fachgruppe Personalwesen 20.03.2007

  30. Berechnung Besitzstand 1. Errechnung der bisherigen Monatsvergütung 1. Beispiel: Krankenschwester (Kr 5 Stufe 3) Monatsvergütung = Gundvergütung 1555,19 + Ortszuschlag 524,13 + Allgemeine Zulage 107,44 + Vergütungsgruppenzulage ------- + EGP Zulage 46,02 + persönliche Zulage nach Tarifumstellung ------ (W-Gruppen und Ortszuschlag) 2232,78 Vortrag Fachgruppe Personalwesen 20.03.2007

  31. Berechnung Besitzstand 2. Ermittlung der Vergleichsjahresvergütung Monatsvergütung x 12,8214 + Urlaubsgeld = Vergleichsjahresvergütung 2232, 78 332, 34 28959,71 Vortrag Fachgruppe Personalwesen 20.03.2007

  32. Berechnung Besitzstand 3. Errechnung der monatlichen Vergleichsvergütung Vergleichsjahresvergütung = monatliche Vergleichsvergütung 13 28959,71 = 2227,67 13 Vortrag Fachgruppe Personalwesen 20.03.2007

  33. Besitzstandskategorien 4. Feststellung der Besitzstandskategorie und Ermittlung des neuen Entgelts monatliche Vergleichsvergütung: weniger als 105 % des Entgelts der Basisstufe der Entgeltgruppe nach Anlage 2 (Erfahrungsstufe) monatliche Vergleichsvergütung: mehr als 105% monatliche Vergleichsvergütung: mehr als 110% Entgelt neu: EG 7 Basisstufe aus Anlage 3 (2007) = 2070,90 Ist 2227,67 € weniger als 105% von EG 7, Basisstufe aus Anlage 2 ? 2227,67 € ist weniger als 2416.05 € = Katagorie I Vortrag Fachgruppe Personalwesen 20.03.2007

  34. 6. Errechnung der Besitzstandszulage Vergleichsjahresvergütung - Jahresentgelt = Besitzstandszulage 13 28959,71 – 26921,70 = 2038,01 = 156,77 € 13 13 7. Zukunft der Besitzstandszulage Besitzstandszulage baut sich durch die Anhebung der Tabelle 3 und Stufensteigerung ab Vortrag Fachgruppe Personalwesen 20.03.2007

  35. Berechnung Besitzstandszulageüber 105% 2. Beispiel: Krankenschwester (Kr 5 a, Stufe 6) Monatsvergütung x 12,8214 + Urlaubsgeld = Vergleichsjahresvergütung: 2437, 78 332, 34 31588, 09 monatliche Vergleichsvergütung: 31588,09 = 2429,85 13 2429,85 € ist mehr als 2416,05 € (105 % der Basisstufe der EG 7 aus Anlage 2 = EG 7, Erfahrungsstufe) Diese Krankenschwester ist in die Sonderstufe eingereiht Krankenschwester erhält Entgelt nach Anlage 5 für das Jahr 2007 2416,05 € + Besitzstandszulage von 13.80 € (2429,85 - 2416,05) => Die Besitzstandszulage wird durch die Anhebung der Sonderstufe abgebaut Vortrag Fachgruppe Personalwesen 20.03.2007

  36. Berechnung Besitzstandszulageab 110% 3. Beispiel:Krankenschwester(Kr 5 a Stufe 9) Monatsvergütung x 12,8214 + Urlaubsgeld = Vergleichsjahresvergütung 2585,50 332,34 33482,07 monatliche Vergleichsvergütung: 2575,54 2575,54 € größer als 2531,10 € (110% der Basisstufe der EG 7 aus Anlage 2) Entgelt in Höhe von 110% = 2531,10 € Besitzstandszulage = 2575,54 - 2531,10 = 44, 44 EUR 44, 44 EUR als statische dauerhafte Besitzstandszulage Vortrag Fachgruppe Personalwesen 20.03.2007

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