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1. Die Musterberufsordnung fr rzte (MBO)Teil A Vorlesung vom 24.10.2006
2. bersicht Rechtsgrundlage
Regelungsinhalte
Einzelheiten
3. Rechtsgrundlage Heilberufe Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG
konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes fr die Zulassung zu rztlichen und anderen Heilberufen
HeilberufsGesetz Hessen Fassung vom 20.12.2004
rztliche Berufsordnung Selbstverwaltungsrecht, selbst gesetztes Satzungsrecht der Landesrztekammer
4. Regelungsinhalte Grundstze
Pflichten gegenber Patientinnen und Patienten
Besondere medizinische Verfahren und Forschung
Berufliches Verhalten
Berufsausbung
Berufliche Kommunikation
Berufliche Zusammenarbeit mit rztinnen und rzten
Wahrung der rztlichen Unabhngigkeit bei der Zusammenarbeit mit Dritten
5. Einzelheiten
6. 1 Programmnorm
Arztberuf ist kein Gewerbe = freier Beruf
Problem: Einbindung in ein subtil organisiertes ffentlich-rechtliches System
Vertragsarztwesen (Kassenarzturteil BVerfgGE 11,30; Fortentwicklung BVerfGE 68,193; 70,1)
Berufsfreiheit tendiert zum Teilhaberrecht
Aufgabe: Lebenserhaltung (Lebensverlngerung, Sterbehilfe,Todeszeitpunkt, Transplantation Notfalldienst)
7. 1 Allgemeine rztliche Berufspflichten Konkretisierung der Programmnorm
Voraussetzung fr die Erteilung der Approbation keine Unwrdigkeit, keine Unzuverlssigkeit (z.B. Abrechnungsbetrug)
Ethische Grundlagen der Berufsausbung
Gutes tun
nicht schaden
Verschwiegenheit
Autonomie und Selbststndigkeit
Verantwortung
Glaubwrdigkeit
Gerechtigkeit
Gewissensfreiheit
Keine Weisung durch Nichtrzte
8. 1 Allgemeine rztliche Berufspflichten II Information ber Berufsausbungsregelungen
Auskunftspflichten
Anzeigepflichten Arzt und rztekammer, Pflichtmitglieder
berufsgerichtliches Verfahren
9. Berufsgerichtliches Verfahren Rechtsgrundlagen und Manahmenkatalog (Heilberufsgesetz)
Verwarnung, Verweis, Geldbue, Entziehung des aktiven und passiven Wahlrechts
Verfahrensvoraussetzung berufsunwrdiges Verhalten
Verfahrensgegenstand Verste gegen die Berufsordnung
Verfahren an Strafverfahren angelehnt, nicht ffentlich, Berufung zum Berufsgericht zweiter Instanz (Landesberufsgericht)
Verbotsgesetze im Sinne von 134 BGB
10. 134 BGB Gesetzliches Verbot
Ein Rechtsgeschft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
11. 3 Unvereinbarkeiten Wahrung der rztlichen Unabhngigkeit
Verbot, den Namen in Verbindung mit der rztlichen Berufsbezeichnung in unlauterer Weise fr gewerbliche Zwecke herzugeben
flieende Grenze zwischen Werbung und Information
Typische Beispiele zulssiger Ttigkeiten
Verkauf von Kontaktlinsen in Augenarztpraxis
Hrgerte in HNO-Praxis
Orthopdische Hilfsmittel beim Orthopden
12. 3 Unvereinbarkeiten II Umfang und Grenzen merkantiler Motive: keine berlagerung durch eigene finanzielle Interessen (Medikamenten-Verschreibung)
Kooperation mit Gesundheitshandwerker ???
