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K O N V E R S I O N. Bauordung | Richtlinien | Normen | Flächenwidmungsplan Dario Krljes / Gabor Toth / Miran Badzak. Wiener Bauordnung.

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  1. K O N V E R S I O N Bauordung| Richtlinien | Normen | Flächenwidmungsplan Dario Krljes / Gabor Toth / Miran Badzak

  2. Wiener Bauordnung Hochhäuser sind Gebäude, deren oberster Abschluss einschließlich aller Dachaufbauten mehr als 35 m über dem tiefsten Punkt des anschließenden Geländes beziehungsweise der festgesetzten Höhenlage der anschließenden Verkehrsfläche liegt. Sofern der Bebauungsplan nicht anderes bestimmt, sind Hochhäuser nur im Wohngebiet und gemischten Baugebiet in der Bauklasse VI sowie im Industriegebiet, im Sondergebiet und in Strukturgebieten auf Grundflächen, für die im Bebauungsplan ein oberster Abschluss in einer Höhe von mehr als 35 m festgesetzt ist, zulässig. - In Schutzzonen sind an den Gebäudefronten, die zur öffentlichen Verkehrsfläche gerichtet sind, im Erdgeschoß jedenfalls Verkaufsräume, Gaststätten, Räume mit ähnlicher Funktion und Küchen, in den Stockwerken alle Arten von Aufenthaltsräumen zulässig. - In Gebäuden mit mehr als zwei Hauptgeschoßen alle Geschoße, auch Kellergeschoße und Geschoße, die Garagen enthalten, sowie Dachgeschoße, wenn in ihnen der einzige Zugang zu Wohnungen vorgesehen ist, miteinander durch Personenaufzüge verbunden sein; diese müssen ständig benützbar und über die notwendigen Verbindungswege auch für Rollstuhlfahrer erreichbar sein. Jeder notwendigen Stiege muss mindestens ein eigener Personenaufzug zugeordnet sein. - Mindestens ein Eingang, und zwar der Haupteingang oder ein Eingang in dessen unmittelbarer Nähe, stufenlos zu erreichbar sein.

  3. Wiener Bauordnung Die Gebäudehöhe hat, soweit sich nicht nach den Bestimmungen der Abs. 4 bis 6 und des § 81 sowie des Bebauungsplanes eine andere Gebäudehöhe ergibt, zu betragen: in Bauklasse I mindestens 2,5 m, höchstens 9 m, in Bauklasse II mindestens 2,5 m, höchstens 12 m, in Bauklasse III mindestens 9 m, höchstens 16 m, in Bauklasse IV mindestens 12 m, höchstens 21 m, in Bauklasse V mindestens 16 m, höchstens 26 m, In der Bauklasse VI beträgt die Gebäudehöhe mindestens 26 m; der Bebauungsplan hat die einzuhaltenden Gebäudehöhen innerhalb zweier Grenzmaße festzusetzen. Bei Gebäuden an der Baulinie, Straßenfluchtlinie, Verkehrsfluchtlinie oder der diesen Fluchtlinien zunächstgelegenen Baufluchtlinie darf, auch wenn sich nach den Bebauungsbestimmungen eine größere Gebäudehöhe ergäbe, an diesen Linien die Gebäudehöhe nicht mehr betragen als: a) in der Bauklasse I und II das um 2 m vergrößerte Maß des Abstandes dieser Fluchtlinien; b) in der Bauklasse III das um 3 m vergrößerte Maß des Abstandes dieser Fluchtlinien; c) in der Bauklasse IV bei einem Abstand dieser Fluchtlinien bis 15 m das um 3 m vergrößerte Maß desAbstandes dieser Fluchtlinien, bei einem Abstand dieser Fluchtlinien von mehr als 15 m das um 4 mvergrößerte Maß des Abstandes dieser Fluchtlinien; d) in der Bauklasse V und VI das doppelte Maß des Abstandes dieser Fluchtlinien.

