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„ Intranet, Internet und die Post vom Anwalt“

„ Intranet, Internet und die Post vom Anwalt“. RA Thomas Steinle, LL.M. (legal informatics) Fachanwalt für IT-Recht Datenschutzbeauftragter (IHK). 3. Urheberrechtstag der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe. 1. Die öffentliche Wiedergabe.

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„ Intranet, Internet und die Post vom Anwalt“

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Presentation Transcript


  1. „Intranet, Internet und die Post vom Anwalt“ RA Thomas Steinle, LL.M. (legal informatics) Fachanwalt für IT-Recht Datenschutzbeauftragter (IHK) 3. Urheberrechtstag der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe Urheberrechtstag 2012

  2. 1. Die öffentliche Wiedergabe § 15 Abs. 2 UrhG: „Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere […] 2. das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a). […] § 19a UrhG: Recht der öffentlichen Zugänglichmachung „Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.“ Urheberrechtstag 2012

  3. 2. Intranet Szenarien: • Der Chemielehrer scannt Seiten aus dem Chemie-lehrbuch zu dem im Unterricht behandelten Thema zum Zwecke der Nachbereitung von zu Hause aus und stellt diese auf den Schulserver. Zugriff hat nur die Klasse (Passwort). • Der Deutschlehrer stellt 4 Seiten aus einem Roman auf den Schulserver, welches die Schüler als Hausaufgabe bearbeiten sollen. • Der Geschichtslehrer stellt einen interessanten Aufsatz aus einem Fachmagazin ein, welcher „von allgemeinem Interesse“ für die Schüler sein könnte. Urheberrechtstag 2012

  4. 2. Intranet Weitere Ausnahme: § 52a UrhG - Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung • kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften • zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen usw. • für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern • öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist • Nicht bei Schulbüchern und bei Filmwerken erst 2 Jahre nach Beginn der Kinoauswertung • Es ist eine angemessene Vergütung an die jeweilige Verwertungsgesellschaft zu zahlen • (Vorläufige) Gültigkeit der Vorschrift bis Ende 2012 Urheberrechtstag 2012

  5. 2. Intranet 1. Privilegierte Bildungseinrichtungen • alle öffentlich zugänglichen Schulen – Grund-, Haupt- Realschulen, Gymnasien, Abendschulen, Sonderschulen, Berufsschulen, andere berufsbildende Schulen, öffentlich zugängliche Privatschulen • Hochschulen • nicht gewerbliche Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie Einrichtungen der Berufsbildung.Beispiel:- betriebliche Unterrichtung von Auszubildenden in Betrieben und überbetrieblichen Ausbildungsstätten (Berufsbildung i.S.d. BBiG) - staatliche Stellen für die Referendarausbildung nach Abschluss eines Hochschulstudiums Nicht: Auf kürzere Zeit angelegte Unterrichtsveranstaltungen (Lehrgänge und Kurse), Volkshochschulen Urheberrechtstag 2012

  6. 2. Intranet 2. zur Veranschaulichung im Unterricht • Wenn der Lehrstoff hierdurch verständlicher dargestellt und leichter erfassbar wird • konkreter Unterrichtsbezug erforderlich • Keine Beschränkung auf Unterrichtszeit • Zugriff auch von zu Hause aus, wenn Unterricht vorbereitet oder das im Unterricht Behandelte nachbearbeitet werden soll NICHT: • für nur verwaltungsmäßige Aufgaben • allgemeine Informationszwecke (z.B. „lesenswerter“ Artikel) • bloße Unterhaltung (z.B. Überbrückung von Freistunden) • Unterrichtung von Schülern außerhalb der eigentlichen Lehrtätigkeit Urheberrechtstag 2012

  7. 2. Intranet 3. für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern Eingestellte Werke dürfen nur denjenigen Schülern und Studenten online zugänglich gemacht werden, die der betreffenden Klasse angehören, die das betreffende Fach belegen oder die die betreffende Veranstaltung besuchen 4. Nutzungsgegenstände Von der Erlaubnis generell ausgenommen: • Für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmte Werke (bedeutet ≠ Hochschulen, nicht gewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung, Einrichtungen der Berufsbildung) • Ausschnitte von Filmen innerhalb von 2 Jahren nach Kinostart Erlaubt sind hingegen: kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften Urheberrechtstag 2012

