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Landtagswahl 2014

Landtagswahl 2014. Schulung der Briefwahlvorstände. Allgemeines. Die Wahlkreise 41 Gera I und 42 Gera II haben ca. 81.800 Wahlberechtigte. Der Wahlkreis ist aufgeteilt in 81 Wahlbezirke und 7 Briefwahlbezirke. Rechtsgrundlagen. Thüringer Landeswahlgesetz – ThürLWG

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Landtagswahl 2014

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Presentation Transcript


  1. Landtagswahl2014 Schulung der Briefwahlvorstände

  2. Allgemeines • Die Wahlkreise 41 Gera I und 42 Gera II haben ca. 81.800 Wahlberechtigte. • Der Wahlkreis ist aufgeteilt in 81 Wahlbezirke und 7 Briefwahlbezirke. Rechtsgrundlagen • Thüringer Landeswahlgesetz – ThürLWG • Thüringer Landeswahlordnung – ThürLWO • Grundgesetz – GG • Wahlstatistikgesetz – WahlStatG • Wahlprüfungsgesetz - WahlprüfG

  3. Kreiswahlleiter/stellv. Kreiswahlleiter Kreiswahlleiter: Herr Norbert Gleinig, stellv. Kreiswahlleiter: Herr Harald Schröder, am Wahltag erreichbar über die Wahlzentrale Erreichbarkeit der Wahlzentrale • am Samstag vor der Wahl von 12:45 Uhr bis 16:00 Uhr sowie • am Wahlsonntag ab 7:15 Uhr unter Tel. Nr. 0365 838-1180

  4. Der Briefwahlvorstand besteht aus 5 bis 9 Personen, und zwar • dem Wahlvorsteher/der Wahlvorsteherin • dem stellvertretenden Wahlvorsteher/der stellvertretenden Wahlvorsteherin • den Beisitzern (3 bis 7 Personen),darunter Schriftführer/in und Stellvertreter/in

  5. Der Briefwahlvorstand • ermittelt und stellt das Briefwahlergebnis in öffentlicher Sitzung fest  Wahlvorsteher kann Personen, die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Wahlraum verweisen • entscheidet über die Zulassung oder Zurückweisung der Wahlbriefe

  6. Der Briefwahlvorstand • entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen • beschließt mit Stimmenmehrheit Bei Stimmengleichheit entscheidet Stimme des/der Vorsitzenden. Beschlüsse sind unter Angabe des Abstimmungsverhältnisses in die Wahlniederschrift aufzunehmen. • darf kein auf eine politische Überzeugung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen

  7. Beschlussfähigkeit des Briefwahlvorstands ist gegeben bei Anwesenheit • von mindestens 3 Mitgliedern bei der Zulassung oder Zurückweisung der Wahlbriefe • von mindestens 5 Mitgliedern bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses darunter: • die Wahlvorsteherin/der Wahlvorsteher, • die Schriftführerin/der Schriftführer oder deren Stellvertreter

  8. Der Wahlbrief verschlossener Wahlbriefumschlag (rot), darin: • WahlscheinEidesstattliche Versicherung muss unterschrieben sein • Stimmzettel in besonderem verschlossenem Stimmzettelumschlag(blau) Wahlbriefe müssen spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingegangen sein.

  9. Zusammenkunft der Briefwahlvorstände am Wahlsonntag um 15:00 Uhr im Raum 200 zur Materielausgabe, wie • Rechtsgrundlagen • Liste Erfrischungsgeld • Schnellmeldung • Wahlniederschrift • Siegelmarken • Schreib- und Packutensilien usw. sowie • Wahlbriefe (gezählt)

  10. Vorbereitung • Der Wahlvorsteher/in verpflichtet den Wahlvorstand zur unparteiischen Wahrnehmung des Amtes und zur Verschwiegenheit über die bei der ehrenamtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten Hinweis: Verpflichtung des/der (stellv.) Wahlvorstehers/Wahlvorsteherin durch Wahlleiter • Der Wahlvorsteher/in bestellt aus den Beisitzern/ Beisitzerinnen einen/eine stellvertretende/n Schriftführer/in • Der Wahlvorsteher/in weist den Wahlvorstand in die Aufgaben ein (einschl. Aufgabenverteilung).

