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Freiheitsdelikte ? ?bersicht und Bedeutung. . ? 232MenschenhandelSex. Ausbeutung. ? 234MenschenraubMilit?r zuf?hren. ? 233MenschenhandelWg. Arbeitskraft. ? 240N?tigung. ? 235Kindesentziehung. ? 239Freiheits-beraubung. ? 236Kinderhandel. ? 238Stalking. ?? 234a und 241Verschleppung und Ver
E N D
1. Strafrecht III
Prof. Dr. C. Prittwitz SoSe 2010
15.Juni 2010
2. Freiheitsdelikte – Übersicht und Bedeutung
3. Die eine und die andere Freiheit Willensfreiheit
Nötigung
Bedrohung
Bewegungsfreiheit
Freiheitsberaubung Sommer 10 - StrafR III - Prittwitz
4. § 240 und § 241
5. § 240 – obj. TB Tatsubjekt: Wer …
Tatobjekt: einen anderen Menschen
Tathandlung + Taterfolg: nötigt
d.h. mit bestimmten mit Gewalt oder Drohung mit
Nötigungsmitteln einem empfindlichen Übel
Einem Anderen ein Handlung
bestimmtes Verhalten Duldung oder Unterlassung
Aufzwingt
(Das setzt Kausalität und objektive Zurechnung voraus)
6. § 240 Hauptprobleme Wann liegt das Nötigungsmittel der „Gewalt“ vor, wann dagegen „nur“ eine Drohung mit einem empfindlichen Übel?
Wann liegt Verwerflichkeit, also (? Abs. 2) Rechtswidrigkeit der Nötigung vor?
7. Nötigungsmittel Gesetz:
Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel
Systematisch
Willen ausschalten oder Willen beugen
Im Einzelnen
Willen ausschalten ? Gewalt in Form der vis absolutaz.B. Betäuben/Niederschlagen, um etwas durchzusetzen (z.B. Wohnung durchsuchen, etwas wegnehmen (? dann Raub)anders, wenn es dieses finale Element nicht gibt (zuparken ohne Blockadeabsicht)
Willen (ohne Überzeugungsarbeit) durchsetzen
Gewalt in Form der vis compulsivaz.B. Verprügeln, um etwas zu erzwingen (z.B. s.o.)
Drohung mit einem empfindlichen Übelz.B. mit Verprügeln drohen,
8. Gewalt i.S. des § 240 Ausgangspunkt (? RGSt)
Entfaltung körperlicher Kraft des Täters
Mit körperlicher Zwangswirkung beim Opfer
Zur Überwindung eines tatsächlichen oder erwarteten Widerstandes
Entwicklung: Vergeistigung des Gewaltbegriffs (? Fall Laepple, ? BGHSt 23, 47)
Gewalt ist die Ausübung (auch psychischen) Zwanges
Wendepunkt: Kritik der Lehre + BVerfG (? BVerfGE 92, 1 ff.)
Gewalt und Zwang können nicht zusammenfallen; für Gewalt ist Körperlichkeit erforderlich , sonst ? Drohung
Ergebnis: Heute Rückkehr zum Ausgangspunkt
Lärm als Gewalt?
9. Gewalt gegen Dritte = Nötigungsmittel Gewalt? G foltert Frau Sch, um Sch zum Zahlen zu bringen
Nötigung mit Gewalt oder mit Drohung mit empfindlichem Übel?
h.M. (nicht sehr überzeugend): bei Näheverhältnis auch für Genötigten (hier Sch) Gewalt
MM: In Anwendung von Gewalt steckt die Androhung weiterer Gewalt
10. Drohung iS des § 240 Drohung = Inaussichtstellen eines Übels, auf das der Drohende Einfluss zu haben vorgibt.
Abgrenzung zur Warnung
Täter muss tatsächlich oder vorgeblich Herr des Geschehens sein (also entscheiden können, ob das angedrohte Übel eintritt oder nicht)
Auf tatsächliche Ernsthaftigkeit kommt es nicht an,
Wenn das Opfer die Drohung nicht ernst nimmt, wird es nicht (vollendet) genötigt
Mit empfindlichen Übel
Erheblicher Nachteil … liegt nicht vor, wenn von dem bedrohten erwartet werden kann, dass er der Drohung in „besonnener Selbstbehauptung“ standhält)
11. Beispielsfälle Drohen mit empfindlichem Übel
mit Strafanzeige +
Mit Kündigung +
mit Dienstaufsichtsbeschwerde –
Mit gerichtlicher Geltendmachung von Forderungen (aus Telefonsexverträgen) +
Mit Aufkündigen der Freundschaft –
Mit Selbsttötung +
Unterscheide:
„empfindliches Übel ?? RW (=Verwerflichkeit)
Bsp. = Drohen mit Strafanzeige immer ein Drohen mit einem empfindlichen Übel; wenn A der B eine Strafanzeige für den Fall androht, dass der ein A entwendetes Buch nicht zurückgibt, ist diese Nötigung (bzw. der Nötigungsversuch) nicht verwerflich. Anders, wenn A der B mit Strafanzeige droht, wenn sie sich ihm nicht „sexuell gefällig“ zeigt.
12. Drohen mit Unterlassen Täter droht, ein ihm mögliches Eingreifen zu unterlassen
Drohen mit rechtswidrigem Unterlassen
Polizist droht, eine inhaftierte Frau trotz Fristablauf nur nach Gewährung von sexuellen Handlungen freizulassen
= Drohung mit empfindlichem Übel
Drohen mit rechtmäßiger Unterlassung
BGHSt 31, 195: Detektiv stellt ertappter Ladendiebin in Aussicht, die Anzeige zu unterlassen, wenn …
Nach BGH auch Drohung mit empfindlichen Übel (str.)
Drohen mit rechtswidriger Handlung
Zeuge droht einer Angeklagten, zu einer Falschaussage nur bereit zu sein, wenn …
Kein Drohen mit einem empfindlichen Übel
13. Verwerflichkeit iS des § 240 II § 240 = offener Tatbestand
Tatbestandsmäßigkeit indiziert nicht schon die Rechtswidrigkeit,
Sondern RW nur, wenn das Nötigungsmittel zu dem angestrebten Zweck verwerflich erscheint
u.U. Mittel als solches
u.U. Zweck als solcher
u.U. aber auch erst und gerade die Zweck-Mittel-Relation
Aufbau: erst prüfen, ob Rechtfertigungsgrund RW beseitigt, dann prüfen, ob positiv verwerflich also rechtswidrig
14. Beispiel Drohung mit (berechtigter) Strafanzeige
An sich erlaubt
Nötigend, wenn damit kein Zusammenhang zwischen Nötigungsmittel und Nötigungszweck besteht (fehlende Konnexität)
15. Vorschau: §§ 240 – 249 - 253 – 239, 239a und 239b § 240 Nötigung
§ 249 Raub = Nötigung, um wegzunehmen
§ 253 Erpressung = Nötigung, um sich geben zu lassen
§ 239 Freiheitsberaubung
§ 239a Erpresserischer Menschenraub = Freiheitsberaubung, um zu erpressen
§ 239b Geiselnahme = Freiheitsberaubung, um zu nötigen