1 / 20

DAS ARBEITSERGEBNIS UND SEINE ERMITTLUNG

DAS ARBEITSERGEBNIS UND SEINE ERMITTLUNG. REINER GRIMM WIRTSCHAFTSPRÜFER FACHANWALT FÜR STEUERRECHT RECHTSANWALT. I. DIE ERWÄHNUNG DES ARBEITSERGEBNISSES IN GESETZ UND VERORDNUNG. § 136 Abs.1 S. 2 SGB IX

padma
Télécharger la présentation

DAS ARBEITSERGEBNIS UND SEINE ERMITTLUNG

An Image/Link below is provided (as is) to download presentation Download Policy: Content on the Website is provided to you AS IS for your information and personal use and may not be sold / licensed / shared on other websites without getting consent from its author. Content is provided to you AS IS for your information and personal use only. Download presentation by click this link. While downloading, if for some reason you are not able to download a presentation, the publisher may have deleted the file from their server. During download, if you can't get a presentation, the file might be deleted by the publisher.

E N D

Presentation Transcript


  1. DAS ARBEITSERGEBNIS UNDSEINE ERMITTLUNG REINER GRIMM WIRTSCHAFTSPRÜFER FACHANWALT FÜR STEUERRECHT RECHTSANWALT

  2. I. DIE ERWÄHNUNG DES ARBEITSERGEBNISSES IN GESETZ UND VERORDNUNG • § 136 Abs.1 S. 2 SGB IX • “Sie hat denjenigen behinderten Menschen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können, • 1. Eine angemessene berufliche Bildung und eine Beschäftigung zu einem ihrer Leistung angemessenen Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsergebnis anzubieten und ... ” • § 138 Abs. 2 SGB IX • “Die Werkstätten zahlen aus ihrem Arbeitsergebnis an die im Arbeitsbereich beschäftigten behinderten Menschen ein Arbeitsentgelt, das sich aus einem Grundbetrag in Höhe des Ausbildungsgeldes, das die Bundesanstalt für Arbeit nach den für sie geltenden Vorschriften behinderten Menschen im Berufsbildungsbereich zuletzt lestet, und einem leistungsangemessenen Steigerungsbetrag zusammen-setzt.” • § 41 Abs. 4 SGB IX • “Bei der Ermittlung des Arbeitsergebnisses der Werkstatt nach § 12 Abs. 4 der Werkstättenverordnung werden die Auswirkungen der Vergütungen auf die Höhe des Arbeitsergebnisses dargestellt. Dabei wird getrennt ausgewiesen, ob sich durch die Vergütung Verluste oder Gewinne ergeben. Das Arbeitsergebnis der Werkstatt darf nicht zur Minderung der Vergütungen nach Absatz 3 verwendet werden.” • § 12 Abs.1 Satz 4 WVO • “Zusätzlich sind das Arbeitsergebnis, seine Zusammensetzung im Einzelnen gem. Abs. 4 und seine Verwendung auszuweisen.” • § 12 Abs.1 Satz 5 WVO • “Die Buchführung, die Betriebsabrechnung und der Jahresabschluss einschließlich der Ermittlung des Arbeitsergebnisses, seine Zusammensetzung im Einzelnen gem. Abs. 4 und seiner Verwendung sind in angemessenen Zeitabständen in der Regel von einer Person zu prüfen, die als Prüfer bei durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Prüfungen des Jahresabschlusses (Abschlussprüfer) juristischer Personen zugelassen ist.”