  4. Wiener Bauordnung Wohngebäuden 2. Erschließung 2.1 In Gebäuden mit mehr als zwei Hauptgeschoßen alle Geschoße, auch Kellergeschoße und Geschoße, die Garagen enthalten, sowie Dachgeschoße, wenn in ihnen der einzige Zugang zu Wohnungen vorgesehen ist, miteinander durch Personenaufzüge verbunden sein; diese müssen ständig benützbar und über die notwendigen Verbindungswege auch für Rollstuhlfahrer erreichbar sein. Jeder notwendigen Stiege muss mindestens ein eigener Personenaufzug zugeordnet sein. 2.2 Stationen von Personenaufzügen, die zu Garagen oder brandgefährdeten Räumen führen, müssen direkt mit einem notwendigen Verbindungsweg verbunden sein, der, ohne durch diese Räume zu führen, eine Fluchtmöglichkeit ins Freie bietet. 2.4 Mindestens ein Eingang, und zwar der Haupteingang oder ein Eingang in dessen unmittelbarer Nähe, stufenlos zu erreichbar sein. 2.5 In Verbindungswegen Stufen, Schwellen und ähnliche Hindernisse grundsätzlich vermieden werden; unvermeidbare Niveauunterschiede sind durch entsprechende Rampen, Aufzüge oder andere Aufstiegshilfen zu überwinden oder auszugleichen.

  5. Wiener Bauordnung Wohnungen Wohngebäude sind Gebäude, die ausschließlich oder überwiegend für Wohnzwecke bestimmt sind. Die Nutzfläche einer Wohnung muss mindestens 30 m2 betragen. 2. Dem Raum, in dem die Kochgelegenheit vorgesehen ist, muss eine Bewegungsfläche (Wendekreis für Rollstuhlfahrer) mit einem Durchmesser von 2 m, dem Raum, in dem die Badegelegenheit vorgesehen ist, eine solche mit einem Durchmesser von 1,80 m eingeschrieben werden können. Dem Raum nach der Wohnungseingangstür muss einem Durchmesser von 1,50 m eingeschrieben werden können. Diese Bewegungsflächen müssen nicht eingehalten werden, wenn sie durch Versetzen der Scheidewände der betroffenen Räume ohne Einfluss auf die statischen Verhältnisse des Hauses innerhalb der Wohnung hergestellt werden können; dabei ist auf die Möglichkeit einer barrierefreien und leicht anpassbaren Gestaltung zu achten. 3. Für jede Wohnung ist außerhalb des Wohnungsverbandes ein Einlagerungsraum oder eine eigene Einlagerungsmöglichkeit vorzusehen.

  6. Wiener Bauordnung Wohnungen 4. Auf jedem Bauplatz mit mehr als zwei Wohnungen ist in dem der Anzahl der Wohnungen entsprechenden Ausmaß ein Raum zum Abstellen von Kinderwagen und Fahrrädern vorzusehen. Räume zum Abstellen von Kinderwagen müssen überdies vom Inneren des Gebäudes zugänglich sein.

  7. OIB Richtlinien 2 | Brandschutz Allgemeine Anforderungen 4. Interne Treppe 4.1 Interne Treppen, die mehrere Geschoße miteinander verbinden, sind nur innerhalb einer Wohnungbzw. Betriebseinheit zulässig und dürfen sich über nicht mehr als drei Geschoße erstrecken. 4.2 In jedem Geschoß muss unabhängig von internen Treppen der Zugang zu den Sicherheitstreppenhäusern und im Brandfall der Zugang von den Sicherheitstreppenhäusern in Wohnungenbzw. Betriebseinheiten sichergestellt sein.

  8. OIB Richtlinien 2 | Brandschutz Gebäude mit einem Fluchtniveau von nicht mehr als 32 m 1. Von jeder Stelle jedes Raumes muss in höchstens 40 m Gehweglänge ein Sicherheitstreppenhauserreichbar sein. 2. Jeder Brandabschnitt in den oberirdischen Geschoßen ist mindestens an ein Sicherheitstreppenhausanzuschließen.

