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Dienstbesprechung mit den Stra?enverkehrsbeh?rden am 26.11.2009. 2. Neue Ordnung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen. ?Weniger Verkehrszeichen ? bessere Beschilderung? 46. Verordnung zur ?nderung stra?enverkehrsrechtlicher Vo
E N D
1. StVO ab 01.09.2009 Dienstbesprechung am 26.11.2009
Auswirkungen der Novelle
2. Dienstbesprechung mit den Straenverkehrsbehrden am 26.11.2009 2 Neue Ordnung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
Weniger Verkehrszeichen
bessere Beschilderung
46. Verordnung zur nderung straenverkehrsrechtlicher Vorschriften (StVO)
vom 05.08.2009
Allg. Verwaltungsvorschrift zur nderung der Allg. Verwaltungsvorschrift zur
Straenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) vom 17.07.2009
MBV NRW: Einfhrungserlass vom 21.08.2009
Neue Ordnung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
Zur besseren bersicht wurden die Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen jetzt in eine Anlage zur StVO integriert und mit fr den Verkehrsteilnehmer wichtigen ergnzenden Erluterungen dargestellt. Darber hinaus bleibt es bei dem schon bestehenden amtlichen Verkehrszeichenkatalog und den durch Verkehrsblattverlautbarung bekannt gegebenen amtlichen Verkehrszeichen.
a) Anlagen
Folgende vier Anlagen bestehen nunmehr:
Gefahrzeichen (Anlage 1 zu 40 StVO)
Vorschriftzeichen (Anlage 2 zu 41 StVO)
Richtzeichen (Anlage 3 zu 42 StVO)
Verkehrseinrichtungen (Anlage 4 zu 43 StVO).
Bei Bedarf knnen die Gefahrzeichen auch mit den in 39 StVO (Schnee- und Eisgltte; Steinschlag; Splitt, Schotter; Bewegliche Brcke; Ufer; Viehtrieb; Fugngerberweg und Flugbetrieb) enthaltenen Sinnbildern dargestellt werden.
b) Bei der Anordnung der Zeichen gilt der Grundsatz des 45 Absatz 9 StVO :
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstnde zwingend geboten ist (Ausnahme: Anordnung von Tempo-30-Zonen oder Zonen-Geschwindigkeitsbeschrnkungen sowie fr Verkehrszeichenanordnungen zur Begegnung des sog. Mautausweichverkehrs). Insbesondere Beschrnkungen oder Verbote des flieenden Verkehrs drfen nur angeordnet werden, soweit eine besondere Gefahrenlage z. B. fr Leib, Leben oder Gesundheit besteht. Gefahrzeichen drfen nur dort angebracht werden, wo es fr die Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtszeitig erkennen kann oder mit ihr rechnen muss.
c) Verkehrszeichenkatalog
In den Verkehrszeichenkatalog, der zu den bekannt gegebenen Verkehrszeichen Varianten enthlt, wurden mehrere Verkehrszeichen aus der StVO verschoben. Es handelt sich um die Zeichenvarianten Parken und Reisen; Wandererparkplatz; Fugngerunter- oder -berfhrung; Pannenhilfe; Autobahnhotel; Autobahngasthaus; Autobahnkiosk.Kennzeichnend fr diese Zeichen ist ihre geringe Prsenz im Straenraum. Ihre Anordnung, wie etwa der Wandererparkplatz als Variante zum Parkplatz, bleibt weiterhin mglich, wenn hierfr ein besonderer Bedarf besteht. Neue Ordnung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
Zur besseren bersicht wurden die Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen jetzt in eine Anlage zur StVO integriert und mit fr den Verkehrsteilnehmer wichtigen ergnzenden Erluterungen dargestellt. Darber hinaus bleibt es bei dem schon bestehenden amtlichen Verkehrszeichenkatalog und den durch Verkehrsblattverlautbarung bekannt gegebenen amtlichen Verkehrszeichen.
a) Anlagen
Folgende vier Anlagen bestehen nunmehr:
Gefahrzeichen (Anlage 1 zu 40 StVO)
Vorschriftzeichen (Anlage 2 zu 41 StVO)
Richtzeichen (Anlage 3 zu 42 StVO)
Verkehrseinrichtungen (Anlage 4 zu 43 StVO).
Bei Bedarf knnen die Gefahrzeichen auch mit den in 39 StVO (Schnee- und Eisgltte; Steinschlag; Splitt, Schotter; Bewegliche Brcke; Ufer; Viehtrieb; Fugngerberweg und Flugbetrieb) enthaltenen Sinnbildern dargestellt werden.
b) Bei der Anordnung der Zeichen gilt der Grundsatz des 45 Absatz 9 StVO :
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstnde zwingend geboten ist (Ausnahme: Anordnung von Tempo-30-Zonen oder Zonen-Geschwindigkeitsbeschrnkungen sowie fr Verkehrszeichenanordnungen zur Begegnung des sog. Mautausweichverkehrs). Insbesondere Beschrnkungen oder Verbote des flieenden Verkehrs drfen nur angeordnet werden, soweit eine besondere Gefahrenlage z. B. fr Leib, Leben oder Gesundheit besteht. Gefahrzeichen drfen nur dort angebracht werden, wo es fr die Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtszeitig erkennen kann oder mit ihr rechnen muss.
c) Verkehrszeichenkatalog
In den Verkehrszeichenkatalog, der zu den bekannt gegebenen Verkehrszeichen Varianten enthlt, wurden mehrere Verkehrszeichen aus der StVO verschoben. Es handelt sich um die Zeichenvarianten Parken und Reisen; Wandererparkplatz; Fugngerunter- oder -berfhrung; Pannenhilfe; Autobahnhotel; Autobahngasthaus; Autobahnkiosk.Kennzeichnend fr diese Zeichen ist ihre geringe Prsenz im Straenraum. Ihre Anordnung, wie etwa der Wandererparkplatz als Variante zum Parkplatz, bleibt weiterhin mglich, wenn hierfr ein besonderer Bedarf besteht.
3. Dienstbesprechung mit den Straenverkehrsbehrden am 26.11.2009 3 Neue Ordnung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen Inhalt / Ablauf der Dienstbesprechung:
kleine Historie
Ziele der Novelle 2009
Einfhrungserlass: wesentliche Aussagen / Aufforderungen
Schwerpunkte der Novelle:
1. nderungen bei den Verkehrszeichen
2. Neuregelungen zum Radverkehr
3. weitere Neuregelungen
(insbes. Parken, Vorfahrt, Vorbeifahren, Fahrstreifenbenutzung)
(jeweils unter Bercksichtigung wesentlicher nderungen der VwV
und der eingereichten Fragestellungen)
Konsequenzen
Neue Ordnung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
Zur besseren bersicht wurden die Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen jetzt in eine Anlage zur StVO integriert und mit fr den Verkehrsteilnehmer wichtigen ergnzenden Erluterungen dargestellt. Darber hinaus bleibt es bei dem schon bestehenden amtlichen Verkehrszeichenkatalog und den durch Verkehrsblattverlautbarung bekannt gegebenen amtlichen Verkehrszeichen.
a) Anlagen
Folgende vier Anlagen bestehen nunmehr:
Gefahrzeichen (Anlage 1 zu 40 StVO)
Vorschriftzeichen (Anlage 2 zu 41 StVO)
Richtzeichen (Anlage 3 zu 42 StVO)
Verkehrseinrichtungen (Anlage 4 zu 43 StVO).
Bei Bedarf knnen die Gefahrzeichen auch mit den in 39 StVO (Schnee- und Eisgltte; Steinschlag; Splitt, Schotter; Bewegliche Brcke; Ufer; Viehtrieb; Fugngerberweg und Flugbetrieb) enthaltenen Sinnbildern dargestellt werden.
b) Bei der Anordnung der Zeichen gilt der Grundsatz des 45 Absatz 9 StVO :
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstnde zwingend geboten ist (Ausnahme: Anordnung von Tempo-30-Zonen oder Zonen-Geschwindigkeitsbeschrnkungen sowie fr Verkehrszeichenanordnungen zur Begegnung des sog. Mautausweichverkehrs). Insbesondere Beschrnkungen oder Verbote des flieenden Verkehrs drfen nur angeordnet werden, soweit eine besondere Gefahrenlage z. B. fr Leib, Leben oder Gesundheit besteht. Gefahrzeichen drfen nur dort angebracht werden, wo es fr die Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtszeitig erkennen kann oder mit ihr rechnen muss.
c) Verkehrszeichenkatalog
In den Verkehrszeichenkatalog, der zu den bekannt gegebenen Verkehrszeichen Varianten enthlt, wurden mehrere Verkehrszeichen aus der StVO verschoben. Es handelt sich um die Zeichenvarianten Parken und Reisen; Wandererparkplatz; Fugngerunter- oder -berfhrung; Pannenhilfe; Autobahnhotel; Autobahngasthaus; Autobahnkiosk.Kennzeichnend fr diese Zeichen ist ihre geringe Prsenz im Straenraum. Ihre Anordnung, wie etwa der Wandererparkplatz als Variante zum Parkplatz, bleibt weiterhin mglich, wenn hierfr ein besonderer Bedarf besteht. Neue Ordnung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
Zur besseren bersicht wurden die Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen jetzt in eine Anlage zur StVO integriert und mit fr den Verkehrsteilnehmer wichtigen ergnzenden Erluterungen dargestellt. Darber hinaus bleibt es bei dem schon bestehenden amtlichen Verkehrszeichenkatalog und den durch Verkehrsblattverlautbarung bekannt gegebenen amtlichen Verkehrszeichen.
a) Anlagen
Folgende vier Anlagen bestehen nunmehr:
Gefahrzeichen (Anlage 1 zu 40 StVO)
Vorschriftzeichen (Anlage 2 zu 41 StVO)
Richtzeichen (Anlage 3 zu 42 StVO)
Verkehrseinrichtungen (Anlage 4 zu 43 StVO).
Bei Bedarf knnen die Gefahrzeichen auch mit den in 39 StVO (Schnee- und Eisgltte; Steinschlag; Splitt, Schotter; Bewegliche Brcke; Ufer; Viehtrieb; Fugngerberweg und Flugbetrieb) enthaltenen Sinnbildern dargestellt werden.
b) Bei der Anordnung der Zeichen gilt der Grundsatz des 45 Absatz 9 StVO :
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstnde zwingend geboten ist (Ausnahme: Anordnung von Tempo-30-Zonen oder Zonen-Geschwindigkeitsbeschrnkungen sowie fr Verkehrszeichenanordnungen zur Begegnung des sog. Mautausweichverkehrs). Insbesondere Beschrnkungen oder Verbote des flieenden Verkehrs drfen nur angeordnet werden, soweit eine besondere Gefahrenlage z. B. fr Leib, Leben oder Gesundheit besteht. Gefahrzeichen drfen nur dort angebracht werden, wo es fr die Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtszeitig erkennen kann oder mit ihr rechnen muss.
c) Verkehrszeichenkatalog
In den Verkehrszeichenkatalog, der zu den bekannt gegebenen Verkehrszeichen Varianten enthlt, wurden mehrere Verkehrszeichen aus der StVO verschoben. Es handelt sich um die Zeichenvarianten Parken und Reisen; Wandererparkplatz; Fugngerunter- oder -berfhrung; Pannenhilfe; Autobahnhotel; Autobahngasthaus; Autobahnkiosk.Kennzeichnend fr diese Zeichen ist ihre geringe Prsenz im Straenraum. Ihre Anordnung, wie etwa der Wandererparkplatz als Variante zum Parkplatz, bleibt weiterhin mglich, wenn hierfr ein besonderer Bedarf besteht.
