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Brennpunkttag Schweinegrippe Was muss, was kann? Rechtskonforme Erbringung behördlicher Dienstleistungen und vergaberechtliche Besonderheiten. Wiesbaden, 30. Oktober 2009 Dr. Ute Jasper Rechtsanwältin Barbara von der Recke Rechtsanwältin. Schweinegrippe und Vergaberecht. Ausgangslage.
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Brennpunkttag SchweinegrippeWas muss, was kann? Rechtskonforme Erbringung behördlicher Dienstleistungen und vergaberechtliche Besonderheiten Wiesbaden, 30. Oktober 2009 Dr. Ute Jasper Rechtsanwältin Barbara von der Recke Rechtsanwältin
Schweinegrippe und Vergaberecht Ausgangslage Grundlagen des Vergaberechts Ausnahmen vom Vergaberecht bei der Schweinegrippe
Hohe Ansteckungsgefahr • Ausgangslage Grundlagen des Vergaberechts Ausnahmen vom Vergaberecht bei der Schweinegrippe Vorsorgemaßnahmen erforderlich Handlungsfähigkeit der Behörde sicherstellen Ist hierbei das Vergaberecht zu berücksichtigen?
Vergaberecht - Was ist das? Beschaffung von Leistungen und Gütern • Ausgangslage Grundlagen des Vergaberechts Ausnahmen vom Vergaberecht bei der Schweinegrippe durch die öffentliche Hand in wettbewerblichen Verfahren Sinn und Zweck: ökonomische Verwendung von Steuergeldern diskriminierungsfreier Wettbewerb Ursprung: Haushaltsrecht von Bund / Ländern / Gemeinden Europarecht: Gemeinsamer Markt
Vergabepflichtige Aufträge der Behörden Entgeltliche Verträge mit Unternehmen über • Ausgangslage Grundlagen des Vergaberechts Ausnahmen vom Vergaberecht bei der Schweinegrippe Dienst- leistungen Liefer- leistungen Bau- leistungen freiberufliche Leistungen relevant für behördliche Maßnahmen bei der Schweinegrippe
Vorsorgemaßnahmen Beschaffung von Produkten: Beschaffung von Leistungen: • Ausgangslage Grundlagen des Vergaberechts Ausnahmen vom Vergaberecht bei der Schweinegrippe • Hygienemaßnahmen • Desinfektionsmaßnahmen • Schutzmasken • Schutzausrüstung • Arzneimittel • Impfstoffe • Verstärkung von Personal • Externe Dienstleister zur Aufrechterhaltung der Infrastruktur (Hausmeister, IT, etc.) • Schulung von Schutzmaß- nahmen durch Pandemie- helfer • Erstellen von Pandemie- plänen • Rettungsdienstleistungen
Vorsorgliche Markterkundung Kein Vergaberecht Vergaberecht • Ausgangslage Grundlagen des Vergaberechts Ausnahmen vom Vergaberecht bei der Schweinegrippe wenn: • Beschaffungsbedarf aufgezeigt wird • Bedarfsprognosen aufgestellt werden • Unternehmenskontakte hergestellt werden wenn: • Bereich der Markterkundung verlassen wird, durch • Forderung verbindlicher Preisangaben • Verbindliche Ernennung von Lieferanten / Dienst- leistern
Schweinegrippe und Vergaberecht Ausgangslage Grundlagen des Vergaberechts Ausnahmen vom Vergaberecht bei der Schweinegrippe
Ebene Regelungsmaterien EG-Ebene EG-Richtlinien nationale Gesetzesebene 4. Teil des GWB (§§ 97 ff.) nationale Verordnungsebene Vergabeverordnung (VgV) Verdingungsordnungen VOL/A VOB/A VOF SektVo Grundlagen des Vergaberechts Ausgangslage • Grundlagen des Vergaberechts Ausnahmen vom Vergaberecht bei der Schweinegrippe
Dienst- und Lieferleistungen Schwellenwert für EU-Vergaben: € 206.000,00 Ausgangslage • Grundlagen des Vergaberechts Ausnahmen vom Vergaberecht bei der Schweinegrippe oberhalb der Schwellenwerte unterhalb der Schwellenwerte • VOL/A (1. Abschnitt) • § 97 ff. GWB • VgV • VOL/A (1. + 2. Abschnitt)
Verfahrensarten für die Vergabe Verfahrensarten oberhalb der Schwellenwerte Verfahrensarten unterhalb der Schwellenwerte Ausgangslage • Grundlagen des Vergaberechts Ausnahmen vom Vergaberecht bei der Schweinegrippe Offenes Verfahren Öffentliche Ausschreibung Nichtoffenes Verfahren Beschränkte Ausschreibung Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb Freihändige Vergabe mit Teilnahmewettbewerb Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb Freihändige Vergabe ohne Teilnahmewettbewerb