  8. 2. Intranet 4. Nutzungsgegenstände Alle Werke müssen bereits veröffentlicht worden sein Konkretisierung in dem Gesamtvertrag zwischen den Kultusministerien der Länder und den Verwertungsgesellschaften (gültig für alle öffentlichen und privaten Schulen): • kleine Teile (Ausschnitte) eines Werks: maximal 12 % eines Werks, bei Filmen jedoch nicht mehr als fünf Minuten Länge • Werk geringen Umfangs dürfen vollständig veröffentlicht werden: - ein Druckwerk mit max. 25 Seiten, bei Musikeditionen max. 6 S. - Filme von maximal fünf Minuten Länge - Musikstücke von maximal fünf Minuten Länge - alle vollständigen Bilder, Fotos und sonstigen Abbildungen • einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften Urheberrechtstag 2012

  9. 2. Intranet In welcher Art und Weise darf öffentlich zugänglich gemacht werden? LG Stuttgart, Entsch. v. 27.09.2011 (Az. 17 O 671/10) – nicht rechtskräftig – Berufung am OLG Stuttgart anhängig! • kein Herunterladen als elektronische Datei und Speicherung auf Datenträgern (Urteil nur wegen Klageantrag : bis 3 Seiten erlaubt) • Abruf (ohne Möglichkeit des Speicherns) von max. 10% der Textseiten (ohne Vorwort, Einleitung, Inhalts-, Literatur-, Namens- und Sachverzeichnis!) • Ausdrucken ist erlaubt Kern der Argumentation: Gesetzgeber wolle mit § 52a UrhG nur eine Nutzung ermöglichen, die der analogen Nutzung vergleichbar ist. Speicherung auf den Computern der Studenten stelle aber eine qualitativ höherwertige Form der Vervielfältigung als die analoge Nutzung dar, weil das abgespeicherte Werk sogleich in die Textverarbeitung übernommen werden könne. Man hätte deshalb ein anderes Dateiformat wählen müssen. Urheberrechtstag 2012

  10. 2. Intranet 5. Nicht kommerziell und öffentliche Zugänglichmachung muss zu dem jeweiligen Zweck geboten sein Nicht kommerziell: für die Zugänglichmachung der Werke darf kein Entgelt verlangt werden Geboten ist die Zugänglichmachung nicht, wenn das Werk ohne erheblichen zusätzlichen Aufwand offline, sei es analog oder digital zur Verfügung gestellt werden kann. Abwägung im Einzelfall erforderlich (Gesetzeszweck: Ermöglichung des Einsatzes moderner Kommunikationstechniken  Beeinträchtigung der Rechteinhaber) Bei Schulen (Gesamtvertrag): „…wenn das Werk nicht in zumutbarer Weise vom ausschließlichen Rechteinhaber in digitaler Form für die Nutzung im Netz der Schulen angeboten wird.“ Generell: Stets die Quelle angeben! Urheberrechtstag 2012

  11. 2. Intranet Szenarien: • Der Chemielehrer scannt Seiten aus dem Chemie-lehrbuch zu dem im Unterricht behandelten Thema zum Zwecke der Nachbereitung von zu Hause aus und stellt diese auf den Schulserver. Zugriff hat nur die Klasse (Passwort). [-] • Der Deutschlehrer stellt 4 Seiten aus einem Roman auf den Schulserver, welches die Schüler als Hausaufgabe bearbeiten sollen. [+] • Der Geschichtslehrer stellt einen interessanten Aufsatz aus einem Fachmagazin ein, welcher „von allgemeinem Interesse“ für die Schüler sein könnte. [-] Urheberrechtstag 2012