4. Dienstbesprechung mit den Straenverkehrsbehrden am 26.11.2009 4 Neue Ordnung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen Hinweise:
Verkehrszeichenkatalog VzKat 1992 -
(Stand: Juli 2007)
ist noch nicht berarbeitet worden!
bersichten StVO alt StVO neu
und VwV alt VwV neu
in Form synoptischer Gegenberstellungen
sowie Prsentation
stehen zum Download bereit unter: www.brms.nrw.de
Abteilungen / Dezernat 25 / weitere Informationen:
StVO-Novelle
Neue Ordnung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
Zur besseren bersicht wurden die Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen jetzt in eine Anlage zur StVO integriert und mit fr den Verkehrsteilnehmer wichtigen ergnzenden Erluterungen dargestellt. Darber hinaus bleibt es bei dem schon bestehenden amtlichen Verkehrszeichenkatalog und den durch Verkehrsblattverlautbarung bekannt gegebenen amtlichen Verkehrszeichen.
a) Anlagen
Folgende vier Anlagen bestehen nunmehr:
Gefahrzeichen (Anlage 1 zu 40 StVO)
Vorschriftzeichen (Anlage 2 zu 41 StVO)
Richtzeichen (Anlage 3 zu 42 StVO)
Verkehrseinrichtungen (Anlage 4 zu 43 StVO).
Bei Bedarf knnen die Gefahrzeichen auch mit den in 39 StVO (Schnee- und Eisgltte; Steinschlag; Splitt, Schotter; Bewegliche Brcke; Ufer; Viehtrieb; Fugngerberweg und Flugbetrieb) enthaltenen Sinnbildern dargestellt werden.
b) Bei der Anordnung der Zeichen gilt der Grundsatz des 45 Absatz 9 StVO :
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstnde zwingend geboten ist (Ausnahme: Anordnung von Tempo-30-Zonen oder Zonen-Geschwindigkeitsbeschrnkungen sowie fr Verkehrszeichenanordnungen zur Begegnung des sog. Mautausweichverkehrs). Insbesondere Beschrnkungen oder Verbote des flieenden Verkehrs drfen nur angeordnet werden, soweit eine besondere Gefahrenlage z. B. fr Leib, Leben oder Gesundheit besteht. Gefahrzeichen drfen nur dort angebracht werden, wo es fr die Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtszeitig erkennen kann oder mit ihr rechnen muss.
c) Verkehrszeichenkatalog
In den Verkehrszeichenkatalog, der zu den bekannt gegebenen Verkehrszeichen Varianten enthlt, wurden mehrere Verkehrszeichen aus der StVO verschoben. Es handelt sich um die Zeichenvarianten Parken und Reisen; Wandererparkplatz; Fugngerunter- oder -berfhrung; Pannenhilfe; Autobahnhotel; Autobahngasthaus; Autobahnkiosk.Kennzeichnend fr diese Zeichen ist ihre geringe Prsenz im Straenraum. Ihre Anordnung, wie etwa der Wandererparkplatz als Variante zum Parkplatz, bleibt weiterhin mglich, wenn hierfr ein besonderer Bedarf besteht. Neue Ordnung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
Zur besseren bersicht wurden die Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen jetzt in eine Anlage zur StVO integriert und mit fr den Verkehrsteilnehmer wichtigen ergnzenden Erluterungen dargestellt. Darber hinaus bleibt es bei dem schon bestehenden amtlichen Verkehrszeichenkatalog und den durch Verkehrsblattverlautbarung bekannt gegebenen amtlichen Verkehrszeichen.
a) Anlagen
Folgende vier Anlagen bestehen nunmehr:
Gefahrzeichen (Anlage 1 zu 40 StVO)
Vorschriftzeichen (Anlage 2 zu 41 StVO)
Richtzeichen (Anlage 3 zu 42 StVO)
Verkehrseinrichtungen (Anlage 4 zu 43 StVO).
Bei Bedarf knnen die Gefahrzeichen auch mit den in 39 StVO (Schnee- und Eisgltte; Steinschlag; Splitt, Schotter; Bewegliche Brcke; Ufer; Viehtrieb; Fugngerberweg und Flugbetrieb) enthaltenen Sinnbildern dargestellt werden.
b) Bei der Anordnung der Zeichen gilt der Grundsatz des 45 Absatz 9 StVO :
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstnde zwingend geboten ist (Ausnahme: Anordnung von Tempo-30-Zonen oder Zonen-Geschwindigkeitsbeschrnkungen sowie fr Verkehrszeichenanordnungen zur Begegnung des sog. Mautausweichverkehrs). Insbesondere Beschrnkungen oder Verbote des flieenden Verkehrs drfen nur angeordnet werden, soweit eine besondere Gefahrenlage z. B. fr Leib, Leben oder Gesundheit besteht. Gefahrzeichen drfen nur dort angebracht werden, wo es fr die Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtszeitig erkennen kann oder mit ihr rechnen muss.
c) Verkehrszeichenkatalog
In den Verkehrszeichenkatalog, der zu den bekannt gegebenen Verkehrszeichen Varianten enthlt, wurden mehrere Verkehrszeichen aus der StVO verschoben. Es handelt sich um die Zeichenvarianten Parken und Reisen; Wandererparkplatz; Fugngerunter- oder -berfhrung; Pannenhilfe; Autobahnhotel; Autobahngasthaus; Autobahnkiosk.Kennzeichnend fr diese Zeichen ist ihre geringe Prsenz im Straenraum. Ihre Anordnung, wie etwa der Wandererparkplatz als Variante zum Parkplatz, bleibt weiterhin mglich, wenn hierfr ein besonderer Bedarf besteht.
5. Dienstbesprechung mit den Straenverkehrsbehrden am 26.11.2009 5 Neue Ordnung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen kleine Historie:
. groe StVO-Novelle - seit 1971 keine derart umfassenden nderungen,
i.d.R. nur themenbezogene Anpassungen (z. Bsp. Kreisverkehr, Mautpflicht)
bereits 1997 StVO - (Fahrrad)Novelle mit dem Ziel einer Reduzierung des
Schilderwaldes im Straenverkehr u.a. durch neue 39 Abs. 1, 45 Abs. 9:
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen,
wo dies aufgrund der besonderen Umstnde zwingend geboten ist.
seitdem Bund Lnder - Arbeitsgruppen zu dieser Problematik Neue Ordnung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
Zur besseren bersicht wurden die Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen jetzt in eine Anlage zur StVO integriert und mit fr den Verkehrsteilnehmer wichtigen ergnzenden Erluterungen dargestellt. Darber hinaus bleibt es bei dem schon bestehenden amtlichen Verkehrszeichenkatalog und den durch Verkehrsblattverlautbarung bekannt gegebenen amtlichen Verkehrszeichen.
a) Anlagen
Folgende vier Anlagen bestehen nunmehr:
Gefahrzeichen (Anlage 1 zu 40 StVO)
Vorschriftzeichen (Anlage 2 zu 41 StVO)
Richtzeichen (Anlage 3 zu 42 StVO)
Verkehrseinrichtungen (Anlage 4 zu 43 StVO).
Bei Bedarf knnen die Gefahrzeichen auch mit den in 39 StVO (Schnee- und Eisgltte; Steinschlag; Splitt, Schotter; Bewegliche Brcke; Ufer; Viehtrieb; Fugngerberweg und Flugbetrieb) enthaltenen Sinnbildern dargestellt werden.
b) Bei der Anordnung der Zeichen gilt der Grundsatz des 45 Absatz 9 StVO :
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstnde zwingend geboten ist (Ausnahme: Anordnung von Tempo-30-Zonen oder Zonen-Geschwindigkeitsbeschrnkungen sowie fr Verkehrszeichenanordnungen zur Begegnung des sog. Mautausweichverkehrs). Insbesondere Beschrnkungen oder Verbote des flieenden Verkehrs drfen nur angeordnet werden, soweit eine besondere Gefahrenlage z. B. fr Leib, Leben oder Gesundheit besteht. Gefahrzeichen drfen nur dort angebracht werden, wo es fr die Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtszeitig erkennen kann oder mit ihr rechnen muss.
c) Verkehrszeichenkatalog
In den Verkehrszeichenkatalog, der zu den bekannt gegebenen Verkehrszeichen Varianten enthlt, wurden mehrere Verkehrszeichen aus der StVO verschoben. Es handelt sich um die Zeichenvarianten Parken und Reisen; Wandererparkplatz; Fugngerunter- oder -berfhrung; Pannenhilfe; Autobahnhotel; Autobahngasthaus; Autobahnkiosk.Kennzeichnend fr diese Zeichen ist ihre geringe Prsenz im Straenraum. Ihre Anordnung, wie etwa der Wandererparkplatz als Variante zum Parkplatz, bleibt weiterhin mglich, wenn hierfr ein besonderer Bedarf besteht. Neue Ordnung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
Zur besseren bersicht wurden die Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen jetzt in eine Anlage zur StVO integriert und mit fr den Verkehrsteilnehmer wichtigen ergnzenden Erluterungen dargestellt. Darber hinaus bleibt es bei dem schon bestehenden amtlichen Verkehrszeichenkatalog und den durch Verkehrsblattverlautbarung bekannt gegebenen amtlichen Verkehrszeichen.
a) Anlagen
Folgende vier Anlagen bestehen nunmehr:
Gefahrzeichen (Anlage 1 zu 40 StVO)
Vorschriftzeichen (Anlage 2 zu 41 StVO)
Richtzeichen (Anlage 3 zu 42 StVO)
Verkehrseinrichtungen (Anlage 4 zu 43 StVO).
Bei Bedarf knnen die Gefahrzeichen auch mit den in 39 StVO (Schnee- und Eisgltte; Steinschlag; Splitt, Schotter; Bewegliche Brcke; Ufer; Viehtrieb; Fugngerberweg und Flugbetrieb) enthaltenen Sinnbildern dargestellt werden.
b) Bei der Anordnung der Zeichen gilt der Grundsatz des 45 Absatz 9 StVO :
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstnde zwingend geboten ist (Ausnahme: Anordnung von Tempo-30-Zonen oder Zonen-Geschwindigkeitsbeschrnkungen sowie fr Verkehrszeichenanordnungen zur Begegnung des sog. Mautausweichverkehrs). Insbesondere Beschrnkungen oder Verbote des flieenden Verkehrs drfen nur angeordnet werden, soweit eine besondere Gefahrenlage z. B. fr Leib, Leben oder Gesundheit besteht. Gefahrzeichen drfen nur dort angebracht werden, wo es fr die Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtszeitig erkennen kann oder mit ihr rechnen muss.
c) Verkehrszeichenkatalog
In den Verkehrszeichenkatalog, der zu den bekannt gegebenen Verkehrszeichen Varianten enthlt, wurden mehrere Verkehrszeichen aus der StVO verschoben. Es handelt sich um die Zeichenvarianten Parken und Reisen; Wandererparkplatz; Fugngerunter- oder -berfhrung; Pannenhilfe; Autobahnhotel; Autobahngasthaus; Autobahnkiosk.Kennzeichnend fr diese Zeichen ist ihre geringe Prsenz im Straenraum. Ihre Anordnung, wie etwa der Wandererparkplatz als Variante zum Parkplatz, bleibt weiterhin mglich, wenn hierfr ein besonderer Bedarf besteht.
6. Dienstbesprechung mit den Straenverkehrsbehrden am 26.11.2009 6 Neue Ordnung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
(1) Ziele der Novelle 2009:
Abbau des Schilderwaldes durch Wegfall bestimmter Verkehrszeichen
Grundsatz: Nur so viele wie ntig so wenige wie mglich!