Wege in das Nichtoffene und/oder Verhandlungsverfahren Nichtoffenes Verfahren Verhandlungsverfahren §§ 3, 3a VOL/A, Beispiele: Ausgangslage • Grundlagen des Vergaberechts Ausnahmen vom Vergaberecht bei der Schweinegrippe • Offenes Verfahren verursacht hohen Aufwand, der zum Vorteil im Missverhältnis stehen würde • Zwecke der Forschung und Entwicklung • Offenes Verfahren hat kein annehmbares Ergebnis gehabt • Offenes Verfahren ist aus anderen Gründen unzweckmäßig (Dringlichkeit, Geheimhaltung) • Leistung ist nur von einem beschränkten Kreis erbringbar • Offenes/Nichtoffenes Verfahren hat kein annehmbares Ergebnis • Zwecke der Forschung und Entwicklung • Leistung nicht eindeutig und erschöpfend beschreibbar • Technische/künstlerische Gründe, Ausschließlichkeitsrechte • Dringlichkeit (sehr enge Voraussetzungen) • Zusätzlichen Leistungen (+ weitere Voraussetzungen)
Fristen für das offene / nichtoffene Verfahren Offenes Verfahren Nichtoffenes Verfahren + Ausgangslage • Grundlagen des Vergaberechts Ausnahmen vom Vergaberecht bei der Schweinegrippe • Angebotsfrist: mind. 52 Tage ab Versand der Bekanntmachung • Verkürzung der Angebotsfrist auf 36 (22) Tage möglich bei Vor- information • Teilnahmeantrag 37 Tage ab Versand der Bekanntmachung • Angebotsfrist mind. 40 Tage ab Auf- forderung zur Angebotsabgabe • Verkürzung der Angebotsfrist auf 26 (22) Tage möglich bei Vor- information Bei Dringlichkeit: mind. 15 Tage ab Versand der Bekanntmachung; (10 Tage bei elektro- nischer Übermittlung) Bei Dringlichkeit: mind. 10 Tage ab Auf- forderung zu Angebots- abgabe -
Schweinegrippe und Vergaberecht Ausgangslage Grundlagen des Vergaberechts Ausnahmen vom Vergaberecht bei der Schweinegrippe
Ausnahmen für Direktvergaben Dringlichkeit Ausschließlichkeitsrechte Ausgangslage Grundlagen des Vergaberechts • Ausnahmen vom Vergaberecht bei der Schweinegrippe • enger Anwendungsbereich • Unmittelbare Gefahr für bedeutende Rechtsgüter • Katastrophenfälle • Seuchen • Monopolstellung eines Unternehmers • z.B. • Patentrecht • Urheberrecht • Eigentum • Abwendung akuter Gefahr und Gefährdung der Versorgungssicherheit erforderlich
Exklusivverhandlungen aufgrund von Dringlichkeit (1) Kein förmliches Vergabeverfahren erforderlich Ausgangslage Grundlagen des Vergaberechts • Ausnahmen vom Vergaberecht bei der Schweinegrippe Verhandlungsverfahren / freihändige Vergabe ohne Bekanntmachung und ohne Teilnahmewettbewerb ABER: Dokumentation über Vorliegen der Dringlichkeit erforderlich Vgl. BMVBW, Erlass vom 20.08.2008 bzgl. Hochwasserkatastrophe an der Oder
Exklusivverhandlungen aufgrund von Dringlichkeit (2) Vergabe- verfahren erforderlich bei absehbarem Bedarf für Beschaffung von Vorsorgemaßnahmen, z.B. • Pandemieplan durch Dritte • Schutzmasken, Arzneimittel, Impfstoffe • Hygienemaßnahmen + Ausgangslage Grundlagen des Vergaberechts • Ausnahmen vom Vergaberecht bei der Schweinegrippe Exklusiv- verhand- lungen zulässig bei unvorhergesehenem oder unvorhersehbarem Bedarf an • Zusätzlichen Vorsorgeprodukten • Akut notwendige Dienstleistungen, z.B. • externe Dienstleister, zusätzliches Personal • Weiterführende Maßnahmen in der Behörde -
Rechtsfolgen bei Nichtbeachtung des Vergaberechts Vergabepflicht oberhalb der Schwellenwerte Vergabepflicht unterhalb der Schwellenwerte Ausgangslage Grundlagen des Vergaberechts • Ausnahmen vom Vergaberecht bei der Schweinegrippe rechtliche Angreifbarkeit nur Sekundärrechtsschutz Primär- und Sekundärrechtsschutz u.U. nichtige Verträge
Vielen Dank für Ihr Interesse! Rechtsanwältin Dr. Ute Jasper Sekretariat Annette Tix Telefon + 49 (211) 60055-326 Telefax + 49 (211) 60055-320 E-Mail a.tix@heuking.de Rechtsanwältin Barbara von der Recke Sekretariat Sonja Wallschläger Telefon + 49 (211) 60055-327 Telefax + 49 (211) 60055-340 E-Mail s.wallschlaeger@heuking.de Georg-Glock-Str. 4 D-40474 Düsseldorf www.heuking.de