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Industrielle Beziehungen in Deutschland

Industrielle Beziehungen in Deutschland. Deutsche Unternehmen nach Zahl der Beschäftigten. In Deutschland gibt es rund 2,1 Millonen Unternehmen Fast zwei Drittel davon haben bis zu 4 Beschäftigte Neun von Zehn Betrieben haben höchstens 19 Beschäftigte

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Industrielle Beziehungen in Deutschland

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Presentation Transcript


  1. Industrielle Beziehungen in Deutschland IG Metall – Abt. Internationales – Susanne Karch

  2. Deutsche Unternehmen nach Zahl der Beschäftigten • In Deutschland gibt es rund 2,1 Millonen Unternehmen • Fast zwei Drittel davon haben bis zu 4 Beschäftigte • Neun von Zehn Betrieben haben höchstens 19 Beschäftigte • 0,08% der Betriebe haben über 1000 Beschäftigte Beschäftigte Quelle: IMU-Infografik, Daten vom Februar 2001 IG Metall – Abt. Internationales – Susanne Karch

  3. Arbeitnehmervertretung im Betrieb: Der Betriebsrat • Nach dem Betriebsverfassungsesetz können in Unternehmen ab 5 Beschäftigten Betriebsräte gebildet werden. Dies ist jedoch nicht zwingend vorgeschrieben. • Der Betriebsrat eines Unternehmens wird von allen Beschäftigten alle 4 Jahre in geheimer Wahl gewählt. Die Wahl zahlt der Arbeitgeber. • Der Betriebsrat vertritt die Interessen der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber. • Betriebsräte genießen Kündigungsschutz. • Leitende Angestellte können nicht Betriebsrat werden. IG Metall – Abt. Internationales – Susanne Karch

  4. Betriebsgrösse und Mitglieder des Betriebsratesin Unternehmen mit 5 -1000 Beschäftigten • 5 - 20 ................. 1 • 21 - 50 ................ 3 • 51 - 100 ................ 5 • 101 - 200 ................ 7 • 201 - 400 ................ 9 • 401 - 700 ................ 11 • 701 - 1000 ................ 13 Beschäftigte Betriebsräte IG Metall – Abt. Internationales – Susanne Karch

  5. Betriebsgrösse und Mitglieder des Betriebsratesin Unternehmen mit über1000 Beschäftigten • 1001 - 1500 ...................... 15 • 1501 - 2000 ...................... 17 • 2001 - 2500 ...................... 19 • 2501 - 3000 ...................... 21 • 3001 - 3500 ...................... 23 • 3501 - 4000 ...................... 25 • 4001 - 4500 ...................... 27 • 4501 - 5000 ...................... 29 • 5001 - 6000 ...................... 31 • 6001 - 7000 ...................... 33 • 7001 - 9000 ...................... 35 Beschäftigte Betriebsräte IG Metall – Abt. Internationales – Susanne Karch

  6. Der Betriebsrat überwacht die Einhaltung von: • Gesetzen • Verordnungen • Unfallverhütungsvorschriften • Tarifverträgen • BetriebsvereinbarungenDer Betriebsrat ist die Beschwerdeinstanz der Arbeitnehmer und kann Betriebsverein-barungen mit dem Arbeitgeber abschließen. IG Metall – Abt. Internationales – Susanne Karch

  7. Informations- und Anhörungs-rechte des Betriebsrates • bei wirtschaftlichen Entscheidungen • bei der Einführung neuer Technologien Eine wirksame Mitbestimmung in o.g. Angelegenheiten bleibt dem Betriebsrat jedoch versagt. IG Metall – Abt. Internationales – Susanne Karch

  8. Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates • Bei sozialen Angelegenheiten, z.B. • Beginn und Ende der Arbeitszeit • Festsetzung, Anwendung oder Änderung der Entlohnungsmethoden • Festsetzung von Akkord- und Prämiensätzen • Form und Verwaltung betrieblicher Sozialeinrichtungen (z.B. Kantinen) • Personelle Einzelmaßnahmen (z.B. Versetzung, Kündigung) IG Metall – Abt. Internationales – Susanne Karch