(statt: Lieber ein Schild zu viel, als ein Schild zu wenig)
Verkehrszeichen nur dort, wo aufgrund besonderer Umstnde zwingend
erforderlich
mehr Eigenverantwortung der Verkehrsteilnehmer bei der Beachtung der
Verkehrsregeln
Neue Ordnung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
Zur besseren bersicht wurden die Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen jetzt in eine Anlage zur StVO integriert und mit fr den Verkehrsteilnehmer wichtigen ergnzenden Erluterungen dargestellt. Darber hinaus bleibt es bei dem schon bestehenden amtlichen Verkehrszeichenkatalog und den durch Verkehrsblattverlautbarung bekannt gegebenen amtlichen Verkehrszeichen.
a) Anlagen
Folgende vier Anlagen bestehen nunmehr:
Gefahrzeichen (Anlage 1 zu 40 StVO)
Vorschriftzeichen (Anlage 2 zu 41 StVO)
Richtzeichen (Anlage 3 zu 42 StVO)
Verkehrseinrichtungen (Anlage 4 zu 43 StVO).
Bei Bedarf knnen die Gefahrzeichen auch mit den in 39 StVO (Schnee- und Eisgltte; Steinschlag; Splitt, Schotter; Bewegliche Brcke; Ufer; Viehtrieb; Fugngerberweg und Flugbetrieb) enthaltenen Sinnbildern dargestellt werden.
b) Bei der Anordnung der Zeichen gilt der Grundsatz des 45 Absatz 9 StVO :
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstnde zwingend geboten ist (Ausnahme: Anordnung von Tempo-30-Zonen oder Zonen-Geschwindigkeitsbeschrnkungen sowie fr Verkehrszeichenanordnungen zur Begegnung des sog. Mautausweichverkehrs). Insbesondere Beschrnkungen oder Verbote des flieenden Verkehrs drfen nur angeordnet werden, soweit eine besondere Gefahrenlage z. B. fr Leib, Leben oder Gesundheit besteht. Gefahrzeichen drfen nur dort angebracht werden, wo es fr die Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtszeitig erkennen kann oder mit ihr rechnen muss.
c) Verkehrszeichenkatalog
In den Verkehrszeichenkatalog, der zu den bekannt gegebenen Verkehrszeichen Varianten enthlt, wurden mehrere Verkehrszeichen aus der StVO verschoben. Es handelt sich um die Zeichenvarianten Parken und Reisen; Wandererparkplatz; Fugngerunter- oder -berfhrung; Pannenhilfe; Autobahnhotel; Autobahngasthaus; Autobahnkiosk.Kennzeichnend fr diese Zeichen ist ihre geringe Prsenz im Straenraum. Ihre Anordnung, wie etwa der Wandererparkplatz als Variante zum Parkplatz, bleibt weiterhin mglich, wenn hierfr ein besonderer Bedarf besteht. Neue Ordnung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
Zur besseren bersicht wurden die Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen jetzt in eine Anlage zur StVO integriert und mit fr den Verkehrsteilnehmer wichtigen ergnzenden Erluterungen dargestellt. Darber hinaus bleibt es bei dem schon bestehenden amtlichen Verkehrszeichenkatalog und den durch Verkehrsblattverlautbarung bekannt gegebenen amtlichen Verkehrszeichen.
a) Anlagen
Folgende vier Anlagen bestehen nunmehr:
Gefahrzeichen (Anlage 1 zu 40 StVO)
Vorschriftzeichen (Anlage 2 zu 41 StVO)
Richtzeichen (Anlage 3 zu 42 StVO)
Verkehrseinrichtungen (Anlage 4 zu 43 StVO).
Bei Bedarf knnen die Gefahrzeichen auch mit den in 39 StVO (Schnee- und Eisgltte; Steinschlag; Splitt, Schotter; Bewegliche Brcke; Ufer; Viehtrieb; Fugngerberweg und Flugbetrieb) enthaltenen Sinnbildern dargestellt werden.
b) Bei der Anordnung der Zeichen gilt der Grundsatz des 45 Absatz 9 StVO :
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstnde zwingend geboten ist (Ausnahme: Anordnung von Tempo-30-Zonen oder Zonen-Geschwindigkeitsbeschrnkungen sowie fr Verkehrszeichenanordnungen zur Begegnung des sog. Mautausweichverkehrs). Insbesondere Beschrnkungen oder Verbote des flieenden Verkehrs drfen nur angeordnet werden, soweit eine besondere Gefahrenlage z. B. fr Leib, Leben oder Gesundheit besteht. Gefahrzeichen drfen nur dort angebracht werden, wo es fr die Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtszeitig erkennen kann oder mit ihr rechnen muss.
c) Verkehrszeichenkatalog
In den Verkehrszeichenkatalog, der zu den bekannt gegebenen Verkehrszeichen Varianten enthlt, wurden mehrere Verkehrszeichen aus der StVO verschoben. Es handelt sich um die Zeichenvarianten Parken und Reisen; Wandererparkplatz; Fugngerunter- oder -berfhrung; Pannenhilfe; Autobahnhotel; Autobahngasthaus; Autobahnkiosk.Kennzeichnend fr diese Zeichen ist ihre geringe Prsenz im Straenraum. Ihre Anordnung, wie etwa der Wandererparkplatz als Variante zum Parkplatz, bleibt weiterhin mglich, wenn hierfr ein besonderer Bedarf besteht.
7. Dienstbesprechung mit den Straenverkehrsbehrden am 26.11.2009 7 Neue Ordnung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (2) Ziele der Novelle 2009:
grundlegende Umstrukturierung, insbes. neue Auflistung der Verkehrszeichen und einrichtungen und der dazugehrigen Gebote, Verbote und Erluterungen
in 4 tabellenartigen Anlagen / Regelkatalogen zu 40 (Gefahrzeichen), 41 (Vorschriftzeichen), 42 (Richtzeichen) und 43 (Verkehrseinrichtungen)
weitgehende Beschrnkung des StVO-Textes auf allg. Verhaltensregeln
(? Verschiebung zahlreicher Einzelregelungen zwischen Text und Anlagen
und umgekehrt sowie Verlagerung von Zeichen in den Ausnahmekatalog in
39 Abs. 8 sowie VzKat)
Straffung und Vereinfachung der Radverkehrsvorschriften sowie Reduzierung der benutzungspflichtigen Radverkehrsanlagen
Rechtsgrundlagen fr die Nutzung von Inline-Skates im Straenverkehr
in 31 Abs. 2 (neues Zusatzzeichen)
Neue Ordnung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
Zur besseren bersicht wurden die Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen jetzt in eine Anlage zur StVO integriert und mit fr den Verkehrsteilnehmer wichtigen ergnzenden Erluterungen dargestellt. Darber hinaus bleibt es bei dem schon bestehenden amtlichen Verkehrszeichenkatalog und den durch Verkehrsblattverlautbarung bekannt gegebenen amtlichen Verkehrszeichen.
a) Anlagen
Folgende vier Anlagen bestehen nunmehr:
Gefahrzeichen (Anlage 1 zu 40 StVO)
Vorschriftzeichen (Anlage 2 zu 41 StVO)
Richtzeichen (Anlage 3 zu 42 StVO)
Verkehrseinrichtungen (Anlage 4 zu 43 StVO).
Bei Bedarf knnen die Gefahrzeichen auch mit den in 39 StVO (Schnee- und Eisgltte; Steinschlag; Splitt, Schotter; Bewegliche Brcke; Ufer; Viehtrieb; Fugngerberweg und Flugbetrieb) enthaltenen Sinnbildern dargestellt werden.
b) Bei der Anordnung der Zeichen gilt der Grundsatz des 45 Absatz 9 StVO :
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstnde zwingend geboten ist (Ausnahme: Anordnung von Tempo-30-Zonen oder Zonen-Geschwindigkeitsbeschrnkungen sowie fr Verkehrszeichenanordnungen zur Begegnung des sog. Mautausweichverkehrs). Insbesondere Beschrnkungen oder Verbote des flieenden Verkehrs drfen nur angeordnet werden, soweit eine besondere Gefahrenlage z. B. fr Leib, Leben oder Gesundheit besteht. Gefahrzeichen drfen nur dort angebracht werden, wo es fr die Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtszeitig erkennen kann oder mit ihr rechnen muss.
c) Verkehrszeichenkatalog
In den Verkehrszeichenkatalog, der zu den bekannt gegebenen Verkehrszeichen Varianten enthlt, wurden mehrere Verkehrszeichen aus der StVO verschoben. Es handelt sich um die Zeichenvarianten Parken und Reisen; Wandererparkplatz; Fugngerunter- oder -berfhrung; Pannenhilfe; Autobahnhotel; Autobahngasthaus; Autobahnkiosk.Kennzeichnend fr diese Zeichen ist ihre geringe Prsenz im Straenraum. Ihre Anordnung, wie etwa der Wandererparkplatz als Variante zum Parkplatz, bleibt weiterhin mglich, wenn hierfr ein besonderer Bedarf besteht. Neue Ordnung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
Zur besseren bersicht wurden die Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen jetzt in eine Anlage zur StVO integriert und mit fr den Verkehrsteilnehmer wichtigen ergnzenden Erluterungen dargestellt. Darber hinaus bleibt es bei dem schon bestehenden amtlichen Verkehrszeichenkatalog und den durch Verkehrsblattverlautbarung bekannt gegebenen amtlichen Verkehrszeichen.
a) Anlagen
Folgende vier Anlagen bestehen nunmehr:
Gefahrzeichen (Anlage 1 zu 40 StVO)
Vorschriftzeichen (Anlage 2 zu 41 StVO)
Richtzeichen (Anlage 3 zu 42 StVO)
Verkehrseinrichtungen (Anlage 4 zu 43 StVO).
Bei Bedarf knnen die Gefahrzeichen auch mit den in 39 StVO (Schnee- und Eisgltte; Steinschlag; Splitt, Schotter; Bewegliche Brcke; Ufer; Viehtrieb; Fugngerberweg und Flugbetrieb) enthaltenen Sinnbildern dargestellt werden.
b) Bei der Anordnung der Zeichen gilt der Grundsatz des 45 Absatz 9 StVO :
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstnde zwingend geboten ist (Ausnahme: Anordnung von Tempo-30-Zonen oder Zonen-Geschwindigkeitsbeschrnkungen sowie fr Verkehrszeichenanordnungen zur Begegnung des sog. Mautausweichverkehrs). Insbesondere Beschrnkungen oder Verbote des flieenden Verkehrs drfen nur angeordnet werden, soweit eine besondere Gefahrenlage z. B. fr Leib, Leben oder Gesundheit besteht. Gefahrzeichen drfen nur dort angebracht werden, wo es fr die Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtszeitig erkennen kann oder mit ihr rechnen muss.
c) Verkehrszeichenkatalog
In den Verkehrszeichenkatalog, der zu den bekannt gegebenen Verkehrszeichen Varianten enthlt, wurden mehrere Verkehrszeichen aus der StVO verschoben. Es handelt sich um die Zeichenvarianten Parken und Reisen; Wandererparkplatz; Fugngerunter- oder -berfhrung; Pannenhilfe; Autobahnhotel; Autobahngasthaus; Autobahnkiosk.Kennzeichnend fr diese Zeichen ist ihre geringe Prsenz im Straenraum. Ihre Anordnung, wie etwa der Wandererparkplatz als Variante zum Parkplatz, bleibt weiterhin mglich, wenn hierfr ein besonderer Bedarf besteht.
