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§ 313 Störung der Geschäftsgrundlage

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tadhg
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§ 313 Störung der Geschäftsgrundlage

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Presentation Transcript


  1. § 313Störung der Geschäftsgrundlage (1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. (2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen. (3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung. Grundkurs BGB, WS 05/06

  2. Störung der Geschäftsgrundlage Von der Störung der Geschäftsgrundlage ist die Rede, wenn sich wesentliche Umstände nach Vertragsschluss geändert haben oder schon bei Vertragsschluss nicht wie angenommen vorgelegen haben und diese ein Festhalten am Vertrag in seiner ursprünglichen Form für eine Partei unzumutbar machen. I. Funktion und Anwendungsbereich Grundkurs BGB, WS 05/06

  3. Verwendungsrisiko Schuldner Gläubiger Aufwandsrisiko Äquivalenzrisiko anders, wenn beide Parteien den Vertrag nur mit Rücksicht auf das Vorhandensein oder den Eintritt bestimmter Umstände abgeschlossen haben und keine Partei dafür das Risiko allein tragen soll Grundkurs BGB, WS 05/06

  4. Was ist die Geschäftsgrundlage? Nach der Rechtsprechung wird die Geschäftsgrundlage gebildet durch die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt gewordenen, bei Vertragsschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen der Vertragsparteien oder die dem anderen Teil erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen Partei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, auf denen sich der Geschäftswille der Parteien aufbaut (RGZ 103, 328, 332; BGHZ 25, 390, 392; BGHZ 89, 226, 231). In der Rechtslehre und Rechtsprechung wird zwischen der objektiven und der subjektiven, der großen und der kleinen Geschäftsgrundlage unterschieden. Grundkurs BGB, WS 05/06

  5. objektive Gesichtspunkte Äquivalenzstörungen Zweckstörungen Vorstellungen der Parteien Fall des gemeinschaftlichen Irrtums Differenzierung Objektive Subjektive Geschäftsgrundlage Geschäftsgrundlage Grundkurs BGB, WS 05/06

  6. Einwirkungen allgemeiner Katastrophen Krieg, Währungsverfall, Natur- und Umweltkatastrophen alle übrigen Fälle Fälle mit begrenzteren Einwirkungen Differenzierung Große Kleine Geschäftsgrundlage Geschäftsgrundlage Grundkurs BGB, WS 05/06

  7. Fallgruppen Äquivalenzstörungen:Zur Grundlage eines gegenseitigen Vertrags gehört der Gedanke der Gleichwertigkeit (Äquivalenz) von Leistung und Gegenleistung. Durch unvorhergesehene Umstände – z. B. Geldentwertung – kann es zu einer Störung der Äquivalenz kommen. Leistungserschwernisse:Die Grundlage eines Vertrags kann dadurch gestört sein, dass nach Vertragsschluss Umstände – z. B. Beschaffungshindernisse – eintreten, die es einer Partei erschweren, die von ihr geschuldete Leistung zu erbringen. Grundkurs BGB, WS 05/06

  8. Fallgruppen Zweckstörungen: Zur Grundlage eines Vertrags kann es gehören, dass eine Partei mit der von ihr zu beanspruchenden Leistung einen bestimmten Zweck erreichen will; insbesondere kann sie eine bestimmte Verwendung des Leistungsgegenstandes beabsichtigen. Die Erreichung dieses Leistungszwecks kann sinnlos werden. Hinzuweisen ist ferner darauf, dass nach allgemeiner gerichtlicher Praxis für Unterhaltsverträge und andere Verträge mit Versorgungscharakter geringere Voraussetzungen genügen, um eine Anpassung verlangen zu können. Grundkurs BGB, WS 05/06

  9. Fallgruppen Gemeinsamer Irrtum: Die Parteien schließen den Vertrag, weil beide vom Vorhandensein oder Eintritt eines bestimmten Umstandes ausgehen, der für die Abwicklung des Vertrages von entscheidender Bedeutung ist, und es stellt sich später heraus, dass beide Parteien sich in einem Irrtum befunden haben. Grundkurs BGB, WS 05/06

  10. Fall 50: A verpachtet an B eine Gastwirtschaft auf 10 Jahre zu einem Pachtzins von DM 3.000,- monatlich. Das Geschäft geht, anders als B es angenommen hatte, schleppend. Kann B aus dem Vertrag heraus? Abw. (RGZ 100, 130 ff.):Wie wäre es, wenn B die Gaststätte wegen der Nähe zu einer Fabrik gepachtet hätte und A deshalb einen hohen Pachtzins erzielen konnte, die Fabrik aber in Konkurs gerät und die Kundschaft ausbleibt? Wie wäre es, wenn der Pachtzins infolge unvorhergesehener Inflation auf einen lächerlichen Betrag zusammenschrumpft? Grundkurs BGB, WS 05/06

  11. II. Voraussetzungen des § 313 1. Subsidiarität des Rechtsinstitutes • vertragliche Regelungen • Irrtumsanfechtung • Unmöglichkeit nach § 275 • besondere Mängelrechte, Kündigungsrechte • Ausnahme bei § 812 I 2, 2. Fall – hier ist § 812 subsidiär gegenüber dem WGG Grundkurs BGB, WS 05/06

  12. II. Voraussetzungen des § 313 2. Wegfall der objektiven Geschäftsgrundlage, § 313 I, II • nachträgliche Änderung vertragswesentlicher Umstände (Abs. 1) bzw. Erkennen der Fehlvorstellung über vertragswesentliche Umstände (Abs. 2) • Umstände außerhalb des Vertragsinhaltes • Kein Vertragsschluss bei Voraussehung dieser Änderung (Hypothetisches Element) • Unzumutbarkeit des Festhaltens am unveränderten Vertrag (Normatives Element) Grundkurs BGB, WS 05/06