  9. Information Anhörung Mitbestimmung z.B. bei wirtschaftlichen Angelegenheiten z.B. bei personellen Angelegenheiten z.B. bei sozialen Angelegenheiten Drei Arten von Beteiligung IG Metall – Abt. Internationales – Susanne Karch

  10. Qualität der Beteiligung Mitbestimmung Anhörung Information soziale personelle wirtschaftliche Angelegenheiten IG Metall – Abt. Internationales – Susanne Karch

  11. Pflichten des Betriebsrates Der Betriebsrat darf • keine Maßnahmen treffen, die den Betriebsfrieden stören • nicht zum Streik aufrufen • sich im Betrieb nicht politisch betätigen IG Metall – Abt. Internationales – Susanne Karch

  12. Gesamtbetriebsrat (GBR)(Betriebsverfassungsgesetz §§47-53) • Bestehen in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte, ist ein Gesamtbetriebsrat (GBR) einzurichten. • Jeder Betriebsrat entsendet 1-2 Mitglieder in den GBR. • Der GBR ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunter-nehmen betreffen und nicht durch die ein-zelnen Betriebe geregelt werden können. • Der GBR ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet. IG Metall – Abt. Internationales – Susanne Karch

  13. Konzernbetriebsrat (KBR)(Betriebsverfassungsgesetz §§ 54 – 59) • Für einen Konzern kann durch Beschlüsse der einzelnen GBR‘s ein Konzernbetriebsrat (KBR) eingerichtet werden. • Jeder GBR entsendet 1-2 Mitglieder in den KBR. • Der KBR ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und nicht durch die einzelnen GBR‘s geregelt werden können. • Der KBR ist den GBR‘s nicht übergeordnet. IG Metall – Abt. Internationales – Susanne Karch

  14. BR, GBK und KBR Gesamt- betriebsrat Betriebrat Betriebsrat Betriebsrat Konzern- betriebsrat Gesamt- betriebsrat Betriebsrat Betriebsrat Betriebsrat Gesamt- betriebsrat Betriebsrat Betriebsrat Betriebsrat IG Metall – Abt. Internationales – Susanne Karch

  15. Anteil der Betriebe mit Betriebsrat(nach Betriebsgröße / West- und Ostdeuschland getrennt) Quelle: IAB, 1999 IG Metall – Abt. Internationales – Susanne Karch

  16. Der Europäische Betriebsrat (EBR) • Warum ist ein Europäischer Betriebsrat wichtig? • Welche gesetzlichen Grundlagen gibt es? • Welche Aufgaben hat er? • Wie kommt er zustande? IG Metall – Abt. Internationales – Susanne Karch

  17. Warum ist ein EBR wichtig? Weil die internationalen Konzerne • sich grenzüberschreitend zusammen-schließen (Fusionen, joint-venture); • in internationalen Unternehmens-netzwerken kooperieren; • die Entscheidungsgewalt auf zentraler Ebene konzentrieren. IG Metall – Abt. Internationales – Susanne Karch

  18. Warum ist ein EBR wichtig? Weil die Arbeitnehmervertretungen • vorwiegend standortbezogen handeln • sich auf den nationalen Bereich konzentrieren • an unterschiedlichen Standorten eines Konzerns gegeneinander ausgespielt werden • von den Unternehmen oft daran gehindert werden, internationale Kontakte aufzubauen IG Metall – Abt. Internationales – Susanne Karch

  19. Interessenvertretungsarbeit muss internationaler werden Eine stärkere internationale Interessenarbeit • benötigt ausreichende personelle, finanzielle und organisatorische Ressourcen • setzt effiziente internationale Informations- und Kommunikationsstrukturen voraus • erfordert auch starke nationale Gewerkschaften, die Druck auf nationale politische Instanzen ausüben können • setzt Bereitschaft voraus, „grenzenlos“ zu denken IG Metall – Abt. Internationales – Susanne Karch