8. Dienstbesprechung mit den Straenverkehrsbehrden am 26.11.2009 8 Neue Ordnung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
(3) Ziele der Novelle 2009:
Einfhrung der neuen Verkehrszeichen 314.1 und 314.2
Parkraumbewirtschaftungszone
Anpassung, Straffung und Vereinfachung der VwV-StVO
Hilfestellung fr die StVB zur systematischen berprfung der Verkehrszeichen
? neue StVO ab sofort Messlatte fr alte und neue Beschilderung
Anpassung der Bugeldvorschriften an gendertes Verhaltensrecht
(Art. 7 ndVO: Bugeldkatalog-Verordnung)
Neue Ordnung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
Zur besseren bersicht wurden die Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen jetzt in eine Anlage zur StVO integriert und mit fr den Verkehrsteilnehmer wichtigen ergnzenden Erluterungen dargestellt. Darber hinaus bleibt es bei dem schon bestehenden amtlichen Verkehrszeichenkatalog und den durch Verkehrsblattverlautbarung bekannt gegebenen amtlichen Verkehrszeichen.
a) Anlagen
Folgende vier Anlagen bestehen nunmehr:
Gefahrzeichen (Anlage 1 zu 40 StVO)
Vorschriftzeichen (Anlage 2 zu 41 StVO)
Richtzeichen (Anlage 3 zu 42 StVO)
Verkehrseinrichtungen (Anlage 4 zu 43 StVO).
Bei Bedarf knnen die Gefahrzeichen auch mit den in 39 StVO (Schnee- und Eisgltte; Steinschlag; Splitt, Schotter; Bewegliche Brcke; Ufer; Viehtrieb; Fugngerberweg und Flugbetrieb) enthaltenen Sinnbildern dargestellt werden.
b) Bei der Anordnung der Zeichen gilt der Grundsatz des 45 Absatz 9 StVO :
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstnde zwingend geboten ist (Ausnahme: Anordnung von Tempo-30-Zonen oder Zonen-Geschwindigkeitsbeschrnkungen sowie fr Verkehrszeichenanordnungen zur Begegnung des sog. Mautausweichverkehrs). Insbesondere Beschrnkungen oder Verbote des flieenden Verkehrs drfen nur angeordnet werden, soweit eine besondere Gefahrenlage z. B. fr Leib, Leben oder Gesundheit besteht. Gefahrzeichen drfen nur dort angebracht werden, wo es fr die Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtszeitig erkennen kann oder mit ihr rechnen muss.
c) Verkehrszeichenkatalog
In den Verkehrszeichenkatalog, der zu den bekannt gegebenen Verkehrszeichen Varianten enthlt, wurden mehrere Verkehrszeichen aus der StVO verschoben. Es handelt sich um die Zeichenvarianten Parken und Reisen; Wandererparkplatz; Fugngerunter- oder -berfhrung; Pannenhilfe; Autobahnhotel; Autobahngasthaus; Autobahnkiosk.Kennzeichnend fr diese Zeichen ist ihre geringe Prsenz im Straenraum. Ihre Anordnung, wie etwa der Wandererparkplatz als Variante zum Parkplatz, bleibt weiterhin mglich, wenn hierfr ein besonderer Bedarf besteht. Neue Ordnung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
Zur besseren bersicht wurden die Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen jetzt in eine Anlage zur StVO integriert und mit fr den Verkehrsteilnehmer wichtigen ergnzenden Erluterungen dargestellt. Darber hinaus bleibt es bei dem schon bestehenden amtlichen Verkehrszeichenkatalog und den durch Verkehrsblattverlautbarung bekannt gegebenen amtlichen Verkehrszeichen.
a) Anlagen
Folgende vier Anlagen bestehen nunmehr:
Gefahrzeichen (Anlage 1 zu 40 StVO)
Vorschriftzeichen (Anlage 2 zu 41 StVO)
Richtzeichen (Anlage 3 zu 42 StVO)
Verkehrseinrichtungen (Anlage 4 zu 43 StVO).
Bei Bedarf knnen die Gefahrzeichen auch mit den in 39 StVO (Schnee- und Eisgltte; Steinschlag; Splitt, Schotter; Bewegliche Brcke; Ufer; Viehtrieb; Fugngerberweg und Flugbetrieb) enthaltenen Sinnbildern dargestellt werden.
b) Bei der Anordnung der Zeichen gilt der Grundsatz des 45 Absatz 9 StVO :
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstnde zwingend geboten ist (Ausnahme: Anordnung von Tempo-30-Zonen oder Zonen-Geschwindigkeitsbeschrnkungen sowie fr Verkehrszeichenanordnungen zur Begegnung des sog. Mautausweichverkehrs). Insbesondere Beschrnkungen oder Verbote des flieenden Verkehrs drfen nur angeordnet werden, soweit eine besondere Gefahrenlage z. B. fr Leib, Leben oder Gesundheit besteht. Gefahrzeichen drfen nur dort angebracht werden, wo es fr die Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtszeitig erkennen kann oder mit ihr rechnen muss.
c) Verkehrszeichenkatalog
In den Verkehrszeichenkatalog, der zu den bekannt gegebenen Verkehrszeichen Varianten enthlt, wurden mehrere Verkehrszeichen aus der StVO verschoben. Es handelt sich um die Zeichenvarianten Parken und Reisen; Wandererparkplatz; Fugngerunter- oder -berfhrung; Pannenhilfe; Autobahnhotel; Autobahngasthaus; Autobahnkiosk.Kennzeichnend fr diese Zeichen ist ihre geringe Prsenz im Straenraum. Ihre Anordnung, wie etwa der Wandererparkplatz als Variante zum Parkplatz, bleibt weiterhin mglich, wenn hierfr ein besonderer Bedarf besteht.
9. Dienstbesprechung mit den Straenverkehrsbehrden am 26.11.2009 9 Neue Ordnung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (1) Einfhrungserlass: wesentliche Aussagen / Aufforderungen
? erluternde Hinweise zu Einzelregelungen,
z. Bsp.: 2 Abs. 4 Radwege
6 dauerhafte Fahrbahnverengungen
12 Halten und Parken
19 Bahnbergnge
31 Sport und Spiel, Inline-Skates
45 Abs. 3a, 51 touristische Hinweiszeichen
Anlagen 1-3 einzelne Verkehrszeichen
VwV einzelne Vorschriften Neue Ordnung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
Zur besseren bersicht wurden die Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen jetzt in eine Anlage zur StVO integriert und mit fr den Verkehrsteilnehmer wichtigen ergnzenden Erluterungen dargestellt. Darber hinaus bleibt es bei dem schon bestehenden amtlichen Verkehrszeichenkatalog und den durch Verkehrsblattverlautbarung bekannt gegebenen amtlichen Verkehrszeichen.
a) Anlagen
Folgende vier Anlagen bestehen nunmehr:
Gefahrzeichen (Anlage 1 zu 40 StVO)
Vorschriftzeichen (Anlage 2 zu 41 StVO)
Richtzeichen (Anlage 3 zu 42 StVO)
Verkehrseinrichtungen (Anlage 4 zu 43 StVO).
Bei Bedarf knnen die Gefahrzeichen auch mit den in 39 StVO (Schnee- und Eisgltte; Steinschlag; Splitt, Schotter; Bewegliche Brcke; Ufer; Viehtrieb; Fugngerberweg und Flugbetrieb) enthaltenen Sinnbildern dargestellt werden.
b) Bei der Anordnung der Zeichen gilt der Grundsatz des 45 Absatz 9 StVO :
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstnde zwingend geboten ist (Ausnahme: Anordnung von Tempo-30-Zonen oder Zonen-Geschwindigkeitsbeschrnkungen sowie fr Verkehrszeichenanordnungen zur Begegnung des sog. Mautausweichverkehrs). Insbesondere Beschrnkungen oder Verbote des flieenden Verkehrs drfen nur angeordnet werden, soweit eine besondere Gefahrenlage z. B. fr Leib, Leben oder Gesundheit besteht. Gefahrzeichen drfen nur dort angebracht werden, wo es fr die Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtszeitig erkennen kann oder mit ihr rechnen muss.
c) Verkehrszeichenkatalog
In den Verkehrszeichenkatalog, der zu den bekannt gegebenen Verkehrszeichen Varianten enthlt, wurden mehrere Verkehrszeichen aus der StVO verschoben. Es handelt sich um die Zeichenvarianten Parken und Reisen; Wandererparkplatz; Fugngerunter- oder -berfhrung; Pannenhilfe; Autobahnhotel; Autobahngasthaus; Autobahnkiosk.Kennzeichnend fr diese Zeichen ist ihre geringe Prsenz im Straenraum. Ihre Anordnung, wie etwa der Wandererparkplatz als Variante zum Parkplatz, bleibt weiterhin mglich, wenn hierfr ein besonderer Bedarf besteht. Neue Ordnung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
Zur besseren bersicht wurden die Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen jetzt in eine Anlage zur StVO integriert und mit fr den Verkehrsteilnehmer wichtigen ergnzenden Erluterungen dargestellt. Darber hinaus bleibt es bei dem schon bestehenden amtlichen Verkehrszeichenkatalog und den durch Verkehrsblattverlautbarung bekannt gegebenen amtlichen Verkehrszeichen.
a) Anlagen
Folgende vier Anlagen bestehen nunmehr:
Gefahrzeichen (Anlage 1 zu 40 StVO)
Vorschriftzeichen (Anlage 2 zu 41 StVO)
Richtzeichen (Anlage 3 zu 42 StVO)
Verkehrseinrichtungen (Anlage 4 zu 43 StVO).
Bei Bedarf knnen die Gefahrzeichen auch mit den in 39 StVO (Schnee- und Eisgltte; Steinschlag; Splitt, Schotter; Bewegliche Brcke; Ufer; Viehtrieb; Fugngerberweg und Flugbetrieb) enthaltenen Sinnbildern dargestellt werden.
b) Bei der Anordnung der Zeichen gilt der Grundsatz des 45 Absatz 9 StVO :
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstnde zwingend geboten ist (Ausnahme: Anordnung von Tempo-30-Zonen oder Zonen-Geschwindigkeitsbeschrnkungen sowie fr Verkehrszeichenanordnungen zur Begegnung des sog. Mautausweichverkehrs). Insbesondere Beschrnkungen oder Verbote des flieenden Verkehrs drfen nur angeordnet werden, soweit eine besondere Gefahrenlage z. B. fr Leib, Leben oder Gesundheit besteht. Gefahrzeichen drfen nur dort angebracht werden, wo es fr die Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtszeitig erkennen kann oder mit ihr rechnen muss.
c) Verkehrszeichenkatalog
In den Verkehrszeichenkatalog, der zu den bekannt gegebenen Verkehrszeichen Varianten enthlt, wurden mehrere Verkehrszeichen aus der StVO verschoben. Es handelt sich um die Zeichenvarianten Parken und Reisen; Wandererparkplatz; Fugngerunter- oder -berfhrung; Pannenhilfe; Autobahnhotel; Autobahngasthaus; Autobahnkiosk.Kennzeichnend fr diese Zeichen ist ihre geringe Prsenz im Straenraum. Ihre Anordnung, wie etwa der Wandererparkplatz als Variante zum Parkplatz, bleibt weiterhin mglich, wenn hierfr ein besonderer Bedarf besteht.
10. Dienstbesprechung mit den Straenverkehrsbehrden am 26.11.2009 10 Neue Ordnung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (2) Einfhrungserlass: wesentliche Aussagen / Aufforderungen
Hinweis auf redaktionellen Fehler:
In der VwV zu 31 Abs. 2 (Inline-Skates) ist in Ziffer I. nach dem Wort
Fugngerverkehrsanlage das Wort nicht einzufgen!