  12. 3. Internet Szenarien: • Auf der Schulhomepage findet sich eine Anfahrtsskizze (Stadtplan) zur Schule. • Der Deutschlehrer stellt das Gedicht aus dem Gedichtsband (zeitgenössischer Dichter) auf die Homepage. • Der Geschichtslehrer stellt einen besonders gut gelungenen Aufsatz eines Schülers auf die Website • Ohne diesen um Erlaubnis zu fragen • Ohne dessen Eltern um Erlaubnis zu fragen • Auf der Homepage werden Fotos mit Abbildungen der Schüler veröffentlicht. Urheberrechtstag 2012

  13. 3. Internet Öffentliche Wiedergabe auf der Schul- oder Hochschulwebsite: Keine Privilegierung von Bildungseinrichtungen gegenüber Unternehmen oder Privatpersonen. Internetseite dient nicht der Veranschaulichung des Unterrichts, sondern der Präsentation der (Hoch-)Schule. Veröffentlichung von Werken Dritter Liegt ein Werk vor (Text, Bild, Foto, Video, Stadtplan, Skizze, usw)? Urheber/Rechteinhaber muss Recht der öffentlichen Zugänglichmachung über Website einräumen (mündlich, stillschweigend, aus Beweisgründen vorzugsweise schriftlich) Bei Minderjährigen (7-17 Jahre): Auch Einwilligung der Eltern einholen Recht auf Namensnennung beachten Urheberrechtstag 2012

  14. 3. Internet Besonderheiten bei Fotos: Recht am eigenen Bild des Abgebildeten • Bildnis: Erkennbarkeit des Abgebildeten • Schutzdauer: Bis zu 10 Jahre nach dem Tod des Abgebildeten • Einwilligung des Abgebildeten: • Bei Minderjährigen die Eltern, bei Einsichtsfähigkeit (i.d.R. ab Alter von 14 Jahren) „doppelte Einwilligung“ des Minderjährigen und der Eltern • Auch stillschweigende Einwilligung möglich • Betroffenem muss Zweck der Veröffentlichung bekannt sein • Beweislast für erteilte Einwilligung liegt beim Bildnisverwender • Ausnahme: Abgebildeter ist nur „Beiwerk“ Urheberrechtstag 2012

  15. 3. Internet Szenarien: • Auf der Schulhomepage findet sich eine Anfahrtsskizze (Stadtplan) zur Schule. • Der Deutschlehrer stellt das Gedicht aus dem Gedichtsband (zeitgenössischer Dichter) auf die Homepage. • Der Geschichtslehrer stellt einen besonders gut gelungenen Aufsatz eines Schülers auf die Website • Ohne diesen um Erlaubnis zu fragen • Ohne dessen Eltern um Erlaubnis zu fragen • Auf der Homepage werden Fotos mit Abbildungen der Schüler veröffentlicht. Urheberrechtstag 2012

  16. 4. Exkurs: Impressum Leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar = Bezeichnung „Impressum“ oder „Kontakt“, über Startseite erreichbar Beispiel: Impressum einer öffentlichen Schule Impressum Hans-Müller-Schule Musterstraße 123 1234 Musterstadt Schulleitung: OStD Max Meier Telefon: (12345) 6789-0 Telefax: (12345) 6789-9 E-Mail: info@hans-müller-schule.de UStId: DE123456789 [sofern vorhanden] Urheberrechtstag 2012

  17. 4. Exkurs: Impressum Verantwortlicher Schulträger i.S.d. TMG/RStV Stadt Musterstadt/Landkreis Musterkreis vertreten durch den Bürgermeister/Landrat Wilhelm Schulze Rathausstraße 1 1234 Musterstadt Telefon: (12345) 1234-0 Telefax: (12345) 1234-9 E-Mail: info@musterstadt.de Verantwortlich für die Schülerzeitung gem. § 55 Abs. 2 RStV StRin Petra Jäger, Hans-Müller-Schule, Musterstraße 123, 1234 Musterstadt ________________ Bei Verstoß: Ordnungswidrigkeit, Geldbuße bis zu 50.000 EUR, Abmahnung von Wettbewerbern, Wettbewerbszentralen oder Verbraucherschutzverbänden Urheberrechtstag 2012

