180 likes | 425 Vues
II. Teil: Individualarbeitsrecht. Teilbereich: Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. II. Teil: Individualarbeitsrecht. Teilbereich: Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses Der allgemeine individualrechtliche Kündigungsschutz (§§ 1 ff. KSchG) Die außerordentliche Kündigung (§ 626 BGB)
E N D
II. Teil: Individualarbeitsrecht Teilbereich: Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
II. Teil: Individualarbeitsrecht Teilbereich: Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses Der allgemeine individualrechtliche Kündigungsschutz (§§ 1 ff. KSchG) Die außerordentliche Kündigung (§ 626 BGB) Kündigungsschutz für spezielle Personengruppen Der befristete Arbeitsvertrag Die Anfechtung des Arbeitsvertrages Betriebsinhaberwechsel und Beendigung des Arbeitsverhältnisses 2
3. Der Kündigungsschutz für spezielle Personengruppen Besonderer Kündigungsschutz = gesetzliche Kündigungsverbote zugunsten bestimmter Personengruppen Wichtig: seit 1.1.2004 gilt 3-Wochen-Klagefrist nach § 4 KSchG auch für diese Unwirksamkeitsgründe -> Fristversäumung: rückwirkende Heilung (Wirksamkeitsfiktion)
3. Der Kündigungsschutz für spezielle Personengruppen Beispiele des besonderen KSchutzes: § 15 BetrVG – betriebliche Mandatsträger § 22 BBiG – Auszubildende § 2 I ArbPlatzSchG – Wehr- und Zivild. § 9 MuSchG – (SW und bis 4 Monate nach Entbindung) §§ 18 BEEG, 5 PflegeZeitG – Eltern/Pflegezeit §§ 85, 91 SGB IX – Schwerbehinderung 4
3. Der Kündigungsschutz für spezielle Personengruppen Wirkungsweisen des besonderen KSchutzes: Ausschluss der ordentlichen Kündigung, z.B. §§ 15 BetrVG, 22 BBiG -> § 134 BGB; (beachte auch § 103 BetrVG) Absolutes Verbot mit ausnahmsweiser behördlicher Erlaubnis, z.B. §§ 9 MuSchG, 18 BEEG, 5 PflegeZeitG Vorherige Zustimmung erforderlich, z.B. § 85 SGB IX (vgl. auch § 84 SGB IX) -> ohne vorherige behördliche Erlaubnis/Zustimmung ist Kündigung unwirksam 5
3. Der Kündigungsschutz für spezielle Personengruppen Rechtsschutz bei besonderem KSchutz bei behördlichem Erlaubnis- oder Zustimmungsvorbehalt -> Zweigleisiger Rechtsweg Verwaltungsrechtlich -> Widerspruch/Klage gegen Erlaubnisbescheid arbeitsrechtlich -> Klage gegen Kündigung 6
4. Der befristete Arbeitsvertrag • Rechtsentwicklung: ursprünglicher GS in § 620 I BGB -> Vertragsablauf mit Fristende • Problem nach KSchG von 1952 – Umgehung des gesetzlichen KSchutzes durch Befristung • Folge: Rechtsprechung – Befristung grds. nur mit Sachgrund; später: BeschFG – Befristung ohne Sachgrund • Jetzt: TzBfG, insbesondere §§ 14 ff. TzBfG
4. Der befristete Arbeitsvertrag • Gemeinschaftsrechtlicher Hintergrund: • RL 1999/70/EG (Befristung); daneben 97/81/EG (Teilzeit) • Ausgangspunkt: unbefristeter Arbeitsvertrag soll Ausnahme bleiben – Vermeidung von Prekarisierung und Kettenbefristungen -> heutige Sicht: Die Zulässigkeit der Befristung ist unabhängig von der Umgehung des Kündigungsschutzes, vgl. BAG NZA 2005, 218
4. Der befristete Arbeitsvertrag Anwendung des TzBfG • § 620 Abs. 3 BGB: Verweist auf das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) • TzBfG unterscheidet zwei Arten der Befristung: • Zeitbefristung (§ 3 Abs. 1 S. 2, 1. Alt. TzBfG) • Zweckbefristung ( § 3 Abs. 1 S. 2, 2. Alt. TzBfG) • Ende des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf der Befristung „automatisch“, keine Kündigung erforderlich • TzBfG gilt für jede Art von Arbeitsverhältnissen (somit auch für Kleinbetriebe und Haushalte)
