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Sachgebiet 3 Jagdrecht, Tierschutz- und Naturschutzrecht

Sachgebiet 3 Jagdrecht, Tierschutz- und Naturschutzrecht. Rechtliche Grundlagen:. Bundesjagdgesetz (BJG) Bayerisches Jagdgesetz (BayJG) Verordnung zur Ausführung des BayJG (AVBayJG) Tierschutzgesetz ( TierschutzG) Bundesnaturschutzgesetz (BNaturschutzG)

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Sachgebiet 3 Jagdrecht, Tierschutz- und Naturschutzrecht

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Presentation Transcript


  1. Sachgebiet 3 Jagdrecht, Tierschutz- und Naturschutzrecht

  2. Rechtliche Grundlagen: • Bundesjagdgesetz (BJG) • Bayerisches Jagdgesetz (BayJG) • Verordnung zur Ausführung des BayJG (AVBayJG) • Tierschutzgesetz ( TierschutzG) • Bundesnaturschutzgesetz (BNaturschutzG) • Fleischbeschaurecht (FleischbeschauG) • Bundeswidschutzverordnung (BWildschutzVO)

  3. § Bundesjagdgesetz § • Ist ein Rahmengesetz • Länder können innerhalb dieses Rahmens eigene Gesetze erlassen. Bundesjagdgesetz Ländergesetze

  4. Zuständige Behörden und Organisationen • Oberste Jagdbehörde = Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten • Höhere Jagdbehörde = Regierungen • Untere Jagdbehörde = Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter) • Jagdbeirat • Jagdberater • Jägervereinigung • Hegegemeinschaften

  5. Aufgaben der Obersten JagdbehördeStaatsministerium für Landwirtschaft und Forsten • Nähere Vorschriften über die Abschussplanregelung zu erlassen • Gebiete und Richtlinien für die Hege und Bejagung festzulegen (in Gebieten wo die Hege demnach untersagt ist darf Schalenwild ohne Abschussplan erlegt werden z.B. Rotwild außerhalb von Rotwildgebieten) • Genehmigung zum Ansiedeln oder Aussetzten fremder Tierarten soweit sie dem Jagdrecht unterliegen zu erteilen • Bestellung der Jagdbeirats und des Jagdberaters • Bestimmt das Amt für Landwirtschaft und Forsten als zuständig für die Abnahme der Jäger- und Falknerprüfung • Erlass von Vorschriften zur Überwachung des gewerblichen Wildhandels • Annerkennung von Fachinstituten zur Prüfung der Verwendbarkeit von Munition für jagdliche Zwecke (Energiewerte)

  6. Aufgaben der Höheren JagdbehördeRegierungen • Anerkennung von Wildgehegen als Wildpark • Gewährung von Ausnahmen zur Erlegung von Schalenwild in Wintergattern • Die Bejagung von bedroht erscheinenden Wildarten in bestimmten Gebieten / Jagdrevieren zeitweise oder dauernd verbieten • Ausnahmen von den Vorschriften über die Hege und Bejagung – insbesondere Wilddichte – in Einzelfall zu erlassen (Lehr und Forschungszwecke) • Bestellung der Jagdbeirats und des Jagdberaters

  7. Aufgaben der Unteren JagdbehördeKreisverwaltungsämter • Alle übrigen Aufgaben auf dem Gebiet des Jagdwesens

  8. Jagdbeirat • Beratung der Behörde in grundsätzlichen Angelegenheiten und wichtigen Einzelfragen • Untere Jagdbehörde: 1 + 5 Mitglieder 1 Vertreter der Jagdbehörde = Vorsitzender und 5 Vertreter aus dem Bereich der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagdgenossenschaft, Jäger und des Natur- und Waldschutzes • Höhere Jagdbehörde : 1 + 9 Mitglieder (+ Fischerei) • Oberste Jagdbehörde : 1 + 14 Mitglieder (+ Fischerei) Werden auf fünf Jahre von der Jagdbehörde bestellt

  9. Jagdberater • Zur laufenden sachverständigen Beratung der Behörde werden Jagdberater (nicht mehr als 2 pro Behörde) bestellt • Der Jagdberater und je ein Stellvertreter werden aus dem Kreise der Jagdscheininhaber von der Jagdbehörde nach Anhörung des Jagdbeirates für 5 Jahre bestellt • Jagdberater sind ehrenamtlich tätig und sollen kein wichtiges Amt in einer Organisation der im Jagdbeirat vertretenen Interessensgruppen bekleiden

  10. Vereinigung der Jäger • DJV, BJV und Kreisgruppen • Wirken z. B. mit in Fällen in denen ein Jagscheininhaber gegen die Grundsätze der Waidgerechtigkeit verstoßen hat etc.