Orthopdiehandwerker, Hrgerteakustiker Sanittshuser, Kosmetikinstitute, Ernhrungsberatung, Fitnestudio, Kreditangebot
13. 4 Fortbildung Berufliche Fortbildung
Fortbildung des Vertragsarztes 95 d SGB V
14. 95dPflicht zur fachlichen Fortbildung(1) Der Vertragsarzt ist verpflichtet, sich in dem Umfang fachlich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Fortentwicklung der zu seiner Berufsausbung in der vertragsrztlichen Versorgung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist. Die Fortbildungsinhalte mssen dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem Gebiet der Medizin, Zahnmedizin oder Psychotherapie entsprechen. Sie mssen frei von wirtschaftlichen Interessen sein.(2) Der Nachweis ber die Fortbildung kann durch Fortbildungszertifikate der Kammern der rzte, der Zahnrzte sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erbracht werden. Andere Fortbildungszertifikate mssen den Kriterien entsprechen, die die jeweilige Arbeitsgemeinschaft der Kammern dieser Berufe auf Bundesebene aufgestellt hat. In Ausnahmefllen kann die bereinstimmung der Fortbildung mit den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 auch durch sonstige Nachweise erbracht werden; die Einzelheiten werden von den Kassenrztlichen Bundesvereinigungen nach Absatz 6 Satz 2 geregelt.(3) Ein Vertragsarzt hat alle fnf Jahre gegenber der Kassenrztlichen Vereinigung den Nachweis zu erbringen, dass er in dem zurckliegenden Fnfjahreszeitraum seiner Fortbildungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist; fr die Zeit des Ruhens der Zulassung ist die Frist unterbrochen. Endet die bisherige Zulassung infolge Wegzugs des Vertragsarztes aus dem Bezirk seines Vertragsarztsitzes, luft die bisherige Frist weiter. Vertragsrzte, die am 30. Juni 2004 bereits zugelassen sind, haben den Nachweis nach Satz 1 erstmals bis zum 30. Juni 2009 zu erbringen. Erbringt ein Vertragsarzt den Fortbildungsnachweis nicht oder nicht vollstndig, ist die Kassenrztliche Vereinigung verpflichtet, das an ihn zu zahlende Honorar aus der Vergtung vertragsrztlicher Ttigkeit fr die ersten vier Quartale, die auf den Fnfjahreszeitraum folgen, um 10 vom Hundert zu krzen, ab dem darauf folgenden Quartal um 25 vom Hundert. Ein Vertragsarzt kann die fr den Fnfjahreszeitraum festgelegte Fortbildung binnen zwei Jahren ganz oder teilweise nachholen; die nachgeholte Fortbildung wird auf den folgenden Fnfjahreszeitraum nicht angerechnet. Die Honorarkrzung endet nach Ablauf des Quartals, in dem der vollstndige Fortbildungsnachweis erbracht wird. Erbringt ein Vertragsarzt den Fortbildungsnachweis nicht sptestens zwei Jahre nach Ablauf des Fnfjahreszeitraums, soll die Kassenrztliche Vereinigung unverzglich gegenber dem Zulassungsausschu einen Antrag auf Entziehung der Zulassung stellen. Wird die Zulassungsentziehung abgelehnt, endet die Honorarkrzung nach Ablauf des Quartals, in dem der Vertragsarzt den vollstndigen Fortbildungsnachweis des folgenden Fnfjahreszeitraums erbringt.
15. 4 Fortbildung Forensische Bedeutung der Fortbildungspflicht
fachbezogen
BGH: Arzt mu sich bis an die Grenzen des zumutbaren ber die Erkenntnisse und Erfahrungen der Wissenschaft unterrichtet halten
16. 5 Qualittssicherung 1988 in die BO aufgenommen
Teilnahmepflicht des Arztes
Qualittssicherungsmanagement
135 a Abs. 1 SGB V
Die Leistungserbringer sind zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualitt der von ihnen erbrachten Leistungen verpflichtet. Die Leistungen mssen dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen und in der fachlich gebotenen Qualitt erbracht werden.
Leitlinien, Richtlinien, Empfehlungen
http://www.uni-duesseldorf.de/www/awmf/
17. 6 Mitteilung von unerwnschten Arzneimittelwirkungen Arzneimittelkommission der deutschen rzteschaft bei der Bundesrztekammer
Sicherheitskonzept nach 62 AMG
Bundesinstitut fr Arzneimittel und Medizinprodukte
Stufenplan
Gefahrenstufe 1: gegenseitige Meldungen, Informationsaustausch, Prfung des Anfangsverdachts
Gefahrenstufe 2: Ermittlungen, Risikobewertung, Manahmenkatalog, Sachverstndigengutachten, Auflagen, Risikoabwehr
18. 7 Behandlungsgrundstze und Verhaltensregeln Selbstbestimmungsrecht des Patienten
Persnlichkeitsrecht des Patienten
Patientenwille
Rechtsbeziehung zwischen Arzt und Patient
Arztvertrag und seine Parteien
Abschlu und Form des Arztvertrags
Inhalt des Arztvertrages
Wahlleistungsvereinbarungen
19. 7 Behandlungsgrundstze und Verhaltensregeln II Beendigung des Arztvertrages
Pflichten des Arztes aus dem Arztvertrag
Pflichten des Patienten aus dem Arztvertrag
Die Haftung des Arztes
freie Arztwahl und Ablehnung der Behandlung
Behandlungsabbruch
Hinzuziehung weiterer rzte
20. 7 Behandlungsgrundstze und Verhaltensregeln III Fernbehandlung (verboten als ausschlieliche Behandlung)
Hinzuziehung von Angehrigen und sonstigen Personen
Sanktionen: zivil-, straf- und berufsrechtliche Sanktionen
21. Ende MBOTeil A