  9. OIB Richtlinien 2 | Brandschutz Gebäude mit einem Fluchtniveau von mehr als 32 m und nicht mehr als 90 m 1. Fluchtwege 1.1 Von jeder Stelle jedes Raumes müssen in höchstens 40 m Gehweglänge zwei Sicherheitstreppenhäusermit jeweils einem Ausgang zu einem sicheren Ort des angrenzendenGeländes im Freien erreichbar sein. 1.2 Es müssen zwei von einander unabhängige Fluchtwege in entgegen gesetzter Richtung zu den Sicherheitstreppenhäusernvorhanden sein. 1.3 Die zwei Fluchtwege dürfen auf eine Länge von höchstens 25 m gemeinsamverlaufen. Einer der beiden Fluchtwege darf durch einen anderen Brandabschnitt führen, sofern dieserinnerhalb von höchstens 40 m Gehweglänge erreichbar ist 1.4 Jeder Brandabschnitt ist mindestens an ein Sicherheitstreppenhaus anzuschließen. 1.5 Bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 60 m muss für flüchtende Personen zumindestalle sechs Geschoße innerhalb bzw. im unmittelbar angrenzenden Bereich des Sicherheitstreppenhauseseine Fläche geschaffen werden, die ein Ausweichen vom Fluchtstrom ermöglicht. 2. Sicherheitstreppenhäuser 2.1 Die Treppenhäuser müssen in jedem Geschoß über eine unmittelbar davor liegende Schleuseerreichbar sein. 2.3 Wohnungen bzw. Betriebseinheiten dürfen nur über eine Schleuse an das Treppenhaus angebunden

  10. OIB Richtlinien 3| Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz Allgemeine Anforderungen 4. Belichtung und Beleuchtung Bei Aufenthaltsräumen muss die gesamte Lichteintrittsfläche der Fenster mindestens 10 % derBodenfläche dieses Raumes betragen, es sei denn, die spezielle Nutzung erfordert dies nicht. DiesesMaß vergrößert sich ab einer Raumtiefe von mehr als 5 m um jeweils 1 % pro Meter Raumtiefe. 5. Niveau und Höhe der Räume 5.1 Das Fußbodenniveau von Aufenthaltsräumen von Wohnungen muss wenigstens an einer Fensterseiteüber dem an den Aufenthaltsraum angrenzenden Gelände nach der Bauführung liegen. 5.2 Die lichte Raumhöhe von Aufenthaltsräumen hat mindestens 2,50 m. 5.4 Die lichte Raumhöhe darf jedoch keinesfalls 2,10 m unterschreiten.

  11. OIB Richtlinien 3| Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz Wohnungen 2. In Aufenthaltsräumen von Wohnungen müssen alle zur Belichtung notwendigen Fenster eine freie Sicht von nicht weniger als 2 m aufweisen. Zumindest eines dieser Fenster muss in 120 cm Höhe eine freie waagrechte Sicht nach außen von nicht weniger als 6 m, normal zur Fassade gemessen, ermöglichen.