  11. Hegegemeinschaft Revierinhaber von zusammenhängenden Revieren in einem bestimmten Gebiet können eine Hegegemeinschaft bilden Aufgaben sind u .a.: • Hegemaßnahmen abstimmen • Mitwirkung bei der Wildstandsermittlung • Abschussplanvorschläge abstimmen • Auf die Erfüllung von Abschussplänen hinzuwirken

  12. Jagdrecht Was ist das Jagdrecht Wem steht es zu Wo wird es ausgeübt Worauf findet es Anwendung Nutzung des Jagdrechts (Verpachtung) Jagdausübungsrecht Jagdprüfung Jagdschein Erlaubnisscheine Jagdrecht / Jagdausübungsrecht

  13. Jagdrecht Das Recht an der Jagd Jagdausübungsrecht Das Recht die Jagd in einem bestimmten Bezirk tatsächlich auszuüben Als Jagdausübungs-berechtigter wird im Allgemeinen der Revierinhaber bezeichnet Unterschied Jagdrecht -Jagdausübungsrecht

  14. Was ist das „Jagdrecht“ ? • §1 Bundesjagdgesetz: (1) Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden. (2) Die Hege hat zum Ziel die Erhaltung eines landschaftlich u. landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen u. gesunden Wildbestandes sowie die Pflege u. Sicherung seiner Lebensgrundlagen….. Die Hege muss so durchgeführt werden, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- u. fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden. (3) Bei der Ausübung der Jagd sind die allg. anerkannten Grundsätze deutscher Waidgerechtigkeit zu beachten. (4) Die Jagdausübung erstreckt sich auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen u. Fangen von Wild. (5) Das Recht zur Aneignung von Wild umfasst auch die ausschließliche Befugnis, krankes oder verendetes Wild, Fallwild u. Abwurfstangen sowie Eier von Federwild sich anzueignen.

  15. Wem steht das Jagdrecht zu? • Das Jagdrecht steht dem Eigentümer auf seinem Grund u. Boden zu. Es ist untrennbar mit dem Eigentum an Grund u. Boden verbunden. • Auf Flächen an denen kein Eigentum begründet ist, steht das Jagdrecht den Ländernzu.

  16. Wo findet das Jagdrecht Anwendung • In Jagdrevieren = Reviersystem Eigentümer o. Pächter hat Jagdrecht an allem Wild. z.B.: Deutschland – Österreich. Pflicht zur Hege! • Lizenzsystem Es wird die Jagderlaubnis auf ein bestimmte Wildart erworben z.B.: USA – Schweiz usw. Lizenznehmer ist nicht für Hege verantwortlich

  17. Jagdreviere • Das Jagdrecht wird in Jagdrevieren (Jagdbezirken) ausgeübt, die gewisse Voraussetzungen erfüllen müssen und sich grundsätzlich in zwei Kategorien einteilen lassen: Eigenjagdreviere Gemeinschaftsjagdreviere (sie werden von der unteren Jagdbehörde festgestellt) • Die Flächen der jeweiligen Reviere sind im sog. Jagdkataster(Grundbuch für Jagdbezirke) festgelegt.

  18. Gestaltung der Jagdreviere • Mit Genehmigung der Behörde können Jagdreviere durch Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Flächen abgerundet werden – bedarf der Schriftform • Natürliche und künstliche Wasserwege, Wege, Eisenbahnschienen etc. trennen die Reviere nicht, schließen sie aber auch nicht zusammen

  19. Eigenjagdreviere • Eigenjagdreviere sind zusammenhängende Grundflächen, die im Eigentum ein und derselben Person oder einer Personengemeinschaft stehen

  20. Gemeinschaftsjagdreviere • Zusammenschluss der Eigentümer (land-, forst-oder fischereirechtlich nutzbarer Flächen) deren einzelne Grundflächen, nicht die Mindestgröße eines Eigenjagdreviers erreichen • Die Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdrevier gehören bilden eine Jagdgenossenschaft • Eigentümer von Grundflächen auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, gehören der Jagdgenossenschaft nicht an

  21. Größenvoraussetzungen gemäß BayJG : Für Eigenjagdreviere (mit befriedeten Bezirken): • Im Flachland 81,755 ha ( 240 Tagwerk) ! 1 Eigentümer ! • Im Hochgebirge u. seinen Vorbergen 300 ha ! 1 Eigentümer ! Für Gemeinschaftsjagdreviere (ohne befriedete Bezirke): • Im Flachland 250 ha ! Mehrere Eigentümer = Jagdgenossen ! • Im Hochgebirge u. seinen Vorbergen 500 ha ! Mehrere Eigentümer = Jagdgenossen ! Teilung der Jagdreviere • Bei der Teilung von Jagdrevieren muss jeder Bogen für sich die Mindestgröße von 250ha im Flachland bzw. 500ha im Hochgebirgehaben, wobei die ordnungsgemäße Jagdausübung gewährleistet sein muss. Gilt sowohl für Eigenjagdreviere als auch für Gemeinschaftsjagdreviere. Behörde muss zustimmen.