  11. Vorbereitung • prüfen, ob Wahlurne leer und in ordnungsgemäßem Zustand  Versiegelung mit Siegelmarken (mit Unterschrift des Wahlvorstehers) • Zählen der Wahlbriefe (auch die nachträglich übergebenen) • Öffnen der Wahlbriefe  Wahlschein und Stimmzettelumschlag entnehmen  prüfen, ob Wahlschein ungültig (vgl. ggf. Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine) und ob es Bedenken gegen einen Wahlbrief insgesamt gibt Hinweis: • Erscheint ein Wahlschein zweifelhaft (fehlendes Siegel oder Aufdruck „Kopie“), wenden Sie sich bitte an das Wahlbüro

  12. Zulassung und Zurückweisung von Wahlbriefen KeineBedenken: • Stimmzettelumschlag in Wahlurne einwerfen • Wahlschein sammeln • Wahlbriefumschlag aussortieren Bedenken: • gesamten Wahlbrief unter Kontrolle des Wahlvorstehers aussortieren • über Zulassung oder Zurückweisung beschließen  Gründe für Zurückweisung s. Wahlniederschrift Punkt 2.6

  13. Zulassung und Zurückweisung von Wahlbriefen durch Beschluss Zulassung: • wie bei Wahlbriefen ohne Beanstandung verfahren, • Wahlschein mit einem vom Wahlvorsteher unterschriebenen Vermerk über das Abstimmungsverhältnis und die Gründe für die Zulassung versehen, • fortlaufend nummeriert der Wahlniederschrift beifügen Zurückweisung: • gesamten Wahlbrief (einschl. Stimmzettel) aussondern, • mit einem vom Wahlvorsteher unterschriebenen Vermerk über das Abstimmungsverhältnis und die Gründe der Zurückweisung versehen, • fortlaufend nummeriert der Wahlniederschrift beifügen

  14. Stimmabgabe mit Stimmzettel

  15. Stimmabgabe mit Wahlschein

  16. Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses Ab 18:00 Uhr • Wahlurne öffnen, • Stimmzettelumschläge herausnehmen, • Wahlvorsteher überzeugt sich davon, dass Wahlurne leer ist • Stimmzettelumschläge öffnen, • Stimmzettel herausnehmen und zählen, • Wahlscheine zählen Leere Stimmzettelumschläge • mit Vermerk über fehlende Stimmzettel versehen, • fortlaufend nummerieren und • der Wahlniederschrift beifügen

  17. Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses Es gilt: Differenzen sind in der Wahlniederschrift zu erklären! und: Die Zahl der Wähler ist in die Wahlniederschrift unter Punkt 4, Buchstabe B einzutragen. Anzahl Stimmzettel + Vermerke fehlende Stimmzettel = Anzahl Wahlscheine Anzahl Stimmzettel = Anzahl Wähler

  18. Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses Unterscheiden sich die Zählergebnisse, so sind in der Niederschrift die Gründe anzugeben. Es gilt grundsätzlich: Anschließend: Eintragung der Wähler in der Niederschrift unter Abschnitt 4., Kennbuchstabe B (sowie A1 und A2, sofern noch nicht erfolgt = Übernahme der Wahlberechtigten aus dem Wählerverzeichnis)

  19. Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses Stimmen sind ungültig, wenn der Stimmzettel • nicht amtlich hergestellt ist, • keine Kennzeichnung enthält, • für einen anderen Wahlkreis gültig ist, • den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt oder • einen Zusatz oder Vorbehalt enthält. beide Stimmen ungültig Wahlkreisstimme ungültig

  20. Hinweise zur Auszählung

  21. Abschluss des Wahlgeschäfts • Zusammenzählen der ermittelten Stimmen in der Wahlniederschrift und Ausfüllen der Wahlniederschrift mit Unterschriften aller Mitglieder des Wahlvorstands • Ausfüllen der Schnellmeldung und Abgabe bei Frau Kirmse im Fachdienst Personal – dort Erstprüfung und dann Weitergabe an die Statistik • Packen der Unterlagen (nach in der Wahlniederschrift festgelegten Paketen) • Abgabe der Wahlniederschrift mit Anlagen im Rathaussaal

  22. VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT! GUTES GELINGEN AM WAHLTAG!

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