  12. OIB Richtlinien 4| Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit Allgemeine Anforderungen 1. Vertikale Erschließung 1.2 Bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau der Aufenthaltsräume von mehr als 32 m müssen zumindestzwei Personenaufzügevorhanden sein. Bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau der Aufenthaltsräumevon mehr als 22 m muss zumindest einer dieser Personenaufzüge eine innere Fahrkorbgrundflächevon mindestens 1,10 m Breite x 2,10 m Tiefe aufweisen. 2. Durchgangsbreiten von Gängen und Treppen 2.1 Hauptgängemüsseneine lichte Durchgangsbreite von mindestens 1,20 m aufweisen. Bei Nebengängen genügt eine lichte Durchgangsbreite von 1,00 m. 2.2 Die Mindestbreite von Gängen in allgemein zugänglichen Bereichen und von Treppen darf durchEinbauten oder vorstehende Bauteile nicht eingeengt werden. 2.3 Bei Haupttreppen ist nach maximal 20 Stufen ein Podest zu errichten. Bei Podesten mit Richtungsänderungmuss die Podesttiefe zumindest der lichten Treppenlaufbreite entsprechen.Zwischen Türen und Treppen ist ein ausreichender Abstand einzuhalten.Bei Haupttreppen mit gekrümmter Gehlinie ist im Abstand von 20 cm vom inneren Rand der lichtenTreppenlaufbreite ein Stufenauftritt von mindestens 15 cm, bei Wohnungstreppen von mindestens12 cm einzuhalten. 2.4 In Treppenhäusern ist im Verlauf von Fluchtwegen eine lichte Treppenlaufbreite von höchstens 2,40m zulässig.Bei sonstigen Treppen im Verlauf von Fluchtwegen sind zusätzliche Handläufe zur Unterteilung der Treppenlaufbreite erforderlich, wenn diese 2,40 m überschreitet.

  13. OIB Richtlinien 4| Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit Allgemeine Anforderungen 3. Durchgangshöhe bei Treppen, Rampen und Gängen Die lichte Durchgangshöhe bei Treppen, gemessen an der Stufenvorderkante sowie bei Rampenund Gängen muss mindestens 2,10 m betragen. 4. Durchgangslichte und Anordnung von Türen 4.1 Die lichte Durchgangsbreite von einflügeligen Türen und Gehflügeln bei zweiflügeligen Türen muss mindestens 80 cm betragen. Türen im Verlauf vom Haupteingang von Wohngebäuden bis einschließlich der Wohnungseingangstüren müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 90 cm aufweisen. 4.2 Die lichte Durchgangshöhe von Türen hat mindestens 2 m zu betragen. 4.3 Türen von Toiletten mit einer Raumgröße unter 1,8 m² dürfen nicht nach innen öffnend ausgeführt sein. 5. Türen im Verlauf von Fluchtwegen müssen mindestens folgende lichte Durchgangsbreiten aufweisen: für höchstens 20 Personen: 80 cm, für höchstens 40 Personen: 90 cm, für höchstens 60 Personen: 100 cm, für höchstens 120 Personen: 120 cm.

  14. OIB Richtlinien 4| Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit Allgemeine Anforderungen 6. Kfz-Stellplätze in Bauwerken und im Freien 6.1 Garagen, überdachte Stellplätze und Parkdecks müssen so angelegt sein, dass eine sichere Zuund Abfahrt gewährleistet ist, wobei die Breite der Zu- und Abfahrten mindestens 3,0 m betragen muss. 6.2 Die maximale Neigung von nicht überdeckten Rampen darf 15 %, von überdeckten oder beheizten Rampen 18 % nicht überschreiten. Im Bereich von 5,0 m ab der öffentlichen Verkehrsfläche darf die Neigung der Rampe nicht mehr als 5 % betragen. 7. Schutz vor Absturzunfällen Die Höhe der Absturzsicherung hat mindestens 100 cm, ab einer Absturzhöhe von mehr als 12 m, gemessen von der Standfläche, mindestens 110 cm zu betragen. Bei Absturzsicherungen mit einer oberen Breite von mindestens 20 cm (z.B. Brüstungen, Fensterparapete) darf die erforderliche Höhe um die halbe Brüstungsbreite abgemindert, jedoch ein Mindestmaß von 85 cm nicht unterschritten werden. 8. Treppen Die Stufenhöhe und der Stufenauftritt von Gebäudetreppen müssen den Werten der folgenden Tabelle entsprechen. Die Stufen von Haupttreppen müssen in ihrem gesamten Verlauf gleich hoch und in der Lauflinie gleich tief sein. a, Allgemeine Gebäudetreppen höchstens 3 Geschoße oder mehr als 3 Geschoße mit Personenaufzug h: 18 b: 27 b, Allgemeine Gebäudetreppen mehr als 3 Geschoße ohne Personenaufzug h: 16 b: 30 c, Wohnungstreppen h: 20 b: 24 d, Nebentreppen h: 21 b: 21

