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Altlasten im Bau- und Umweltrecht: Haftung und Verantwortung

Altlasten im Bau- und Umweltrecht: Haftung und Verantwortung. RA Dr. Thomas Troidl Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Bau- und Architektenrecht RA Dr. Matthias Ruckdäschel Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Arbeitsrecht. Gliederung.

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Altlasten im Bau- und Umweltrecht: Haftung und Verantwortung

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Presentation Transcript


  1. Altlasten im Bau-und Umweltrecht:Haftung und Verantwortung RA Dr. Thomas TroidlFachanwalt für Verwaltungsrecht, Bau- und Architektenrecht RA Dr. Matthias Ruckdäschel Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Arbeitsrecht

  2. Gliederung 1. Teil: Haftung für Altlasten im Verwaltungsrecht 2. Teil: Straf- undOrdnungswidrigkeitenrecht 3. Teil: Verwaltungsrechtliche Lösungsstrategien (5 Fälle) 4. Teil: Verantwortungsmanagement 5. Teil: Aktuelle Entwicklungen Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen

  3. 1. Teil: Haftung für Altlasten im Verwaltungsrecht I. Altlasten – Begriff und Überblick 1. Altlasten und „Neulasten“ - Altlasten = Kontaminierte Standorte: Altablagerungen und Altstandorte 2. Schädliche Bodenveränderungen und Umweltschaden 3. Altlasten und Abfall („Spatenstichtheorie“) Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen

  4. Spatenstichtheorie „Auf der Schaufel wird die Altlastzu Abfall.“ 3 Rechtsrahmen: Bodenschutzrecht Abfallrecht Wasserrecht Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen

  5. 1. Teil: Haftung für Altlasten im Verwaltungsrecht 4. Altlasten in Bayern: Altlastenkataster und ABuDIS = Altlasten-, Bodenschutz- undDeponieinformationssystem, URL: http://www.lfu.bayern.de/boden/daten/altlastenkataster/index.htm 5. Altlasten in der Zeit Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen

  6. 1. Teil: Haftung für Altlasten im Verwaltungsrecht Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen

  7. 1. Teil: Haftung für Altlasten im Verwaltungsrecht 6. Stufen der Altlastenbearbeitung Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen

  8. 1. Teil: Haftung für Altlasten im Verwaltungsrecht II. (Siebenfache) Haftung (§§ 4 III, VI BBodSchG): Reihenfolge als Rangfolge? 1. Verursacher (Handlungsstörer), verschuldensunabhängig! 2. Gesamtrechtsnachfolger, z.B. Erbe 3. Grundstückseigentümer (Zustandsstörer), begrenzt auf Verkehrswert (nach Sanierung) Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen

  9. 1. Teil: Haftung für Altlasten im Verwaltungsrecht 4. Früherer Grundstückseigentümer (Nachhaftung) ab 01.03.99 bei (grob fahrlässiger Un-) Kenntnis 5. Inhaber der tatsächlichen Gewalt (Zustandsstörer), z.B. Mieter oder Pächter (Haftungsobergrenze?) 6. Durchgriffshaftung (Organhaftung) 7. Derelinquent (Aufgabe schützt vor Haftung nicht) Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen

  10. 2. Teil: Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht I. Gewässerverunreinigung:§ 324 StGB II. Bodenverunreinigung:§ 324 a StGB III. Ordnungswidrigkeiten Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen

  11. 2. Teil: Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht I. Gewässerverunreinigung (§ 324 StGB) 1. Gewässer 2. Verunreinigung oder sonst nach- teilige Veränderung der Gewässer-eigenschaften 3. Rechtswidrigkeit Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen

  12. 2. Teil: Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht II. Bodenverunreinigung (§ 324 a StGB) 1. Boden 2. Einbringen / Eindringen lassen / Freisetzen von Stoffen 3. Verletzung verwaltungs- rechtlicher Pflichten (Verwaltungsakts-akzessorietät) 4. Nachteilige Veränderung Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen

  13. 2. Teil: Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht III. Ordnungswidrigkeiten 1. § 26 BBodSchG 2. Art. 14 BayBodSchG 3. Arbeitsschutzrecht Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen

  14. 3. Teil: Verwaltungsrechtliche Lösungsstrategien • Fall 1 • Auch als Rechtsanwalt, der bislang mit Altlasten noch nichts zu tun hatte, kann man überfordert werden,wenn einen dieses Thema erstmals tangiert. • Dann stellt sich die Frage, wie man weiter vorgehen soll. Soll man von sich aus auf die Behörden zugehen? Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen

  15. 3. Teil: Verwaltungsrechtliche Lösungsstrategien • Lösung 1 • Die Antwort ist einfach: man sollte einen Spezialisten umRat fragen. • Gefragt ist nicht nur rechtlicher, sondern auch technischer Sachverstand. • Es empfiehlt sich deshalb in der Regel, ein Boden-gutachten mit Probe-bohrungen in Auftrag zu geben, um zu wissen, wovon man eigentlich spricht, und welcher Handlungsbedarf besteht. Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen

  16. 3. Teil: Verwaltungsrechtliche Lösungsstrategien • Fall 2 • Freilich kann es auch sein, dass einem die Ordnungsbehörde den ersten Schritt abnimmt und von Altlasten spricht, wo der Mandant bisher nur an Bauland dachte. • Auch hier stellt sich die Frage, wie man weiter vorgehen soll: soll man das Gespräch suchen oder die Sache lieber unter Verschluss halten? Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen

  17. 3. Teil: Verwaltungsrechtliche Lösungsstrategien • Lösung 2 • Das Gesprächmit der Ordnungsbehördesollte immer gesuchtwerden, schon um Zeitzu gewinnen. • Selbstverständlich solltedabei, schon um„Waffengleichheit“ zuerreichen, ein Expertehinzugezogen werden. Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen

  18. 3. Teil: Verwaltungsrechtliche Lösungsstrategien • Fall 3 • Ebenso gut kann es passieren, dass die Ordnungsbehörde nicht lange fackelt, sondern dem Mandanten umgehend eine sanierungsrechtliche Verfügung ins Haus schickt. • Soll man diese anfechten oder lieber nicht, um nicht gleich eine „schlechte Stimmung“ zu riskieren? Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen

  19. 3. Teil: Verwaltungsrechtliche Lösungsstrategien • Lösung 3 • Ebenso wie man ein Gesprächsangebot der Ordnungsbehörde nie ausschlagen sollte, sollte man eine Sanierungs-verfügungimmer anfechten, bevor sie bestandskräftig wird. • Dafür sprechen im Wesentlichen zwei Gründe: • Zum einen sind Sanierungsverfügungen häufig rechtswidrig. • Zum anderen hat eine Klage (grundsätzlich) aufschiebende Wirkung. Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen

  20. 3. Teil: Verwaltungsrechtliche Lösungsstrategien • Fall 4 • Kann man eigentlich auch selbst etwas mit der Behörde arrangieren, oder ist man dieser ausgeliefert in Bezug darauf, wie eine Sanierung vor sich geht? Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen

  21. 3. Teil: Verwaltungsrechtliche Lösungsstrategien • Lösung 4 • Sanierungsvertrag =öffentlich-rechtlicherVertrag (Vergleichsvertrag) • Vorteil aus Sichtder Behörde: zügige Sanierung • Vorteil aus Sichtdes Verpflichteten:Rechtssicherheit, weilSanierungszielwerteverbindlich festgelegtwerden können, bei derenErreichen die Sanierungals abgeschlossen giltund die Behördeauf Ordnungsmittel verzichtet. Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen

  22. 3. Teil: Verwaltungsrechtliche Lösungsstrategien • Fall 5 • Was kann man sonst noch – möglicherweise sogar vorausschauend – tun? Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen

  23. 3. Teil: Verwaltungsrechtliche Lösungsstrategien • Lösung 5 • Zu guter Letzt kann essich empfehlen, auchpotentielle Schäden insVerfahren einzubeziehen,um sie zu legalisierenund eine Haftung nachdem USchadG zuvermeiden (Exkulpation,§ 19 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG). Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen

  24. 4. Teil: Verantwortungsmanagement • Haftung 1. Fahrlässigkeit 2. Organ- und Vertreterhaftung bei Sonderdelikten Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen

  25. 4. Teil: Verantwortungsmanagement II. Haftungsvermeidung 1. Organisation & Delegation 2. Tipps a) Sorgfältige Auswahl b) Klare Aufgaben-verteilung c) Genaue, schriftliche Instruktion d) Kontrolle e) Umsetzung Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen

  26. 5. Teil: Aktuelle EntwicklungenI. Bodenrecht • 1. Neue Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung • Weiterentwicklung,Umsetzung & Fortschreibung • (Dynamische) Anpassung derBodenuntersuchungsmethodenan den fortgeschrittenenEntwicklungsstand(dem ca. 75 % derin der Verordnung- statisch – zitiertenMethoden nicht mehrentsprechen) • Harmonisierung der Bodenschutzregelungenmit dem Wasser- und Abfallrecht Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen

  27. 5. Teil: Aktuelle EntwicklungenI. Bodenrecht • 2. Ersatzbaustoffverordnung • Jährlich ca. 240 Mio. t mineralische Abfälleund Bodenmaterial in Dtld. (größter umweltrelevanter Stoffstrom) • Boden und Steine, Bauabfall und Straßenaufbruch, Aschen und Schlackenaus Abfallverbrennungsanlagenund Kraftwerken, Hochofen-und Stahlwerksschlacken • Einsatz im Straßen- und Landschaftsbausowie zur Verfüllung von Tagebauen (angestrebte Verwertungsquote: über 80 %) • Ziel: Bundeseinheitliche Regelung(LAGA, LABO und LAWA) • Aktuell: 2. Arbeitsentwurf (mit 30 Seitenzulässiger Einbauweise), Übergang vom Schüttelverfahren (Säulenversuche) zur Messung im Eluat (neue Grenzwerte!)evtl. 2. Quartal Referentenentwurfund offizielle Anhörung Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen

  28. 5. Teil: Aktuelle EntwicklungenII. Wasserrecht • Gesetzgebungs-zuständigkeit • GrundwasserVO • VO zum Umgangmit wasser-gefährdendenStoffen Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen

  29. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! • RechtsanwälteSchlachter und Kollegen • Roritzerstraße 2 a • Tel. 55156 • www.rae-schlachter.de Rechtsanwälte Schlachter und Kollegen

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