  20. EBR: Gesetzliche Grundlagen • EU-Richtlinie vom 22.9.1994 „Das Ziel dieser Richtlinie ist die Stärkung des Rechts aus Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen „ (Art. 1, Abs. 1) • Gesetz über Europäische Betriebsräte vom 28.10.1996 IG Metall – Abt. Internationales – Susanne Karch

  21. Voraussetzungen für die Einrichtung eines Europäischen BetriebsratesArt. 2 EBR-Richtlinie und §3 EBRG • Unternehmen/ Unternehmensgruppen mit mind. 1000 Beschäftigten in den Mitgliedsstaaten der EU sowie in Norwegen, Island und LichtensteinUND • Davon jeweils mindestens 150 Beschäftigte in mindestens zwei Mitgliedsstaaten IG Metall – Abt. Internationales – Susanne Karch

  22. Investitions- programme Stillegungen/ Massenent- lassungen Grundlegende Änderungen der Organisation Entwicklung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens EBR Struktur der Unternehmens- gruppe Neue Arbeits- Methoden und Produktionsver- fahren Produktions- verlagerungen Zusammen- Schlüsse / Verlegungen Unterrichtungs- und Anhörungsrechte des EBR Die Unterrichtung und Anhörung bezieht sich auf die Entwicklung der Geschäftslage und die Perspektiven des Unternehmens, v.a. auf: IG Metall – Abt. Internationales – Susanne Karch

  23. Schritte zur Errichtung eines EBR • Im BR, GBR, KBR die EBR-Fähigkeit des Unternehmens prüfen • Kontakte zu den Kollegen in den anderen Ländern knüpfen • Antrag (§9 EBR-Gesetz) zur Errichtung eines besonderen Verhandlungsgremiums (BVG) stellen und den BVG konstituieren • Verhandlungen des BVG mit der Unternehmensleitung • Errichtung des EBR mit Abschluß einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber IG Metall – Abt. Internationales – Susanne Karch

  24. Vertrauensleute im Betrieb • Grundlage für die Bildung eines Vertrauens-körpers im Betrieb ist nicht das Betriebs-verfassungsgesetz, sondern die Satzung der Gewerkschaft. • Die Vertrauensleute werden von den Gewerk-schaftsmitgliedern im Betrieb alle vier Jahre in geheimer Wahl gewählt. • Eine Vertrauensperson ist für 5 – 20 Beschäftigte zuständig. • Häufig sind Vertrauensleute gleichzeitig Betriebsräte.Das ist aber nicht grundsätzlich so. IG Metall – Abt. Internationales – Susanne Karch

  25. Aufgaben des Vertrauenskörpersnach den Richtlinien der IG Metall • Vertretung der Interessen der Gewerkschafts-mitglieder in den gewerkschaftlichen Gremien (z.B. Delegiertenversammlung und Ortsvorstand) • Information der Mitglieder über Beschlüsse und Positionen der IG Metall • Unterstützung bei Tarifbewegungen • Werben und Betreuen der Mitglieder • Aufstellung der Kandidatenliste der IG Metall zur Wahl des Betriebsrates IG Metall – Abt. Internationales – Susanne Karch

  26. Betriebsrat gebunden an das Betriebsverfassungs- gesetz JAV wählen wählen Gewerkschafts- Mitglieder Alle Beschäftigten Jugendliche Vertrauensleute und Betriebsrat Vertrauensleute gebunden an die Satzung der Gewerkschaft IG Metall – Abt. Internationales – Susanne Karch

  27. Mitbestimmung: Der Aufsichtsrat Das Unternehmensrecht in Deutschland sieht unter bestimmten Voraussetzungen die Einrichtung eines Aufsichtsrates als Kontroll-organ der Unternehmensleitung vor. Der Aufsichtsrat bestellt den Vorstand eines Unternehmens und kontrolliert ihn. Je nach Geschäftsordnung entscheidet der Aufsichtsrat auch über grundsätzliche Angelegenheiten der Unternehmenspolitik sowie über Investitionen ab einer bestimmten Größenordnung. IG Metall – Abt. Internationales – Susanne Karch

