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Arbeitnehmermitbestimmung in der Europäischen Aktiengesellschaft

Arbeitnehmermitbestimmung in der Europäischen Aktiengesellschaft. 8.Februar 2010 Walter Gagawczuk Arbeiterkammer Wien. Das Grundkonzept. wie beim Europäischen Betriebsrat , d.h.

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Arbeitnehmermitbestimmung in der Europäischen Aktiengesellschaft

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Presentation Transcript


  1. Arbeitnehmermitbestimmung in der Europäischen Aktiengesellschaft 8.Februar 2010 Walter Gagawczuk Arbeiterkammer Wien

  2. Das Grundkonzept • wie beim Europäischen Betriebsrat, d.h. • primär: Verhandlungen zwischen den Arbeitnehmervertretern (sog. Besonderes Verhandlungsgremium = BVG) und dem Management • subsidiär: Auffangregelung („standard rules“), wenn keine Vereinbarung zustandekommt • Folge: • Auffangregelung ist „Richtschnur“ für Verhandlungen, aber • keine einheitliche Lösung

  3. Verhandlungen (1)Beteiligte und Frist • Beteiligte: • Arbeitnehmer: Arbeitnehmervertreter der betroffenen Gesellschaften in proportionaler Aufteilung nach den Mitgliedstaaten bilden BVG • Arbeitgeber: ? (keine rechtlichen Vorgaben) • Frist: • bis 6 Monate ab Konstituierung des BVG • einvernehmliche Verlängerung um weitere 6 Monate möglich

  4. Verhandlungen (1a)Beteiligte (öst. Umsetzung) • durch Beschluss der Betriebsräte der beteiligten Gesellschaften • mit Stimmengewichtung • wer: Betriebsrat oder Gewerkschaftsvertreter • wenn nur eine österr. Gesellschaft beteiligt ist und diese keinen Betriebsrat hat? • ungeregelt ! • richtlinienkonforme Umsetzung ?

  5. Verhandlungen (2)Inhalt der Vereinbarung • Zusammensetzung des SE-Betriebsrates • Befugnisse und Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung • Mitbestimmung der ANV im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan nicht zwingend, ausgenommen Umwandlung (keine Minderung der Mitbestimmung möglich) • Sonstiges: Geltungsbereich, Häufigkeit der Sitzungen, Ressourcen, Zeitpunkt des Inkrafttretens, Voraussetzungen für Neuverhandlungen etc.

  6. Verhandlungen (3)mögliche Ergebnisse • Vereinbarung • Beschluss gem. Art 3 Abs 6 der RL • Beschluss des BVG mit besonders qualifizierter Mehrheit keine Verhandlungen aufzunehmen oder aufgenommene Verhandlungen abzubrechen • Folge: Auffangregelung kommt nicht zur Anwendung, sondern „bloß“ nationale Vorschriften über Unterrichtung und Anhörung und EBR-Bestimmungen • keine Vereinbarung innerhalb der Frist und kein Beschluss gem. Art 3 Abs 6 der RL  Auffangregelung

  7. Die Auffangregelung (1)Vertretungsorgan (SE-Betriebsrat) • setzt sich aus Arbeitnehmervertretern der SE und ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe zusammen • Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten wie beim BVG (je 10% der Arbeitnehmer oder Bruchteil davon ein Mitglied) • Bestellung bzw. Wahl der jeweiligen Arbeitnehmervertreter erfolgt nach den innerstaatlichen Vorschriften

  8. Die Auffangregelung (2)Unterrichtungs- und Anhörungsrechte des SE-Betriebsrats • Bezieht sich auf Angelegenheiten, die • die SE selbst oder einer ihrer Tochtergesellschaften oder einen ihrer Betriebe in einem anderen MS betreffen oder • über die Befugnisse der Entscheidungsorgane auf der Ebene der einzelnen MS hinausgehen • Recht auf regelmäßige Berichte und Anhörung über die Entwicklung der Geschäftslage und die Perspektiven der SE und mindestens ein jährliches Treffen mit der Geschäftsleitung • Weiters: Recht auf Übermittlung der Tagesordnung der Hauptversammlung und des Verwaltungsorgans bzw. des Leitungs- und Aufsichtsorgans besondere Unterrichtungs- und Anhörungsrechte bei außer- gewöhnlichen Umständen, die erhebliche Auswirkungen auf die Interessen der Arbeitnehmer haben

  9. Die Auffangregelung (3)Mitbestimmung – wann anwendbar ? Vorher-Nachher Prinzip • Umwandlung: immer dann, wenn vor der Umwandlung Mitbestimmungsvorschriften galten • Verschmelzung: • wenn es vor der Eintragung in mindestens einer der beteiligten Gesellschaften Mitbestimmung gab und diese sich auf mindestens 25% der Arbeitnehmer der beteiligten Gesellschaften bezog • wenn es vor der Eintragung in mindestens einer der beteiligten Gesellschaften Mitbestimmung gab und diese sich auf weniger als 25% der Arbeitnehmer der beteiligten Gesellschaften bezog und ein entsprechender Beschluss des BVG gefasst wird • Errichtung einer Holding-SE oder Tochter-SE • Prozentsatz ist 50, sonst wie bei Verschmelzung

  10. Sonstige Vorschriften (2)Strukturänderungen (öst. Umsetzung) • Recht auf Einberufung zu Neuverhandlungen, wenn es nach der Gründung der SE zu wesentlichen Struktur- änderungen kommt • wesentliche Strukturänderungen: Sitzverlegung, Wechsel des Verwaltungssystems, Einschränkung oder Verlegung von Unternehmen oder Betrieben, Zusammenschluss von Unternehmen oder Betrieben... • wenn keine Vereinbarung zustande kommt, dann gilt die Auffangregelung maßgeblicher Zeitpunkt ist Scheitern der Verhandlungen!

  11. Ablaufplan stark vereinfacht

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