  3. § 12 Abs.3 WVO • “Die Werkstatt muß wirtschaftliche Arbeitsergebnisse anstreben, um an die im Arbeitsbereich beschäftigten behinderten Menschen ein ihrer Leistung angemessenes Arbeitsentgelt im Sinne des § 136 Abs. 1 Satz 2 und § 138 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zahlen zu können” • § 12 Abs.4 WVO • “Arbeitsergebnis im Sinne des § 138 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und dr Vorschriften dieser Verordnung ist die Differenz aus den Erträgen und den notwendigen Kosten des laufenden Betriebs im Arbeitsbereich der Werkstatt.” • § 12 Abs.5 WVO • “Das Arbeitsergebnis darf nur für Zwecke der Werkstatt verwendet werden, und zwar • 1. d ie Zahlung der Arbeitsentgelte nach § 138 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, in der Regel im Umfang von mindestens 70 vom Hundert des Arbeitsergebnisses • 2. die Bildung einer zum Ausgleich von Ertragsschwankungen notwendigen Rücklage, höchstens eines Betrages, der zur Zahlung der Arbeitsentgelte nach § 138 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch für sechs Monate erforderlich ist, • 3. Ersatz- und Modernisierungsinvestitionen in der Werkstatt, soweit diese Kosten nicht aus den Rücklagen auf Grund von Abschreibungen des Anlagevermögens für solche Investitionen, aus Leistungen der Rehabilitatonsträger oder aus sonstigen Einnahmen zu decken sind oder gedeckt werden. Kosten für die Schaffung und Ausstattung neuer Werk- und Wohnstättenplätze dürfen aus dem Arbeitsergebnis nicht bestritten werden.” • § 12 Abs.6 WVO • “Die Werkstatt legt die Ermittlung des Arbeitsergebnisses nach Absatz 4 und dessen Verwendung nach Absatz 5 gegenüber den beiden Anerkennungsbehörden nach § 142 Satz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch auf deren Verlangen offen. Diese sind berechtigt, die Angaben durch Einsicht in die nach Absatz 1 zu führenden Unterlagen zu überprüfen.”

  4. II. DIE ERMITTLUNG DES ARBEITSERGEBNISSES • § 12 Abs.4 WVO • “Arbeitsergebnis im Sinne des § 138 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und dr Vorschriften dieser Verordnung ist die Differenz aus den Erträgen und den notwendigen Kosten des laufenden Betriebs im Arbeitsbereich der Werkstatt.” Notwendige Kosten Erträge ARBEITSERGEBNIS

  5. II. DIE ERMITTLUNG DES ARBEITSERGEBNISSES 1. ERTRÄGE • § 12 Abs.4 Satz 2 WVO • “Die Erträge setzen sich zusammen aus den Umsatzerlösen, Zins- und sonstigen Erträgen aus der wirtschaftlichen Tätigkeit und den von den Rehabilitationsträgern erbrachten Kostensätzen.”

  6. II. DIE ERMITTLUNG DES ARBEITSERGEBNISSES 2. NOTWENDIGE KOSTEN • § 12 Abs.4 Satz 3 WVO • “Notwendige Kosten des laufenden Betriebs sind die Kosten nach § 41 Abs. 3 Satz 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen sowie die mit der wirtschaftlichen Betätigung der Werkstatt in Zusammenhang stehenden notwendigen Kosten, die auch in einem Wirtschaftsunternehmen üblicherweise entstehen und infolgedessen nach § 41 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch entstehen und infolgedessen nach § 1 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch von den Rehabilitationsträgern nicht übernommen werden, nicht hingegen die Kosten für die Arbeitsentgelte nach § 138 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und das Arbeitsförderungsgeld nach § 43 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch..”

  7. Kosten nach § 41 Abs. 3 S. 3 Ziff. 1 und 2 Der Höhe nach wie vereinbart Dem Grunde nach wie vereinbart, d.h. wie vom Reha-Träger als notwendig anerkannt Kosten im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen (§ 12 Abs. 4 Satz 3 WVO) Produktionsbezogene Kosten Verluste aus Vergütungsvereinba-rungen sind ebenfalls keine Kosten (Überschüsse sind nach Cramer Anm. 32 zu § 12 WVO aber Erträge!) Gilt dies auch für Kosten der Kosten-gruppe II, wenn eine Pauschale nach § 41 Abs,3 S.4 SGB IX vereinbart worden ist?