Bitte weitere Aufflligkeiten / Fehler dem MBV ber die BezReg mitteilen!
Bsp: widersprchliche Regelungen zu Piktogrammen in Schutzstreifen
fr Radfahrer in StVO und VwV!
Neue Ordnung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
Zur besseren bersicht wurden die Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen jetzt in eine Anlage zur StVO integriert und mit fr den Verkehrsteilnehmer wichtigen ergnzenden Erluterungen dargestellt. Darber hinaus bleibt es bei dem schon bestehenden amtlichen Verkehrszeichenkatalog und den durch Verkehrsblattverlautbarung bekannt gegebenen amtlichen Verkehrszeichen.
a) Anlagen
Folgende vier Anlagen bestehen nunmehr:
Gefahrzeichen (Anlage 1 zu 40 StVO)
Vorschriftzeichen (Anlage 2 zu 41 StVO)
Richtzeichen (Anlage 3 zu 42 StVO)
Verkehrseinrichtungen (Anlage 4 zu 43 StVO).
Bei Bedarf knnen die Gefahrzeichen auch mit den in 39 StVO (Schnee- und Eisgltte; Steinschlag; Splitt, Schotter; Bewegliche Brcke; Ufer; Viehtrieb; Fugngerberweg und Flugbetrieb) enthaltenen Sinnbildern dargestellt werden.
b) Bei der Anordnung der Zeichen gilt der Grundsatz des 45 Absatz 9 StVO :
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstnde zwingend geboten ist (Ausnahme: Anordnung von Tempo-30-Zonen oder Zonen-Geschwindigkeitsbeschrnkungen sowie fr Verkehrszeichenanordnungen zur Begegnung des sog. Mautausweichverkehrs). Insbesondere Beschrnkungen oder Verbote des flieenden Verkehrs drfen nur angeordnet werden, soweit eine besondere Gefahrenlage z. B. fr Leib, Leben oder Gesundheit besteht. Gefahrzeichen drfen nur dort angebracht werden, wo es fr die Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtszeitig erkennen kann oder mit ihr rechnen muss.
c) Verkehrszeichenkatalog
In den Verkehrszeichenkatalog, der zu den bekannt gegebenen Verkehrszeichen Varianten enthlt, wurden mehrere Verkehrszeichen aus der StVO verschoben. Es handelt sich um die Zeichenvarianten Parken und Reisen; Wandererparkplatz; Fugngerunter- oder -berfhrung; Pannenhilfe; Autobahnhotel; Autobahngasthaus; Autobahnkiosk.Kennzeichnend fr diese Zeichen ist ihre geringe Prsenz im Straenraum. Ihre Anordnung, wie etwa der Wandererparkplatz als Variante zum Parkplatz, bleibt weiterhin mglich, wenn hierfr ein besonderer Bedarf besteht. Neue Ordnung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
Zur besseren bersicht wurden die Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen jetzt in eine Anlage zur StVO integriert und mit fr den Verkehrsteilnehmer wichtigen ergnzenden Erluterungen dargestellt. Darber hinaus bleibt es bei dem schon bestehenden amtlichen Verkehrszeichenkatalog und den durch Verkehrsblattverlautbarung bekannt gegebenen amtlichen Verkehrszeichen.
a) Anlagen
Folgende vier Anlagen bestehen nunmehr:
Gefahrzeichen (Anlage 1 zu 40 StVO)
Vorschriftzeichen (Anlage 2 zu 41 StVO)
Richtzeichen (Anlage 3 zu 42 StVO)
Verkehrseinrichtungen (Anlage 4 zu 43 StVO).
Bei Bedarf knnen die Gefahrzeichen auch mit den in 39 StVO (Schnee- und Eisgltte; Steinschlag; Splitt, Schotter; Bewegliche Brcke; Ufer; Viehtrieb; Fugngerberweg und Flugbetrieb) enthaltenen Sinnbildern dargestellt werden.
b) Bei der Anordnung der Zeichen gilt der Grundsatz des 45 Absatz 9 StVO :
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstnde zwingend geboten ist (Ausnahme: Anordnung von Tempo-30-Zonen oder Zonen-Geschwindigkeitsbeschrnkungen sowie fr Verkehrszeichenanordnungen zur Begegnung des sog. Mautausweichverkehrs). Insbesondere Beschrnkungen oder Verbote des flieenden Verkehrs drfen nur angeordnet werden, soweit eine besondere Gefahrenlage z. B. fr Leib, Leben oder Gesundheit besteht. Gefahrzeichen drfen nur dort angebracht werden, wo es fr die Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtszeitig erkennen kann oder mit ihr rechnen muss.
c) Verkehrszeichenkatalog
In den Verkehrszeichenkatalog, der zu den bekannt gegebenen Verkehrszeichen Varianten enthlt, wurden mehrere Verkehrszeichen aus der StVO verschoben. Es handelt sich um die Zeichenvarianten Parken und Reisen; Wandererparkplatz; Fugngerunter- oder -berfhrung; Pannenhilfe; Autobahnhotel; Autobahngasthaus; Autobahnkiosk.Kennzeichnend fr diese Zeichen ist ihre geringe Prsenz im Straenraum. Ihre Anordnung, wie etwa der Wandererparkplatz als Variante zum Parkplatz, bleibt weiterhin mglich, wenn hierfr ein besonderer Bedarf besteht.
11. Dienstbesprechung mit den Straenverkehrsbehrden am 26.11.2009 11 Neue Ordnung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (3) Einfhrungserlass: wesentliche Aussagen / Aufforderungen
Weisungen zum Abbau berflssiger Verkehrszeichen (1):
1. nach 2 Abs. 4 S. 6 drfen Mofas auerhalb geschlossener Ortschaften
Radwege benutzen (seit 2008)
? alle entsprechenden Zusatzzeichen 1022-11 sind dort zu entfernen!
2. 6 bezieht sich jetzt nicht nur auf vorbergehende Hindernisse auf der
Fahrbahn, sondern auch auf dauerhafte Fahrbahnverengungen
? bestehende Zeichen 208 bzw. 308 werden weitgehend entbehrlich und
sind mglichst zu entfernen, soweit nicht im Einzelfall eine von 6
abweichende Regelung getroffen werden soll!
Neue Ordnung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
Zur besseren bersicht wurden die Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen jetzt in eine Anlage zur StVO integriert und mit fr den Verkehrsteilnehmer wichtigen ergnzenden Erluterungen dargestellt. Darber hinaus bleibt es bei dem schon bestehenden amtlichen Verkehrszeichenkatalog und den durch Verkehrsblattverlautbarung bekannt gegebenen amtlichen Verkehrszeichen.
a) Anlagen
Folgende vier Anlagen bestehen nunmehr:
Gefahrzeichen (Anlage 1 zu 40 StVO)
Vorschriftzeichen (Anlage 2 zu 41 StVO)
Richtzeichen (Anlage 3 zu 42 StVO)
Verkehrseinrichtungen (Anlage 4 zu 43 StVO).
Bei Bedarf knnen die Gefahrzeichen auch mit den in 39 StVO (Schnee- und Eisgltte; Steinschlag; Splitt, Schotter; Bewegliche Brcke; Ufer; Viehtrieb; Fugngerberweg und Flugbetrieb) enthaltenen Sinnbildern dargestellt werden.
b) Bei der Anordnung der Zeichen gilt der Grundsatz des 45 Absatz 9 StVO :
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstnde zwingend geboten ist (Ausnahme: Anordnung von Tempo-30-Zonen oder Zonen-Geschwindigkeitsbeschrnkungen sowie fr Verkehrszeichenanordnungen zur Begegnung des sog. Mautausweichverkehrs). Insbesondere Beschrnkungen oder Verbote des flieenden Verkehrs drfen nur angeordnet werden, soweit eine besondere Gefahrenlage z. B. fr Leib, Leben oder Gesundheit besteht. Gefahrzeichen drfen nur dort angebracht werden, wo es fr die Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtszeitig erkennen kann oder mit ihr rechnen muss.
c) Verkehrszeichenkatalog
In den Verkehrszeichenkatalog, der zu den bekannt gegebenen Verkehrszeichen Varianten enthlt, wurden mehrere Verkehrszeichen aus der StVO verschoben. Es handelt sich um die Zeichenvarianten Parken und Reisen; Wandererparkplatz; Fugngerunter- oder -berfhrung; Pannenhilfe; Autobahnhotel; Autobahngasthaus; Autobahnkiosk.Kennzeichnend fr diese Zeichen ist ihre geringe Prsenz im Straenraum. Ihre Anordnung, wie etwa der Wandererparkplatz als Variante zum Parkplatz, bleibt weiterhin mglich, wenn hierfr ein besonderer Bedarf besteht. Neue Ordnung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
Zur besseren bersicht wurden die Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen jetzt in eine Anlage zur StVO integriert und mit fr den Verkehrsteilnehmer wichtigen ergnzenden Erluterungen dargestellt. Darber hinaus bleibt es bei dem schon bestehenden amtlichen Verkehrszeichenkatalog und den durch Verkehrsblattverlautbarung bekannt gegebenen amtlichen Verkehrszeichen.
a) Anlagen
Folgende vier Anlagen bestehen nunmehr:
Gefahrzeichen (Anlage 1 zu 40 StVO)
Vorschriftzeichen (Anlage 2 zu 41 StVO)
Richtzeichen (Anlage 3 zu 42 StVO)
Verkehrseinrichtungen (Anlage 4 zu 43 StVO).
Bei Bedarf knnen die Gefahrzeichen auch mit den in 39 StVO (Schnee- und Eisgltte; Steinschlag; Splitt, Schotter; Bewegliche Brcke; Ufer; Viehtrieb; Fugngerberweg und Flugbetrieb) enthaltenen Sinnbildern dargestellt werden.
b) Bei der Anordnung der Zeichen gilt der Grundsatz des 45 Absatz 9 StVO :
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstnde zwingend geboten ist (Ausnahme: Anordnung von Tempo-30-Zonen oder Zonen-Geschwindigkeitsbeschrnkungen sowie fr Verkehrszeichenanordnungen zur Begegnung des sog. Mautausweichverkehrs). Insbesondere Beschrnkungen oder Verbote des flieenden Verkehrs drfen nur angeordnet werden, soweit eine besondere Gefahrenlage z. B. fr Leib, Leben oder Gesundheit besteht. Gefahrzeichen drfen nur dort angebracht werden, wo es fr die Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtszeitig erkennen kann oder mit ihr rechnen muss.
c) Verkehrszeichenkatalog
In den Verkehrszeichenkatalog, der zu den bekannt gegebenen Verkehrszeichen Varianten enthlt, wurden mehrere Verkehrszeichen aus der StVO verschoben. Es handelt sich um die Zeichenvarianten Parken und Reisen; Wandererparkplatz; Fugngerunter- oder -berfhrung; Pannenhilfe; Autobahnhotel; Autobahngasthaus; Autobahnkiosk.Kennzeichnend fr diese Zeichen ist ihre geringe Prsenz im Straenraum. Ihre Anordnung, wie etwa der Wandererparkplatz als Variante zum Parkplatz, bleibt weiterhin mglich, wenn hierfr ein besonderer Bedarf besteht.