  18. 5. …die Post vom Anwalt Was passiert bei der Feststellung einer Urheberrechtsverletzung? • Einleitung gerichtliches Verfahren - Eilverfahren (einstweilige Verfügung) und Hauptsacheverfahren • Vorher aber vorgeschaltet: Abmahnung (von Rechteinhaber selbst oder dessen Rechtsanwalt), wg. Eilbedürftigkeit oft kurze Frist! § 97a UrhG Abmahnung (1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Urheberrechtstag 2012

  19. 5. …die Post vom Anwalt Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen • Unterlassung • Schadensersatz • Vernichtung • Auskunft • Strafrecht: bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe Findet Rechtsverletzung im Rahmen des Tätigkeits-bereichs eines Unternehmens/Staat statt: Haftung auf Unterlassung des Unternehmens/Staat Urheberrechtstag 2012

  20. 5. …die Post vom Anwalt Unterlassungsanspruch: Egal ob in gutem Glauben oder schuldhaft gehandelt wurde. Einmalige Rechtsverletzung indiziert die für den Unterlassungsanspruch notwendige Wiederholungsgefahr: Beseitigung der Wiederholungsgefahr nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Kosten der Abmahnung: 97a UrhG • Gebühren Gegenanwalt – Streitwert 5.000 EUR bis 10.000 EUR, entspricht ca. 400 bis 650 EUR. • Aber: Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzungaußerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro. Urheberrechtstag 2012

  21. 5. …die Post vom Anwalt Beispiel für eine strafbewehrte Unterlassungserklärung Herr/Frau xxx, Anschrift (Unterlassungsschuldner) verpflichtet sich gegenüber der Firma xxx (Unterlassungsgläubiger) [ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage, gleichwohl rechtsverbindlich -] es ab sofort unterlassen, bei Vermeidung der Verwirkung einer Vertragstrafe in Höhe von 5.100 EUR, das von der Unterlassungsgläubigerin hergestellte Fotomaterial „Bild mit schwarzer Katze“, ohne Zustimmung des Rechtsinhabers auf der Internetseite des Unterlassungsschuldners unter www.beispielseite.de der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Urheberrechtstag 2012

  22. 5. …die Post vom Anwalt Schadensersatzanspruch • Gegen den Täter oder gegen den Dienstherren (Amtshaftung - dann ggf. Regreß) • Schadensberechnung: • Ersatz des eingetretenen Schadens • des vom Verletzer erzielten Gewinns oder • eine angemessene Lizenzgebühr (Lizenzanalogie) • Bei Fotos tw. Orientierung an Honorarempfehlung der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing, tw. bei Privatnutzung zwischen 20 – 250 EUR je Foto • Verletzerzuschlag: Keine Nennung des Urhebers – tw. 100% Aufschlag Urheberrechtstag 2012

  23. 5. …die Post vom Anwalt Urheberrechtstag 2012

  24. 5. …die Post vom Anwalt Urheberrechtstag 2012

  25. 5. …die Post vom Anwalt Urheberrechtstag 2012

  26. 5. …die Post vom Anwalt Urheberrechtstag 2012

  27. 5. …die Post vom Anwalt Urheberrechtstag 2012

  28. 5. …die Post vom Anwalt Urheberrechtstag 2012

  29. 5. …die Post vom Anwalt Urheberrechtstag 2012

  30. 5. …die Post vom Anwalt Urheberrechtstag 2012

  31. 5. …die Post vom Anwalt Urheberrechtstag 2012

  32. 5. …die Post vom Anwalt Urheberrechtstag 2012

  33. 5. …die Post vom Anwalt Urheberrechtstag 2012

  34. Urheberrechtstag 2012

  35. RA Thomas Steinle, LL.M. (legal informatics)Fachanwalt für IT-RechtDatenschutzbeauftragter (IHK) PANTHEGA Rechtsanwälte Kleinoberfeld 1, 76135 Karlsruhe Fon: 0721/989 638-0, Fax: 0721/989 638-9 thomas.steinle@panthega.com , www.panthega.com Urheberrechtstag 2012

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