  28. Drei Modelle der Mitbestimmung • Aufsichtsrat nach dem Montanmodell • Aufsichtsrat nach dem Betriebsverfassungsgesetz von 1952 • Aufsichtsrat nach dem Mitbestimmungsgesetz von 1976 IG Metall – Abt. Internationales – Susanne Karch

  29. Mitbestimmung nach dem Montanmodell • Gilt nur für bestimmte Unternehmensformen mit über 1000 Beschäftigten im Bergbau sowie in der Eisen- und Stahlindustrie • Der Aufsichtsrat setzt sich paritätisch aus Anteilseignern und Arbeitnehmervertretern zusammen (echte Mitbestimmung) • Zur Vermeidung von Patt-Situationen gibt es ein neutrales Mitglied, auf das sich beide Seiten einigen müssen • Der Arbeitsdirektor darf nicht gegen die Arbeitnehmervertreter bestellt werden IG Metall – Abt. Internationales – Susanne Karch

  30. Mitbestimmung nach dem Betriebsverfassungsgesetz von 1952 • Gilt für bestimmte Unternehmensformen (außer Montanindustrie) mit 500 - 1000 Beschäftigten • Im Aufsichtsrat sind die Arbeitnehmer-vertreter nur zu einem Drittel vertreten, eine Parität ist somit nicht gegeben • Ein Arbeitsdirektor ist nicht vorgesehen IG Metall – Abt. Internationales – Susanne Karch

  31. Mitbestimmung nach dem Mitbestimmungsgesetz von 1976 • Gilt für bestimmte Unternehmensformen (außer Montanindustrie) mit über 1000 Beschäftigten • Ist nur scheinbar paritätisch besetzt, da ein Arbeitnehmervertreter immer ein leitender Angestellter ist und • Bei Patt-Situationen hat der Vorsitzende (immer Anteilseigner), doppeltes Stimmrecht • Der Arbeitsdirektor kann gegen den Willen der Arbeitnehmerseite bestellt werden IG Metall – Abt. Internationales – Susanne Karch

  32. Industrielle BeziehungenUnd welche Rolle spielt die Regierung? • Die Regierung greift nicht in Tarifverhandlungen ein (Tarifautonomie) • Die Regierung sorgt lediglich für die gesetzlichen Rahmenbedingungen (Betriebsverfassungsgesetz, Grundgesetz, Tarifvertragsgesetz) IG Metall – Abt. Internationales – Susanne Karch

  33. Grundlage: Grundgesetz Artikel 9 und Betriebsvertrags-gesetz Werden zwischen Arbeitgeber-organisationen / einzelnen Arbeitgebern und Gewerk-schaften verhandelt Gelten für alle Mitglieder der Arbeitgeberorganisationen und der Gewerkschaften Legen allgemeine Eckdaten über Arbeitszeit, Löhne, Urlaubstage, etc. fest Setzen Mindeststandard Grundlage: Betriebs-verfassungsgesetz von 1972 Werden zwischen einem einzelnen Betrieb und dem Betriebsrat verhandelt Gelten für alle Arbeitnehmer des jeweiligen Unternehmens Es gilt das Günstigkeitsprinzip Können nur verhandelt werden, wenn dies der Tarifvertrag erlaubt Können nur regeln, was nicht im Tarifvertrag geregelt ist Tarifverträge Betriebsvereinbarungen Tarifverträge und BetriebsvereinbarungenWas ist der Unterschied? IG Metall – Abt. Internationales – Susanne Karch

  34. Industrielle BeziehungenWer macht was? IG Metall – Abt. Internationales – Susanne Karch

  35. Instanzen der deutschen Arbeitsgerichte IG Metall – Abt. Internationales – Susanne Karch

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