12. Dienstbesprechung mit den Straenverkehrsbehrden am 26.11.2009 12 Neue Ordnung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (3) Einfhrungserlass: wesentliche Aussagen / Aufforderungen
Weisungen zum Abbau berflssiger Verkehrszeichen (2):
3. nach 19 Abs. 1 S. 3 drfen Kraftfahrzeuge an Bahnbergngen ab
Zeichen 151 bzw. 156 generell nicht mehr berholt werden
? evtl. dort vorhandene Zeichen 276 werden dadurch entbehrlich und sind
zu entfernen!
4. das selten angeordnete Zeichen 353 im Verlauf einer Einbahnstrae ist
gestrichen
? vorhandene Schilder sollten so bald wie mglich entfernt oder gegen
das Zeichen 220 (ggf. in Schrgaufstellung) ausgetauscht werden!
Neue Ordnung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
Zur besseren bersicht wurden die Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen jetzt in eine Anlage zur StVO integriert und mit fr den Verkehrsteilnehmer wichtigen ergnzenden Erluterungen dargestellt. Darber hinaus bleibt es bei dem schon bestehenden amtlichen Verkehrszeichenkatalog und den durch Verkehrsblattverlautbarung bekannt gegebenen amtlichen Verkehrszeichen.
a) Anlagen
Folgende vier Anlagen bestehen nunmehr:
Gefahrzeichen (Anlage 1 zu 40 StVO)
Vorschriftzeichen (Anlage 2 zu 41 StVO)
Richtzeichen (Anlage 3 zu 42 StVO)
Verkehrseinrichtungen (Anlage 4 zu 43 StVO).
Bei Bedarf knnen die Gefahrzeichen auch mit den in 39 StVO (Schnee- und Eisgltte; Steinschlag; Splitt, Schotter; Bewegliche Brcke; Ufer; Viehtrieb; Fugngerberweg und Flugbetrieb) enthaltenen Sinnbildern dargestellt werden.
b) Bei der Anordnung der Zeichen gilt der Grundsatz des 45 Absatz 9 StVO :
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstnde zwingend geboten ist (Ausnahme: Anordnung von Tempo-30-Zonen oder Zonen-Geschwindigkeitsbeschrnkungen sowie fr Verkehrszeichenanordnungen zur Begegnung des sog. Mautausweichverkehrs). Insbesondere Beschrnkungen oder Verbote des flieenden Verkehrs drfen nur angeordnet werden, soweit eine besondere Gefahrenlage z. B. fr Leib, Leben oder Gesundheit besteht. Gefahrzeichen drfen nur dort angebracht werden, wo es fr die Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtszeitig erkennen kann oder mit ihr rechnen muss.
c) Verkehrszeichenkatalog
In den Verkehrszeichenkatalog, der zu den bekannt gegebenen Verkehrszeichen Varianten enthlt, wurden mehrere Verkehrszeichen aus der StVO verschoben. Es handelt sich um die Zeichenvarianten Parken und Reisen; Wandererparkplatz; Fugngerunter- oder -berfhrung; Pannenhilfe; Autobahnhotel; Autobahngasthaus; Autobahnkiosk.Kennzeichnend fr diese Zeichen ist ihre geringe Prsenz im Straenraum. Ihre Anordnung, wie etwa der Wandererparkplatz als Variante zum Parkplatz, bleibt weiterhin mglich, wenn hierfr ein besonderer Bedarf besteht. Neue Ordnung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
Zur besseren bersicht wurden die Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen jetzt in eine Anlage zur StVO integriert und mit fr den Verkehrsteilnehmer wichtigen ergnzenden Erluterungen dargestellt. Darber hinaus bleibt es bei dem schon bestehenden amtlichen Verkehrszeichenkatalog und den durch Verkehrsblattverlautbarung bekannt gegebenen amtlichen Verkehrszeichen.
a) Anlagen
Folgende vier Anlagen bestehen nunmehr:
Gefahrzeichen (Anlage 1 zu 40 StVO)
Vorschriftzeichen (Anlage 2 zu 41 StVO)
Richtzeichen (Anlage 3 zu 42 StVO)
Verkehrseinrichtungen (Anlage 4 zu 43 StVO).
Bei Bedarf knnen die Gefahrzeichen auch mit den in 39 StVO (Schnee- und Eisgltte; Steinschlag; Splitt, Schotter; Bewegliche Brcke; Ufer; Viehtrieb; Fugngerberweg und Flugbetrieb) enthaltenen Sinnbildern dargestellt werden.
b) Bei der Anordnung der Zeichen gilt der Grundsatz des 45 Absatz 9 StVO :
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstnde zwingend geboten ist (Ausnahme: Anordnung von Tempo-30-Zonen oder Zonen-Geschwindigkeitsbeschrnkungen sowie fr Verkehrszeichenanordnungen zur Begegnung des sog. Mautausweichverkehrs). Insbesondere Beschrnkungen oder Verbote des flieenden Verkehrs drfen nur angeordnet werden, soweit eine besondere Gefahrenlage z. B. fr Leib, Leben oder Gesundheit besteht. Gefahrzeichen drfen nur dort angebracht werden, wo es fr die Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtszeitig erkennen kann oder mit ihr rechnen muss.
c) Verkehrszeichenkatalog
In den Verkehrszeichenkatalog, der zu den bekannt gegebenen Verkehrszeichen Varianten enthlt, wurden mehrere Verkehrszeichen aus der StVO verschoben. Es handelt sich um die Zeichenvarianten Parken und Reisen; Wandererparkplatz; Fugngerunter- oder -berfhrung; Pannenhilfe; Autobahnhotel; Autobahngasthaus; Autobahnkiosk.Kennzeichnend fr diese Zeichen ist ihre geringe Prsenz im Straenraum. Ihre Anordnung, wie etwa der Wandererparkplatz als Variante zum Parkplatz, bleibt weiterhin mglich, wenn hierfr ein besonderer Bedarf besteht.
13. Dienstbesprechung mit den Straenverkehrsbehrden am 26.11.2009 13 Neue Ordnung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (3) Einfhrungserlass: wesentliche Aussagen / Aufforderungen
Weisungen zum Abbau berflssiger Verkehrszeichen (3):
5. in 42 wurden die Zeichen 380 / 381 Richtgeschwindigkeit gestrichen
? vorhandene Zeichen 380 und 381 sind unabhngig von der nach
53 Abs. 5 bestehenden bergangsfrist unverzglich zu entfernen!
6. in 42 wurden das Zeichen 388 Seitenstreifen nicht befahrbar gestrichen
? vorhandene Zeichen 388 sind so bald wie mglich zu entfernen!
(ggf. stattdessen Zeichen 101, mit verbalem Zusatzzeichen)
Neue Ordnung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
Zur besseren bersicht wurden die Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen jetzt in eine Anlage zur StVO integriert und mit fr den Verkehrsteilnehmer wichtigen ergnzenden Erluterungen dargestellt. Darber hinaus bleibt es bei dem schon bestehenden amtlichen Verkehrszeichenkatalog und den durch Verkehrsblattverlautbarung bekannt gegebenen amtlichen Verkehrszeichen.
a) Anlagen
Folgende vier Anlagen bestehen nunmehr:
Gefahrzeichen (Anlage 1 zu 40 StVO)
Vorschriftzeichen (Anlage 2 zu 41 StVO)
Richtzeichen (Anlage 3 zu 42 StVO)
Verkehrseinrichtungen (Anlage 4 zu 43 StVO).
Bei Bedarf knnen die Gefahrzeichen auch mit den in 39 StVO (Schnee- und Eisgltte; Steinschlag; Splitt, Schotter; Bewegliche Brcke; Ufer; Viehtrieb; Fugngerberweg und Flugbetrieb) enthaltenen Sinnbildern dargestellt werden.
b) Bei der Anordnung der Zeichen gilt der Grundsatz des 45 Absatz 9 StVO :
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstnde zwingend geboten ist (Ausnahme: Anordnung von Tempo-30-Zonen oder Zonen-Geschwindigkeitsbeschrnkungen sowie fr Verkehrszeichenanordnungen zur Begegnung des sog. Mautausweichverkehrs). Insbesondere Beschrnkungen oder Verbote des flieenden Verkehrs drfen nur angeordnet werden, soweit eine besondere Gefahrenlage z. B. fr Leib, Leben oder Gesundheit besteht. Gefahrzeichen drfen nur dort angebracht werden, wo es fr die Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtszeitig erkennen kann oder mit ihr rechnen muss.
c) Verkehrszeichenkatalog
In den Verkehrszeichenkatalog, der zu den bekannt gegebenen Verkehrszeichen Varianten enthlt, wurden mehrere Verkehrszeichen aus der StVO verschoben. Es handelt sich um die Zeichenvarianten Parken und Reisen; Wandererparkplatz; Fugngerunter- oder -berfhrung; Pannenhilfe; Autobahnhotel; Autobahngasthaus; Autobahnkiosk.Kennzeichnend fr diese Zeichen ist ihre geringe Prsenz im Straenraum. Ihre Anordnung, wie etwa der Wandererparkplatz als Variante zum Parkplatz, bleibt weiterhin mglich, wenn hierfr ein besonderer Bedarf besteht. Neue Ordnung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
Zur besseren bersicht wurden die Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen jetzt in eine Anlage zur StVO integriert und mit fr den Verkehrsteilnehmer wichtigen ergnzenden Erluterungen dargestellt. Darber hinaus bleibt es bei dem schon bestehenden amtlichen Verkehrszeichenkatalog und den durch Verkehrsblattverlautbarung bekannt gegebenen amtlichen Verkehrszeichen.
a) Anlagen
Folgende vier Anlagen bestehen nunmehr:
Gefahrzeichen (Anlage 1 zu 40 StVO)
Vorschriftzeichen (Anlage 2 zu 41 StVO)
Richtzeichen (Anlage 3 zu 42 StVO)
Verkehrseinrichtungen (Anlage 4 zu 43 StVO).
Bei Bedarf knnen die Gefahrzeichen auch mit den in 39 StVO (Schnee- und Eisgltte; Steinschlag; Splitt, Schotter; Bewegliche Brcke; Ufer; Viehtrieb; Fugngerberweg und Flugbetrieb) enthaltenen Sinnbildern dargestellt werden.
b) Bei der Anordnung der Zeichen gilt der Grundsatz des 45 Absatz 9 StVO :
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstnde zwingend geboten ist (Ausnahme: Anordnung von Tempo-30-Zonen oder Zonen-Geschwindigkeitsbeschrnkungen sowie fr Verkehrszeichenanordnungen zur Begegnung des sog. Mautausweichverkehrs). Insbesondere Beschrnkungen oder Verbote des flieenden Verkehrs drfen nur angeordnet werden, soweit eine besondere Gefahrenlage z. B. fr Leib, Leben oder Gesundheit besteht. Gefahrzeichen drfen nur dort angebracht werden, wo es fr die Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtszeitig erkennen kann oder mit ihr rechnen muss.
c) Verkehrszeichenkatalog
In den Verkehrszeichenkatalog, der zu den bekannt gegebenen Verkehrszeichen Varianten enthlt, wurden mehrere Verkehrszeichen aus der StVO verschoben. Es handelt sich um die Zeichenvarianten Parken und Reisen; Wandererparkplatz; Fugngerunter- oder -berfhrung; Pannenhilfe; Autobahnhotel; Autobahngasthaus; Autobahnkiosk.Kennzeichnend fr diese Zeichen ist ihre geringe Prsenz im Straenraum. Ihre Anordnung, wie etwa der Wandererparkplatz als Variante zum Parkplatz, bleibt weiterhin mglich, wenn hierfr ein besonderer Bedarf besteht.