  22. Staatsjagdreviere • Staatsjagdreviere, Grundflächen die Eigentum der Länder sind, in Bayern zählen sie zu den Eigenjagdrevieren (Forstreform) - Eigenjagdreviere des Freistaats Bayern -

  23. Sonstige Jagdbezirke • Befriedete Bezirke In befriedeten Bezirken ruht die Jagd Jagdhandlungen in befriedeten Bezirken bedürfen der Zustimmung der Jagdbehörde

  24. Befriedete Bezirke Befriedete Bezirke(§6BJG) sind: • Gebäude, die zum Aufenthalt von Menschen dienen und Gebäude, die mit solchen Gebäuden unmittelbar zusammenhängen • Hofräume und Hausgärten, die unmittelbar an eine Behausung im Sinne der Nr. 1 anschließen und durch eine Umfriedung begrenzt sind • Sonstige bebaute Flächen im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und Flächen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile • Friedhöfe • Tiergärten (in Bayern) • Unter bestimmten Umständen kann die Jagdbehörde weitere Flächen für befriedet erklären

  25. Gestattung von Jagdhandlungen in befriedeten Bezirken durch die Jagdbehörde • Die Jagdbehörde kann dem Eigentümer, dem Nutzungsberechtigten, dem Revierinhaber oder deren Beauftragten - bestimmte Jagdhandlungen - auf bestimmte Wildarten - auf eine bestimmte Zeit gestatten Kein Jagdschein notwendig • Jagdhandlungen mit der Schusswaffe dürfen nur Personen gestattet werden, die im Besitz eines gültigen Jagscheines sind. Waffenrechtliche Vorschriften sind zu beachten. • Die Gestattung gilt als erteilt wenn der Revierinhaber mit Erlaubnis des Grundstückeigentümers oder Nutzungsberechtigten die Jagd auf Haarraubwild oder Wildkaninchen mit Fanggeräten (die den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen) innerhalb der Jagdzeit ausübt.

  26. Aneignungsrecht in befriedeten Bezirken • verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen darf sich der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte aneignen (§1 AVBayJG) • Das Aneignungsrecht von krank geschossenem Wild steht – bei zeitlich angemessener Nachsuche - dem Revierinhaber zu. Er darf Wohngebäude, Hofräumen und Hausgärten, die unmittelbar an eine Behausung anschließen zur Nachsuche nicht betreten, der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte ist jedoch zur Herausgabe des Wildes verpflichtet (Art. 38 BayJG) • Aneignungsrecht an durch gestattete Jagdhandlungen in einem befriedeten Bezirk verendetem Wild, hat derjenige, dem die Jagdhandlung gestattet wurde (Art. 6 Abs.3 BayJG)

  27. Worauf findet das Jagdrecht Anwendung • Wild = wild lebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen • Wild ist herrenlos Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. (Wilderei) Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden. Das Recht zur Aneignung von Wild umfasst auch die ausschließliche Befugnis, krankes oder verendetes Wild, Fallwild u. Abwurfstangen sowie Eier von Federwild sich anzueignen.

  28. Sonstige Tierarten • Dem Naturschutzrecht unterliegende Tiere • Tiere, die nicht dem Jagdrecht unterliegen und keinen besonderen Schutz genießen (Bisam, Mink, verwilderte Katzen) • Haustiere • Rote Liste, darin sind Tier- und Pflanzenarten nach ihrem Gefährdungsgrad ausgewiesen

  29. mit Jagdzeiten Damwild, Rotwild, Sikawild, Rehwild, Gamswild, Muffelwild, Schwarzwild, Feldhase, Wildkaninchen, Fuchs, Steinmarder, Baummarder, Iltis, Hermelin (=Wiesel), Mauswiesel, Dachs, Maderhund, Waschbär, Sumpfbiber (=Nutria) ohne Jagdzeiten Wisent, Elchwild, Steinwild, Schneehase, Murmeltier, Wildkatze, Luchs, Fischotter, Dem Jagdrecht unterstelltes Haarwild in Bayern

