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Die Musterberufsordnung f r rzte MBO Teil A

eliora
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Die Musterberufsordnung f r rzte MBO Teil A

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Presentation Transcript


    1. Die Musterberufsordnung fr rzte (MBO) Teil A Vorlesung vom 24.10.2006

    2. bersicht Rechtsgrundlage Regelungsinhalte Einzelheiten

    3. Rechtsgrundlage Heilberufe Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes fr die Zulassung zu rztlichen und anderen Heilberufen HeilberufsGesetz Hessen Fassung vom 20.12.2004 rztliche Berufsordnung Selbstverwaltungsrecht, selbst gesetztes Satzungsrecht der Landesrztekammer

    4. Regelungsinhalte Grundstze Pflichten gegenber Patientinnen und Patienten Besondere medizinische Verfahren und Forschung Berufliches Verhalten Berufsausbung Berufliche Kommunikation Berufliche Zusammenarbeit mit rztinnen und rzten Wahrung der rztlichen Unabhngigkeit bei der Zusammenarbeit mit Dritten

    5. Einzelheiten

    6. 1 Programmnorm Arztberuf ist kein Gewerbe = freier Beruf Problem: Einbindung in ein subtil organisiertes ffentlich-rechtliches System Vertragsarztwesen (Kassenarzturteil BVerfgGE 11,30; Fortentwicklung BVerfGE 68,193; 70,1) Berufsfreiheit tendiert zum Teilhaberrecht Aufgabe: Lebenserhaltung (Lebensverlngerung, Sterbehilfe,Todeszeitpunkt, Transplantation Notfalldienst)

    7. 1 Allgemeine rztliche Berufspflichten Konkretisierung der Programmnorm Voraussetzung fr die Erteilung der Approbation keine Unwrdigkeit, keine Unzuverlssigkeit (z.B. Abrechnungsbetrug) Ethische Grundlagen der Berufsausbung Gutes tun nicht schaden Verschwiegenheit Autonomie und Selbststndigkeit Verantwortung Glaubwrdigkeit Gerechtigkeit Gewissensfreiheit Keine Weisung durch Nichtrzte

    8. 1 Allgemeine rztliche Berufspflichten II Information ber Berufsausbungsregelungen Auskunftspflichten Anzeigepflichten Arzt und rztekammer, Pflichtmitglieder berufsgerichtliches Verfahren

    9. Berufsgerichtliches Verfahren Rechtsgrundlagen und Manahmenkatalog (Heilberufsgesetz) Verwarnung, Verweis, Geldbue, Entziehung des aktiven und passiven Wahlrechts Verfahrensvoraussetzung berufsunwrdiges Verhalten Verfahrensgegenstand Verste gegen die Berufsordnung Verfahren an Strafverfahren angelehnt, nicht ffentlich, Berufung zum Berufsgericht zweiter Instanz (Landesberufsgericht) Verbotsgesetze im Sinne von 134 BGB

    10. 134 BGB Gesetzliches Verbot Ein Rechtsgeschft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

    11. 3 Unvereinbarkeiten Wahrung der rztlichen Unabhngigkeit Verbot, den Namen in Verbindung mit der rztlichen Berufsbezeichnung in unlauterer Weise fr gewerbliche Zwecke herzugeben flieende Grenze zwischen Werbung und Information Typische Beispiele zulssiger Ttigkeiten Verkauf von Kontaktlinsen in Augenarztpraxis Hrgerte in HNO-Praxis Orthopdische Hilfsmittel beim Orthopden

    12. 3 Unvereinbarkeiten II Umfang und Grenzen merkantiler Motive: keine berlagerung durch eigene finanzielle Interessen (Medikamenten-Verschreibung) Kooperation mit Gesundheitshandwerker ??? Orthopdiehandwerker, Hrgerteakustiker Sanittshuser, Kosmetikinstitute, Ernhrungsberatung, Fitnestudio, Kreditangebot

    13. 4 Fortbildung Berufliche Fortbildung Fortbildung des Vertragsarztes 95 d SGB V