14. Dienstbesprechung mit den Straenverkehrsbehrden am 26.11.2009 14 Neue Ordnung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (3) Einfhrungserlass: wesentliche Aussagen / Aufforderungen
Weisungen zum Abbau berflssiger Verkehrszeichen (4):
7. in Anlage 3, Lfd. Nr. 51, erhlt das generell weie - Zeichen 432 die neue
Bezeichnung Pfeilwegweiser zu Zielen mit erheblicher Verkehrsbedeu-
tung; dies knnen sowohl inner- als auch auerrtliche Ziele sein
? ggf. in braun vorhandene Zeichen 432 sind zu entfernen oder durch
weie Zeichen 432 zu ersetzen!
Neue Ordnung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
Zur besseren bersicht wurden die Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen jetzt in eine Anlage zur StVO integriert und mit fr den Verkehrsteilnehmer wichtigen ergnzenden Erluterungen dargestellt. Darber hinaus bleibt es bei dem schon bestehenden amtlichen Verkehrszeichenkatalog und den durch Verkehrsblattverlautbarung bekannt gegebenen amtlichen Verkehrszeichen.
a) Anlagen
Folgende vier Anlagen bestehen nunmehr:
Gefahrzeichen (Anlage 1 zu 40 StVO)
Vorschriftzeichen (Anlage 2 zu 41 StVO)
Richtzeichen (Anlage 3 zu 42 StVO)
Verkehrseinrichtungen (Anlage 4 zu 43 StVO).
Bei Bedarf knnen die Gefahrzeichen auch mit den in 39 StVO (Schnee- und Eisgltte; Steinschlag; Splitt, Schotter; Bewegliche Brcke; Ufer; Viehtrieb; Fugngerberweg und Flugbetrieb) enthaltenen Sinnbildern dargestellt werden.
b) Bei der Anordnung der Zeichen gilt der Grundsatz des 45 Absatz 9 StVO :
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstnde zwingend geboten ist (Ausnahme: Anordnung von Tempo-30-Zonen oder Zonen-Geschwindigkeitsbeschrnkungen sowie fr Verkehrszeichenanordnungen zur Begegnung des sog. Mautausweichverkehrs). Insbesondere Beschrnkungen oder Verbote des flieenden Verkehrs drfen nur angeordnet werden, soweit eine besondere Gefahrenlage z. B. fr Leib, Leben oder Gesundheit besteht. Gefahrzeichen drfen nur dort angebracht werden, wo es fr die Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtszeitig erkennen kann oder mit ihr rechnen muss.
c) Verkehrszeichenkatalog
In den Verkehrszeichenkatalog, der zu den bekannt gegebenen Verkehrszeichen Varianten enthlt, wurden mehrere Verkehrszeichen aus der StVO verschoben. Es handelt sich um die Zeichenvarianten Parken und Reisen; Wandererparkplatz; Fugngerunter- oder -berfhrung; Pannenhilfe; Autobahnhotel; Autobahngasthaus; Autobahnkiosk.Kennzeichnend fr diese Zeichen ist ihre geringe Prsenz im Straenraum. Ihre Anordnung, wie etwa der Wandererparkplatz als Variante zum Parkplatz, bleibt weiterhin mglich, wenn hierfr ein besonderer Bedarf besteht. Neue Ordnung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
Zur besseren bersicht wurden die Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen jetzt in eine Anlage zur StVO integriert und mit fr den Verkehrsteilnehmer wichtigen ergnzenden Erluterungen dargestellt. Darber hinaus bleibt es bei dem schon bestehenden amtlichen Verkehrszeichenkatalog und den durch Verkehrsblattverlautbarung bekannt gegebenen amtlichen Verkehrszeichen.
a) Anlagen
Folgende vier Anlagen bestehen nunmehr:
Gefahrzeichen (Anlage 1 zu 40 StVO)
Vorschriftzeichen (Anlage 2 zu 41 StVO)
Richtzeichen (Anlage 3 zu 42 StVO)
Verkehrseinrichtungen (Anlage 4 zu 43 StVO).
Bei Bedarf knnen die Gefahrzeichen auch mit den in 39 StVO (Schnee- und Eisgltte; Steinschlag; Splitt, Schotter; Bewegliche Brcke; Ufer; Viehtrieb; Fugngerberweg und Flugbetrieb) enthaltenen Sinnbildern dargestellt werden.
b) Bei der Anordnung der Zeichen gilt der Grundsatz des 45 Absatz 9 StVO :
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstnde zwingend geboten ist (Ausnahme: Anordnung von Tempo-30-Zonen oder Zonen-Geschwindigkeitsbeschrnkungen sowie fr Verkehrszeichenanordnungen zur Begegnung des sog. Mautausweichverkehrs). Insbesondere Beschrnkungen oder Verbote des flieenden Verkehrs drfen nur angeordnet werden, soweit eine besondere Gefahrenlage z. B. fr Leib, Leben oder Gesundheit besteht. Gefahrzeichen drfen nur dort angebracht werden, wo es fr die Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtszeitig erkennen kann oder mit ihr rechnen muss.
c) Verkehrszeichenkatalog
In den Verkehrszeichenkatalog, der zu den bekannt gegebenen Verkehrszeichen Varianten enthlt, wurden mehrere Verkehrszeichen aus der StVO verschoben. Es handelt sich um die Zeichenvarianten Parken und Reisen; Wandererparkplatz; Fugngerunter- oder -berfhrung; Pannenhilfe; Autobahnhotel; Autobahngasthaus; Autobahnkiosk.Kennzeichnend fr diese Zeichen ist ihre geringe Prsenz im Straenraum. Ihre Anordnung, wie etwa der Wandererparkplatz als Variante zum Parkplatz, bleibt weiterhin mglich, wenn hierfr ein besonderer Bedarf besteht.
15. Dienstbesprechung mit den Straenverkehrsbehrden am 26.11.2009 15 Neue Ordnung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (4) Einfhrungserlass: wesentliche Aussagen / Aufforderungen
Anordnung abweichender Regelungen in NRW:
1. abweichend von Ziffer II. der VwV zu Zeichen 276 (berholverbot) wird die
Regelung getroffen, dass die StVB auf der Grundlage des 45 Abs. 9 nach
eigenem pflichtgemen Ermessen ber ein evtl. zustzliches Zeichen 276
bei lngeren Verbotsstrecken zu entscheiden haben
2. abweichend von den VwV des Bundes gilt bei den Zeichen 332, 448, 449
und 453 (Ausfahrt- und Entfernungstafeln an Autobahnen und Kraftfahr-
straen) der Erlass vom 23.04.2009 III.7 78-12/432 zur Hinweisbe-
schilderung zu privaten und ffentlichen Einrichtungen (neue Synopse)
Neue Ordnung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
Zur besseren bersicht wurden die Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen jetzt in eine Anlage zur StVO integriert und mit fr den Verkehrsteilnehmer wichtigen ergnzenden Erluterungen dargestellt. Darber hinaus bleibt es bei dem schon bestehenden amtlichen Verkehrszeichenkatalog und den durch Verkehrsblattverlautbarung bekannt gegebenen amtlichen Verkehrszeichen.
a) Anlagen
Folgende vier Anlagen bestehen nunmehr:
Gefahrzeichen (Anlage 1 zu 40 StVO)
Vorschriftzeichen (Anlage 2 zu 41 StVO)
Richtzeichen (Anlage 3 zu 42 StVO)
Verkehrseinrichtungen (Anlage 4 zu 43 StVO).
Bei Bedarf knnen die Gefahrzeichen auch mit den in 39 StVO (Schnee- und Eisgltte; Steinschlag; Splitt, Schotter; Bewegliche Brcke; Ufer; Viehtrieb; Fugngerberweg und Flugbetrieb) enthaltenen Sinnbildern dargestellt werden.
b) Bei der Anordnung der Zeichen gilt der Grundsatz des 45 Absatz 9 StVO :
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstnde zwingend geboten ist (Ausnahme: Anordnung von Tempo-30-Zonen oder Zonen-Geschwindigkeitsbeschrnkungen sowie fr Verkehrszeichenanordnungen zur Begegnung des sog. Mautausweichverkehrs). Insbesondere Beschrnkungen oder Verbote des flieenden Verkehrs drfen nur angeordnet werden, soweit eine besondere Gefahrenlage z. B. fr Leib, Leben oder Gesundheit besteht. Gefahrzeichen drfen nur dort angebracht werden, wo es fr die Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtszeitig erkennen kann oder mit ihr rechnen muss.
c) Verkehrszeichenkatalog
In den Verkehrszeichenkatalog, der zu den bekannt gegebenen Verkehrszeichen Varianten enthlt, wurden mehrere Verkehrszeichen aus der StVO verschoben. Es handelt sich um die Zeichenvarianten Parken und Reisen; Wandererparkplatz; Fugngerunter- oder -berfhrung; Pannenhilfe; Autobahnhotel; Autobahngasthaus; Autobahnkiosk.Kennzeichnend fr diese Zeichen ist ihre geringe Prsenz im Straenraum. Ihre Anordnung, wie etwa der Wandererparkplatz als Variante zum Parkplatz, bleibt weiterhin mglich, wenn hierfr ein besonderer Bedarf besteht. Neue Ordnung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
Zur besseren bersicht wurden die Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen jetzt in eine Anlage zur StVO integriert und mit fr den Verkehrsteilnehmer wichtigen ergnzenden Erluterungen dargestellt. Darber hinaus bleibt es bei dem schon bestehenden amtlichen Verkehrszeichenkatalog und den durch Verkehrsblattverlautbarung bekannt gegebenen amtlichen Verkehrszeichen.
a) Anlagen
Folgende vier Anlagen bestehen nunmehr:
Gefahrzeichen (Anlage 1 zu 40 StVO)
Vorschriftzeichen (Anlage 2 zu 41 StVO)
Richtzeichen (Anlage 3 zu 42 StVO)
Verkehrseinrichtungen (Anlage 4 zu 43 StVO).
Bei Bedarf knnen die Gefahrzeichen auch mit den in 39 StVO (Schnee- und Eisgltte; Steinschlag; Splitt, Schotter; Bewegliche Brcke; Ufer; Viehtrieb; Fugngerberweg und Flugbetrieb) enthaltenen Sinnbildern dargestellt werden.
b) Bei der Anordnung der Zeichen gilt der Grundsatz des 45 Absatz 9 StVO :
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstnde zwingend geboten ist (Ausnahme: Anordnung von Tempo-30-Zonen oder Zonen-Geschwindigkeitsbeschrnkungen sowie fr Verkehrszeichenanordnungen zur Begegnung des sog. Mautausweichverkehrs). Insbesondere Beschrnkungen oder Verbote des flieenden Verkehrs drfen nur angeordnet werden, soweit eine besondere Gefahrenlage z. B. fr Leib, Leben oder Gesundheit besteht. Gefahrzeichen drfen nur dort angebracht werden, wo es fr die Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtszeitig erkennen kann oder mit ihr rechnen muss.
c) Verkehrszeichenkatalog
In den Verkehrszeichenkatalog, der zu den bekannt gegebenen Verkehrszeichen Varianten enthlt, wurden mehrere Verkehrszeichen aus der StVO verschoben. Es handelt sich um die Zeichenvarianten Parken und Reisen; Wandererparkplatz; Fugngerunter- oder -berfhrung; Pannenhilfe; Autobahnhotel; Autobahngasthaus; Autobahnkiosk.Kennzeichnend fr diese Zeichen ist ihre geringe Prsenz im Straenraum. Ihre Anordnung, wie etwa der Wandererparkplatz als Variante zum Parkplatz, bleibt weiterhin mglich, wenn hierfr ein besonderer Bedarf besteht.