  30. mit Jagdzeiten Rebhuhn, Fasan, Wildtruthuhn, Ringeltaube, Türkentaube, Höckerschwan, Grau-, Bläss-, Saat-, Ringel- und Kanadagans, Stock-, Pfeif-, Krick-, Spieß-, Berg-, Reiher-, Tafel-, Samt- und Trauerente, Waldschnepfe, Blässhuhn, Lach,- Sturm-, Silber-, Herings- und Mantelmöwe, Graureiher, Eichelhäher; Elster, Rabenkrähe Kormoran hat Jagdzeit untersteht aber nicht dem Jagdrecht ohne Jagdzeiten Wachtel, Auer-, Birk- und Rackelwild, Haselwild, Alpenschneehuhn, Hohl- und Turteltaube, Eider,- Eis-, Moor-, Kolben- , Schell-, Löffel-, Schnatter-, Knäk- und Brandente, Säger, Haubentaucher, Großtrappe Greife (Taggreife), Falken, Kolkrabe Dem Jagdrecht unterstelltes Federwild in Bayern

  31. Einteilung der Reviere nach Wildarten Hochwildrevier • Sind Reviere, in denen zum Hochwild zählendes Schalenwild, außer Schwarzwild, regelmäßig erlegt wird. • Vorkommen von zum Hochwild zählendes Schalenwild, das während der Jagdzeit nicht ständig im Revier steht, macht ein Jagdrevier nicht nicht zu einem Hochwildrevier Niederwildreviere • Reviere die Punkt eins nicht erfüllen, sind Niederwildreviere

  32. Hochwildarten Hochwildarten: • Alles Schalenwild, außer Rehwild • Auerwild • Steinadler • Seeadler Schalenwild • Wisent, Elch-, Rot-, Dam-, Sika-, Reh-. Gams.- Stein-, Muffel- und Schwarzwild

  33. Jagdnutzung • Die Jagdgenossenschaft nutzt ihr Jagdrecht in der Regel durch Verpachtung. Dazu kann sie die Pacht öffentlich anbieten, öffentlich versteigern oder freihändig vergeben • Sie kann die Verpachtung auf den Kreis der Jagdgenossen beschränken. • Sie kann die Jagd auf eigene Rechnung durch angestellte Jäger ausüben lassen. • Sie kann mit Zustimmung der Behörde die Jagd ruhen lassen.

  34. Was ist eine Jagdgenossenschaft? Der Zusammenschluss der Grundeigentümer bejagbarer Flächen in einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Es besteht eine Zwangsmitgliedschaft! Die Jagdgenossen werden vertreten durch den Jagdvorstand bestehend aus: Jagdvorsteher – seinem Vertreter- dem Schriftführer – dem Kassenführer = Organe der Jagdgenossenschaft Solange noch kein Jagdvorstand gewählt ist werden dessen Geschäfte durch den Gemeindevorstand wahrgenommen Beschlüsse der Jagdgenossenschaft (z.B über Zuschlag bei einer Verpachtung) bedürfen der Mehrheit der anwesenden u. vertretenen Jagdgenossen, als auchder Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche (= doppelte Mehrheit) Auskehranspruch: Recht des Jagdgenossen sich den Ertrag der Jagdnutzung auszahlen zu lassen

  35. Grundsätze der Verpachtung • Größe der Jagdreviere / Anzahl der Pächter • Mindestpachtzeiten Hoch-Niederwild • Jagdpachtvertrag • Grundsätze für den Pächter • Erlöschen des Pachtvertrages • Tod des Pächters • Verkauf von Grundstücken

  36. Größe der Jagdreviere Für Eigenjagdreviere (mit befriedeten Bezirken): • Im Flachland 81,755 ha ( 240 Tagwerk) ! 1 Eigentümer ! • Im Hochgebirge u. seinen Vorbergen 300 ha ! 1 Eigentümer ! Für Gemeinschaftsjagdreviere (ohne befriedete Bezirke): • Im Flachland 250 ha ! Mehrere Eigentümer = Jagdgenossen ! • Im Hochgebirge u. seinen Vorbergen 500 ha ! Mehrere Eigentümer = Jagdgenossen ! Das Jagdrecht kann nur als Ganzes verpachtet werden! Ausnahme der Verpächter die Jagd aufeine bestimmte Wildart vorbehalten, jedoch nicht die Jagd in einem bestimmten Gebiet - Mindestgröße