  13. Fall 51 (nach LG Hannover NJW-RR 2004, 730): Klumpe vermietet gewerbliche Grundstücke. Nach § 5 Nr. 1 des 1992 mit Schwonbeck abgeschlossenen Mietvertrags sollen sämtliche Kosten für „Heizung, Wasser und Elektrizität” vom Mieter gezahlt werden. Dabei waren die Parteien sich darüber einig, dass der Mieter auch die Abwassergebühr zahlen sollte. Im Jahre 2002 erlässt die Gemeinde mit Wirkung ab 1.1.2003 eine neue Abwassergebührenordnung. Danach wird die Abwassergebühr aufgeteilt in eine Gebühr für Schmutzwasser und eine Gebühr für Niederschlagswasser. Für das Jahr 2003 fällt eine Niederschlagsgebühr in Höhe von 1.480,91 € an. Schwonbeck weigert sich, diese Gebühr zu zahlen. Zu Recht? Grundkurs BGB, WS 05/06

  14. III. Rechtsfolgen des § 313 • Anspruch auf Anpassung des Vertrages • Recht zum Rücktritt vom Vertrag • Besonderheit bei Dauerschuldverhältnissen Grundkurs BGB, WS 05/06

  15. Zweckstörung Fall 52 (BGH NJW 76, 565): Ein Fußballverein der Bundesliga hatte an einen Regionalligaverein einen Spieler abgegeben und dafür 40.000,- DM als Ablösung erhalten. Der Spieler wurde dann wegen seiner Verwicklung in die Bestechung durch Arminia Bielefeld auf Dauer gesperrt. Der Verein verlangt Rückzahlung der Ablösesumme. Grundkurs BGB, WS 05/06

  16. Fall 53 (BGH NJW 1989, 1986): Die Eheleute M und F vereinbaren am 12.1.1962 Gütertrennung. Im Februar 1985 wird ihre Ehe geschieden. M verlangt von F einen finanziellen Ausgleich in Höhe von 1.498.000 DM für die Finanzierung eines Gebäudekomplexes, an dem beide Ehegatten Miteigentum erlangt haben. F wendet ein, durch die Zuwendung habe M ihr eine Alterssicherung verschaffen wollen; auch habe damit ihre Mithilfe in seinem Geschäft honoriert werden sollen. Grundkurs BGB, WS 05/06

  17. Exkurs:Zuwendungen im ehelichen Güterrecht • Gütertrennung • 1414 • Gütergemeinschaft • §§ 1415-1482 • Zugewinngemeinschaft • §§ 1363-1390 Unbenannte Zuwendungen sind Zuwendungen, die der ehelichen Lebensgemeinschaft dienen (h.M. keine Schenkung sondern „Vertrag“ zwischen Ehegatten) • Aufteilung über WGG • Aufteilung nach §§ 1471 ff • Anrechnung nach § 1380 Grundkurs BGB, WS 05/06

  18. Fall 54: K kauft bei V Wäsche, um sie seiner Tochter als Aussteuer zu geben. Die als bevorstehend angenommene Heirat der Tochter zerschlägt sich jedoch. Kann K zurücktreten? Grundkurs BGB, WS 05/06

  19. Äquivalenzstörung Fall 55 (BGH WM 1978, 322): Die Mineralölfirma V verkaufte der Stadt K im Dezember 1972 den Bedarf an Heizöl für das Jahr 1973 zu einem Festpreis. Im Laufe des Jahres 1973 steigen u.a. wegen der Haltung der OPEC-Länder, der Verstaatlichung der Förderungsgesellschaften in Libyen und des Jom-Kippur-Krieges die Preise von 98,- DM auf 560,- DM pro Tonne. Die Mineralölfirma verlangt Preisanpassung. Zu Recht Grundkurs BGB, WS 05/06

  20. Fall 56 (OLG Frankfurt DtZ 1993, 27): Klumpe und seine Schwester Nora schlossen im Jahre 1965 nach dem Tode ihres Vaters eine notarielle Vereinbarung, worin Klumpe mit einem Pflichtteilsanspruch von 25.000 DM abgefunden wurde. Die Parteien gingen dabei von einem Nachlasswert von 100.000 DM aus. Dass zum Nachlass außerdem mehrere in der früheren DDR belegene Grundstücke gehörten, blieb unberücksichtigt, weil diese Vermögenswerte den Berechtigten bei Verlassen der DDR entzogen wurden. Nach der aufgrund der deutschen Wiedervereinigung geänderten Rechtslage könnte Klumpe als Erbe über die Grundstücke verfügen; er möchte deshalb von dem Vertrag mit Nora loskommen, hilfsweise verlangt er eine Anpassung des Vertrages an die geänderte Rechtslage. Mit Aussicht auf Erfolg? Grundkurs BGB, WS 05/06

  21. Gemeinsamer Irrtum Fall 57: Bauunternehmer B soll für E mehrere Einfamilienhäuser zu einem Festpreis errichten. B teilt E den Preis pro Haus unter Zusendung seiner Kostenkalkulation mit. Später stellt sich heraus, dass B sich um 50.000,- DM pro Haus verrechnet hat. Er verlangt diesen Mehrbetrag von E. Zu Recht? Grundkurs BGB, WS 05/06

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