16. Dienstbesprechung mit den Straenverkehrsbehrden am 26.11.2009 16 Neue Ordnung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (5) Einfhrungserlass: wesentliche Aussagen / Aufforderungen
Hinweis auf unterschiedliche Zeitpunkte des Inkrafttretens:
1. Grundsatz: Art. 9 der 46. nderungsverordnung StVO
Art. 2 der Allg. VwV zur nderung der VwV-StVO
? Inkrafttreten am 01.09.2009
Neue Ordnung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
Zur besseren bersicht wurden die Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen jetzt in eine Anlage zur StVO integriert und mit fr den Verkehrsteilnehmer wichtigen ergnzenden Erluterungen dargestellt. Darber hinaus bleibt es bei dem schon bestehenden amtlichen Verkehrszeichenkatalog und den durch Verkehrsblattverlautbarung bekannt gegebenen amtlichen Verkehrszeichen.
a) Anlagen
Folgende vier Anlagen bestehen nunmehr:
Gefahrzeichen (Anlage 1 zu 40 StVO)
Vorschriftzeichen (Anlage 2 zu 41 StVO)
Richtzeichen (Anlage 3 zu 42 StVO)
Verkehrseinrichtungen (Anlage 4 zu 43 StVO).
Bei Bedarf knnen die Gefahrzeichen auch mit den in 39 StVO (Schnee- und Eisgltte; Steinschlag; Splitt, Schotter; Bewegliche Brcke; Ufer; Viehtrieb; Fugngerberweg und Flugbetrieb) enthaltenen Sinnbildern dargestellt werden.
b) Bei der Anordnung der Zeichen gilt der Grundsatz des 45 Absatz 9 StVO :
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstnde zwingend geboten ist (Ausnahme: Anordnung von Tempo-30-Zonen oder Zonen-Geschwindigkeitsbeschrnkungen sowie fr Verkehrszeichenanordnungen zur Begegnung des sog. Mautausweichverkehrs). Insbesondere Beschrnkungen oder Verbote des flieenden Verkehrs drfen nur angeordnet werden, soweit eine besondere Gefahrenlage z. B. fr Leib, Leben oder Gesundheit besteht. Gefahrzeichen drfen nur dort angebracht werden, wo es fr die Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtszeitig erkennen kann oder mit ihr rechnen muss.
c) Verkehrszeichenkatalog
In den Verkehrszeichenkatalog, der zu den bekannt gegebenen Verkehrszeichen Varianten enthlt, wurden mehrere Verkehrszeichen aus der StVO verschoben. Es handelt sich um die Zeichenvarianten Parken und Reisen; Wandererparkplatz; Fugngerunter- oder -berfhrung; Pannenhilfe; Autobahnhotel; Autobahngasthaus; Autobahnkiosk.Kennzeichnend fr diese Zeichen ist ihre geringe Prsenz im Straenraum. Ihre Anordnung, wie etwa der Wandererparkplatz als Variante zum Parkplatz, bleibt weiterhin mglich, wenn hierfr ein besonderer Bedarf besteht. Neue Ordnung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
Zur besseren bersicht wurden die Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen jetzt in eine Anlage zur StVO integriert und mit fr den Verkehrsteilnehmer wichtigen ergnzenden Erluterungen dargestellt. Darber hinaus bleibt es bei dem schon bestehenden amtlichen Verkehrszeichenkatalog und den durch Verkehrsblattverlautbarung bekannt gegebenen amtlichen Verkehrszeichen.
a) Anlagen
Folgende vier Anlagen bestehen nunmehr:
Gefahrzeichen (Anlage 1 zu 40 StVO)
Vorschriftzeichen (Anlage 2 zu 41 StVO)
Richtzeichen (Anlage 3 zu 42 StVO)
Verkehrseinrichtungen (Anlage 4 zu 43 StVO).
Bei Bedarf knnen die Gefahrzeichen auch mit den in 39 StVO (Schnee- und Eisgltte; Steinschlag; Splitt, Schotter; Bewegliche Brcke; Ufer; Viehtrieb; Fugngerberweg und Flugbetrieb) enthaltenen Sinnbildern dargestellt werden.
b) Bei der Anordnung der Zeichen gilt der Grundsatz des 45 Absatz 9 StVO :
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstnde zwingend geboten ist (Ausnahme: Anordnung von Tempo-30-Zonen oder Zonen-Geschwindigkeitsbeschrnkungen sowie fr Verkehrszeichenanordnungen zur Begegnung des sog. Mautausweichverkehrs). Insbesondere Beschrnkungen oder Verbote des flieenden Verkehrs drfen nur angeordnet werden, soweit eine besondere Gefahrenlage z. B. fr Leib, Leben oder Gesundheit besteht. Gefahrzeichen drfen nur dort angebracht werden, wo es fr die Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtszeitig erkennen kann oder mit ihr rechnen muss.
c) Verkehrszeichenkatalog
In den Verkehrszeichenkatalog, der zu den bekannt gegebenen Verkehrszeichen Varianten enthlt, wurden mehrere Verkehrszeichen aus der StVO verschoben. Es handelt sich um die Zeichenvarianten Parken und Reisen; Wandererparkplatz; Fugngerunter- oder -berfhrung; Pannenhilfe; Autobahnhotel; Autobahngasthaus; Autobahnkiosk.Kennzeichnend fr diese Zeichen ist ihre geringe Prsenz im Straenraum. Ihre Anordnung, wie etwa der Wandererparkplatz als Variante zum Parkplatz, bleibt weiterhin mglich, wenn hierfr ein besonderer Bedarf besteht.
17. Dienstbesprechung mit den Straenverkehrsbehrden am 26.11.2009 17 Neue Ordnung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (5) Einfhrungserlass: wesentliche Aussagen / Aufforderungen
Hinweis auf unterschiedliche Zeitpunkte des Inkrafttretens:
2. Ausnahmen nach 53 Abs. 4 6 StVO (Inkrafttreten):
? bis zum 31.12.2010 bleiben Zusatzzeichen 1000-33 zu Zeichen 220
(nicht Zeichen 353!), mit denen Fahrradverkehr in der Gegenrichtung
einer Einbahnstrae durch senkrechte Pfeile zugelassen worden ist,
gltig!
?die bisherigen Zeichen 150, 153, 353, (380, 381,) 388, 389 bleiben bis zum
31.08.2019 d.h. noch 10 Jahre - gltig!
? 37 Abs. 2 Nr. 6 (Beachtung von Lichtzeichen durch Radfahrer) gilt
- aufgrund erforderlicher Umrstungen - erst ab dem 01.09.2012!
Neue Ordnung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
Zur besseren bersicht wurden die Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen jetzt in eine Anlage zur StVO integriert und mit fr den Verkehrsteilnehmer wichtigen ergnzenden Erluterungen dargestellt. Darber hinaus bleibt es bei dem schon bestehenden amtlichen Verkehrszeichenkatalog und den durch Verkehrsblattverlautbarung bekannt gegebenen amtlichen Verkehrszeichen.
a) Anlagen
Folgende vier Anlagen bestehen nunmehr:
Gefahrzeichen (Anlage 1 zu 40 StVO)
Vorschriftzeichen (Anlage 2 zu 41 StVO)
Richtzeichen (Anlage 3 zu 42 StVO)
Verkehrseinrichtungen (Anlage 4 zu 43 StVO).
Bei Bedarf knnen die Gefahrzeichen auch mit den in 39 StVO (Schnee- und Eisgltte; Steinschlag; Splitt, Schotter; Bewegliche Brcke; Ufer; Viehtrieb; Fugngerberweg und Flugbetrieb) enthaltenen Sinnbildern dargestellt werden.
b) Bei der Anordnung der Zeichen gilt der Grundsatz des 45 Absatz 9 StVO :
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstnde zwingend geboten ist (Ausnahme: Anordnung von Tempo-30-Zonen oder Zonen-Geschwindigkeitsbeschrnkungen sowie fr Verkehrszeichenanordnungen zur Begegnung des sog. Mautausweichverkehrs). Insbesondere Beschrnkungen oder Verbote des flieenden Verkehrs drfen nur angeordnet werden, soweit eine besondere Gefahrenlage z. B. fr Leib, Leben oder Gesundheit besteht. Gefahrzeichen drfen nur dort angebracht werden, wo es fr die Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtszeitig erkennen kann oder mit ihr rechnen muss.
c) Verkehrszeichenkatalog
In den Verkehrszeichenkatalog, der zu den bekannt gegebenen Verkehrszeichen Varianten enthlt, wurden mehrere Verkehrszeichen aus der StVO verschoben. Es handelt sich um die Zeichenvarianten Parken und Reisen; Wandererparkplatz; Fugngerunter- oder -berfhrung; Pannenhilfe; Autobahnhotel; Autobahngasthaus; Autobahnkiosk.Kennzeichnend fr diese Zeichen ist ihre geringe Prsenz im Straenraum. Ihre Anordnung, wie etwa der Wandererparkplatz als Variante zum Parkplatz, bleibt weiterhin mglich, wenn hierfr ein besonderer Bedarf besteht. Neue Ordnung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
Zur besseren bersicht wurden die Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen jetzt in eine Anlage zur StVO integriert und mit fr den Verkehrsteilnehmer wichtigen ergnzenden Erluterungen dargestellt. Darber hinaus bleibt es bei dem schon bestehenden amtlichen Verkehrszeichenkatalog und den durch Verkehrsblattverlautbarung bekannt gegebenen amtlichen Verkehrszeichen.
a) Anlagen
Folgende vier Anlagen bestehen nunmehr:
Gefahrzeichen (Anlage 1 zu 40 StVO)
Vorschriftzeichen (Anlage 2 zu 41 StVO)
Richtzeichen (Anlage 3 zu 42 StVO)
Verkehrseinrichtungen (Anlage 4 zu 43 StVO).
Bei Bedarf knnen die Gefahrzeichen auch mit den in 39 StVO (Schnee- und Eisgltte; Steinschlag; Splitt, Schotter; Bewegliche Brcke; Ufer; Viehtrieb; Fugngerberweg und Flugbetrieb) enthaltenen Sinnbildern dargestellt werden.
b) Bei der Anordnung der Zeichen gilt der Grundsatz des 45 Absatz 9 StVO :
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstnde zwingend geboten ist (Ausnahme: Anordnung von Tempo-30-Zonen oder Zonen-Geschwindigkeitsbeschrnkungen sowie fr Verkehrszeichenanordnungen zur Begegnung des sog. Mautausweichverkehrs). Insbesondere Beschrnkungen oder Verbote des flieenden Verkehrs drfen nur angeordnet werden, soweit eine besondere Gefahrenlage z. B. fr Leib, Leben oder Gesundheit besteht. Gefahrzeichen drfen nur dort angebracht werden, wo es fr die Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtszeitig erkennen kann oder mit ihr rechnen muss.
c) Verkehrszeichenkatalog
In den Verkehrszeichenkatalog, der zu den bekannt gegebenen Verkehrszeichen Varianten enthlt, wurden mehrere Verkehrszeichen aus der StVO verschoben. Es handelt sich um die Zeichenvarianten Parken und Reisen; Wandererparkplatz; Fugngerunter- oder -berfhrung; Pannenhilfe; Autobahnhotel; Autobahngasthaus; Autobahnkiosk.Kennzeichnend fr diese Zeichen ist ihre geringe Prsenz im Straenraum. Ihre Anordnung, wie etwa der Wandererparkplatz als Variante zum Parkplatz, bleibt weiterhin mglich, wenn hierfr ein besonderer Bedarf besteht.