  8. Die Gewinn- und Verlustrechnung von Verwaltungen

  9. B. Welche Unterschiede im Sinne des § 41 Abs. 4 SGB IX sind vorhanden • zwischen Ermittlung des Arbeitsergebnisses und den Vergütungen der • Sozialhilfeträger • Der Aufbau und die Herkunft der Erträge • Der Aufbau und die Verursachung der Kosten • Die Auswirkung des Prinzips der prospektiven Vergütung ohne • nachträglichen Kostenausgleich im Vergleich zu der geforderten • Feststellung von Verlusten oder Gewinnen (Verbot der Netto- • erlösrückführung) • A. Auf welchem Kreis des betrieblichen Rechnungswesens beruht das Arbeitsergebnis? • Finanzbuchhaltung und JA • Kostenrechnung • Betriebswirtschaftliche Statistik und Vergleichsrechnung • (z.B. Vergleichrechnung) • 4. Planungsrechnung

  10. DAS ARBEITSERGEBNIS UNDSEINE VERWENDUNG REINER GRIMM WIRTSCHAFTSPRÜFER FACHANWALT FÜR STEUERRECHT RECHTSANWALT

  11. I. DIE VERSCHIEDENEN THEORIEN ZUR GEWINNERZIELUNG UND - VERWENDUNG Handelsrecht Steuerrecht Werkstattrecht • Formale Bindung an JA des Handelsrechts • Prinzip der Maßgeblichkeit • Prinzip der umgekehrten Maßgeblichkeit • Das Interesse des Gesetzgebers und des FISKUS • Steuerbegünstigung für för- derungswürdige Zwecke (gewährende steuerpolitische Zielsetzung) • Einsatz sämtlicher erwirt- schafteter Mittel für den förderungswürdigen Zweckes • Beschränkte Möglichkeiten von Thesaurierung des erzielten Gewinnes • Freie Rücklagen • Gebundene Rücklagen • Keine Bindungswirkung zwischen Handelsrecht und Werkstattrecht oder Steuerrecht und Werkstatt- recht • Das Interesse des Gesetzgebers • Betrachtung eines speziellen Teils der Werkstatt, nämlich den Arbeitsbereich der Werkstatt • Teilausschüttung des Ergebnisses des Arbeits-bereiches der Werkstatt, und zwar • 70 % des erzielten Arbeits-ergebnisses an die Behinderten Menschen • Der Rest darf thesauriert werden • Das Interesse des Anteilseigners • Maximierung des Gewinns • Keine Bildung von stillen Rücklagen (stille Reserven) • Bewertung (Abschreibung) • Wahlrechte (z.B. bei dem Ansatz von AK oder HK) • Ausschüttung des gesamten Gewinns • Das Interesse des Unternehmens • Vorsichtsprinzip • Maximierung des Gewinns (aber nicht offen) • Bildung von stillen Rücklagen • Möglichst wenig Auschüttung

  12. II. DIE MITTELVERWENDUNGIM HANDELS- UND STEUERRECHT Steuerrecht Handelsrecht • § 58 Nr 7a AO Freie Rücklage von 1/3 des steuerlichen Ü-berschusses aus der Vermö-gensverwaltung • § 58 Nr 7a AO Freie Rücklage von 10% der übrigen Mittel • § 58 Nr 7b AO Freie Rücklage bei Beteiligung an einer Kapitalgesell- schaft für die Erhaltung der bishe- rigen Beteiligung • Zweckgebundene Rücklage § 58 Nr 6 AO • Investitionsrücklage im ideellen Bereich oder Zweckbetrieb • Förderrücklage: Bei Ausführung des gemeinnützigen Zweckes durch Übergabe an einen Dritten können bei größeren Projekten die Mittel für die Ausschüttung an den Dritten in Form einer Rücklage angesammelt werden • Betriebsmittelrücklage: Bis zu 100% für sämtliche Betriebs- mittel, also insbesondere auch für Löhne und Gehälter • Wiederbeschaffungsrücklage: Für die Ersatz- und Modernisierungs- beschaffung von Wirtschaftsgü- tern aller Art • Rücklage analog § 14 Abs. 1 Nr. 4 KstG, AEAO zu § 55 Nr. 3: Bei Überschüssen des wirtschaft- lichen Geschäftsbetriebs, wenn hierfür ein konkreter Anlass aus objektiver, unternehmerischer Sicht die Bildung einer Rücklage rechtfertigt (z.B. Investitionen zur etriebsverlegung) • Rücklage im Bereich Vermögens- verwaltung (AEAO zu § 55 Nr. 3): Außerhalb der Regelung des § 58 Nr. 7 AO dürfen Rücklagen nur für die Durchführung konkreter Repa- ratur- oder Erhaltungsmaßnahmen an Vermögensgegenständen im Sinne des § 21 EstG gebildet werden. • § 272 HGB Einstellung und Entnahme in Rücklagen • Kapitalrücklage (272 Abs. 2 HGB) • Agio bei ausgbe von Anteilen • Beträge bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen • Zuzahlung gegen Gewährung eines Vorteils • andere Zuzahlungen in das Eigenkapital • Gewinnrücklage (§ 272 Abs. 3 HGB) • gesetzlicher Rücklage • Rücklage für eigene Anteile • satzungsgemäße Rücklage • andere Gewinnrücklagen