  15. Begriffsbestimmungen Aufenthaltsraum Ein Raum, der zum länger dauernden Aufenthalt von Personen bestimmt ist (z. B. Wohn- und Schlafraum, Wohnküche, Arbeitsraum, Unterrichtsraum), nicht dazu zählen jedenfalls Badezimmer und Toiletten. Barrierefreiheit Barrierefrei im Sinne der OIB-Richtlinie 4 sind bauliche Anlagen, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind. Brandabschnitt Bereich, der durch brandabschnittsbildende Wände bzw. Decken von Teilen eines Gebäudes getrennt ist. Fluchtweg Weg, der den Benützern eines Bauwerkes im Gefahrenfall grundsätzlich ohne fremde Hilfe das Erreichen eines sicheren Ortes des angrenzenden Geländes im Freien - in der Regel eine Verkehrsfläche - ermöglicht. Rettungsweg Weg, welcher den Benutzern eines Gebäudes das Erreichen eines sicheren Ortes des angrenzenden Geländes im Freien in der Regel mit fremder Hilfe ermöglicht (z.B. mittels Rettungsgeräten der Feuerwehr). Wohngebäude Gebäude, die ganz oder überwiegend zum Wohnen genutzt werden. Wohnung Gesamtheit von einzelnen oder zusammen liegenden Räumen, die baulich in sich abgeschlossen und zu Wohnzwecken bestimmt sind und die Führung eines eigenen Haushalts ermöglichen. Hauptbrandabschnitt Bereich, der durch Brandwände von Teilen eines Gebäudes getrennt ist.

  16. Flächenwidmungsplan| Breite Gasse 10. (In Schutzzone und Wohnzone, gemischtes Baugebiet-Geschäftsviertel, max. 17m Gebäudehöhe, geschlossene Bauweise /GbgvIV17mg) 1. An allen Baulinien ist die Errichtung von Erkern untersagt. Bauelemente, die der Gliederung oder der architektonischen Ausgestaltung der Schauseiten dienen, dürfen an Straßen bis zu einer Breite von 16,0 m höchstens 0,6 m und an Straßen von mehr als 16,0 m Breite höchstens 0,8 m über die Baulinie vorragen. 2. Bebaubare, von Bebauung freibleibende Baulandflächen sind mit Ausnahme betrieblich benötigter Rangier- und Zufahrtsflächen gärtnerisch auszugestalten.

  17. Flächenwidmungsplan| Gunoldstraße 14. Architekt: Hlaweniczka Kurt (gemischtes Baugebiet-Geschäftsviertel, max. 50-54m Gebäudehöhe, geschlossene Bauweise /GbgvIV50-54mg) 1. Auf den mit BB1 bezeichneten Grundflächen ist die Unterbrechung der geschlossenen Bauweise zulässig. 2. Auf den mit P BB3 bezeichneten und für Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen vorbehaltenen Grundflächen ist die Errichtung von oberirdischen Gebäuden untersagt.

  18. Flächenwidmungsplan| Schnirchgasse 9. (Gemischtes Baugebiet-Betriebsbaugebiet, max. 58-68m/34-38m Gebäudehöhe, geschlossene Bauweise /GbbgI-VI58-68-34-38g) 1. Sofern nichts anderes festgelegt ist, ist die Errichtung von Staffelgeschoßen an den zu den öffentlichen Verkehrsflächen gewandten Gebäudefronten untersagt. 2. Für die mit BB 35 bezeichneten Flächen wird der Raum bis zur Deckenkonstruktionsunterkante von 7,0 m über Wiener Null der Verkehrsfläche gemäß § 53 der BO für Wien zugeordnet, der Raum darüber dem Gemischten Baugebiet/Geschäftsviertel zugeordnet. 3. Neben dem Fußweg gärtnerische Ausgestaltung!

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