4. Der befristete Arbeitsvertrag I. Wirksamkeitsvoraussetzungen der Befristung a) Schriftform - § 14 Abs. 4 TzBfG b) Sachgrundbefristung nach § 14 Abs. 1 TzBfG: • Wenn sachlicher Grund vorliegt, § 14 Abs. 1 S. 1 TzBfG • § 14 Abs. 1 S. 2 TzBfG - kein abschließender Katalog der Sachgründe, Parallelität mehrere Gründe möglich • Vorliegen des Sachgrundes ist nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu beurteilen • Sachgründe (bis auf Nr. 8) setzen eine tatsächlich fundierte Prognose voraus • Sachgrund wird fingiert, wenn Klagefrist nach § 17 TzBfG versäumt (vgl. § 7 KSchG)
4. Der befristete Arbeitsvertrag c) Ausnahme vom Erfordernis des sachlichen Grundes – Legalbefristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG: • gesetzlich zulässige Befristung ohne sachlichen Grund bis zur Dauer von 2 Jahren • zulässige Verlängerung: höchstens dreimal • Ausschlusstatbestand nach § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG: • Anschlussverbot - kein vorheriges Arbeitsverhältnis zwischen diesen Vertragsparteien d) weitere Ausnahmen von dem Erfordernis eines sachlichen Grundes nach § 14 Abs. 2a und 3 TzBfG
4. Der befristete Arbeitsvertrag II. Rechtsfolgen einer wirksamen Befristung – § 15 TzBfG • § 15 Abs. 1 TzBfG – Ende des Arbeitsvertrages mit Fristablauf oder • § 15 Abs. 2 TzBfG – Ende mit Zweckerreichung bzw. zwei Wochen nach Zugang der schriftl. Unterrichtungserklärung hierüber • grundsätzlicher Ausschluss der ordentlichen Kündigung befristeter Verträge nach § 15 Abs. 3 TzBfG • ggf. stillschweigende Verlängerung nach § 15 Abs. 5 TzBfG
4. Der befristete Arbeitsvertrag III. Rechtsfolgen einer unwirksamen Befristung • § 16 - an die Stelle des befristeten tritt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis • ggf. Anwendbarkeit des KSchG IV. Gerichtliche Geltendmachung der Unwirksamkeit nach § 17 TzBfG • Klagefrist drei Wochen
5. Anfechtung • Abschluss des Arbeitsvertrages durch 2 übereinstimmende Willenserklärungen, so dass Anfechtungsregeln der §§ 119 ff. BGB auch für Arbeitsverträge gelten • Hauptanwendungsfälle: • verkehrswesentliche Eigenschaft, 119 II -> dauerhaft und konkrete Umstände des Arbeitsverhältnisses maßgebend, z.B. dauerhaft fehlende Fahrerlaubnis eines Berufskraftfahrers • Täuschung, 123 I -> korrespondierend mit Fragerecht des Arbeitgebers
5. Anfechtung • Anfechtungserklärung und Anfechtungsfrist, §§ 121, 143 BGB • Rechtsfolgen einer Anfechtung: • § 142 BGB – modifiziert im Arbeitsrecht durch Wirkung ex nunc • Modifikationen beim Schadenersatzanspruch wegen ArbN-Schutz, § 122 BGB
6. Betriebsinhaberwechsel Schutz der Arbeitnehmer bei Betriebsinhaberwechsel durch § 613a BGB geregelt: I. Voraussetzungen nach § 613a BGB • Betrieb oder Betriebsteil (= Teileinheit, mit der ein organisatorischer Teilzweck verfolgt werden kann) • Übertragung eines Betriebs oder Betriebsteils = Übernahme derjenigen sachlichen, persönlichen und immateriellen Mittel mit denen der Betrieb bzw. Betriebsteil im Wesentlichen unverändert fortgeführt werden kann • durch Rechtsgeschäft (genauer: auf rechtsgeschäftlicher Grundlage) • auf einen neuen Inhaber (tatsächliche Übernahme der Leitungs- und Organisationsmacht) -> Betriebsübergang
6. Betriebsinhaberwechsel II. Rechtsfolgen • Übergang bestehender Arbeitsverhältnisse auf den Erwerber (§ 613a I Satz 1 BGB) = Übergang der Arbeitgeberstellung mit allen Rechten und Pflichten auf den Betriebserwerber - Ausnahme: Widerspruch des Arbeitnehmers • Gesamtschuldnerische Haftung des Veräußerers für die im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bereits entstandenen und fällig gewordenen Verbindlichkeiten (§ 613a Abs. 2 BGB) • Individualrechtliche Bindung des Erwerbers an bestehende Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen • Unwirksamkeit einer Kündigung wegen des Betriebsübergangs (§ 613a Abs. 4 BGB)