  13. II. DIE MITTELVERWENDUNGIM STEUERRECHT

  14. II. DIE MITTELVERWENDUNGIM STEUERRECHT

  15. II. DIE MITTELVERWENDUNGIM STEUERRECHT ´Das Unternehmen wird auf die Zeit von 6 Jahren dargestellt. Im ersten Jahr wird ein Überschuß von 500.000 erzielt, ansonsten jeweils ein Ergebnis von 0. Im ersten Jahr erfolgt eine Mittelver-wendung von 450.000 (Investition) und 10% des Überschusses in die gebun-dene Rücklage nach § 58 (7a) AO. Die gebundene Rücklage scheidet für eine Ersatzinvestition aus. Bezüglich der Mittelverwendung Inves-tition erfolgt ab dem 1. Jahr eine Um-schichtung in die Rücklage für Inves-titionen (§ 58 (6) AO). Die Folge ist im 6. Jahr, dass die Investition von 450.000 aus dieser Rücklage (also ohne Jahres-überschuss) refinanziert werden kann (Voraussetzung ist vorhandene Liquidität im 6. Jahr). Keine Ansammlung für erhöhte Wieder-beschaffungskosten ´

  16. III. DIE MITTELVERWENDUNGIM WERKSTATTRECHT § 12 Abs. 5 Satz 1: a) zur Zahlung der Arbeitsentgelte nach § 138 SGB IX in der Regel von mindestens 70% des Arbeitsergebnisses § 12 Abs. 5 Satz 1: b) zur Bildung der Lohnsicherungsrücklage (Zahlung der Arbeitsentgelte für sechs Monate im Voraus § 12 Abs. 5 Satz 1: c) Ersatz- und Modernisierungsinvestitionen in der Werkstatt, die keine Kosten für die Schaffung und Ausstattung neuer Werk-und Wohnstättenplätze darstellen Dies gilt jedoch nicht, wenn und soweit diese investition • aus Rücklagen auf Grund von Abschreibungen des Anlagevermögens für solche Investitionen • aus Leistungen der Rehabilitationsträger, oder • aus sonstigen Einnahmen zu decken sind