    14. 95d Pflicht zur fachlichen Fortbildung (1) Der Vertragsarzt ist verpflichtet, sich in dem Umfang fachlich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Fortentwicklung der zu seiner Berufsausbung in der vertragsrztlichen Versorgung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist. Die Fortbildungsinhalte mssen dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem Gebiet der Medizin, Zahnmedizin oder Psychotherapie entsprechen. Sie mssen frei von wirtschaftlichen Interessen sein. (2) Der Nachweis ber die Fortbildung kann durch Fortbildungszertifikate der Kammern der rzte, der Zahnrzte sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erbracht werden. Andere Fortbildungszertifikate mssen den Kriterien entsprechen, die die jeweilige Arbeitsgemeinschaft der Kammern dieser Berufe auf Bundesebene aufgestellt hat. In Ausnahmefllen kann die bereinstimmung der Fortbildung mit den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 auch durch sonstige Nachweise erbracht werden; die Einzelheiten werden von den Kassenrztlichen Bundesvereinigungen nach Absatz 6 Satz 2 geregelt. (3) Ein Vertragsarzt hat alle fnf Jahre gegenber der Kassenrztlichen Vereinigung den Nachweis zu erbringen, dass er in dem zurckliegenden Fnfjahreszeitraum seiner Fortbildungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist; fr die Zeit des Ruhens der Zulassung ist die Frist unterbrochen. Endet die bisherige Zulassung infolge Wegzugs des Vertragsarztes aus dem Bezirk seines Vertragsarztsitzes, luft die bisherige Frist weiter. Vertragsrzte, die am 30. Juni 2004 bereits zugelassen sind, haben den Nachweis nach Satz 1 erstmals bis zum 30. Juni 2009 zu erbringen. Erbringt ein Vertragsarzt den Fortbildungsnachweis nicht oder nicht vollstndig, ist die Kassenrztliche Vereinigung verpflichtet, das an ihn zu zahlende Honorar aus der Vergtung vertragsrztlicher Ttigkeit fr die ersten vier Quartale, die auf den Fnfjahreszeitraum folgen, um 10 vom Hundert zu krzen, ab dem darauf folgenden Quartal um 25 vom Hundert. Ein Vertragsarzt kann die fr den Fnfjahreszeitraum festgelegte Fortbildung binnen zwei Jahren ganz oder teilweise nachholen; die nachgeholte Fortbildung wird auf den folgenden Fnfjahreszeitraum nicht angerechnet. Die Honorarkrzung endet nach Ablauf des Quartals, in dem der vollstndige Fortbildungsnachweis erbracht wird. Erbringt ein Vertragsarzt den Fortbildungsnachweis nicht sptestens zwei Jahre nach Ablauf des Fnfjahreszeitraums, soll die Kassenrztliche Vereinigung unverzglich gegenber dem Zulassungsausschu einen Antrag auf Entziehung der Zulassung stellen. Wird die Zulassungsentziehung abgelehnt, endet die Honorarkrzung nach Ablauf des Quartals, in dem der Vertragsarzt den vollstndigen Fortbildungsnachweis des folgenden Fnfjahreszeitraums erbringt.

    15. 4 Fortbildung Forensische Bedeutung der Fortbildungspflicht fachbezogen BGH: Arzt mu sich bis an die Grenzen des zumutbaren ber die Erkenntnisse und Erfahrungen der Wissenschaft unterrichtet halten

    16. 5 Qualittssicherung 1988 in die BO aufgenommen Teilnahmepflicht des Arztes Qualittssicherungsmanagement 135 a Abs. 1 SGB V Die Leistungserbringer sind zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualitt der von ihnen erbrachten Leistungen verpflichtet. Die Leistungen mssen dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen und in der fachlich gebotenen Qualitt erbracht werden. Leitlinien, Richtlinien, Empfehlungen http://www.uni-duesseldorf.de/www/awmf/

    17. 6 Mitteilung von unerwnschten Arzneimittelwirkungen Arzneimittelkommission der deutschen rzteschaft bei der Bundesrztekammer Sicherheitskonzept nach 62 AMG Bundesinstitut fr Arzneimittel und Medizinprodukte Stufenplan Gefahrenstufe 1: gegenseitige Meldungen, Informationsaustausch, Prfung des Anfangsverdachts Gefahrenstufe 2: Ermittlungen, Risikobewertung, Manahmenkatalog, Sachverstndigengutachten, Auflagen, Risikoabwehr

    18. 7 Behandlungsgrundstze und Verhaltensregeln Selbstbestimmungsrecht des Patienten Persnlichkeitsrecht des Patienten Patientenwille Rechtsbeziehung zwischen Arzt und Patient Arztvertrag und seine Parteien Abschlu und Form des Arztvertrags Inhalt des Arztvertrages Wahlleistungsvereinbarungen

    19. 7 Behandlungsgrundstze und Verhaltensregeln II Beendigung des Arztvertrages Pflichten des Arztes aus dem Arztvertrag Pflichten des Patienten aus dem Arztvertrag Die Haftung des Arztes freie Arztwahl und Ablehnung der Behandlung Behandlungsabbruch Hinzuziehung weiterer rzte

    20. 7 Behandlungsgrundstze und Verhaltensregeln III Fernbehandlung (verboten als ausschlieliche Behandlung) Hinzuziehung von Angehrigen und sonstigen Personen Sanktionen: zivil-, straf- und berufsrechtliche Sanktionen

    21. Ende MBO Teil A

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