  37. Anzahl der Pächter • Im Flachland 250 ha = 2 Pächter für weitere angefangene 250 ha ist ein weiterer Pächter zulässig • Im Hochgebirge u. seinen Vorbergen 500 ha = 2 Pächter für weitere angefangene 500 ha ist ein weiterer Pächter zulässig

  38. Mindestpachtzeiten von Hoch- bzw. Niederwildrevieren • Hochwildrevier 12 Jahre • Niederwildrevier 9 Jahre Ein laufender Jagdpachtvertrag kann auch auf kürzere Zeit verlängert werden

  39. Jagdpachtvertrag • Muss schriftlich abgefasst sein • Wird unterschrieben vom Verpächter, Pächter und der unteren Jagdbehörde • Er ist der Behörde (unter Vorlage des Pachtvertrages, des Protokolls der Mitgliederversammlung der Jagdgenossenschaft und des Jagdscheins) anzuzeigen Beanstandungszeit 3 Wochen, während dieser Zeit darf der Pächter die Jagd nicht ausüben

  40. Voraussetzungen für den Pächter • Der Pächter muss in Besitz eines Jahresjagdscheins sein und vorher einen solchen während dreier Jahre in Deutschland besessen haben. BJG §11 Abs.5 • Höchste zulässige Pachtfläche im Flachland 1000 ha im Hochgebirge mit seinen Vorbergen 2000 ha. Die Flächen werden prozentual gegeneinander aufgerechnet. • Eintragung in den Jagdschein

  41. Erlöschen des Pachtvertrages • Unanfechtbarer Entzug des Jagdscheins • Wenn bei Ablauf der Gültigkeitsdauer des Jahresjagdscheins die Erteilung eines neuen Jagdscheines unanfechtbar abgelehnt wird oder der Pächter die Voraussetzung für die Erteilung eines neuen Jagdscheines nicht fristgerecht erfüllt • Der Pächter hat dem Verpächter den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen

  42. Tod des Pächters • Die Pacht geht auf den/ die Erben über soweit dieser jagdpachtfähig sind • Ist der oder die Erben nicht jagdpachtfähig so sind der Behörde jagdpachtfähige Personen zu benennen

  43. Wechsel des Grundstückeigentümers • Bei Eigenjagdbezirken finden die Vorschriften des BGB Anwendung (Kündigungsrecht) • Der Verkauf eines Grundstückes bei Gemeinschaftsjagdbezirken hat auf den Pachtvertrag keinen Einfluss

  44. Jagdrecht Was ist das Jagdrecht Wem steht es zu Wo wird es ausgeübt Worauf findet es Anwendung Nutzung des Jagdrechts (Verpachtung) Jagdausübungsrecht Jagdprüfung Jagdschein Erlaubnisscheine Jagdrecht / Jagdausübungsrecht

  45. Was brauche ich um überhaupt auf die Jagd gehen zu können? Bestandene Jagdprüfung Jagdschein Jagderlaubnisschein Pacht

  46. Jagdschein • Voraussetzungen für die Erteilung eines Jagdscheins • Geltungsbereich • Jagdscheinarten • Entsagung des Jagdscheins • Entziehung des Jagdscheins

  47. Voraussetzung für die Erteilung eines JagscheinsZeitliche Begrenzung des Jagdscheins • Jagdprüfung • Haftpflichtversicherung Mindesthöhe bei - Personenschäden = 500.000 € - Sachschäden = 50.000 €

  48. Geltungsbereich des Jagdscheins • Der Jagdschein gilt im gesamten Bundesgebiet

  49. Jagdscheinarten • Tagesjagdschein Gültig für 14 aufeinander folgende Tage • Einjahresjagdschein • Dreijahresjagdschein • Jugendjagdschein mindestens 16 Jahre alt, Jagdausübung nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten oder einer vom Erziehungsberechtigten schriftlich beauftragten Person (Jagd erfahren), keine Teilnahme an Gesellschaftsjagden, kein Erwerb von Waffen • Tagesjagdscheine für Ausländer

  50. Versagung des Jagdscheines- Beispiele - • Muss versagt werden: Noch nicht 16 Jahre alt Personen den der Jagdschein entzogen ist Mangelnde Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung (Missbräuchlicher oder leitfertiger Umgang mit Waffen und Munition, Verurteilung wegen eines Verbrechens etc., Geschäftsunfähigkeit, Trunksucht, Rauschmittelsucht) Keine ausreichende Haftpflichtversicherung • Kann versagt werden: • Noch nicht 18 Jahre alt • Nicht Deutsche sind • Nicht mindestens 3 Jahre ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben • Gegen die anerkannten Grundsätze deutscher Waidgerechtigkeit schwer oder wiederholt verstoßen

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