  17. III. DIE MITTELVERWENDUNGIM WERKSTATTRECHT

  18. III. DIE NEBENRECHNUNG „INVESTITIONSRÜCKLAGE“, ABSCHREIBUNGSRÜCKLAGE UND MITTELVERWENDUNG

  19. Lt. WVO gibt es keine Investitionsrücklage, sondern nur die Investition als Mittelverwendung, d.h. die Investition ist Mittelverwendung im lfd. Jahr, sie kann nicht im Wege der Rücklage vorgezogen werden Lt. WVO gibt es eine Einschränkung der Mittelverwendung Investition durch „soweit diese Kosten nicht aus den Rücklagen auf Grund von Abschreibungen des Anlagevermögens für solche Investitionen…“, d.h. es ist eine Abschreibungsrück-lagenrechnung jährlich mit Fortschreibung durchzuführen. In die jährlich fortzuführende Rücklagenberechnung sind nicht nur Abschreibungen, sondern auch Leistungen der Rehabilita-tionsträger und sonstige Einnahmen einzubeziehen Die Mittelverwendung nach Werkstattrecht ist mit der Mittelverwendung nach Handelsrecht und nach Steuerrecht abzustimmen. Es gilt: Folgende Probleme treten bei der aufzustellenden Mittel-verwendungsrechnung auf: III. DIE NEBENRECHNUNG „INVESTITIONSRÜCKLAGE“, ABSCHREIBUNGSRÜCKLAGE UND MITTELVERWENDUNG • Es gilt der Satz: Investition im Arbeitsbereich ist zulässige Mittelverwendung nach Abzug der aufgelaufenen Abschrei-bungsrücklage, d.h. bei einer Investition im Arbeitsbereich der WfBM wird die Investition als Mittelverwendung der Höhe nach um die aufgelaufene Abschreibung gekürzt, gleichzeitig wird die aufgelaufene Abschreibung um diesen Kürzungsbe-trag (als Verwendung im Abschreibungsbereich) gemindert. • Die Entgeltzahlungen an die BM sind nach dem klaren Wortlaut der WVO (§ 12 Abs.4 Satz 3 WVO) keine Kosten im Arbeitsbereich. Sie stellen Mittelverwendung dar (§12 Abs. 5 Ziff.1 WVO). Aus diesem Grunde scheitert eine Einstellung in die handelsrechtliche Entgeltsrückstellung (bei Unterzahlung) – wie auch eine Einstellung in eine so Forderung (bei Überzahlung) aus (a.M. IDW RS KFHA 2 (20) und Krock/Prüne Kommentar zu § 12 WVO). • Nach Handelsrecht liegt der weiteste Gewinn-verwendungsbegriff vor: Zunächst darf (oder muss) grundsätzlich zunächst an den Gesellschafter ausgeschüttet werden= Thesaurierung dürch Rücklagenbildung ist die Ausnahme, ansonsten gelten die Satzungsregelungen. • Im Steuerrecht (Gemmeinnützigkeitsrecht!) gilt der Grundsatz, daß die vorhandenen Mittel nur für gemeinnützige Zwecke verwendet werden dürfen, und zwar ausschließlich, selbstlos und zeitnah • Im Werkstattrecht gilt ebenfalls der Grundsatz, daß erwirtschaftete Mittel aus dem Arbeitsbereich nur für die WfBM – und zwar dessen Arbeitsbereich – ausschließ-lich verwendet werden dürfen • Zur besseren Übersicht ist eine Mittelverwendungs-berechnung über den gesamten Werkstattbereich zu erstellen • Zu keinem anderen Ergebnis gelangt man, wenn man den arbeitnehmerähnlichen oder den arbeitsrechtlichen Anspruch auf Vergütung untersucht. Nach hiesiger Auffassung liegt in der jährlichen Zahlung des Entgeltes – ganz gleich, ob eine Vereinbarung nach Werkstattvertrag vorliegt oder nicht, eine konkludente Vereinbarung über das Arbeitsentgelt vor. Eine nachträgliche Änderung scheidet demnach aus.

  20. III. DIE NEBENRECHNUNG „INVESTITIONSRÜCKLAGE“, ABSCHREIBUNGSRÜCKLAGE UND MITTELVERWENDUNG • Können Verluste aus anderen Bereichen der WfBM – z.B. aus dem BBB oder aus dem Eingangsbereich oder aus dem Therapiebereich mit der Verwendung aus dem Arbeitsbereich saldiert werden, m.E. nein. Es ist für jeden Bereich der WfBM eine getrennte Mittelverwendungsrechnung aufzustellen, bzw Verluste aus dem Nichtarbeitsbereich können nur mit Ergebnissen aus „Nicht-Arbeitsbereich“ saldiert werden • Die Mittelverwendung im steuerlichen Bereich ähnelt der Mittelverwendung im Werkstattbereich. Demnach ist eine Rückführung der Werkstattrücklagen auf die steuerlichen Rücklagen möglich. Eine Rückführung der steuerlichen Rücklagen auf die handelsrechtlichen Rücklagen erscheint schwieriger. • Eine Rücklage nach § 58 (7a) darf nicht aus dem Arbeitsbereich dotiert werden • Eine Rücklage nach § 58 (6) kann nur aus dem Bereich Lohnsicherungsrücklage bestehen. Sie ist im Gegensatz zum Steuerrecht nur in Höhe von 50% des Behindertenlohnes möglich.

More Related